Dr, Freitag ...Die sofortige weitere Beschwerde gegen d^n Beschluß des 15» Zivilsenats des Kammer-(nichts in Berlin vom l*f.Mai 1958 wird auf osten der Antragsgegnerin zu 3 als unzuläs-:.£ Der Antp auf die keit de tend ge gesunkeh agsteller hat sich zur Begründung seiner Anträge, völlige Zerstörung des.Gebäudes und die Ertraglosig-Grundstücks b«fcs zu dem 31» März 1956 berufen, auch gel-: nacht, daß der Wert des Grundstücks auf rund 62 000 DM sei. die bis zu dem 31- März 1956 für die Hypotheken Nr. 15, .16 und 17 fällig gewordenen Zinsen auf 0 DM herab-zusetzen, dieso drei Hypotheken auf je 11 083 DM herabzusetzen und jeder Antragsgegnerin 21,32 $> der wegen der Zerstörung des Gebäudes zu zahlenden lastenausgleichs-entschädigung zuzusprechen, die Kapitalforderungen der Antragsgegnerinnen auf 10 Jahre mit der Maßgabe zu stunden, daß.sie vorzeitig zu dem Zeitpunkt fällig werden, zu dem bei einem Verkauf des Grundstücks der Kaufpreis gezahlt wird« Das Landgericht hat die für die Zeit bis zu dem 31 • März 1956 beantragte Zinsstreichung ausgesprochen und die wei- März 1957 für jede der Antrags ge gnerinnen nach oben auf 2 600 DM begrenzt; die für die Zeit seit dem April 19!>7 zu entrichtenden.Zinsen hat das Landgericht insoweit biu zu dem 31. Dezember 1958 gestundet, als der Zinssatz 4 jährlich übersteigt * Die durch die Ifypotheken ge-r, sicherten Verbindlichkeiten hat das Landgericht bis zu dem 31. 1958 gestundet und den Antrag auf Herabsetzung dieser Forderungen zurückgev/iesen, weil sich die Lage der noch nicht übersehen lasse und eine Kapitalherabsetzung dahir verfrüht sei. Gegen Beschwerde gen auf je 21,32 der hat ferner bis zu dem 31• im Falle desi teilsmäßig nen verwende Im Lau: ’ steiler dam:, gen nur auf diese Entscheidung hat der Antragsteller sofortige, (singelegt mit dem Anträge, die Hypothekenforderuia-$5 000 D!.l herabzusetzen und jeder Antragsgegneriri Lastenausgleichsentschädigung zuzusprechen« Er . e des Beschwerdeverfahrens hat sich der Antrag--t einverstanden erklärt, daß die Kapitalidrd^run-32 500 DM herabgesetzt werden. as Kammergericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses die Kapitalforderung der Antragsgegnerin su 3 irit Wirkung vom 25? Juni 1948 auf 32 500 DM herabgesetzt und sie bis zu dem 31» Dezember 1963 gestundet, jedoch . angeoaidnet, daß sie während der Stundung durch vierteljährlich 2U zahlende Raten von 100 DM su tilgen ist* Hinsichtlich qer Sinsansprüche der Antragsgegnerin zu 3 für die Seit dis zu dem 31. März 1957 und der weiteren Zinsen ist es.bei der rechtskräftig gewordenen Regelung durch das Landgericht verblieben. Juni 1958 durch Einschreibe-mit Rückschein vorgenommen worden ist, zugesteilt wor-r iu|Ld nach ihrem Empfangsbekenntnis auf dem RückScheih am i 1958 bei ihr eingegangen« Die Antragsgegherinzu 3 en den Beschluß des Kammergerichts durch eirie.von ihi*: Juni 1958 dahin beiehrt, war, daß der die Einlegung des Rechtsmittels enthaltend« Schriftsatz von einen Hechteenwalt unterzeichnet sein müsse,-und sie zugleich darauf hingewiesen worden war, daß die Entscheidung des Kammergerichts möglicherweise bereits rechtskräftig sei, sie aber gegen die Versäumung dieser Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen könne, hat die Antragsgegnerin zu 3 durch einen von Sechts-anv/alt AHP in- MHHP Unterzeichneten Schriftsatz vom 31. November 1958 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, sofortige weitere Beschwerde ein-zuglcich um die V/iodereinsetzung in den vorigen Stand geger die Versäumung der Frist zur Einlegung dieses Hechtsmittcls gebeten. HGr Zu nach § 0 V zwei Woc heil clung, die den für di<fc der Zivilp ten fUr di über die § 174 Abs.Inland wob des Prozeß^ in dem das lungsbevol zur nächst Falle nn spätere Zu trage der Antrags ge gnerin auf Y/iedereinsetzung igen Stand konnte nicht entsprochen werden. sbevollmächtigten nicht benannt hat, konnte ihr die Entscheidung des Kammergerichts durch Aufgabe zur Post sugeeteilt werden. Pie Antragsgegnerin zu 3 hat aber bis dahin nicht formgerecht sofortige weitere Beschwerde eingelegt, so daß die Prist versäumt ist. § 22 Vors V ora zutr 3 ehr die sein be über lei vorg gewli des § 1958 jedob sitz weit Besc Beutfe damifb som zunac Pie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach Abs. 2 FGG voraus, daß der Beschwerdeführer ohne sein ehulden verhindert war, die Prist einzuhalten. Es dürfte allerdings affen, daß die Antragsgegnerin zu 3 über die Formvor-Lft des § 29 Abs. 1 FGG, nach der bei weiterer Beschwerde ßeschwcrdeschrift durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet muß, nicht unterrichtet v/ai* und, da eine Rechtsmittel-rung weder im Vertragshilfegesetz noch in dem Gesetz die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ^schrieben ist, auf diese Pormvorschrift auch nicht hin-3en worden ist. schwerde durch Rechtsanwalt auch frist beantragt nicht führ nach Ablau lehnt worden ist, glaubhaft machen müssen, daß sie sich für arm halten rechtigten gehindert richtshofs dem 28. uf ihre Mittellosigkeit um die Bewilligung des s und die Beiordnung eines Armenanwalts gebeten* hat der Antragsgegnerin durch Beschluß vom 1958 das Armenrecht verweigert* weil sie nicht e sei, die Kosten der weiteren Beschwerde zu tra-ie daraufhin formgerecht sofortige weitere Be- hat einlegen lassen und gerecht die Wiedereinsetzung in den vorigon Stand hat* konnte zur Gewährung der Wiedereinsetzung en. Das eigene Vorbringen der Antragsgegnerin zu 3 ergibt zudem, daß sie sich spätestens seit li 1958 auch nicht mehr für arm gehalten hat. Sie' h in einem Schreiben von diesem Tage mitgeteilt, achdem ihr die Beibringung der Unterlagen für ihre egeben worden war, bei der Dresdner Bank die Umines Guthabens von 9 526 RM beantragt habe und rag auf 519,07 DM umgestellt sei, die zu ihrer Ver- Juli 1958 soviel Geldmittel zur Verfügung, zu benötigte, um einen Rechtsanwalt in der Bundes-it der Wahrnehmung ihrer Rechte zu beauftrageno Sie v/ar aber durch die Verfügung vom 27. Juli 1958 auch selbsi; nicht mehr für arm im Sinne des Gesetzes gehalten5 denn siie hat in ihrem Schreiben vom 29. Juli 1958 für überholt gehalten, in dem sie mitgeteilt hatte, daß der Betrag von 519,07 DM zu ihrer Verfügung stehe. Juni 1958 angeboten und un Mitteilung gebeten habe, auf welches Konto die Summe überwiesen werden solle, daß aber die Anti’agsgegnerin zu 3 -auf dieses Angebot überhaupt nicht geantwortet habe. Letztere hat, zur Erklärung auf dieses Vorbringen aufgefordert, das Angebot des Antragstellers nicht bestritten, sondern nur geltend gemacht, daß das Hauptfinanzamt Berlin von ihr als Ver- mögens Steuer 2 465,05 DM fordere und sie bei Annahme der vom Antrags toller angebotenen Zahlung auch die Einkommensteuer mit weiteren Abgaben entrichten müsse, so daß sie . Sie hat aber nicht d&rgelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, daß die Einkommensteuer und die weiteren Abgaben tatsächlich zu entrichten sind und ihre Forderung gegen den Antragsteller aufzehren würden.
V 23 lb/58 2381 045 B_e_ h_ lug 3a der Vertragshilfesache 1. ä§r Eh^gj^Gertrud Dl 2. der Ehefrau Katharina bei Kl 3» derEhefraii Else Le! StflB^festx}« fl, geh. Li Straße Antragsgegnerinnen und Beschwerdegegnerinnen, zu 2) auch Beschwerdeführerin (hinsichtlich der sofortigen weiteren Beschwerde), - zu 3) vertre ten durch Rechtsanwalt I den Apotheker Ant (hin hat der V. Ziv vom 12. März Dr. Tasche so gustin, Schus beschlossen: in Bl gebe Straße geh» LI in 14 gegen Fritz Lei in f, Bel istr. ifagsteller, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner sichtlich der sofortigen weiteren- Beschwerde), - vertreten durch Rechtsanwalt ilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten iie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr. Auer und. Dr, Freitag ... Die sofortige weitere Beschwerde gegen d^n Beschluß des 15» Zivilsenats des Kammer-(nichts in Berlin vom l*f. Mai 1958 wird auf osten der Antragsgegnerin zu 3 als unzuläs-:.£ verworfen. Außergerichtliche Kosten wer-n nicht erstattet. g K s dk Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 32 500 DM festgesetzt. . Der Antragsteller 1st eingetragener Eigentümer des in Befllftstraße flP Ecke WiflMBBpstraße flP im Grundbuch des Amtsgerichts Tiergarten von 93 Blatt-375*1- verzeichneten Grundstücks. Das dem Grundstück wurde im November 191+3 durch Kriegseinwirkung völlig zerstört. Auf dem Grundstück hatte gelegenen, Band Gebäude auf der Vater die auf Grund e r Beteiligten bis zu seinem Tode im Jahre 1932 Lner Realkonzession eine Apotheke betrieben. Nach der Zerstörung des Gebäudes war das Grundstück zunächst ertraglos •GmbH z m Märt 195c wurde es an die 3P m 3etrieb einer Tankstelle vermietet. In Abfcfci ken und Gru Hung III des Grundbuchs sind folgende Hypothe-iidschulden eingetragen: tümergrundschuld, 1 : der Kinsic Umstellungsv|e eingetreten Die Hy Erbauseinandb und Nr. l^a 1 ron 20 O O 0 *9 1 1 Nr, l5;- 1 ron 25 000,— Nr. rotL2o Q0Ö,— Nr. 1? a on 65 000,— Nr. 16 l on 65 coo,— Nr. 17 i on 65 000,— Nr, 18 i on 5 153,35 ditanstalt als Abgeltungsdarlehen. Die Hypotheken Nr. 15? 16 und 17 sind im Verhältnis 1 auf Deutsche Mark umgestellt. Sie haben zusammen mit ‘roheren Post Nr. lk untereinander den gleichen Rang. tlich der Post Nr. I1* b ist in einem gerichtlichen rfahren entschieden, daß die Umstellung 10 s 1 ist. potheken Nr. l*f, 15? 16 und 17 sind auf Grund einer rsetzung (im Jahre 1932) für die Antragsgegnerin- nen un<. getrage! Antrags Apotheft sich zv len, di durch I: der Zei sen n! hilfe i. ihre Schwester Martha l^mmpgeb. I4HPB& ein-n worden. Bei dieser Auseinandersetzung übernahm der . teller das Grundstück, die Realkonzession, die eneinrichtung uffii das Warenlager. Br verpflichtete gleich, an jede seiner 4 Schwestern 65 000 DM zu zah-e gestundet wurden, mit jährlich 6 zu verzinsen und ypotheken an dem Grundstück zu sichern waren« Seit Störung des Gebäudes sind bis zu dem 31. März 1956 Zih-mehr gezahlt worden. cht Der. Antragsteller hat beantragt, im Wege der Verträgs- Der Antp auf die keit de tend ge gesunkeh agsteller hat sich zur Begründung seiner Anträge, völlige Zerstörung des.Gebäudes und die Ertraglosig-Grundstücks b«fcs zu dem 31» März 1956 berufen, auch gel-: nacht, daß der Wert des Grundstücks auf rund 62 000 DM sei. ° !’ ’'••• • die bis zu dem 31- März 1956 für die Hypotheken Nr. 15, .16 und 17 fällig gewordenen Zinsen auf 0 DM herab-zusetzen, dieso drei Hypotheken auf je 11 083 DM herabzusetzen und jeder Antragsgegnerin 21,32 $> der wegen der Zerstörung des Gebäudes zu zahlenden lastenausgleichs-entschädigung zuzusprechen, die Kapitalforderungen der Antragsgegnerinnen auf 10 Jahre mit der Maßgabe zu stunden, daß.sie vorzeitig zu dem Zeitpunkt fällig werden, zu dem bei einem Verkauf des Grundstücks der Kaufpreis gezahlt wird« Din Antragsgegnerinnen haben gebeten, die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen. Die Antragsgegnerinzu.3 hat insbesondere geltend gemacht, daß sie wegen ihres Alters von 60 Jahren u ihres Ehemaii: angewiesen fiel der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nes auf die Zinsen und das Kapital dringend ijei. . . . Das Landgericht hat die für die Zeit bis zu dem 31 • März 1956 beantragte Zinsstreichung ausgesprochen und die wei- Zipsverbindlichkeiten für die Zeit vom 1v April 1956 bis zuii 31. März 1957 für jede der Antrags ge gnerinnen nach oben auf 2 600 DM begrenzt; die für die Zeit seit dem April 19!>7 zu entrichtenden.Zinsen hat das Landgericht insoweit biu zu dem 31. Dezember 1958 gestundet, als der Zinssatz 4 jährlich übersteigt * Die durch die Ifypotheken ge-r, sicherten Verbindlichkeiten hat das Landgericht bis zu dem 31. Dezembe:? 1958 gestundet und den Antrag auf Herabsetzung dieser Forderungen zurückgev/iesen, weil sich die Lage der noch nicht übersehen lasse und eine Kapitalherabsetzung dahir verfrüht sei. Gegen Beschwerde gen auf je 21,32 der hat ferner bis zu dem 31• im Falle desi teilsmäßig nen verwende Im Lau: ’ steiler dam:, gen nur auf diese Entscheidung hat der Antragsteller sofortige, (singelegt mit dem Anträge, die Hypothekenforderuia-$5 000 D!.l herabzusetzen und jeder Antragsgegneriri Lastenausgleichsentschädigung zuzusprechen« Er . geboten, die herabgesetzten Ifypothekenforderungen Dezember 1963 mit der Maßgabe, zu stunden, da# Grundstücksverkaufe der erzielte Barerlös an-: nur Tilgung der Forderungen der Antragsgegherin^,; t wird. , e des Beschwerdeverfahrens hat sich der Antrag--t einverstanden erklärt, daß die Kapitalidrd^run-32 500 DM herabgesetzt werden. hin gefc und 16 25. J um 10 $ sum 3 Jun der An brief den 12. hat selbst wt f ortij gegange den wcrdeh ■•ai Dor Antragsteller und die Antragsgegnerinnen su 1 und 2 haben in der Boschwerdeinstanz einen Vergleich da-cliloasen, daß ihre durch die Hypotheken Nr. 15 gesicherten Kapitalforderungen mit Wirkung vom 1948 an auf je 32 500 DM herabgesetzt und die herabgesetzten Verbindlichkeiten vom 1. April 1957 an mit ährlich verzinst werden. Hinsichtlich der Zinsen bis ’ Marz 1957 wurde vereinbart, daß es bei der durch das Landgericht getroffenen Regelung verbleiben solle. Die Kapitalverbindlichkeiten, wurden ferner bis zu dem 31. Dezember > 1963 für unkündbar erklärt. as Kammergericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses die Kapitalforderung der Antragsgegnerin su 3 irit Wirkung vom 25? Juni 1948 auf 32 500 DM herabgesetzt und sie bis zu dem 31» Dezember 1963 gestundet, jedoch . angeoaidnet, daß sie während der Stundung durch vierteljährlich 2U zahlende Raten von 100 DM su tilgen ist* Hinsichtlich qer Sinsansprüche der Antragsgegnerin zu 3 für die Seit dis zu dem 31. März 1957 und der weiteren Zinsen ist es.bei der rechtskräftig gewordenen Regelung durch das Landgericht verblieben. Ipiese Entscheidung ist der Antragsgegnerin, zu 3 ißt Weg$:. gäbe zur Post, die am 10. Juni 1958 durch Einschreibe-mit Rückschein vorgenommen worden ist, zugesteilt wor-r iu|Ld nach ihrem Empfangsbekenntnis auf dem RückScheih am i 1958 bei ihr eingegangen« Die Antragsgegherinzu 3 en den Beschluß des Kammergerichts durch eirie.von ihi*: ^nt|rzeichnetc Schrift bei dem Landgericht Berlin .sbrr /Beschwerde eingelegt, die dort am 20.' Juni '1958 ein-. n ist. Nachdem sie durch eine Verfügung des Vors it zenbeschließenden Senats vom 27. Juni 1958 dahin beiehrt, war, daß der die Einlegung des Rechtsmittels enthaltend« - 6 *1 Schriftsatz von einen Hechteenwalt unterzeichnet sein müsse,-und sie zugleich darauf hingewiesen worden war, daß die Entscheidung des Kammergerichts möglicherweise bereits rechtskräftig sei, sie aber gegen die Versäumung dieser Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen könne, hat die Antragsgegnerin zu 3 durch einen von Sechts-anv/alt AHP in- MHHP Unterzeichneten Schriftsatz vom 31. Oktober 1958» der am 3. November 1958 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, sofortige weitere Beschwerde ein-zuglcich um die V/iodereinsetzung in den vorigen Stand geger die Versäumung der Frist zur Einlegung dieses Hechtsmittcls gebeten. An Dem in den vor Die F hat die An Frist ist HGr Zu nach § 0 V zwei Woc heil clung, die den für di<fc der Zivilp ten fUr di über die § 174 Abs. Inland wob des Prozeß^ in dem das lungsbevol zur nächst Falle nn spätere Zu trage der Antrags ge gnerin auf Y/iedereinsetzung igen Stand konnte nicht entsprochen werden. rist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde i;rogsgegnerin zu 3 allerdings versäumt. Denn diese. >ereits am 24. Juni 1958 abgelaufen. Sie beträgt in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 22 Abs. 1 FGKx und beginnt mit der Bekanntmachung der Entschei-hier gemäß § 16 Abs. 2 FOG- durch Zustellung nach Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften oseßerdnung vorzunehmen war. Nach § 208 ZPO gel-Zustellung von Amts wegen die §§ 166 ff ZPO Stellung auf Betreiben der Parteien entsprechend. 2 ZPO schreibt vor, daß die Partei, die nicht im :t, auch ohne Anordnung des Gerichts einen am Ort erichts oder innerhalb des Amtsgerichts bezirke', Prozoßgericht seinen Sitz hat, wohnhaften Zustel-mächtigten zu bestellen hat. Unterbleibt das bis 3ii mündlichen .Verhandlung, die im vorliegenden September 1957 stattgefunden hat, so können . tcllungen durch Aufgabe zur Post erfolgen. Da die Anträgsgegnerin zu 3 in den Vorinstanzen einen Zustellung! sbevollmächtigten nicht benannt hat, konnte ihr die Entscheidung des Kammergerichts durch Aufgabe zur Post sugeeteilt werden. Nach § 175 ZPO ist die Zustellung mit Vornahme dieser Maßnahme als bewirkt anzusehen. Pie Aufgabe zur Post ist, v/ie bereits gesagt, an 10. Juni 1958 verglommen worden. Pie zweiwöchige Beschwerdefi’ist ist danach am 24. Juni 1958 abgelaufen. Pie Antragsgegnerin zu 3 hat aber bis dahin nicht formgerecht sofortige weitere Beschwerde eingelegt, so daß die Prist versäumt ist. § 22 Vors V ora zutr 3 ehr die sein be über lei vorg gewli des § 1958 jedob sitz weit Besc Beutfe damifb som zunac Pie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach Abs. 2 FGG voraus, daß der Beschwerdeführer ohne sein ehulden verhindert war, die Prist einzuhalten. Biese issetzung ist hier nicht gegeben. Es dürfte allerdings affen, daß die Antragsgegnerin zu 3 über die Formvor-Lft des § 29 Abs. 1 FGG, nach der bei weiterer Beschwerde ßeschwcrdeschrift durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet muß, nicht unterrichtet v/ai* und, da eine Rechtsmittel-rung weder im Vertragshilfegesetz noch in dem Gesetz die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ^schrieben ist, auf diese Pormvorschrift auch nicht hin-3en worden ist. Ihr kann daher daraus, daß sie die Form 29 Abs. 1 FGG in ihrer Beschv/erdeschrift vom 18. Juni nicht gewahrt hat, kein Vorwurf gemacht werden. Ihr ist h durch die bereit? erwähnte Vex'fligung des Senatsvor-urden vom 27. Juni 1958 empfohlen worden, damit ihr keine aren Nachteile in der Sache entständen, mit größter leunigung einen Rechtsanwalt in der Bundesrepublik chland mit dor Wahrnehmung ihrer Rechte zu beauftragen, dieser für sie alle erforderlichen Schritte rcchtsv/irlc-srgreife. Bic Antragsgegnerin zu 3 ist dieser .Empfehlung ihst nicht nachgekommen, sondern hat am 2. Juli 1958 im Hinblick s Armenrecht Der Senat 3« Oktober außerstand gen. Daß s schwerde durch Rechtsanwalt auch frist beantragt nicht führ nach Ablau lehnt worden ist, glaubhaft machen müssen, daß sie sich für arm halten rechtigten gehindert richtshofs dem 28. Ju hat nämlic daß sie, n Armut aufg Stellung c dieser Bet denfalls wie sie da republik m uf ihre Mittellosigkeit um die Bewilligung des s und die Beiordnung eines Armenanwalts gebeten* hat der Antragsgegnerin durch Beschluß vom 1958 das Armenrecht verweigert* weil sie nicht e sei, die Kosten der weiteren Beschwerde zu tra-ie daraufhin formgerecht sofortige weitere Be- hat einlegen lassen und gerecht die Wiedereinsetzung in den vorigon Stand hat* konnte zur Gewährung der Wiedereinsetzung en. Die Antragsgegnerin hätte, da das Armenrecht f der Boschwerdefrist wegen mangelnder Armut abge- konnte und v/egen dieser wenigstens subjektiv be-Annahme an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist war (vgl. Urteil des II. Zivilsenats des Bundesge-vom 28. Juni 1952, II ZR 274/51, NJW 1952, 1335 - nur Leitsatz - = LJJ § 236 ZPO Nr. 4 und Beschluß des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. November 1957, VIII ZB 14/57, NJW 1958,. 183 » LM § 234 ZPO Nr. 20). An dieser Glaubhaftmachung fehlt es. Das eigene Vorbringen der Antragsgegnerin zu 3 ergibt zudem, daß sie sich spätestens seit li 1958 auch nicht mehr für arm gehalten hat. Sie' h in einem Schreiben von diesem Tage mitgeteilt, achdem ihr die Beibringung der Unterlagen für ihre egeben worden war, bei der Dresdner Bank die Umines Guthabens von 9 526 RM beantragt habe und rag auf 519,07 DM umgestellt sei, die zu ihrer Ver- fügung ständen. Der Antragsgegnerin zu 3 standen danach je- m 28. Juli 1958 soviel Geldmittel zur Verfügung, zu benötigte, um einen Rechtsanwalt in der Bundes-it der Wahrnehmung ihrer Rechte zu beauftrageno Sie v/ar aber durch die Verfügung vom 27. Juni 1958 ausdrücklich darauf hingewiesen worden* daß sie, um keine weiteren Nach- tei] e gung” in der Sache zu erleiden, Hrait größter Beschleuni-oinen Rechteanwalt in der Bundesrepublik Deutschland ihit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragen müsse. Die Antragsgegnerin zu 3 hat sich am 28. Juli 1958 auch selbsi; nicht mehr für arm im Sinne des Gesetzes gehalten5 denn siie hat in ihrem Schreiben vom 29. September 1958 aus-gefüha't, eie habe ihr Ansuchen auf Gewährung des Armenrechts durch ihr Schreiben vom 28. Juli 1958 für überholt gehalten, in dem sie mitgeteilt hatte, daß der Betrag von 519,07 DM zu ihrer Verfügung stehe. Offensichtlich ist die Antragsgegnerin su 3 schon vor Anfang Juli 1958 in der Lage gewesen, die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts in der Bundesrepublik zu tragen. Der Antragsteller hat ntmlich der Bewilligung des Armenrochts mit der Begründung widersprochen, daß er d3r Antragsgegnerin zu 3 fällige Zinset, in Höhe von 4 76? DM schulde, er ihr die Zahlung dieses Betrages durch Schreiben vom 13. Juni 1958 angeboten und un Mitteilung gebeten habe, auf welches Konto die Summe überwiesen werden solle, daß aber die Anti’agsgegnerin zu 3 -auf dieses Angebot überhaupt nicht geantwortet habe. Letztere hat, zur Erklärung auf dieses Vorbringen aufgefordert, das Angebot des Antragstellers nicht bestritten, sondern nur geltend gemacht, daß das Hauptfinanzamt Berlin von ihr als Ver- mögens Steuer 2 465,05 DM fordere und sie bei Annahme der vom Antrags toller angebotenen Zahlung auch die Einkommensteuer mit weiteren Abgaben entrichten müsse, so daß sie . über den ihr zustehenden Betrag nicht verfügen könne. Sie hat aber nicht d&rgelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, daß die Einkommensteuer und die weiteren Abgaben tatsächlich zu entrichten sind und ihre Forderung gegen den Antragsteller aufzehren würden. * * ..«■» ff. i i 1 i ( - 10- Nacii alJedem war davon auszugehen, daß die Antragsgegnerin jedenfalls Ende Juli 1958 in der läge war, einen RechtsamvauLt in der Bundesrepublik mit der formgerechten Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde zu beauftragen und die danurch entstehenden Kosten zu tragen* Darauf, daß dies mit größter Beschleunigung zu geschehen habe, war die Antragsgegnerin zu 3 durch die Verfügung vom 27* Juni 1958 in unmißverständlicher Weise hingowiesen worden* Diese hat danach nicht die im Vexicehr erforderliche Sorgfalt bei der Wahrnehmung ihrer Rechte an den Tag gelegt, sondern durch eigenes Verschulden die Einlegung der formgerechten sofortigen weiteren Beschwerde verzögert* Ihr war daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwirdefrist zu versagen* Die sofortige weitere Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen. Die.Kqstenentscheidung beruht auf den §§.19, 20 VHG und § 151 Abs. 1 und 5 KostO in der seit dem 1. Oktober 1957 gelt Xndei* vom 4nden Fassung (jrt. XI § 3 Abs» 2 des Gesetzes zur ung und Ergänzt kostenrechtlieher Vorschriften :?6. Juli 1957 -BGBl I 861 ? 935) * D X'. Tasche 3)r. Hüo kinghaus Dr. Augustin Br- Freitag Schuster