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BGH · 20 W 399/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 20 W 399/06

Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Der Bundesgerichtshof kann in Grundbuchsachen nur auf Vorlage nach § 79 Abs. 2 GBO tätig werden. Der Gegenstandswert für das Verfahren bei dem Bundesgerichtshof beträgt 3.000 €.

Zitierte Normen: § 79 GBO
Frankfurt/Main27RothBundesgerichtshofKrügerVZB

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 16/08
vom 27. Februar 2008 in der Grundbuchsache
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
 beschlossen:
Der als „Rechtsbeschwerde bzw. außerordentliche Beschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf, mit dem der Antragsteller der Sache nach eine Untätigkeitsbeschwerde verfolgt, wird als unzulässig verworfen.
Der Bundesgerichtshof kann in Grundbuchsachen nur auf Vorlage nach § 79 Abs. 2 GBO tätig werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Ohnehin ist er nicht befugt, in laufende Verfahren erst- oder zweitinstanzlicher Gerichte einzugreifen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren bei dem Bundesgerichtshof beträgt 3.000 €.
Krüger
 Klein
Lemke
 Schmidt-Räntsch
 Roth
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom - 20 W 399/06 -