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BGH · V ZB 16/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 16/57

Sie hat diesen Antrag damit begründet, daß das Grundstück seit der Zerstörung des Gebäudes bis zu dem genannten Zeitpunkt keinen "Ertrag erbracht habe und die rückständigen Sinsen daher zu streichen seien«, Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Antrages gebeten und geltend gemacht; Eine Herabsetzung der Zinsen sei unzulässig, weil ihre Zinsansprüche ein Guthaben bei der Antragstellerin, die ein Geldinstitut sei, darstellten und daher § 6 Nr, 1 VHG Platz greife, der die Anwendung der §§ 1 bis 5 VHG auf Ansprüche aus Guthaben bei Geldin- zwischen ihr und der Antragsteller^ - wenn überhaupt -erst nach der Währungsreform begründet worden, so daß es auch an der zeitlichen Voraussetzung des § 1 VHG fohle, Sie habe zudem die Übernahme der den beiden Hypotheken zugrunde liegenden persönlichen Schuld durch die An tragstellerin nicht genehmigt. Schließlich könne eine Zinsherabsotzung auch deshalb nicht vorgenommen werden, weil das Grundstück nach der Währungsreform mit einem Rückgewährentgelt belastet gewesen sei, ohne daß die für dieses entstandenen Zinsen herabgesetzt worden seien» Dem Vertragshilfeantrag stehe daher auch § 2 VHG entgegen. Das Landgericht hat den Vertrogshilfeanbrag zurück-gewiesen; weil die Antragstellerin nicht Schuldnerin dr;r Zinsrückstände sei und daher Vertragshilfe nicht in Anspruch nehmen könne Zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde hat die Antragstellerin vorgetragens Sie habe in dem Kaufverträge vom 22, November 1954 die Hypotheken der Antregsgegnerin einschließlich der Zinsrückstände als Alleinund Selbstschuldnerin übernommen., Biese Schuldiibernahm© habe die Antragsgegnerin, welcher der Kaufvertrag zugeleitet worden sei, durch ihr Schreiben vom 1, Mai 1955 genehmigte Sie sei also entgegen der Annahme des Landgerichts persönliche Schuldnerin geworden und als solche berechtigt, Vertrags hilf e *n beanspruchen. Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung der Beschwerde gebccen und d5e Ansicht vertreten, daß sie durch ihr Schreiben vom 7c Mai 1955 nicht ihr Einverständnis mit der Schiildübcrnah.ne erklärt, sondern der Antragstellerin nur angeboten habe, in ein persönliches Schuldverhältnis zu ihr zu treten, daß aber die Antragstellerin dieses Angebot in ihrer Antwort vom 24• Mai 1955 ausdrücklich abgelehnt habe. 1. Das Kammergericht ist davon ausgegangen, daß die Verbindlichkeiten, für die Vertragshilfe begehrt werde, ™ die Zinsansprüche der Antragsgegnerin aus den Porderungen der beiden für sie im Grundbuch unter Nr. 14 und 18 seit dem 14*.August 1926 und dem 20. Es hat die Ansicht der Antragsgegnerin, daß die Antragstellerin durch die Übernahme der beiden Hypotheken als Allein-und Selbstschuldnerin in dem Kaufverträge mit ihr ein neues Nach der Ansicht des Kammergerichts könnte die Antragstellerin selbst dann Vertragshilfe in Anspruch nehmen, wenn die Schuldübernahme nicht genehmigt worden wäre, obwohl sie in diesem Falle für die Verbindlichkeit als Eigentümerin • nur dinglich mit dem Grundstück, also so, wie der Schuldner einer Grundschuld, haften würde» Das Kammergericht hat dies.daraus hergeleitet, daß nach § 3 Abs. 5 VHG die Absätze 1 bis 4.für die Zinsen einer Grundschuld, lediglich angeboten, sie als Schuldnerin zu übernehmen, und die Erklärung der Übernahme in notarieller Urkunde mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung verlangt, also die Schuldübernahme in diesem Schreiben gerade nicht genehmigt, greift ebenfalls nicht durch« Es ist zwar richtig, daß die Antragstellerin in ihrer Antwort vom 24« Mai 1955 um Streichung der rückständigen Zinsen und bis zu einer Änderung der Ertragslage auch um Herabsetzung der laufenden Zinsen auf 0,00 BM gebeten und dabei von dem "endgültigen VertragsSchluß" gesprochen hat« Ob sie dabei die voh der Antragsgegnerin geforderte notarielle Urkunde oder einen Pachtvertrag mit dem Eigentümer des auf den Grundstück errichteten Catcherzeltes im Auge gehabt hat, ist zweifelhaft« Bas kann dahingestellt bleiben; denn dies ändert nichts daran,,daß die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 7« Mai 1955 der Antragstellerin dio Höhe der Zinsrückstände mitgeteilt und deren Begleichung binnen, zweier Wochen mit der Androhung gefordert hat, andernfalls von den ihr nach der Schuldurkunde von 28« März 1940 zpsteilenden Hechten Gebrauch zu machen« Bie Ansicht des. Kammergerichts, daß hierin eine Genehmigung der Schuldübernahme zu finden sei, ist nicht zu beanstanden« Bas Kammergericht hätte auch noch darauf Hinweisen können, daß die Antragsgegnerin in dem Schreiben von 7» Mai 1955 sogar die Pflicht der Antragstellerin zur Übernahme der Schuld in der Form einer vollstreckbaren Urkunde betont und damit ebenfalls zu dem Ausdruck gebracht hat, daß sie der in dem Kaufvertrag vereinbarten Schuldüber-nähme zustimme; denn eine Verpflichtung der Antragstellerin zur Abgabe der Übernahme- und Unterwerfungserklä-rung konnte, nur in ihrer Eigenschaft als persönliche Schuldnerin: bestehen, nicht aber dann, wenn sie lediglich als Eigentümerin mit dem Grundstück dinglich haftete. Danach hat das Kammergericht ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Schuldübernahme durch Genehmigung seitens der Antragsgegnerin wirksam geworden ist. Gegen die Genehmigung spricht auch nicht, daß die Antragsgegnerin die erbetene Stundung abgelehnt und die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragt haben will; denn darin ist lediglich das Verlangen der Antragsgegnerin nach Begleichung der Hypothekenschulden zu dem Ausdruck gekommen,, die selbst nicht behauptet, zunächst die Verkäufer des Grundstücks als persönliche Schuldner vergeblich zur Zahlung aufgefordert und sich erst daraufhin an die An- Aus dem Gesägten folgt bereits, daß auch der Ansicht der Antragsgegnerin nicht beigetreten werden kann, ihre Forderungen hätten durch die Schuldübernahme ihren Charakter als Ansprüche auf Zahlung rückständiger Zinsen verlören und seien nunmehr als ein Teil des Grundstückskaufpreises zu werten. Der Antragsgegnerin kann auch darin nicht beigepflichtet werden, daß ein Wechsel in der Person des Schuldners einen Anspruch auf Vertragshilfe dann ausschließe, wenn er nach dem 25* Juni 1948 eingetreten sei. treten ist« Die Frage * wie die Sachund Rechtslage bei einem Übergang der Verbindlichkeit erst nach der Währungs-Umstellung zu beurteilen ist, hat der Senat damals offen gelassen« Sie ist dahin zu beantworten, daß es für die Zulässigkeit des Vertrags hilf eant rages keinen Unterschied macht, ob der Wechsel in der Person des Schuldners vor oder nach der Währungsreform eingetreten ist« Das Gesetz stelltj wie bereits gesagt, allein auf die Entstehung der Verbindlichkeit vor dem Währungsstichtag ab und enthält keine Bestimmungen, aus denen geschlossen werden könnte, dai3 hur derjenige Anspruch auf Vertragshilfe haben solle, der bereits zur Zeit der Währungsreform Schuldner gewesen sei» Eine derai'tige Beschränkung des Rechts auf Vertragshilfe könnte gerade in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge durch Erbgang zu Unbilligkeiten führen« Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 2» März 1955 (IV ZB 20/55, NJW 1955, 668 = MDR 1955, 410 = JZ 1955, 425 r= DM Nr« 10 zu § 1 VHG) in einem Falle.j Er hat die Zulässigkeit des Antrages daraus hergeleitet, daß der Erbe in die RechtsStellung des Erblassers eintrete und daher grundsätzlich berechtigt sei, die seinem Rechtsvorgänger zustehenden Rechte geltend zu machen« Die Zulässigkeit des Vertragshilfeantrages kann im.Palle des Eintritts in das Schuldverhältnis durch Schuld-Übernahme nicht anders beurteilt werden; denn im Palle der befreienden.Übernahme - wie er hier vorliegt -kann nach § = 417 Abs« 1 BGB der Übernehmer dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen ■ Schuldner ergeben« Der Übernehmer muß danach folgerichtig auch ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der SchuldÜber-iiatime befugt sein, bei einer vor dem Währungsstichtag begründeten Verbindlichkeit Vertragshilfe zu beantragen (vgl* hierzu auch Saege, Vertragshilfegesetz, § i Bern* ren, besagt indessen noch nichts darüber, wie dieser Antrag sachlich zu beurteilen ist« Nach alledem ist die Antragstellerin berechtigt, Vertragshilfe zu beantragen, obwohl sie erst im Jahre 1955 als neue Schuldnerin in die Schuldverbindlichkeit eingetreten ist« Das Kammerge-richt hat daher ohne Rechtsirrtum angenommen, daß über den Antrag der Antragstellerin sachlich zu entscheiden sei« Die Antragsgegnerin beruft sich für die Unzulässigkeit einer Herabsetzung der rückständigen Zinsen auch auf § 6 Nr« 1 VHG« Nach dieser Vorschrift sind die §§ 1 bis 5 VHG auf Ansprüche aus Guthaben bei Geldinstituten .nicht ansuwenden. Die Antragsgegnerin meint demgegenüber, der Begriff des Guthabens bei Geldinstituten komme sonst in der Gesetzgebung nicht vor, und schließt daraus, daß das Vertrags hilf egesetz unter den Guthaben die Verbindlichkeiten von Geldinstituten verstehe* Für diese Ansicht führt sie an, daß die Geldinstitute nach der Währungsgesetzge-bung für die Verbindlichkeiten, die nicht durch die bei der WähruugsUmstellung erhalten gebliebenen Aktiva gedeckt gewesen seien, Ausgleichsforderungen erhalten hätten*. . ..Es widerspricht zunächst schon dem allgemeinen Sprachgebrauch, eine Forderung auf Zahlung rückständiger Zinsen als Guthaben bei dem Schuldner zu bezeichnen« Zudem ist entgegen der Ansicht.der Antragsgegnerin nicht lediglich in dem Vertragshilfegesetz yon Guthaben bei Geldinstituten die Rede,vielmehr findet sich dieser Begriff schon im Um- Die besondere Behandlung der Guthaben bei Geldinstituten erklärt sich daraus, daß diese Guthaben für die wirtschaftliche Betrachtung nicht nur auf die Leistung von Geld gelichtet, sondern auch selbst Geld sind (sogenanntes Giralgeld, wie das Landgericht es zutreffend bezeichnet hat) und auf öie der Zweck der Reform, die Überfülle des vorhandenen Geldes zu beseitigen, unmittelbar ‘zutraf, während sich für die Geldschuldverhältnisse nur Folgerungen aus der Beseitigung der Geldfülle ergaben , (vgl. Bern Kammergericht ist vielmehr darin beizupflichten, daß von einem Guthaben nur die Rede sein kann, wenn bei dem Geldinstitut für den Gläubiger ein Konto geführt wird und dieser über sein Haben jederzeit durch Abhebungen oder Überweisungen frei verfügen Bie Antragsgegnerin behauptet: selbst nicht, daß für sie bei der Antragstellerin ein solches Konto geführt worden ist. Ohne Rechtsirrtum hat danach das Kammergericht die Anwendbarkeit des § 6 Nr, 1 VHG verneint, weil die Zinsforderung der Antragsgegnerin nicht als ein Guthaben bei der Antragstellerin ;angesehen werden könne. die Meinung dee Kammergerichts gewandt, daß die rückständigen Zinsen wegen der Ertragslosigkeit des Grundstücks auf 0,00 DM herabzusetzen gewesen wären, wenn die Anträgsteilerin ihre Beschwerde nicht hinsichtlich eines Betrages von 1 500 DM ziuückgenommen hätte» Insoweit ist denn auch ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich» Die Antragsgegnerin hält die Herabsetzung ihrer Zinaforderttng ferner auf Grund des § 3 Abs» 2 Satz 2 VHG in Verbindung mit § 2 VHG für unzulässig, weil die Antrags telierin die Zinsen der ihr im Range nachgehenden, zur Sicherung des Rückgewährentgelts eingetragenen Hypothek in voller Höhe an den Gläubiger gezahlt habe und danach dasiRangprinzip des § 2 VHG keine Berücksichtigung erfahren habe, mit dem sich der angefochtene Beschluß nicht auseinandergesetzt habe» Letzteres trifft nicht zu; denn das Kammergericht hat dargelegt, daß das Rangprinzp nur für solche Gx-undpfandrechte gelte, die vor der Währ-rungsreform eingetragen worden seien» Es befindet sich insoweit m Übereinstimmung mit.

Zitierte Normen: § 415 BGB § 19 KostO
ZinsForderungGuthabenKammergerichtVerbindlichkeitVertragshilfeVHGSchuldner

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerki Nicht für die Amtliche Sammlungl
2364 063
Gesetz;' VHG § *
Rechtssatz % Für die Zulässigkeit eines Vertragshilfeantrages macht es keinen Unterschied;, ob der Wechsel in der Person des Schuldners (durch Schuldübernahme) vor oder nach der Währungsreform eingetreten ist (Ergänzung zu BGHZ 16s 378) o
'Aktenzeichens V ZB 16/57 Beschluß des BGH vom 18» Oktober 1957
IG Berlin Kammergericht
 In der Vertragshilfesache
 derV<(|H|Ä-L6bensversicherungs-Aktiengese3.1schaft in
 vertretej^durch die VcrsTaiidsmitglieder Dr<. HflBB und Dr*
Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin (für die sofortige weitere Beschwerde)?
- vertreten durch Rechtsanwalt
 gegen
die
s cha^s c h rankt ex inj t gl i oder	und
>ank, eingetragene Genossen-jpriicht, in
 vertreten durch die Vorstands-
Antragsteilerin: Beschwerdeführerin und Bfcsohwerdegegnerin (für die sofortige weitere Beschwerde)c
- vertrst
n
d ;rch
 Rechtsanwalt
hat der V„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Tasche sowie der Bundesrichter
 und
beschlossen!
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Zivilsenats 1 a des Kamraergerichts vom 6o Marz 1957 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten worden nicht erstattete
 Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 7 900 bis 8 000 DM festgesetzt^
2 -
Gründe s
Ic
 Die Antragstellerin ist Eigentumerin des in £^i^~
Sie hat dieses durch notariellen Kaufvertrag von 22o Mo-
SflBM erworben» Der Kaufpreis betrug 42 107?98 DIU In Anrechnung auf ihn übernahm die Antragstellerin die für die Antragsgegnerin im Grundbuch in Abteilung III eingetragenen Hypotheken^ und zwar
a)	die unter Nr, 14 eingetragene Darlehnshypothek von 120 000 GM/RM, die noch in Höhe von 12 000 DM besteht,
b)	die unter Nr, 18 eingetragene Abgeltungshypotlisk von ursprünglich 56 500 HM, die jetzt noch mit
5 107?98 DM? valutiertc
 Die Antragstellerin übernahm diese Hypotheken nebst allen rückständigen Zinsen als Alleinund Selbstschuldr.erin«,
Den Rest des Kaufpreises in Höhe von 25 000 DM zahlte die Antragstellerin bar* Die Verkäufer verpflichteten sich in dem Kaufverträge, die in Abteilung (Runter Nr» 0 eingetragene Rückgewährsentgelthypothek von 5 000 DM auf ihre Kosten zur Löschung zu bringen«. Diese Hypothek ist am 14- März 1955 im Grundbuch gelöscht worden«,
Das Gebäude y das früher auf dem Grundstück Straße 0 stand, ist im Jahre 1944 durch Kriegseinwirkung völlig zerstört worden. Seit dem 1, April 1945 haben die jeweiligen Grundstückseigentümer Zinsen nicht mehr entrichtet, Die Zinsrückstände belaufen sich bei der Hypothek Nr, 14 auf 7 052,66 DM und bei der Hypothek Nr, 18 auf
 vember 1954 (TJrkR Nr, 228/1954 des Notars
 in
*2 451 ,34 DM«
 
Die Antragstellerin, die das Kepital der Hypotheken N*'. *i4 und 18 am 26„ November "i955 an die Antragsgegnerin gezahlt hat, hat oeantragt,
 die bis zu dem 31, Dezember 1954 entstandenen Zinsrückstände im Wege der Vertrags hilf e auf 0,00 Dia herabzusetzen.
Sie hat diesen Antrag damit begründet, daß das Grundstück seit der Zerstörung des Gebäudes bis zu dem genannten Zeitpunkt keinen "Ertrag erbracht habe und die rückständigen Sinsen daher zu streichen seien«,
Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Antrages gebeten und geltend gemacht; Eine Herabsetzung der Zinsen sei unzulässig, weil ihre Zinsansprüche ein Guthaben bei der Antragstellerin, die ein Geldinstitut sei, darstellten und daher § 6 Nr, 1 VHG Platz greife, der die Anwendung der §§ 1 bis 5 VHG auf Ansprüche aus Guthaben bei Geldin-
stituten ausschließe. Außerdem sei ein Schuldvcrhültnis . zwischen ihr und der Antragsteller^ - wenn überhaupt -erst nach der Währungsreform begründet worden, so daß es auch an der zeitlichen Voraussetzung des § 1 VHG fohle, Sie habe zudem die Übernahme der den beiden Hypotheken zugrunde liegenden persönlichen Schuld durch die An tragstellerin nicht genehmigt. Schließlich könne eine Zinsherabsotzung auch deshalb nicht vorgenommen werden, weil das Grundstück nach der Währungsreform mit einem Rückgewährentgelt belastet gewesen sei, ohne daß die für dieses entstandenen Zinsen herabgesetzt worden seien» Dem Vertragshilfeantrag stehe daher auch § 2 VHG entgegen.
Die An’cragst ellerin ist diesen Ausführungen entge gengetreten«
 
Das Landgericht hat den Vertrogshilfeanbrag zurück-gewiesen; weil die Antragstellerin nicht Schuldnerin dr;r Zinsrückstände sei und daher Vertragshilfe nicht in Anspruch nehmen könne
 Zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde hat die Antragstellerin vorgetragens Sie habe in dem Kaufverträge vom 22, November 1954 die Hypotheken der Antregsgegnerin einschließlich der Zinsrückstände als Alleinund Selbstschuldnerin übernommen., Biese Schuldiibernahm© habe die Antragsgegnerin, welcher der Kaufvertrag zugeleitet worden sei, durch ihr Schreiben vom 1, Mai 1955 genehmigte Sie sei also entgegen der Annahme des Landgerichts persönliche Schuldnerin geworden und als solche berechtigt, Vertrags hilf e *n beanspruchen.
Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung der Beschwerde gebccen und d5e Ansicht vertreten, daß sie durch ihr Schreiben vom 7c Mai 1955 nicht ihr Einverständnis mit der Schiildübcrnah.ne erklärt, sondern der Antragstellerin nur angeboten habe, in ein persönliches Schuldverhältnis zu ihr zu treten, daß aber die Antragstellerin dieses Angebot in ihrer Antwort vom 24• Mai 1955 ausdrücklich abgelehnt habe. Dies habe sie (Antragsgegnerin) veranlaßt, ihre Forderungen fällig zu machen und, da Zahlung nicht erfolgt sei; Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung zu suchen. Angesichts dieser Vorgänge könne auch keine Hede davon sein, daß sie ihr Einverständnis mit der Schuldübernahme etwa durch schlüssige Handlung zu dem Ausdruck gebracht habe. Im übrigen komme eine Herabsetzung der rückständigen Sinsen auch aus den anderen von ihr im ersten Rechtszuge 'geltend gemachten Gründen nicht in Frage.
 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Kammergericht hat die Antragstellerin die sofortige Beschwerde in Höhe eines ieilbetrages von 1 500 DM 2urückgenommen*
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Des Kammergericht hat unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts die Zinsen für die Hypothekenforderungen der Antragögegnerin,sowe±t sie gegenüber der Antragstellerin. persönlich oder dinglich bis einschließlich 51o December 1954 entstanden sind, auf 1 500 DM herabgesetzt»
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde erstrebt die Antragsgegnerin unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin, Diese bittet um Zurückweisung des Hechtsmittels -
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Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 18 Abs. 5 VHG zulässig, aber nicht begründet«
1. Das Kammergericht ist davon ausgegangen, daß die Verbindlichkeiten, für die Vertragshilfe begehrt werde, ™ die Zinsansprüche der Antragsgegnerin aus den Porderungen der beiden für sie im Grundbuch unter Nr. 14 und 18 seit dem 14*.August 1926 und dem 20. März 1944 eingetragenen Hypotheken seien, es sich danach um Verbindlichkeiten handle, di<e vor'dem 25 • Juni 1948 entstanden und daher gemäß § 1 '
VHG in Verbindung mit § 24 VHG Vertrags hilfefähig seien.
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Es hat die Ansicht der Antragsgegnerin, daß die Antragstellerin durch die Übernahme der beiden Hypotheken als Allein-und Selbstschuldnerin in dem Kaufverträge mit ihr ein neues
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Schuldverhältnis begründet habe, als unzutreffend erachtet, weil die Schuldtibemahme rechtlich der Eintritt eines neuen Schuldners an Stelle des bisherigen Schuldners sei, der dadurch von der Schuld befreit werde, wobei aber die Forderung des Gläubigers dieselbe bleibe» Each der Auffassung des Karomergerichts wird dem Schuldübernehmer gegenüber keine neue Forderung begründet, liegt vielmehr lediglich eine Sondernachfolge in die Schuld vor»
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Das Kämmergericht hält die Schuldübernahme auch für wirksam zustande gekommen. Es führt hierzu aus: Die Antragsgegnerin habe von dem Kaufverträge, in dem die Schuld-Übernahme vereinbart worden sei, Kenntnis erhalten und Kenntnis genommen. Sie habe der Antragstellerin durch ihr Schreiben vom 7* Mai 1955 die Höhe der Zinsrückstände mit-geteilt und sie aufgefordert, dieee binnen zwei Wochen zu zahlen. Für den Fall der Nichtzahlung habe sie in Aussicht gestellt, von ihren Hechten, aus der "Schuldurkunäe1* Gebrauch zu machen» Sie habe also zu dem Ausdruck gebracht, daß sie die Antragsteilerin als persönliche Schuldnerin in Anspruch nehmen.wolle» Damit habe sie die Schuldübernahme im Sinne des $415 BGB genehmigt»
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Nach der Ansicht des Kammergerichts könnte die Antragstellerin selbst dann Vertragshilfe in Anspruch nehmen, wenn die Schuldübernahme nicht genehmigt worden wäre, obwohl sie in diesem Falle für die Verbindlichkeit als Eigentümerin • nur dinglich mit dem Grundstück, also so, wie der Schuldner einer Grundschuld, haften würde» Das Kammergericht hat dies.daraus hergeleitet, daß nach § 3 Abs. 5 VHG die Absätze 1 bis 4.für die Zinsen einer Grundschuld,
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die nicht der Sicherung einer Forderung dient, entspx^e-chend gelten» Es hält daher die Antragstellerin auf jeden •Fall als dingliche Schuldnerin für berechtigt, Vertragshilfe in Anspruch zu nehmen»
Eie Antragsgegnerin, welche die weitere Beschwerde auf Verletzung der §§1,2 und 6 VHG stützt, ist der Auffassung, daß. die Antragstellerin nicht Schuldnerin im Sinne des § 1 VHG seio Soweit sie dies daraus hcrlei-tet, daß die Antragstelle'rin in dem Kaufverträge die Zinsrückstände nicht übernommen habe, übersieht sie die Vereinbarung der Übernahme aller rückständigen Zinsen in § 3 Nr* 3 des Kaufvertrages0 Ihr weiterer Einwand, sie habe der Antragsteilerin in dem Schreiben vom 7. Mai 1955
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lediglich angeboten, sie als Schuldnerin zu übernehmen, und die Erklärung der Übernahme in notarieller Urkunde mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung verlangt, also die Schuldübernahme in diesem Schreiben gerade nicht genehmigt, greift ebenfalls nicht durch« Es ist zwar richtig, daß die Antragstellerin in ihrer Antwort vom 24« Mai 1955 um Streichung der rückständigen Zinsen und bis zu einer Änderung der Ertragslage auch um Herabsetzung der laufenden Zinsen auf 0,00 BM gebeten und dabei von dem "endgültigen VertragsSchluß" gesprochen hat« Ob sie dabei die voh der Antragsgegnerin geforderte notarielle Urkunde oder einen Pachtvertrag mit dem Eigentümer des auf den Grundstück errichteten Catcherzeltes im Auge gehabt hat, ist zweifelhaft« Bas kann dahingestellt bleiben; denn dies ändert nichts daran,,daß die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 7« Mai 1955 der Antragstellerin dio Höhe der Zinsrückstände mitgeteilt und deren Begleichung binnen, zweier Wochen mit der Androhung gefordert hat, andernfalls von den ihr nach der Schuldurkunde von 28« März 1940 zpsteilenden Hechten Gebrauch zu machen« Bie Ansicht des. Kammergerichts, daß hierin eine Genehmigung der Schuldübernahme zu finden sei, ist nicht zu beanstanden« Bas Kammergericht hätte auch noch darauf Hinweisen können, daß die Antragsgegnerin in dem Schreiben von 7» Mai 1955 sogar die Pflicht der Antragstellerin zur Übernahme
 der Schuld in der Form einer vollstreckbaren Urkunde betont und damit ebenfalls zu dem Ausdruck gebracht hat, daß sie der in dem Kaufvertrag vereinbarten Schuldüber-nähme zustimme; denn eine Verpflichtung der Antragstellerin zur Abgabe der Übernahme- und Unterwerfungserklä-rung konnte, nur in ihrer Eigenschaft als persönliche Schuldnerin: bestehen, nicht aber dann, wenn sie lediglich als Eigentümerin mit dem Grundstück dinglich haftete. Danach hat das Kammergericht ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Schuldübernahme durch Genehmigung seitens der Antragsgegnerin wirksam geworden ist. Es ist auch nicht, einzusehen,fweshalb sie die Schuldüberoahme nicht hätte genehmigen sollen, da, wie sie selbst hervorhebt, ein im Inland ansässiger persönlicher Schuldner nicht vorhanden, war und die: Übernahme der persönlichen Schuld durch die Antragstellerin ihr nur Vorteile bieten konnte. Gegen die Genehmigung spricht auch nicht, daß die Antragsgegnerin die erbetene Stundung abgelehnt und die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragt haben will; denn darin ist lediglich das Verlangen der Antragsgegnerin nach Begleichung der Hypothekenschulden zu dem Ausdruck gekommen,, die selbst nicht behauptet, zunächst die Verkäufer des Grundstücks als persönliche Schuldner vergeblich zur Zahlung aufgefordert und sich erst daraufhin an die An-
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.trage teil erin als dinglich Haftende gehalten zu haben.
Das Kammergericht hat danach in rechtlich einwandfreier
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Weise die Genehmigung der Schuldübemahme durch die Antragsgegnerin festgestellt..- ;
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- Die Ansicht der Antragsgegnerin, selbst im Falle der Genehmigung der Schuldübemahme- könne der Antrags teile rin keine Vertragshilfe gewährt werden, weil deren Verbindlichkeit jedenfalls erst nach dem 24. Juni 1948 begründet worden sei, ist irrig. Richtig ist lediglich, daß eine
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♦Verpflichtung des die Schuld übernehmenden neuen Schuldners dem Gläubiger gegenüber im Falle des § 415 BGB erst durch die Genehmigung der Schuldübernahme entsteht« Der Standpunkt der Antragsgegnerin, durch die Schuld-Übernahme werde eine völlig neue Forderung zwischen dem Gläubiger und dem Übernehmer begründet, so daß der alten Verbindlichkeit nur noch historische, aber keine rechtliche Bedeutung zukomme, ist dagegen nicht haltbar« Mit größerem Reohte könnte man etwa sagen, dem Standpunkt der Antragsgegnerin, daß durch Schuldübernahme, eine neue Forderung zwischen Gläubiger und neuem Schuldner begründet werde, komme-unter der Geltungdes Bürgerlichen Gesetzbuches 'nur noch historische Bedeutung zu (Enneccerus/ Lehmann, Lehrbuch des Bürgerlichen Hechts, 12« Aufl«
§ 84 [§ 308'])« In vollem Umfang ist den Ausführungen des
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Kammergerichts zu diesem Punkte beizutreten, die mit den gesetzlicher. Vorschriften und den in Eechtsprechung und Rechtslehre vertretenen Auffassungen in Einklang stehen und keinen Rechtsirrtum enthalten« :.jDie Antragsgegnerin behauptet selbst nicht, daß es sich hier etwa um einen Fall kumulativer Schuldübernahme handle, wofür der Sachverhalt; auch keine Anhaltspunkte bietet« Die Zinsforderun-gen der Antragsgegnerin als solche sind danach durch den Schuldnerwechael in ihrem Inhalt unberührt geblieben* es hat! sich also nichts daran geändert, daß es sich bei ihnen um Ansprüche handelt, die vor dem 25» Juni 1948 begründet worden sind. Aus dem Gesägten folgt bereits, daß auch der Ansicht der Antragsgegnerin nicht beigetreten werden kann, ihre Forderungen hätten durch die Schuldübernahme ihren Charakter als Ansprüche auf Zahlung rückständiger Zinsen verlören und seien nunmehr als ein Teil des Grundstückskaufpreises zu werten. Durch die im Kaufverträge vereinbarte Schuldübornahme sollte allerdings die ICaufpreisforderung der Veräußerer zu dem Teil getilgt
 werdenc Das sollte in der Weise geschehen, daß die Antragstellerin die Tilgung der Zinsschuld der Verkäufer übernahm, diese also im Innenverhältnis der Vertragsparteien zueinander von der Pflicht zur Begleichung der Zinsrückstände befreit wurden. Die Befriedigung der Antragsgegnerin sollte die Kaufpreisforderung der Verkäufer insoweit tilgen. Dadurch ist aber der Anspruch der
 Antragsgegnerin auf Zahlung des ihr geschuldeten Betra-
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ges seines .Charakters als Forderung auf Begleichung rück-
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ständiger Zinsen nicht entkleidet und auch an dem Zeitpunkt seiner Entstehung nichts geändert worden,
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Der Antragsgegnerin kann auch darin nicht beigepflichtet werden, daß ein Wechsel in der Person des Schuldners einen Anspruch auf Vertragshilfe dann ausschließe, wenn er nach dem 25* Juni 1948 eingetreten sei. Diese Auffassung findet in dem Gesetz und auch in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 8. März 1955 (V ZB 2/54, BGHZ 16, 378 - MDB 1955, 347 - I«M Nr, 5 zu § 3 VHG) keine Stütze,,In dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, daß"das Gesetz nichts, darüber sagt, wie es den Begriff ’’Schuldner*1 verstanden wissen will, daß es nur von dem Schuldner schlechthin spricht und keinen Unterschied zwischen dem ursprünglichen Schuldner und einem solchen macht, der als Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger in das RechtsVerhältnis eingetreten ist« Der Senat hat dort darauf hingewiesen, daß unter dem Schuldner in der Ge-setsessprabhe durchweg der jeweils gerade Verpflichtete verstanden wird und das Vei’tregshilfegesetz ebenso wie die vorausgegangenen Vel-trags hilf eregelun'gen allein auf den Zeitpunkt der Entstehung (Begründung) der Verbindlichkeit abstellt, die vor dem 21, Juni 1948 liegen müsse,
. Nach ^jener Entscheidung des Senats ist es für die Zulässigkeit des Vertragshilfeantrages ohne Bedeutung, ob
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er von dem ursprünglichen Schuldner oder von einer Person gestellt wird, die erst später als Verpflichtete in das Rechtsverhältnis eingetreten ist, wenn sie vor dem 21* Juni 1948 (in Berlin vor dem 25» Juni 1940; § 24 Buchst» a VHG) an die Stelle des früheren Schuldners ge-
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treten ist« Die Frage * wie die Sachund Rechtslage bei einem Übergang der Verbindlichkeit erst nach der Währungs-Umstellung zu beurteilen ist, hat der Senat damals offen gelassen« Sie ist dahin zu beantworten, daß es für die Zulässigkeit des Vertrags hilf eant rages keinen Unterschied macht, ob der Wechsel in der Person des Schuldners vor oder nach der Währungsreform eingetreten ist« Das Gesetz stelltj wie bereits gesagt, allein auf die Entstehung der Verbindlichkeit vor dem Währungsstichtag ab und enthält keine Bestimmungen, aus denen geschlossen werden könnte, dai3 hur derjenige Anspruch auf Vertragshilfe haben solle, der bereits zur Zeit der Währungsreform Schuldner gewesen sei» Eine derai'tige Beschränkung des Rechts auf Vertragshilfe könnte gerade in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge durch Erbgang zu Unbilligkeiten führen« Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 2» März 1955 (IV ZB 20/55, NJW 1955, 668 = MDR 1955, 410 = JZ 1955, 425 r= DM Nr« 10 zu § 1 VHG) in einem Falle.j in dem einige Miterben bei einem im Jahre 1955 eingetretenen Erbfall Vertragshilfe begehrt hatten, sich nicht etwa dahin ausgesprochen, daß den Anträgen deshalb nicht stattgegeben.werden könne, weil der Schuldner-wechsel erst nach dem 21« Juni 1948 eingetreten sei, son-dern hat. die Anträge für unbegründet erachtet, weil in
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diesem-.Falle die Aktiven des Nachlasses die Passiven überstiegen« Auch der erkennende Senat hat die Zulässigkeit
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des Vertragshilfeantrages der Erben in einem Falle be-
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jaht, in dem der Schuldner im Jahre.1950 gestorben war (Beschluß vom 12. Juli 1957, V ZB 11/57, WM 1957, 1100).
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Er hat die Zulässigkeit des Antrages daraus hergeleitet, daß der Erbe in die RechtsStellung des Erblassers eintrete und daher grundsätzlich berechtigt sei, die seinem Rechtsvorgänger zustehenden Rechte geltend zu machen« Die Zulässigkeit des Vertragshilfeantrages kann im.Palle des Eintritts in das Schuldverhältnis durch Schuld-Übernahme nicht anders beurteilt werden; denn im Palle der befreienden.Übernahme - wie er hier vorliegt -kann nach § = 417 Abs« 1 BGB der Übernehmer dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen ■ Schuldner ergeben« Der Übernehmer muß danach folgerichtig auch ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der SchuldÜber-iiatime befugt sein, bei einer vor dem Währungsstichtag begründeten Verbindlichkeit Vertragshilfe zu beantragen (vgl* hierzu auch Saege, Vertragshilfegesetz, § i Bern*
II b S, 42 imd die dort angeführte Literatur)« Die Berechtigung des neuen Schuldners, Vertragshilfe zu begeh- . ren, besagt indessen noch nichts darüber, wie dieser Antrag sachlich zu beurteilen ist« Nach alledem ist die Antragstellerin berechtigt, Vertragshilfe zu beantragen, obwohl sie erst im Jahre 1955 als neue Schuldnerin in die Schuldverbindlichkeit eingetreten ist« Das Kammerge-richt hat daher ohne Rechtsirrtum angenommen, daß über den Antrag der Antragstellerin sachlich zu entscheiden sei«
2. Die Antragsgegnerin beruft sich für die Unzulässigkeit einer Herabsetzung der rückständigen Zinsen auch auf § 6 Nr« 1 VHG« Nach dieser Vorschrift sind die §§ 1 bis 5 VHG auf Ansprüche aus Guthaben bei Geldinstituten .nicht ansuwenden. Die Vorinstanzen haben sich mit diesem Einwand bereits befaßt und die Zinsforderung der Antrags-
gegnerin nicht als ein Guthaben bei der Antragstellerin angesehene Das Kammergericht unterscheidet zwischen einer Reichsmarkverbindlichkeit, d*h. einem Schuldverhältnis, das auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, und einem.Guthaben bei einem Geldinstitute Es hat diese Un-
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terscheidung aus § 13 ÜG hergeleitet und meint, das Guthaben sei, wirtschaftlich betrachtet, nicht nur auf Lei-$
stun'g von Geld gerichtet, sondern sei bereits selbst Geld.. JSs führt aus* Die Umstellung richte sich bei Guthaben iiach den Vorschriften des I. Teils des Umstellungsgesetzes unter Ausschluß der Vorschriften des II* Teils und damit auch des § 21 UG, der die Bestimmungen über die VertragshiIfe enthalte. Diese im Umstellungsgesetz vorgenowmene Unterscheidung habe das Vertragshilfegesetz beibehalten müssen* Ein Guthaben im Sinne des § 6' Nr. 1 VHG liege nur dann vor, wenn ein Geldinstitut dem Gläubiger am Währungsstichtag auf einem Konto eine Forderung gutgeschrieben gehabt habe. An einer solchen Gutschrift habe eh im vorliegenden Falle gefehlt*
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Die Antragsgegnerin meint demgegenüber, der Begriff des Guthabens bei Geldinstituten komme sonst in der Gesetzgebung nicht vor, und schließt daraus, daß das Vertrags hilf egesetz unter den Guthaben die Verbindlichkeiten von Geldinstituten verstehe* Für diese Ansicht führt sie an, daß die Geldinstitute nach der Währungsgesetzge-bung für die Verbindlichkeiten, die nicht durch die bei der WähruugsUmstellung erhalten gebliebenen Aktiva gedeckt gewesen seien, Ausgleichsforderungen erhalten hätten*. Nach der Auffassung der Antragsgegnerin soll § 6 Nr* 1 VHG verhindern, daß Schuldner, die aus öffentlichen Mitteln die zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten erforderlichen Werte erhalten haben, auch noch im Wege der Vertragshilfe von diesen Verbindlichkeiten befreit werden
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können« Die Antragsgegnerin gibt zu, daß der Antrag-stellerin, obwohl sie ein Geldinstitut ist, Ausgleichsforderungen nicht zustehen, weil sie erst nach der Währungsumstellung errichtet worden ist und sie daher zu jenem Zeitpunkt Verbindlichkeiten nicht haben konnte*
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Auch diesen Ausführungen der Antragsgegnerin kenn nicht beigejtreten werden«
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. ..Es widerspricht zunächst schon dem allgemeinen Sprachgebrauch, eine Forderung auf Zahlung rückständiger Zinsen als Guthaben bei dem Schuldner zu bezeichnen« Zudem ist entgegen der Ansicht.der Antragsgegnerin nicht lediglich in dem Vertragshilfegesetz yon Guthaben bei Geldinstituten
 die Rede,vielmehr findet sich dieser Begriff schon im Um-
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stellungsgesetz* Bach § 13 Abs« 1 UG sind Schuldverhältnisse im Sinne dieses Gesetzes alle auf die Zahlung einer Geldsumme gerichteten Forderungen mit Ausnahme der Guthaben bei Geldinstituten« § 13 Abs« 2 UG, der den Begriff der allgemeinen Schuldverhältnisse bestimmt, verweist auf Absatz 1 und nimmt damit von diesen die Guthaben bei Geldinstituten aus* Die Umstellung dieser Guthaben ist im I* Teil des Ümstellungsgesetzes geregelt, während die der allgemeinen Schuldverhältnisse Gegenstand des II* Teils ist« Hur diese unterlagen nach § 21 UG der Vertragshilfe. Die besondere Behandlung der Guthaben bei Geldinstituten erklärt sich daraus, daß diese Guthaben für die wirtschaftliche Betrachtung nicht nur auf die Leistung von Geld gelichtet, sondern auch selbst Geld sind (sogenanntes Giralgeld, wie das Landgericht es zutreffend bezeichnet hat) und auf öie der Zweck der Reform, die Überfülle des vorhandenen Geldes zu beseitigen, unmittelbar ‘zutraf, während sich für die Geldschuldverhältnisse nur
 Folgerungen aus der Beseitigung der Geldfülle ergaben , (vgl. Harmening/Buden, Bie Währungsgesetze* § 13 Anm. 1). Bieser Unterscheidung hat das Vertrags hilf eges et z Rech-nung getragen, indem es in § 6 Nr. 1 VHG Ansprüche aus Guthaben bei Geldinstituten von der Vertragshilfe ausgenommen hat (Saage, Vertragshilfegesetz § 6 Anm. II 1 und Begründung zu dem VertragshilfegBetz - zu § 2 des Entwurfs - abgedruckt.bei Saage aaO Seite 25). Es trifft danach nicht zu, daß unter Guthaben bei Geldinstituten deren sämtliche Geldverpflichtungen zu verstehen sind, wie die Antragsgegnerin meint. Bern Kammergericht ist vielmehr darin beizupflichten, daß von einem Guthaben nur die Rede sein kann, wenn bei dem Geldinstitut für den Gläubiger ein Konto geführt wird und dieser über sein Haben jederzeit durch Abhebungen oder Überweisungen frei verfügen
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kann. Bie Antragsgegnerin behauptet: selbst nicht, daß für sie bei der Antragstellerin ein solches Konto geführt worden ist. Berartige Konten beruhen denn auch stets auf einem besonderen Vertrage des Kontoinhabers mit dem Geldinstitut, dessen Bedingungen sich nach dem Zweck richten, d.eai das Konto dienen soll. Hier sind ausser der Genelmi-gung der Schuldübernabme besondere Vereinbarungen zwischen den Beteiligten nicht getroffen worden. Ohne Rechtsirrtum hat danach das Kammergericht die Anwendbarkeit des § 6 Nr, 1 VHG verneint, weil die Zinsforderung der Antragsgegnerin nicht als ein Guthaben bei der Antragstellerin ;angesehen werden könne.
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Bie Ansicht des Kammergeri’chts, die Antragstellerin könne'als dinglich haftende Grundstückseigentüraerin auch dann Vertoegshilfe in Anspruch nehmen, wenn die Schuld-übernähme nicht genehmigt sein sollte, hat die Antragsgegnerin nicht angegriffen. Ebensowenig hat sie sich gegen
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die Meinung dee Kammergerichts gewandt, daß die rückständigen Zinsen wegen der Ertragslosigkeit des Grundstücks auf 0,00 DM herabzusetzen gewesen wären, wenn die Anträgsteilerin ihre Beschwerde nicht hinsichtlich eines Betrages von 1 500 DM ziuückgenommen hätte» Insoweit ist denn auch ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich»
Die Antragsgegnerin hält die Herabsetzung ihrer Zinaforderttng ferner auf Grund des § 3 Abs» 2 Satz 2 VHG in Verbindung mit § 2 VHG für unzulässig, weil die Antrags telierin die Zinsen der ihr im Range nachgehenden, zur Sicherung des Rückgewährentgelts eingetragenen Hypothek in voller Höhe an den Gläubiger gezahlt habe und danach dasiRangprinzip des § 2 VHG keine Berücksichtigung erfahren habe, mit dem sich der angefochtene Beschluß nicht auseinandergesetzt habe» Letzteres trifft nicht zu; denn das Kammergericht hat dargelegt, daß das Rangprinzp nur für solche Gx-undpfandrechte gelte, die vor der Währ-rungsreform eingetragen worden seien» Es befindet sich insoweit m Übereinstimmung mit. der Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. April 1957 (V ZB 18/56, WM 1957, 760)., in der dargelegt ist, daß nach der Währungsreform eingetragene verzinsliche Belastungen der Herabsetzung der Zinsen einer vor diesem Zeitpunkt begründeten, dinglich gesicherten Verbindlichkeit nicht entgegenstehen»
Die Ausführungen, mit denen die Antragsgegnerin diese Ansicht angreift, geben dem Senat keine Vei'anlassung,
 von seinem' Rechtsstandpunkt abzugehen«
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Hach klledWm erwies sich die sofortige weitere Be~-schwcrde als unbegründet« Sie war daher zurückzuweisen«
* Die Entscheidung über die Kosten und den Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde beruht auf den
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§§ 19 Abs* 1 und 7, 20 VHG, § 123 KostO (in der bis zu dem 30* September 1957 in Kraft gewesenen Passung; Art* XI § 3 Abs« 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957,
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