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BGH · v ZB 15/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: v ZB 15/83

Juli 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Daß die Urteilsausfertigung mit dem EingangsStempel seiner Kanzlei vom 3. 1. 83" und "not.entlastet ihn unter den vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umständen nicht. Hinzu kommt, daß im Eingangsstempel seiner Kanzlei auf der anderen, ihm vom Landgericht zugestellten Urteilsaüsfertigung die Jahre zahl 1982 deutlich zu erkennen ist, wie sich aus der Ablichtung ergibt, die der Beklagte mit seinem Wiedereinsetzungsantrag dem Berufungsgericht vorgelegt hat.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
ThummBerufungsgerichtZBBerufungsfristZPOKanzlei

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
v ZB 15/83
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Hans
Beklagter und Beschwerdeführer»
Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr.
Dr.
und
 gegen
Hannelore
 ttraße 0, Rai
 Klägerin und Beschwerdegegnerin»
Prozeßbevollmächtigte II.Instanz: Rechts
■■I und
 Dr.
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. März 1983 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
 Mit Recht hat das Berufungsgericht ein die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist (§ 516 ZPO) ausschließendes Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bejaht (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), weil er es unterlassen hat, den Ablauf der Berufungsfrist, etwa durch Einsicht in den Fristenkalender, zu ermitteln. Daß die Urteilsausfertigung mit dem EingangsStempel seiner Kanzlei vom 3. Januar 1983 auch die handschriftlichen Vermerke trägt "zugestellt am 3. 1. 83" und "not.entlastet ihn unter den vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umständen nicht. Hinzu kommt, daß im Eingangsstempel seiner Kanzlei auf der anderen, ihm vom Landgericht zugestellten Urteilsaüsfertigung die Jahre zahl 1982 deutlich zu erkennen ist, wie sich aus der Ablichtung ergibt, die der Beklagte mit seinem Wiedereinsetzungsantrag dem Berufungsgericht vorgelegt hat.
Dr« Thumm
 Linden