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BGH · V ZB 15/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 15/96

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. März 1996 zugestelltes Urteil hat das Landgericht den Beklagten zur Abgabe einer Wil- Das Wiedereinsetzungsgesuch hat er unter Glaubhaftmachung der vorgetragenen Tatsachen wie folgt begründet: Sein Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. W^p, habe im Hinblick auf den Ablauf der Berufungsfrist mit Ende des 9. April 1996 die für ihn tätige Auszubildende Frau G^|^ (■fc unmißverständlich darauf hingewiesen, die Berufungs-schrift per Telefax vorab dem Oberlandesgericht zu übermit- Mai 1996 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hierzu reicht nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, daß ihr Prozeßbevollmächtigter sachgerechte Einzelanweisungen für den rechtzeitigen Eingang fristwahrender Schriftsätze trifft. April 1994, V ZR 62/93, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 36; Beschlüsse v. November 1991, XII ZB 130/91, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 20; und 26. Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax bedeutet das, daß eine Prüfung stattzufinden hat, ob der Schriftsatz tatsächlich übermittelt worden ist (Senatsurt. März 1993, XII ZB 12/93, BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 2). März 1993, XII ZB 12/93, BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 2). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, war die weitere Weisung an Frau Gf^^' die Berufungsschrift und einen Mandantenvermerk Rechtsanwalt per Fax zu übermitteln, hierzu nicht hinreichend. lefax an das Oberlandesgericht abgesandt worden war, die angeordnete Übermittlung an Rechtsanwalt sichtlich ungeeignet.

RechtsanwaltOberlandesgerichtZBMärzBeschlußZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 15/96
BESCHLUSS
vom 4. Juli 1996
in dem Rechtsstreit
 Wolfgang
- Prozeßbevollmächtigte
 Istraße 19, Ml Beklagter und Beschwerdeführer,
 Rechtsanwälte Dr. Partner^ H
Mi
 und Straße 40,
gegen
1.
2.
3.
Marlies Mt Irma H( Vera S(
Weg 9, M Weg 9, traße 3, M
Kläger und Beschwerdegegner,
 und Partner,
 Recht K
wälte
 Straße 23,
- Prozeßbevollmächtigte:
2
/
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juli 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Mai 1996 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 76.590 DM
Gründe
I. Durch am 8. März 1996 zugestelltes Urteil hat das Landgericht	den	Beklagten zur Abgabe einer Wil-
lenserklärung verurteilt. Seine Berufung vom 9. April 1996, Dienstag nach Ostern, ist am 11. April 1996 auf dem Postweg beim Oberlandesgericht	eingegangen.	Gegen die Ver-
säumung der Berufungsfrist hat der Beklagte am 19. April 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Das Wiedereinsetzungsgesuch hat er unter Glaubhaftmachung der vorgetragenen Tatsachen wie folgt begründet: Sein Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. W^p, habe im Hinblick auf den Ablauf der Berufungsfrist mit Ende des
3
9. April 1996 die für ihn tätige Auszubildende Frau G^|^ (■fc unmißverständlich darauf hingewiesen, die Berufungs-schrift per Telefax vorab dem Oberlandesgericht zu übermit-
der intern das Mandat betreue, von der Berufungseinlegung durch Übersendung eines weiteren Faxes und eines Mandanten-Vermerkes in Kenntnis zu setzen. Aus unerklärlichen Gründen
 schrift - und den Mandantenvermerk - lediglich an Rechtsan-
Übermittlung an das Oberlandesgericht unterlassen.
Durch Beschluß vom 20. Mai 1996 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach S 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Hierzu reicht nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, daß ihr Prozeßbevollmächtigter sachgerechte Einzelanweisungen für den rechtzeitigen Eingang fristwahrender Schriftsätze trifft.
Er hat vielmehr durch weitere Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang auszuschließen (BGH, Beschlüsse v. 17. November 1992,
X ZB 20/92, BGHR ZPO § 233 Verschulden 17; v. 24. März 1993, XII ZB 12/93, BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 2). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung eine wirksame
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habe die sonst zuverlässige Frau
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 per Fax übermittelt und die angeordnete Vorab-
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Ausgangskontrolle (Senatsurt. v. 24. April 1994,
 V ZR 62/93, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 36; Beschlüsse v. 13. November 1991, XII ZB 130/91, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 20; und 26. März 1994, III ZB 16/93, BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 3). Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax bedeutet das, daß eine Prüfung stattzufinden hat, ob der Schriftsatz tatsächlich übermittelt worden ist (Senatsurt. v, 24. April 1994, aaO; Beschlüsse v. 28. September 1989, VII ZB 9/89, BGHR ZPO § 233 Rechtsmitteleinlegung 3; v. 10. Oktober 1991,
VII ZB 3/91, VersR 1992, 638; 17. November 1992,
X ZB 20/92, NJW 1993, 732 und 24. März 1993, XII ZB 12/93, BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 2). Hieran fehlt es.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, war die weitere Weisung an Frau Gf^^' die Berufungsschrift und einen Mandantenvermerk Rechtsanwalt	per	Fax	zu
 übermitteln, hierzu nicht hinreichend. Hieraus konnte Rechtsanwalt	lediglich	entnehmen,	daß	die	Beru-
fungsschrift gefertigt war. Zur Prüfung, ob sie entsprechend der Weisung von Rechtsanwalt Dr. W^B zuvor per Te-
 
lefax an das Oberlandesgericht abgesandt worden war,
 die angeordnete Übermittlung an Rechtsanwalt
 sichtlich ungeeignet.
Hagen
 Schneider
Vogt
 Klein
Wenzel
 war
offen-