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BGH · V ZB 15/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 15/85

Juli 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Vogt und Dr. Lambert-Lang beschlossen: August 1985 bei Gericht eingegangen ist, hat der Kläger Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (§§ 233, 234 ZPO) für nicht gegeben erachtet. b) Auch mit diesem - gegenüber dem Vorbringen in der Vorinstanz - ergänzten Vortrag ist nicht dargetan, daß die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem Verschulden des Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten, das er sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, beruht. Nach ständiger Rechtsprechung darf zwar der Anwalt die Führung des Fristenkalenders einem gut ausgebildeten und als zuverlässig erwiesenen Mitarbeiter überlassen; er muß dann aber durch allgemeine Anweisungen den Büroablauf so organisieren, daß die Fristenwahrung hinreichend gesichert ist. Der Kläger hat indes nach wie vor nicht vortragen lassen, welche Anweisungen von seinem Prozeßbevollmäch tigten hinsichtlich der Führung des Fristenkalenders in seinem Büro erteilt worden sind. Soweit vorgetragen worden ist, die Angestellten von Rechtsanwalt hätten Anweisung daß bei Diktaten, die Termine enthalten, diese automatisch im Fristenkalender notiert werden, bezieht sich dies auf das vorgelegte Schreiben von Rechtsanwalt S^B vom 28. Es sollte mit diesem Vortrag ersichtlich ein weiteres Versehen der Gehilfin Se^P dargetan, nicht aber erschöpfend mitgeteilt werden, welche Anweisungen hinsichtlich der Führung des Fristenkalenders gegeben worden seien; im übrigen wäre, wenn hierzu keine weiteren Anweisungen bestünden, die mitgeteilte Anweisung eine völlig unzureichende Regelung. Die von § 233 ZPO für eine Wiedereinsetzung geforderte Voraussetzung, daß die Partei ohne ihr Verschulden an der Fristeinhaltung verhindert war, ist daher nicht dargetan (vgl. Demzufolge hat das Berufungsgericht auch zu Recht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen (§ 519 b ZPO). Die sofortige Beschwerde ist deshalb mit der Kosten-folge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 569 ZPO
RechtsanwaltBerufungVortragZPOKlägerAnweisungRechtsanwaltsVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
9
V ZB 15/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Axel JflB, L(
Straße^, Hl
I—Uf
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 in
gegen
 Ingrid
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Juli 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Linden,
 Dr. Vogt und Dr. Lambert-Lang
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1. Oktober 1985 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert: 30 000 DM
Gründe
I.
Das Urteil des Landgerichts vom 18. April 1985 ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt S0|, am 19. Juni 1985 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 7. August 1985, der am 8. August 1985 bei Gericht eingegangen ist, hat der Kläger Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 1. Oktober 1985 den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die beim Oberlandesgericht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers.
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II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zwar entgegen der Ansicht der Beklagten zulässig (§§ 569 Abs. 1, 577 Abs. 2 ZPO), jedoch nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (§§ 233,
 234 ZPO) für nicht gegeben erachtet.
a)	Der Kläger hat hierzu vorgetragen:
An der Versäumung der Berufungsfrist treffe ihn und seinen Prozeßbevollmächtigten kein Verschulden. Der Fristablauf für die Einlegung der Berufung sei im Fristenkalender nicht eingetragen worden. Dabei habe es sich eindeutig um ein Versäumnis der Anwaltsgehilfin Frau Se^B gehandelt, die als Bürovorsteherin für die Einhaltung und Überwachung der Fristen zuständig sei. Das Versehen sei Rechtsanwalt erst dadurch zur Kenntnis gelangt, daß in einem Termin zwischen den Parteien am 6. August 1985 vor dem Familiengericht auch das vorliegende Verfahren zur Sprache gekommen sei, ohne daß die Parteivertreter sich hätten dazu äußern können, ob das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden sei; daraufhin habe sich Rechtsanwalt SflHB im Büro die Akte vorlegen lassen und die Angelegenheit mit Frau Se^^ besprochen.
Frau Se0 habe 1980 die Prüfung als Bürovorsteherin abgelegt und seither auch in verantwortungsvoller Position gearbeitet. Die Qualifikation dieser besonders gut geschulten Gehilfin habe sich im täglichen Büroablauf erwiesen.
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Frau Se^P werde überdies sowohl von Rechtsanwalt SfBB als auch von Rechtsanwalt Dr. W^p, der sich seit über zwei Jahren mit Rechtsanwalt smiin Bürogemeinschaft befinde, regelmäßig überprüft; Rechtsanwalt SBHP nehme hinsichtlich der Fristenüberwachung häufige Stichproben vor.
Zur Glaubhaftmachung seines Vortrags hat der Kläger eidesstattliche Versicherungen der Anwaltsgehilfin Se|B sowie des Rechtsanwalts Dr. W(BP vorgelegt.
 b)	Auch mit diesem - gegenüber dem Vorbringen in der Vorinstanz - ergänzten Vortrag ist nicht dargetan, daß die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem Verschulden des Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten, das er sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, beruht.
Nach ständiger Rechtsprechung darf zwar der Anwalt die Führung des Fristenkalenders einem gut ausgebildeten und als zuverlässig erwiesenen Mitarbeiter überlassen; er muß dann aber durch allgemeine Anweisungen den Büroablauf so organisieren, daß die Fristenwahrung hinreichend gesichert ist. Der Kläger hat indes nach wie vor nicht vortragen lassen, welche Anweisungen von seinem Prozeßbevollmäch tigten hinsichtlich der Führung des Fristenkalenders in seinem Büro erteilt worden sind. Soweit vorgetragen worden ist, die Angestellten von Rechtsanwalt	hätten	Anweisung
 daß bei Diktaten, die Termine enthalten, diese automatisch im Fristenkalender notiert werden, bezieht sich dies auf das vorgelegte Schreiben von Rechtsanwalt S^B vom 28. Juni 1985 mit dem dieser den Kläger um Mitteilung gebeten hat, ob
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Berufung eingelegt werden solle, verbunden mit dem Hinweis darauf, daß die Berufungseinlegung bis zu dem 19. Juli 1985 erfolgen müßte. Es sollte mit diesem Vortrag ersichtlich ein weiteres Versehen der Gehilfin Se^P dargetan, nicht aber erschöpfend mitgeteilt werden, welche Anweisungen hinsichtlich der Führung des Fristenkalenders gegeben worden seien; im übrigen wäre, wenn hierzu keine weiteren Anweisungen bestünden, die mitgeteilte Anweisung eine völlig unzureichende Regelung. Das Vorliegen eines Organisationsverschuldens des Rechtsanwalts S0|ist daher nicht auszuschließen .
Des weiteren wäre es Sache des Klägers gewesen, darzutun, was er auf das vorerwähnte Schreiben des Rechtsanwalts S^ vom 28. Juni 1985 veranlaßt hat. Sollte er hierauf nicht rechtzeitig geantwortet haben, so wäre auch von einem eigenen Verschulden des Klägers auszugehen.
c)	Sonach ist weder ein eigenes Verschulden des Klägers noch ein ihm zuzurechnendes Verschulden seines Anwalts (§ 85 Abs. 2 ZPO) auszuschließen. Die von § 233 ZPO für eine Wiedereinsetzung geforderte Voraussetzung, daß die Partei ohne ihr Verschulden an der Fristeinhaltung verhindert war, ist daher nicht dargetan (vgl. BGH Beschl. v. 21. Februar 1983, VersR 1983, 401). Demzufolge hat das Berufungsgericht auch zu Recht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen (§ 519 b ZPO).
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2. Die sofortige Beschwerde ist deshalb mit der Kosten-folge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Thumm
 Vogt
Dr. Eckstein	Linden
 Lambert-Lang