BGH · V ZB 15/74 vom 16.04.1975
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Das Vertretungsverbot des § 1795 Abs, 1 Nr, 1 BGB gilt nicht für Geschäfte, die dem Mündel (Kind) lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen (Abgrenzung zu BGHZ 21, 229). April 1974- und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Abteilung für Grundbuchsachen - München vom 5. Die Beteiligte zu 1 ist die Urgroßmutter der drei minderjährigen Beteiligten zu 2.Sie hat ihnen durch notariellen Vertrag vom 5. Es geht darum, ob die Mutter der Erwerber deswegen, weil die Veräußererin ihre Großmutter ist, nach § 1795 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1629 Abs. 2 Satz 1BGB von der Vertretung der Erwerber ausgeschlossen war, ob nämlich dieses Vertretungshindemis auch dann gilt, wenn das Rechtsgeschäft dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Der beschließende Senat ist mit dem Vorlagebeschluß der Auffassung, daß das Vertretungshindernis des § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB dann nicht gilt, wenn das Rechtsgeschäft dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Zutreffend geht der Vorlagebeschluß davon aus, daß die Vertretung eines unter elterlicher Gewalt stehenden Kindes den Eltern gemeinsam zusteht (§ 1626 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB; BGHZ 48, 228, 235). § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB können der Vater und die Mutter das Kind nicht vertreten bei einem Rechtsgeschäft zwischen dem Ehegatten des Vaters oder der Mutter oder einem ihrer Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Kind andrerseits, es Dem Ge setze swortlmut nach trifft dieses Vertretungshindernis für den schuldrechtlichen Schenkungsvertrag ohne weiteres zu; falls diesem Geschäft deshalb die Rechtswirksamkeit fehlt, kommt das Vertretungshindernis auch für das dingliche Erfüllungsgeschäft der Auflassung in Betracht, bei Rechtswirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrags dagegen deshalb nicht, weil dann durch die Auflassung ausschließlich eine Verbindlichkeit erfüllt wird. Wie beim Selbstkontrahieren (§ 181 BGB) ist auch beim Kontrahieren des gesetzlichen Vertreters (§ 1629 Abs. 2, § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB) der gesetzgeberische Grund für den Ausschluß der Vertretungsmacht die abstrakte Gefährdung des Vermögens des Vertretenen, hier des Kindes (Mündels), die darin besteht, daß der Vertreter (ein Elternteil oder beide) in einen Interessenkonflikt gerät und aus diesem heraus die Vermögensinteressen des Vertretenen (Kindes) verletzt. Der Grundsatz erleidet Jedoch nach der neueren Rechtsprechung eine Einschränkung dahin, daß das Vertretung sverbot dann nicht gilt, wenn nach der Natur des Rechtsgeschäfts eine Gefährdung der Vermögensinteressendes Vertretenen nicht nur im konkreten Einzelfall, sondern abstrakt-generell ausgeschlossen ist;denn dann besteht für ein Vertretungsverbot nach dem Normzweck und auch aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs kein Bedürfnis* Ein Vertretungsverbot wurde daher in einschränkender Auslegung des § 181 BGB verneint bei Rechtsgeschäften des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH mit sich selbst, weil bei der Einmann-GmbH die Willensbildung der Gesellschaft mit der des Gesellschafters zusammenfällt und sich deshalb ungeachtet ihrer rechtlichen Selbständigkeit die Interessen der Gesellschaft im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses subjektiv stets mit dem Interesse des Gesellschafters decken (Urteil des II. Das Vertretungsverbot des § 181 BGB wurde weiter verneint bei Insichgeschäften des Vertreters, die dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, weil der besorgte Interessenkonflikt bei der ausschließlichen Zuwendung eines rechtlichen Vorteils nach der allgemeinen Natur eines solchen Geschäfts nicht entstehen kann (Urteil des IV. Dieselbe Einschränkung hat auch für das Vertretungsverbot der § 1629, § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu gelten. lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, eine Interessenkollision, wie sie das Verbot unschädlich machen will, nach der Natur des Rechtsgeschäfts allgemein ausgeschlossen; der Schutzzweck der Norm trifft daher auf diese Fälle nicht zu. Auch Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gebieten hier ein Vertretungsverbot nicht; der Vorlagebeschluß verweist in diesem Zusammenhang zutreffend auf die Vorschrift des § 107 BGB, der die eigene Handlungsfähigkeit des Minderjährigen bei lediglich vorteilhaften Geschäften ebenfalls allgemein erweitert, sowie darauf, daß kein Grund erkennbar ist, hinsichtlich der Feststellung der ausschließlichen Vorteilhaftigkeit in den Fällen der §§ 1629, 1795 BGB höhere Anforderungen an die Rechtssicherheit zu stellen als im Fall des § 107 BGB# Aus diesen Gründen gilt das Vertretungsverbot der §§ 1629, 1795 Abs. 1 Satz 1 BGB bei für das Kind lediglich vorteilhaften Rechtsgeschäften nicht. 231), und hieran wird festgehalten; die Frage nach einer Verbot seinschränkung für Fälle, wo eine Interessenkollision nach der Natur des Rechtsgeschäfts abstrakt-generell ausgeschlossen ist, war dort nicht zu erörtern und wurde nicht erörtert. Infolgedessen waren sie bei Abschluß dieses Vertrags durch ihre Eltern wirksam vertreten; der Vertrag begründete für die Schenkerin eine wirksame Übereignungsverpflichtung.