GBO § 79 Abs. 2 Wird eine gesetzliche Vorschrift, auf der die frühere Entucheidung beruht, inhaltlich geändert, so entfällt eine Bindung an diese Entscheidung. Das Grundbuchamt hat der Antragstollerin mit Zwischenverfügung den Nachweis der Auflassung des Grundstücks auf gegeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die Verschmelzung von Versi-chcrungsvcroinon auf Gegenseitigkeit untor Ausschluß der Liquidation mit der Wirkung der Geoamtrcchtonachfolgc sei im Gesetz nicht vorgesehen. Eo oieht eich daran jedoch durch den Beochluß dcö Reichsgerichts vom 19- Juni 1931 (RGZ 133, 102) gehindert und hat daher nach § 79 Aba. 2 BGB die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Das Reichsgericht ist in seiner Entscheidung, von der das vorlegendc Obcrlandesgericht abweichen möchte, zu dem Ergebnis gekommen, daß die Verschmelzung zweier Veroicherungsvereine a.G. ohne Liquidation rechtlich nicht zulässig und daß deren Zulässigkeit mangels gesetzlicher Vorschriften insbesondere auch nicht durch Analogie aus anderen Gesetzen abzuleiten sei. a) §§ 304 bis 306 HGB (RGBl 1897, 292/293), welche die liquidationslosc Übernahme des Vermögens einer Aktiengesellschaft durch das Reich, einen Bundesstaat oder einen inländischen Kommunalverband und die liquidationslosc Übertragung des Vermögens einer Aktiengesellschaft auf eine andere Aktiengesellschaft oder auf eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ermöglichten; Januar 1937, da3 hier maßgebend ist, weil unter seiner Herrschaft die Entscheidung des Landgerichts vom 24. Die Vorlagepflicht entfällt deshalb, wenn eine gesetzliche Vorschrift, auf der die frühere Entscheidung beruht, in-haltlichegoändort worden ist (OLG Frankfurt, NJW 1958, 713; Keidel, FGG 8. ist deshalb durch die Entscheidung des Reichsgerichts vom 19. Juni 1931 nicht gehindert, in dem von ihm beabsichtigten Sinne und damit im Sinne de3 Beschlusses des Bayerischen.Obersten Landesgerichts vom 15.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
GBO § 79 Abs. 2
Wird eine gesetzliche Vorschrift, auf der die frühere Entucheidung beruht, inhaltlich geändert, so entfällt eine Bindung an diese Entscheidung.
BGT{ Beschl. v. 25. November 1966 - V ZB 15/66 - OLG Bremen ' LG Bremen
AG Bremen
BUNDESGERICHTSHOF
v zb 15/66 BESCHLUSS
in der Grundbuchaache
doo im Grundbuch von Bezirk Vorstadt R 88
Bl. 1H eingetragenen Grundotücka P^^atraße
hier betreffend: die weitere Beachv/orde der veraicherungaanotalt a.G., N| durch Rechtaanwalt Br. Pri
gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landge richts Brpmen vom 24. September 1965.
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Dor V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1966 unter Mitwirkung des Scnatspräsidonton Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag, Dr. Mattem und Dr. Grell beschlossen:
Die Sache wird an das Hanseatische Oborlandosgericht in Bremen zurückgegeben.
Grün d e :
Mit Vertrag vom 10. Januar 1964- haben die U| Lebonsvorsichcrungoanstalt a.G. in NflHHHI und dor Lcbcnaver3ichcrungsvorein a.G. in unter der
Firma Lebcnoversicherungsanstalt a.G.
ihre Füoion beschlossen. Diese wurde nach Genehmigung durch dao Bundesauf sicht samt für das Versicherungs- und Bausparwosen am 6. März 1964 in das Handelsregister eingetragen.
Die IW-IISB Lebensveroicherungsanstalt a.G., die im Lauf des vorliegenden Verfahrens ihre Firma in BmHPbchcnsversicherungsanstalt a.G. geändert hat, hat heim Grundbuchamt beantragt, sie auf Grund der Fusion als Eigentümerin des der früheren UflHHi Le-bensvoroicherungsanstalt a.G. gehörenden Grundstücks Pf^pstraßc f/f in einzutragen. Das Grundbuchamt
hat der Antragstollerin mit Zwischenverfügung den Nachweis der Auflassung des Grundstücks auf gegeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die Verschmelzung von Versi-chcrungsvcroinon auf Gegenseitigkeit untor Ausschluß der Liquidation mit der Wirkung der Geoamtrcchtonachfolgc sei im Gesetz nicht vorgesehen. Dao Oborlandosgcricht
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möchte der weiteren Beschwerde der Antragotellerin statt-goben. Eo oieht eich daran jedoch durch den Beochluß dcö Reichsgerichts vom 19- Juni 1931 (RGZ 133, 102) gehindert und hat daher nach § 79 Aba. 2 BGB die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht gegeben.
Das Reichsgericht ist in seiner Entscheidung, von der das vorlegendc Obcrlandesgericht abweichen möchte, zu dem Ergebnis gekommen, daß die Verschmelzung zweier Veroicherungsvereine a.G. ohne Liquidation rechtlich nicht zulässig und daß deren Zulässigkeit mangels gesetzlicher Vorschriften insbesondere auch nicht durch Analogie aus anderen Gesetzen abzuleiten sei. Es ist dabei von folgenden Vorschriften ausgegangen:
a) §§ 304 bis 306 HGB (RGBl 1897, 292/293), welche die liquidationslosc Übernahme des Vermögens einer Aktiengesellschaft durch das Reich, einen Bundesstaat oder einen inländischen Kommunalverband und die liquidationslosc Übertragung des Vermögens einer Aktiengesellschaft auf eine andere Aktiengesellschaft oder auf eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ermöglichten;
b) §§ 93 a - d GenG (RGBl 1922, 568/569; 1923, 288; 1929, 220), welche die liquidationslose Verschmelzung einer Genossenschaft mit einer anderen •Genossenschaft gleicher Haftform regelten.
Diese getßfczlichon Vorschriften sind inzwischen wie folgt geändert worden:
a) Das Aktiengesetz vom 30. Januar 1937, da3 hier maßgebend ist, weil unter seiner Herrschaft die Entscheidung des Landgerichts vom 24. September 1965 ergangen ist (Horber, GBO 9. Aufl. § 78 Anm. 3 B), hat nicht nur die liquidationslosc Übernahme und Übertragung der §§ 304 bis 306 HGB
übernommen (§§ 233, 248, 253 AktG). Es hat auch die liquidationslose Verschmelzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer Aktiengesellschaft (§ 249 AktG) oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 250 AktG), einer borgrechtlichen Gewerkschaft mit einer Aktiengesellschaft (§ 251 AktG) oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 252 AktG) und schließlich einer Aktiengesellschaft mit oinoiiutVersicherungs-veroin auf Gegenseitigkeit (§ 254 AktG) cinge-führt.
b) Die dritte Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Genossenschaftsrechts vom 13. April 1943 (RGBl I 251), durch welche die §§ 93 a - 93 d GenG durch die §§ 93 a - 93 r GenG ersetzt wurden, übertrug das erleichterte Verschmelzungsverfahrcn des Aktienrechts auf das Genossenschaftsrecht und hob insbesondere den Zwang zu getrennter Vermögensverwaltung während eines Sperrjahres auf (Raiser, aaO unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung in DJ 1942, 248).
Iin Hinblick auf die neue Lage, die durch die auf geführten inhaltlichen Änderungen der Gesetzgebung geschaffen worden ist, bedarf es keiner Vorlage nach § 79 Abs. 2 GBO. Denn Sinn und Zweck dieser Vorschrift besteht darin, die Einheitlichkeit der Beantwortung einer Rechtsfrage ‘auf Grund einer gleichen gesetzlichen Vorschrift zu wahren.
Die Vorlagepflicht entfällt deshalb, wenn eine gesetzliche Vorschrift, auf der die frühere Entscheidung beruht, in-haltlichegoändort worden ist (OLG Frankfurt, NJW 1958,
713; Keidel, FGG 8. Aufl. § 28 Anm. 18 ; vgl. auch Beschluß des Senats in Landwirtschafttssachen vom 4. Februar 1964, V BLw 29/63 S. 6). Das vorlegende Oberlandesgericht .
-5:
ist deshalb durch die Entscheidung des Reichsgerichts vom 19. Juni 1931 nicht gehindert, in dem von ihm beabsichtigten Sinne und damit im Sinne de3 Beschlusses des Bayerischen.Obersten Landesgerichts vom 15. März 1966 (VoraR 1966, 553) au entscheiden.
Dr. Augustin Br. Piepenbrock Br. Freitag
Br. Mattem Br. Grell