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BGH · V ZB 15/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 15/84

"In Sachen Alois und Roswitha MflHHBP gegen Firma B^^g&Co. GmbH - 2/15 0 165/82 (LG FMMHMHHIB) - wird hiermit gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere auch des erkennenden Senats, von der abzugehen kein Anlaß besteht, gehört zur ordnungsgemäßen Einlegung der Berufung, daß dem Berufungsgericht die Person des Rechtsmittelklägers aus der Berufungsschrift imzweifelhaft erkennbar ist oder wenigstens innerhalb der Rechtsmittelfrist erkennbar wird (BGHZ 21, 168, 173; 65, 114/115; BGH NJW 1958, 1726; 1984, 1358; VersR 1965, 791; 1967, 186; 1971, 763; 1971, 1145; 1974, 976; .1974, 1098; vgl. Aus der Rechtsmittelschrift läßt sich die Person des oder der Rechtsmittelführer nicht entnehmen. Die Kläger stellen auf die Reihenfolge der Namen im Eingang der Berufungsschrift ab und verweisen gleichzeitig auf eine angeblich im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main 11 ausnahmslos” gehandhabte Übung, die rechtsmittelführende In der Berufungsschrift fehlt schon die Erklärung, ob für die Kläger- oder die Beklagtenseite Berufung eingelegt wird (anders als im Fall BGHZ 65» 114). auch BAG NJW 1973, 1949; 1972, 1440), mag offenbleiben, weil hier als weitere Unsicherheit hinzukommt, daß zwei Personen Kläger sind und der BerufungsSchriftsatz jedenfalls nicht erkennen läßt, ob für beide oder nur für einen von ihnen das Rechtsmittel eingelegt werden sollte. Auch dort, wo in Schriftsätzen und im Rubrum von Entscheidungen der Rechtsmittelkläger ohne Rücksicht auf seine frühere Parteirolle grundsätzlich an erster Stelle genannt wird, kommt es nach der Kenntnis des Senats vor, daß unter mehreren Klägern oder Beklagten diejenigen noch mit aufgeführt werden, die in der Rechtsmittelinstanz nicht mehr beteiligt sind.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
Berufungsschrift11BerufungBerufungsgerichtPersonNJWOberlandesgerichtsKlägerAlois

Volltext der Entscheidung

y
BUNDESGERICHTSHOF
1.	Alois MHH1,
2.	Roswitha
 beide wohnhaft HfliBfctraße
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
V ZB 15/84
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 gegen
Firma	&	Co,	GmbH,	vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Kurt RflK F Anlage
F 
Beklagte und Beschwerdegegnerin
- Prozeßbevollmächtigter:
1
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Linden, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 1984 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Gründe
I.
Am 26. März 1984, dem letzten Tag der Berufungsfrist, ging im Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts folgender Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Kläger vom 23. März 1984 ein:
"In Sachen Alois und Roswitha MflHHBP gegen Firma B^^g&Co. GmbH - 2/15 0 165/82 (LG FMMHMHHIB) - wird hiermit gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 1984 - zugestellt am 24. Februar 1984 - Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Berufungsbegründungsfrist ..."
Eine Abschrift des angefochtenen Urteils war nicht beigefügt.
 
Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Beschluß vom 11. Juli 1984 als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kläger.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547, 577 ZPO), aber unbegründet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere auch des erkennenden Senats, von der abzugehen kein Anlaß besteht, gehört zur ordnungsgemäßen Einlegung der Berufung, daß dem Berufungsgericht die Person des Rechtsmittelklägers aus der Berufungsschrift imzweifelhaft erkennbar ist oder wenigstens innerhalb der Rechtsmittelfrist erkennbar wird (BGHZ 21, 168, 173;
 65, 114/115; BGH NJW 1958, 1726; 1984, 1358; VersR 1965, 791; 1967, 186; 1971, 763; 1971, 1145; 1974, 976; .1974, 1098; vgl. auch BAG NJW I960, 1319; 1965, 171; 1969, 1366; 1969, 1367; 1973, 1949; 1973, 2318).
Im vorliegenden Fall ist nur der Inhalt der Berufungsschrift entscheidend, denn andere Unterlagen, die für eine Auslegung unter Umständen Bedeutung haben könnten, lagen dem Berufungsgericht innerhalb der Berufungsfrist nicht vor. Aus der Rechtsmittelschrift läßt sich die Person des oder der Rechtsmittelführer nicht entnehmen. Die Kläger stellen auf die Reihenfolge der Namen im Eingang der Berufungsschrift ab und verweisen gleichzeitig auf eine angeblich im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main 11 ausnahmslos” gehandhabte Übung, die rechtsmittelführende
 
Prozeßpartei im Rubrum von Schriftsätzen und gerichtlichen Entscheidungen jeweils an erster Stelle zu nennen. Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. In der Berufungsschrift fehlt schon die Erklärung, ob für die Kläger- oder die Beklagtenseite Berufung eingelegt wird (anders als im Fall BGHZ 65» 114). Ob sich gleichwohl allein aus der Reihenfolge der in einem Schriftsatzeingang aufgeführten Namen eindeutig auf die Person des Rechtsmittelführers schließen läßt (verneinend: BGH VersR 1965, 791; 1971, 763; 1971, 1145; 1974, 1098; vgl. auch BAG NJW 1973, 1949; 1972, 1440), mag offenbleiben, weil hier als weitere Unsicherheit hinzukommt, daß zwei Personen Kläger sind und der BerufungsSchriftsatz jedenfalls nicht erkennen läßt, ob für beide oder nur für einen von ihnen das Rechtsmittel eingelegt werden sollte. Auch dort, wo in Schriftsätzen und im Rubrum von Entscheidungen der Rechtsmittelkläger ohne Rücksicht auf seine frühere Parteirolle grundsätzlich an erster Stelle genannt wird, kommt es nach der Kenntnis des Senats vor, daß unter mehreren Klägern oder Beklagten diejenigen noch mit aufgeführt werden, die in der Rechtsmittelinstanz nicht mehr beteiligt sind. Schon unter diesem Gesichtspunkt bleibt mithin aus der Berufungsschrift unklar, wer Rechtsmittelführer ist.
 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Thumm	Linden	Vogt
 Räfle	Lambert-Lang