November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof. die Beteiligten erfolglos mit Erinnerung und Beschwerde gewandt. Mit der weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten ihr Ziel weiter. Das Oberlandesgericht Celle möchte der weiteren Beschwerde stattgeben, weil der Vertrag vom 22. Es sieht sich aber an dieser Entscheidung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. V ZB 14/78 (zur Veröffentlichung vorgesehen), hat der Bundesgerichtshof die Vorlagefrage im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden.
ü BUNDESGERICHTSHOF V ZB 15/78 BESCHLUSS in der Grundbuchvorlagesache betreffend das im Grundbuch von Art be- richt GflUB Band (pBlatt ^^eingetragene Grundstück Beteiligte: 1. der Büromaschinenmechanikermeister Günther 2. dessen Ehefrau Elke Hf wohnhaft ebenda, geb Antragsteller und Beschwerdeführer - auch hinsichtlich der weiteren Beschwerde - Verfahrensbevollmächtigter zu 1 und 2: Notar Dr. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt beschlossen: Die Sache wird an den 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle zurückgegeben. G r ü n d e I. Die Beteiligten sind Eheleute; sie sind im Grundbuch des genannten Grundstücks als Miteigentümer zu je 1/2 eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 22. November 1977 übertrug der Beteiligte zu 1 seinen halben Miteigentumsanteil schenkweise unter Vorbehalt eines lebenslangen freien Wohnungsrechts an sämtlichen im Wohnhaus befindlichen Räumen auf die Beteiligte zu 2. Die Beteiligten erklärten die Auflassung und beantragten die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. Der Rechtspfleger hat die Erledigung des Eintragungsantrags davon abhängig gemacht, daß eine Bescheinigung der Stadt Gfmfl^püber die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 5 BBauG beigebracht werde. Hiergegen haben sich die Beteiligten erfolglos mit Erinnerung und Beschwerde gewandt. Mit der weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten ihr Ziel weiter. Das Oberlandesgericht Celle möchte der weiteren Beschwerde stattgeben, weil der Vertrag vom 22. November 1977 eine Schenkung, jedenfalls eine gemischte Schenkung darstelle und mithin aus dem Vertrag selbst entnommen werden könne, daß ein Vorkaufsfall nicht vorliege. Es sieht sich aber an dieser Entscheidung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. August 1977 (DNotZ 1978, 91) gehindert. II. Die Sache war an das vorlegende Oberlandesgericht zurückzugeben. Mit Beschluß vom 24. November 1978, V ZB 14/78 (zur Veröffentlichung vorgesehen), hat der Bundesgerichtshof die Vorlagefrage im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden. Damit wird eine erneute Entscheidung in diesem Fall entbehrlich (vgl. BGHZ 5, 356, 358; zweifelnd Müller ZZP 66, 261, der aber dieses Verfahren aus praktischen Gründen ebenfalls für gerechtfertigt ansieht). Hill Linden Dr. Eckstein Vogt Hagen