* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZB 15/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 15/61

Ihre Erben oder deren Rechtsnachfolger sind die Antragsteller zu 2.In der alsbald nach dem Tode des Erblassers von den Erben eingereichten und dem Antragsgegner inhaltlich /mitgeteilten Erbschaftsteuererklärung ist der Y/ert des reinen Nachlasses einschließlich zweier dem Nachlaß hinzuzurechnender Schenkungen (Vorempfänge) an die Y/itwe des Erblassers (Grundstück in Gp^l und an die Antrags tellerin zu 1 )Hypothek) mit je 51 500 EM auf insgesamt 1 487 389 RM angegeben worden. Die Antragsteller haben vorgetragen, daß sich der in ihren Händen befindliche Nachlaß seit dem Tode des Erblassers durch Kriegs- und Nachkriegsfolgen, insbesondere durch die Entwertung von Hypotheken und festverzinslichen Wertpapieren infolge der Währungsreform insgesamt um etwa 47 v.H. vermindert habe. Ein besonderer Verlust habe sich dadurch ergeben, daß ein Teil des Erlöses aus der Veräußerung des Grundstücks H^^pstraße in in Höhe von 140 000 HM im April 1948 bei dem Rechtsanwalt und Notar Dr. Sch|0 für den Antragsgegner hinterlegt, worden sei, dieser jedoch den Betrag nicht angenommen habe. Das Landgericht hat die aus dem Urteil vom 9 • Mai 1955 sich ergebende Pflichtteilsverbindlichkeit der Antragsteller von 190 034 DM auf 114 000 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 1. Juli 1948 bis zu dem 29* Februar I960 zu zahlenden Verzugszinsen im Gesamtbeträge von 109 182,53 DM auf 18 720 DM herabgesetzt und weiter angeordnet, daß die wegen des Differenzbetrages von 90 462,53 DM für den Fall der Nichterfüllung vorgesehenen Verzugsfolgen als nicht eingetreten gelten. Das Kammergericht hat unter Zurückweisung der Beschwerden im übrigen die Kapitalforderung des Antragsgegners auf 22 703 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 16. daß die Antragsteller nach dem Erlaß des angefochtenen Beschlusses in drei Teilbeträgen insgesamt 55 008,57 DM gezahlt hätten, die in Höhe von 22 703 DM auf die Hauptforderung, in Höhe von 32 305*57 DM auf die Zinsen verrechnet v/ürden, in erster Linie beantragt, das Vertragshilf ebegehren der Antragsteller wegen der noch verbleibenden Hauptforderung von 167 331 DM zurückzuweisen, hinsichtlich der ürteilszinsen auch als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise für den Fall der Gewährung von Vertragshilfe eine Herabsetzung der noch nicht getilgten rückständigen Urteilsforderung auf höchstens 27 v.H. von 167 331 DM zu bemessen und die für die Zeit vom 1. Es geht davon aus, daß die Höhe des Pflichtteilsanspruchs durch den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles endgültig festgelegt sei und durch eine spätere Veränderung der Nachlaßwerte nicht berührt werde, daß jedoch Kriegsfolgen, insbesondere Nachteile, die sich für die Antragsteller aus der Währungsreform gegenüber der Umstellung des Pflichtteilsanspruchs ergeben hätten, im Wege der Vertragshilfe ausgeglichen werdenkönnten. Das Beschwerdegeri.cht hat demgemäß seiner Entscheidung eine Minderung des ursprünglichen Nachlaßwertes um rund 30 v.H. zugrunde gelegt und unter entsprechender Kürzung des Pflichtteilsanspruchs (30 v.H. von 557 771 D2»l = 167 331 DM) die dem Antragsgegner an sich zustehende Urteilsforderung auf (190 034 - 167 331 =) 22 703 DM herabgesetzt. Über die Nichtleistung von Geldzahlungen habe er sich sogar beklagt, während er es andererseits vor Mitte 1948 abgelehnt habe, Geld, das die Antragsteller durch einen im Interesse des Antragsgegners vorgenommenen Grundstücksverkauf beschafft und für ihn bei dem Rechtsanwalt Dr. Sch^^ hinterlegt hätten, anzunehmen. Bas Gericht der weiteren Beschwerde ist an die tatrichterliche Y/ürdi-gung des Beschwerdegerichts gebunden, es sei denn, daß sie auf einer Gesetzesverletzung beruht, die insbesondere dann vbrliegt, wenn der Tatrichter für die Beurteilung wesentliche timstände nicht berücksichtigt hat. a) Bie Rüge der weiteren Beschwerde, das Kammergericht habe der Tatsache nicht Rechnung getragen, daß die Gewährung von Vertragshilfe nur für die restliche aus dem Urteil sich ergebende Pflichtteilsverbindlichkeit, aber nicht für die bereits getilgten Teile in Betracht komme, ist nicht begründet. Ber Betrag von 22 703 BM, auf den das Kammergericht die Urteilsforderung herabgesetzt hat, ist in der Y/eise errechnet, daß. Bern Antragsgegner ist darin zuzustimmen, daß bereits erfüllte Verbindlichkeiten, weil sie erloschen sind, nicht mehr herabgesetzt werden können, so daß die Gewährung von Vertragshilfe nur für den restlichen Pflichtteilsanspruch in Betracht kommen kann. Die volle Erfüllung einer im Verhältnis 1 s 1 umgestellten Verbindlichkeit kann für den Schuldner schon allein dann unzu demutbar im Sinne des § 1 VHG sein, wenn die Verbindlichkeit derart mit einem Vermögen, das durch Kriegsfolgen entwertet worden ist, in Beziehung stand, daß ihre Höhe sich ausschließlich nach dem Wert dieses Vermögens bestimmte. Dies wirkt sich dahin aus, daß bei der Herabsetzung eines Pflichtteilsanspruchs hauptsächlich auf das Maß der Entwertung des Nachlasses abzustellen ist (vgl. die Verluste, die durch die Währungsumstellung bei den Hypotheken und Wertpapieren eingetreten sind, werden von der weiteren Beschwerde nicht beanstandet. Antragsgegner, das Kammergericht habe nicht berücksichtigt, daß durch den Verkauf des Grundstücks in ein über dem Wert zur Zeit des Erbfalles liegender Erlös erzielt worden sei. Für die Präge, ob die Voraussetzungen für die Herabsetzung einer Verbindlichkeit gegeben sind, ist der Sachstand zur Zeit der' Entscheidung des Gerichts, bei Beschwerde und weiterer Beschwerde des Beschwerdegerichts, maßgebend (BGHZ 14, 398). Die Bedenken des Kammergerichts, daß der Pflichtteilsberechtigte bei dieser Art, die durch Kriegsfolgen eingetretenen Verluste zu ermitteln, im Ergebnis so gestellt werde, als ob er zur Hälfte des gesetzlichen Erbteils an dem Nachlaß beteiligt wäre, sind nicht begründet. Im Vertragshilfeverfahren handelt es sich jedoch darum, einen den Interessen von Gläubiger und Schuldner gerecht werdenden Ausgleich herbeizuführen, wobei der Tatsache, daß der Pflichtteilsanspruch in einer so engen Beziehung zu dem Nachlaß steht, daß seine Hohe sich nach dem Wert des Nachlasses beim Erbfall bestimmte, eine maßgebliche Bedeutung zukommt. c) Zu Unrecht glaubt der Antragsgegner, bei einer gerechten 'Interessenabwägung müßten die Forderungen eines Gläubigers mindestens soweit aufrecht erhalten werden, wie sie für seine wirtschaftliche Existenz von Bedeutung seien, so daß eine Herabsetzung des Pflichtteilsanspruchs, Hierbei übersieht der Antragsgegner, daß eine Interessenabwägung eine Berücksichtigung der Wirtschaftlichen Lage beider Teile erfordert und daß in einem Pall, in dem die Voraussetzungen der korrigierenden Vertragshilfe gegeben sind, der Schuldner einer Pflichtteilsverbindlichkeit bei einer erheblichen Minderung des Nachlasses unter Umständen gezwungen wäre, die Pflichtteilsverbindlichkeit aus seinem bisherigen eigenen Vermögen zu erfüllen, v/as als unzu demutbar angesehen werden müßte. Der Antragsgegner kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß in der 2eit nach 1945 Grundstücke unter ihrem inneren Wert verkauft worden seien; denn die dadurch eingetretenen Verluste sind, wie das Kammergericht ohne Hechtsirrtum ausführt, darauf zurückzuführen, daß die Erben wegen der damaligen Geldknappheit infolge der Konten- und Wertpapier-depotsperre zu dem Verkauf von Grundstücken gezwungen waren, um die Ansprüche des Antragsgegners wenigstens teilweise erfüllen zu können. Der Grundsatz, daß bei der korrigierenden Vertragshilfe für das Ausmaß der Herabsetzung einer Verbindlichkeit hauptsächlich die Minderung des Vermögens maßgebend ist, mit dem die Verbindlichkeit in Beziehung stand, bedeutet nicht,daß die Ver*-bindlichkeit schematisch um den Prozentsatz zu kürzen sei, um den der Wert dieses Vermögens sich vermindert hat. auch bei einer Y/ertminderung des Nachlasses die Herabsetzung des Pflichtteilsanspruchs im wesentlichen nach dem Umfang dieser Minderung zu bemessen ist, so dürfen doch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, obwohl sie für die Gewährung der Vertragshilfe nicht entscheidend sind, nicht außer acht gelassen werden. Dies folgt ohne weiteres aus dem auch bei der korrigierenden Vertragshilfe anzuwendenden § 1 Abs. 1 VHG, der eine gerechte Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile vorschreibt (vgl. Die Tatsache, daß die Antragsteller ihren Vertragshilfeantrag lediglich auf die Entwertung des Nachlasses gestützt und über ihre wirtschaftliche Lage keine Angaben gemacht haben, entbindet das Gericht nicht von der Verpflichtung, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller und des Antragsgegners zu prüfen, zu demal da letzterer in den Tatsacheninstanzen wiederholt darauf hingewiesen hatte, daß er Ostflüchtling sei, seinen jenseits der Oder-Neiße gelegenen wertvollen Grundbesitz verloren und als Kriegsteilnehmer gesundheitliche Schäden erlitten habe und daß er durch die schleppende Erfüllung seines Pflichtteilsanspruchs in eine schwierige wirtschaftliche Lage geraten sei. Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Beschwerdegericht, wenn weiter berücksichtigt v/ird, daß nicht sämtliche Antragsteller ursprüngliche Schuldner des Antragsgegners gewesen, sondern erst im Wege der Erbfolge in die Pflichtteilsverbindlichkeit der Y/itwe Frieda eingetreten sind und Das Kammergericht hat der restlichen Hauptverbind -lichkeit an Stelle der nach dem Urteil geschuldeten 190 034 DM den auf 22 703 DM herabgesetzten Betrag zugrunde gelegt und an Stelle des zweiten im Urteil aufgeführten Betrages von 290 034 DM, für den eine Verzinsung für die Zeit vom 1. Das Beschv/erdegericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht bei der Entscheidung Über den Antrag auf Herab-Setzung der Zinsen zutreffend von der Vorschrift des § 5 VHG ausgegangen. Das Kammergericht unterstellt, daß die Antragsteller unmittelbar nach der Währungsreform kein bares Geld in ausreichender.Menge zur Befriedigung der Ansprüche des Antragsgegners aufbringen und zunächst wohl auch nicht aus allen noch vorhandenen oder erst auf dem Wege der Wertpapierbereinigung für sie v/iederherzusteilenden Nachlaßgegenständen Einkünfte oder Nutzungen erzielen konnten. Bei dem Vorbringen des Antragsgegners in den Tatsacheninstanzen handelt es sich im wesentlichen darum, daß die Antragsteller in der Lage gewesen seien, aus den ihnen zur Verfügung stehenden erheblichen Erträgnissen des Nachlaßvermögens die Urteilszinsen zu bezahlen. Bei der Anv/endung des § 5 VHG ist deshalb in erster Linie zu prüfen, ob und inwieweit die Antragsteller durch von ihnen nicht zu Von diesem Grundsatz ist auch das Kammergericht ausgegangen, indem es bei der Zinsbemessung für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis zu dem 15« August 1953 den aus der Herabsetzung der restlichen Verbindlichkeit auf 22 703 BM sich ergebenden Betrag von 122 703 BM eingesetzt hat. Bei der erneuten Entscheidung wird zu prüfen sein, ob die Antragsteller über die im Jahre 1950 gezahlten Beträge hinaus noch weitere Zahlungen an den Antragsgegner hätten leisten können. Wenn nicht festgestellt werden kann, daß die Antragsteller durch von ihnen nicht zu vertretende Umstände an der Erfüllung der im Palle einer Herabsetzung verbleibenden restlichen Pflichtteilsverbindlichkeit gehindert waren, ist für eine Anwendung des § 5 VHG kein Raum.

Zitierte Normen: § 131 KostO
NachlaßKammergerichtAntragsgegnersAntragsgegnerVerbindlichkeitBeschwerdeVHGHerabsetzung

Volltext der Entscheidung

2184 070
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein	.
VertragshilfeG v. 26. März 1952, BGBl I 198, § 1 Abs. 1
a)	Bei der Entscheidung über die Herabsetzung eines Pflichtteilsanspruchs sind gegenüber einer bei einzelnen Nachlaßgegenständen durch Kriegsfolgen
•oder Währungsumstellung eingetretenen Wertminderung auch Wertsteigerungen, die nicht auf werterhöhenden Maßnahmen der Erben beruhen, zu berücksichtigen.
b)	Auch bei der sogenannten korrigierenden Vertragshilfe dürfen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten nicht außer acht gelassen v/erden.
BGH, Besohl, v. 1. Dezember 1961 - V ZB 15/61 - Kammergericht
 Berlin
Schluß
A.,1
V ZB 15/61
B e
In der Vertragshilfesache
 Antragsgegners7 Beschwerdegegners und Beschwerdeführers (auch für die sofortige weitere Beschwerde);,
vertreten durch Rechtsanwalt
1
a)
*)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i) Je) 1)
m)
n)
2
o)
P)
q)
r)
s)
Antragsteller, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (auch für die sofortige weitere Beschwerde),
- zu 1) vertreten durch Rechtsanwalt zu 2) vertreten durch Rechtsanwalt
 wegen Herabsetzung eines Pflichtteilsanspruchs
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 1. Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Hückinghaus,
 Br. Piepenbrock, Br. Rothe und Br. Mattem beschlossen:
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. April 1961, soweit die Pflichtteilsverbindlichkeit nebst Zinsen herabgesetzt ist, aufgehoben. Bie Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gebühren und Auslagen werden für das Verfahren der weiteren Beschwerde nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Gegenstandes der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 175 000 DM festgesetzt.
 
Gründe :
I.
Der am 9. Oktober 1944 in Berlin-Charlottenburg verstorbene Kunstmaler Richard M^jj^ hatte durch notarielles Testament vom 23. Juni 1926 seine zweite Ehefrau Frieda M^p geborene	zu	zwei Dritteln und seine lang-
jährige Generalbevollmächtigte und Verwalterin seines Vermögens (Antragstellerin zu 1) zu einem Drittel zu Erben bestimmt und den Antragsgegner, seinen Sohn aus erster Ehe, auf den Pflichtteil gesetzt. Die Witwe Frieda M^P ist am 29. Mai 1948 verstorben. Ihre Erben oder deren Rechtsnachfolger sind die Antragsteller zu 2.
In der alsbald nach dem Tode des Erblassers von den Erben eingereichten und dem Antragsgegner inhaltlich /mitgeteilten Erbschaftsteuererklärung ist der Y/ert des reinen Nachlasses einschließlich zweier dem Nachlaß hinzuzurechnender Schenkungen (Vorempfänge) an die Y/itwe des Erblassers (Grundstück in Gp^l und an die Antrags tellerin zu 1 )Hypothek) mit je 51 500 EM auf insgesamt 1 487 389 RM angegeben worden. Der Pflichtteilsanspruch des Antragsgegners in Hohe von 3/8 des Nachlaßwertes betrug danach 557 771 EM. Nach Abzug der hierfür von den Erben gezahlten Erbschaftsteuer von 34 237 HM ergab sich für den Antragsgegner ein restlicher Pflichtteilsanspruch von 523 534 EM. In der Zeit vom 26. November 1947 bis zu dem 20. Januar 1948 sind an den Antragsgegner 200 000 EM gezahlt worden. Auf den am Währungsstichtag verbliebenen Restanspruch von 323 534 EM, der im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt ist, wurden in der Zeit vom
 
IQ. Mai 1950 bis zu dem 28. August 1953 weitere Zahlungen in Höhe von 133 500 DM geleistet, so daß zugunsten des Antragsgegners eine Hestforderung von 190 034 DM verblieb. Zur Zahlung dieses Betrages nebst 4 v.H. Zinsen von 290 034 DM vom 1. Juli 1948 bis zu dem 15- August 1953 und von 190 034 DM seit dem 16. August 1953 sind die Antragsteller durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Mai 1955 unter dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung als Gesamtschuldner verurteilt worden.
Die Antragsteller haben vorgetragen, daß sich der in ihren Händen befindliche Nachlaß seit dem Tode des Erblassers durch Kriegs- und Nachkriegsfolgen, insbesondere durch die Entwertung von Hypotheken und festverzinslichen Wertpapieren infolge der Währungsreform insgesamt um etwa 47 v.H. vermindert habe. Um die Erbschaftsteuer zahlen und den Pflichtteilsanspruch des Antragsgegners wenigstens zu einem Teil erfüllen zu können, sei es notwendig gewesen, Nachlaßgrundstücke mit Verlusten zu verkaufen. Ein besonderer Verlust habe sich dadurch ergeben, daß ein Teil des Erlöses aus der Veräußerung des Grundstücks H^^pstraße in	in	Höhe
 von 140 000 HM im April 1948 bei dem Rechtsanwalt und Notar Dr. Sch|0 für den Antragsgegner hinterlegt, worden sei, dieser jedoch den Betrag nicht angenommen habe. Allein hierdurch sei durch die Umstellung im Verhältnis 10 : 1 ein WährungsVerlust von 126 000 DM entstanden. Die Antragsteller haben beantragt, im Wege der Vertragshilfe die in Höhe der Urteilsforderung von 190 034 DM nebst Zinsen noch bestehende Verbindlichkeit auf 1 000 DM herabzu-setzen.
Der Antragsgegner hat um Zurückweisung dieses Antrages gebeten und geltend gemacht, er sei bereits dadurch
 
geschädigt worden, daß der Erblasser ihn enterbt habe. Abgesehen hiervon hätten die Erben den Nachlaß schlecht verwaltet. 3?rotz Vorhandenseins von verfügbaren Mitteln hätten die Erben im Jahre 1945 weder die fällige Erbschaftsteuerschuld bezahlt noch - trotz seiner dringenden Bitten Zahlungen an ihn geleistet. Die Erben hätten auch wertbeständige Nachlaßwerte gegen stark entwertete Reichsmark an Dritte veräußert, ohne daß eine Notwendigkeit hierzu Vorgelegen habe. Die Hinterlegung der 140 000 RM bei dem Notar Dr. Scb^p sei ihm nicht mitgeteilt worden.
Das Landgericht hat die aus dem Urteil vom 9 • Mai 1955 sich ergebende Pflichtteilsverbindlichkeit der Antragsteller von 190 034 DM auf 114 000 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 1. März I960 und die für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis zu dem 29* Februar I960 zu zahlenden Verzugszinsen im Gesamtbeträge von 109 182,53 DM auf 18 720 DM herabgesetzt und weiter angeordnet, daß die wegen des Differenzbetrages von 90 462,53 DM für den Fall der Nichterfüllung vorgesehenen Verzugsfolgen als nicht eingetreten gelten. Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller und der Antragsgegner sofortige Beschwerde erhoben*
Das Kammergericht hat unter Zurückweisung der Beschwerden im übrigen die Kapitalforderung des Antragsgegners auf 22 703 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 16. August 1953 und die Zinsforderung für den Betrag von bisher 290 034 DM auf 4 v.H. jährlich von 122 703 DM für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis zu dem 15. August 1953 herab gesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners, der mit der Begründung,
 
daß die Antragsteller nach dem Erlaß des angefochtenen Beschlusses in drei Teilbeträgen insgesamt 55 008,57 DM gezahlt hätten, die in Höhe von 22 703 DM auf die Hauptforderung, in Höhe von 32 305*57 DM auf die Zinsen verrechnet v/ürden, in erster Linie beantragt, das Vertragshilf ebegehren der Antragsteller wegen der noch verbleibenden Hauptforderung von 167 331 DM zurückzuweisen, hinsichtlich der ürteilszinsen auch als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise für den Fall der Gewährung von Vertragshilfe eine Herabsetzung der noch nicht getilgten rückständigen Urteilsforderung auf höchstens 27 v.H. von 167 331 DM zu bemessen und die für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis zu dem 1. Oktober 1961 auf121 217,32 DM aufgelaufenen Urteilszinsen auf keinen geringeren Betrag als 75 000 DM herabzusetzen. Die Antragsteller haben um Zurückweisung des Hechtsmittels gebeten.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 18 Abs. 3 VHG zulässig uhd auch begründet.
Gegenstand der Entscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde ist der aus dem rechtskräftigen Urteil vom 9. Mai 1955 sich ergebende restliche Fflichtteilsanspruch des Antragagegners nebst Zinsen, soweit er durch den angefochtenen Beschluß herabgesetzt ist. Die nach dem Erlaß der Beschwerdeentscheidung geleisteten Zahlungen können vom Gericht der weiteren Beschv/erde nicht berücksichtigt werden, so daß die Frage, wie diese Zahlungen zu verrechnen sind, dahingestellt bleiben kann.
 
1. Das Kammergericht hat den Vertragshilfeantrag unter dem Gesichtspunkt der sogenannten korrigierenden Vertragshilfe geprüft. Es geht davon aus, daß die Höhe des Pflichtteilsanspruchs durch den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles endgültig festgelegt sei und durch eine spätere Veränderung der Nachlaßwerte nicht berührt werde, daß jedoch Kriegsfolgen, insbesondere Nachteile, die sich für die Antragsteller aus der Währungsreform gegenüber der Umstellung des Pflichtteilsanspruchs ergeben hätten, im Wege der Vertragshilfe ausgeglichen werdenkönnten. Das Beschwerdegericht hat deshalb in erster Einie geprüft, in welchem Umfang der in den Händen der Antragsteller befindliche Nachlaß infolge des Krieges und der Währungsreform Vermindert v/orden ist. Es hat dabei eine unterschiedliche Bewertung der Nachlaßgrundstücke gegenüber dem zur Zeit des Erbfalles bestehenden Wert außer Betracht gelassen, weil ein heutiger höherer Wert der Grundstücke weder auf Kriegsfolgen noch auf der Währungsumstellung beruhe. Das Kammergericht hat die entscheidende Wertminderung des Nachlasses in der Umstellung der Hypotheken und Wertpapiere erblickt. Es hat die Verluste aus den Hypotheken unter Berücksichtigung der Altsparerentschädigungen auf 355 102 DM, die Verluste bei den Wertpapieren auf 94 087,10 DM und die Gesamtverluste infolge der Währungsreform somit auf 449 189,10 DM festgestellt. Das Beschwerdegeri.cht hat demgemäß seiner Entscheidung eine Minderung des ursprünglichen Nachlaßwertes um rund 30 v.H. zugrunde gelegt und unter entsprechender Kürzung des Pflichtteilsanspruchs (30 v.H. von 557 771 D2»l = 167 331 DM) die dem Antragsgegner an sich zustehende Urteilsforderung auf (190 034 - 167 331 =) 22 703 DM herabgesetzt. Das Kammergericht führt dazu aus:
8
Bei der korrigierenden Vertragshilfe dürfe zwar die wirtschaftliche Lage des Gläubigers und des Schuldners nicht völlig außer acht gelassen werden. Die Beteiligten hätten jedoch über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit sie außerhalb des Nachlasses lägen, nichts vorgebracht. Der Vorwurf, die Erben hätten den Nachlaß schlecht verwaltet, sei nicht begründet, zu demal da die Antragsteller selbst sich nicht auf dadurch entstandene Verluste berufen hätten.
Die Antragsteller hätten die erhebliche Wertminderung des Nachlasses infolge der Währungsreform nicht verhindern können. Die in der Sowjetzone belegene Hypothek von 27 300 HM sei den Antragstellern bisher nicht als Verlust angerechnet worden, obwohl sie nicht verwertbar, sei. Der Antragsgegner könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er Geld habe annehmen müssen, das vor der Währungsreform nicht mehr seinen vollen Wert gehabt habe. Über die Nichtleistung von Geldzahlungen habe er sich sogar beklagt, während er es andererseits vor Mitte 1948 abgelehnt habe, Geld, das die Antragsteller durch einen im Interesse des Antragsgegners vorgenommenen Grundstücksverkauf beschafft und für ihn bei dem Rechtsanwalt Dr. Sch^^ hinterlegt hätten, anzunehmen. Durch dieses widerspruchsvolle Verhalten habe der Antragsgegner einen Y/ährungsVerlust der Antragsteller in Höhe von 126 000 DM verursacht, der allerdings aus Hechtsgründen die Antragsteller treffe, weil sie durch ordnungsmäßige Hinterlegung sich von dieser Verbindlichkeit hätten befreien können.
2. Die Angriffe der v/eiteren Beschwerde müssen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen.
Die Entscheidungen im Vertragshilfeverfahren sind im wesentlichen ErmessensentScheidungen. Dies gilt vor allem
 
•(/
für die im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 1 VHG erfolgende Herabsetzung einer Verbindlichkeit. Bas Gericht der weiteren Beschwerde ist an die tatrichterliche Y/ürdi-gung des Beschwerdegerichts gebunden, es sei denn, daß sie auf einer Gesetzesverletzung beruht, die insbesondere dann vbrliegt, wenn der Tatrichter für die Beurteilung wesentliche timstände nicht berücksichtigt hat.
a)	Bie Rüge der weiteren Beschwerde, das Kammergericht habe der Tatsache nicht Rechnung getragen, daß die Gewährung von Vertragshilfe nur für die restliche aus dem Urteil sich ergebende Pflichtteilsverbindlichkeit, aber nicht für die bereits getilgten Teile in Betracht komme, ist nicht begründet. Ber Betrag von 22 703 BM, auf den das Kammergericht die Urteilsforderung herabgesetzt hat, ist in der Y/eise errechnet, daß. von dem ganzen entsprechend der Minderung des Nachlasses gekürzten Pflichtteilsanspruch die geleisteten Zahlungen abgezogen sind. Bie wesentlich geringere Herabsetzung durch das Landgericht auf nur 114 000 BM ergibt sich daraus, daß das Landgericht keine prozentuale Kürzung vorgenommen, sondern eine Herabsetzung der Urteilsforderung auf 3/8 der jetzt noch vorhandenen Nachlaßwerte von 303 000 BM für angemessen gehalten hat. Bern Antragsgegner ist darin zuzustimmen, daß bereits erfüllte Verbindlichkeiten, weil sie erloschen sind, nicht mehr herabgesetzt werden können, so daß die Gewährung von Vertragshilfe nur für den restlichen Pflichtteilsanspruch in Betracht kommen kann. Bie bisherigen Zahlungen der Antragsteller sind Teilleistungen auf den einheitlichen Pflichtteilsanspruch des Antragsgegners. V/enn das Kammergericht von einer der Minderung des Nachlasses entsprechenden Kürzung des Pflichtteilsanspruchs ausgegangen ist, so handelt es sich nur um eine rechnerische Maßnahme, welche
-10-
die vom Beschwerdegericht angeordnete Herabsetzung recht-fertigen soll. In Wirklichkeit betrifft die Herabsetzung nur die noch bestehende restliche Pflichtteilsverbindlichkeit.
b)	Das Kammergericht geht zutreffend davon aus, daß ein Fall der sogenannten korrigierenden Vertragshilfe vorliegt, die eine wirtschaftlich schlechte Lage oder eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Schuldners nicht voraussetzt. Die volle Erfüllung einer im Verhältnis 1 s 1 umgestellten Verbindlichkeit kann für den Schuldner schon allein dann unzu demutbar im Sinne des § 1 VHG sein, wenn die Verbindlichkeit derart mit einem Vermögen, das durch Kriegsfolgen entwertet worden ist, in Beziehung stand, daß ihre Höhe sich ausschließlich nach dem Wert dieses Vermögens bestimmte. Es ist deshalb gerade bei einem Pflichtteilsanspruch, dessen Höhe sich nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles errechnet, gerechtfertigt, daß der Pflichtteilsberechtigte im Vertragshilfeverfahren bei einer Entwertung des Nachlasses än dieser Wertminderung mitbeteiligt wird. Dies wirkt sich dahin aus, daß bei der Herabsetzung eines Pflichtteilsanspruchs hauptsächlich auf das Maß der Entwertung des Nachlasses abzustellen ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 16. Januar 1954, IV ZB 59/53,
LM VHG § 1 Nr. 1 « NJW 1954, 599, vom 9. November 1955,
IV ZB 82/55, WM 1956, 32 und 7. April 1961, V ZB 23/60,
Y/M 1961, 802). Das Kammergericht hat deshalb mit Hecht geprüft, inwieweit der Nachlaß gegenüber dem Zeitpunkt des Erbfalles eine Wertminderung erfahren hat.
Die Feststellungen des Beschwerdegerichts über den Wert des Nachlasses beim Tode des Erblassers und über
11
die Verluste, die durch die Währungsumstellung bei den Hypotheken und Wertpapieren eingetreten sind, werden von der weiteren Beschwerde nicht beanstandet. Dagegen rügt der. Antragsgegner, das Kammergericht habe nicht berücksichtigt, daß durch den Verkauf des Grundstücks in	ein
 über dem Wert zur Zeit des Erbfalles liegender Erlös erzielt worden sei. Es trifft zu, daß das Beschwerdegericht auf das Vorbringen der Beteiligten hinsichtlich des Grundstücks in Grainau, insbesondere auf die Feststellung des Landgerichts, daß der Erlös aus dem Verkauf dieses Grundstücks den der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs zugrunde liegenden Wert um 51 500 DM überstiegen habe, nicht eingegangen ist. Der Auffassung des Kammergerichts, daß einer Werterhöhung bei den Nachlaßgrundstücken keine Bedeutung zukomme, kann nicht gefolgt v^erden. Es ist zwar richtig, daß ein heutiger höherer Grundstückswert, insbesondere die Erzielung eines Kaufpreises, der den der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs zugrunde liegenden Wert übersteigt, weder auf Kriegsfolgen noch auf Auswirkungen der Währungsreform zurückzuführen ist. Dieser Umstand rechtfertigt es jedoch nicht, Werterhöhungen außer Betracht zu lassen. Für die Präge, ob die Voraussetzungen für die Herabsetzung einer Verbindlichkeit gegeben sind, ist der Sachstand zur Zeit der' Entscheidung des Gerichts, bei Beschwerde und weiterer Beschwerde des Beschwerdegerichts, maßgebend (BGHZ 14, 398). Jede bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Veränderung ist zu berücksichtigen, wobei es gleichgültig ist,.ob es sich um eine Verschlechterung oder Verbesserung handelt und ob die Veränderung eine Folge des Krieges oder der Währungsreform ist oder auf sonstigen Gründen beruht (vgl. Saage, VHG § 1 Bern. III 2 b S. 56).
Es wäre auch nicht gerechtfertigt, wenn man bei der Ermittlung der Wertminderung eines Vermögens, mit dem die herab-
12	-

zusetzende Verbindlichkeit in Beziehung stand, lediglich durch Kriegsfolgen herbeigeführte Verluste in Rechnung stellen, dagegen Werterhöhungen außer acht lassen wollte.
Bei der Prüfung der Präge, ob und inwieweit der Nachlaß sich vermindert hat, dürfen deshalb gegenüber den Verlusten bei den Hypotheken und Wertpapieren Werterhöhungen bei anderen Nachlaßgegenständen (Grundstücken), die nicht auf wertverbessernden Maßnahmen der Erben beruhen, nicht außer Betracht bleiben.
Die Bedenken des Kammergerichts, daß der Pflichtteilsberechtigte bei dieser Art, die durch Kriegsfolgen eingetretenen Verluste zu ermitteln, im Ergebnis so gestellt werde, als ob er zur Hälfte des gesetzlichen Erbteils an dem Nachlaß beteiligt wäre, sind nicht begründet. Der Pflichtteilsanspruch ist zwar ein reiner Geldanspruch, der durch den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles endgültig festgelegt ist und durch spätere Veränderungen, insbesondere eine Erhöhung oder Minderung des Nachlaßwertes, der die Grundlage für seine Berechnung gewesen ist, nicht berührt wird. Im Vertragshilfeverfahren handelt es sich jedoch darum, einen den Interessen von Gläubiger und Schuldner gerecht werdenden Ausgleich herbeizuführen, wobei der Tatsache, daß der Pflichtteilsanspruch in einer so engen Beziehung zu dem Nachlaß steht, daß seine Hohe sich nach dem Wert des Nachlasses beim Erbfall bestimmte, eine maßgebliche Bedeutung zukommt.
c)	Zu Unrecht glaubt der Antragsgegner, bei einer gerechten 'Interessenabwägung müßten die Forderungen eines Gläubigers mindestens soweit aufrecht erhalten werden, wie sie für seine wirtschaftliche Existenz von Bedeutung seien, so daß eine Herabsetzung des Pflichtteilsanspruchs,
13	-
der schlechthin die Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz bilde, trotz der im Nachlaßvermögen eingetretenen Wertverluste grundsätzlich abzulehnen sei. Hierbei übersieht der Antragsgegner, daß eine Interessenabwägung eine Berücksichtigung der Wirtschaftlichen Lage beider Teile erfordert und daß in einem Pall, in dem die Voraussetzungen der korrigierenden Vertragshilfe gegeben sind, der Schuldner einer Pflichtteilsverbindlichkeit bei einer erheblichen Minderung des Nachlasses unter Umständen gezwungen wäre, die Pflichtteilsverbindlichkeit aus seinem bisherigen eigenen Vermögen zu erfüllen, v/as als unzu demutbar angesehen werden müßte. Las Vorbringen des Antragsgegners über eine unv/irtschaftliche Verwaltung des Nachlasses reicht nicht aus, um daraus Folgerungen zu dem Nachteil der Antragsteller ziehen zu können.
Der Antragsgegner kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß in der 2eit nach 1945 Grundstücke unter ihrem inneren Wert verkauft worden seien; denn die dadurch eingetretenen Verluste sind, wie das Kammergericht ohne Hechtsirrtum ausführt, darauf zurückzuführen, daß die Erben wegen der damaligen Geldknappheit infolge der Konten- und Wertpapier-depotsperre zu dem Verkauf von Grundstücken gezwungen waren, um die Ansprüche des Antragsgegners wenigstens teilweise erfüllen zu können.
d)	Mit Recht rügt dagegen die weitere Beschwerde, daß das Kammergericht die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten nicht berücksichtigt habe. Der Grundsatz, daß bei der korrigierenden Vertragshilfe für das Ausmaß der Herabsetzung einer Verbindlichkeit hauptsächlich die Minderung des Vermögens maßgebend ist, mit dem die Verbindlichkeit in Beziehung stand, bedeutet nicht,daß die Ver*-bindlichkeit schematisch um den Prozentsatz zu kürzen sei, um den der Wert dieses Vermögens sich vermindert hat. Wenn
14	-
auch bei einer Y/ertminderung des Nachlasses die Herabsetzung des Pflichtteilsanspruchs im wesentlichen nach dem Umfang dieser Minderung zu bemessen ist, so dürfen doch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, obwohl sie für die Gewährung der Vertragshilfe nicht entscheidend sind, nicht außer acht gelassen werden. Dies folgt ohne weiteres aus dem auch bei der korrigierenden Vertragshilfe anzuwendenden § 1 Abs. 1 VHG, der eine gerechte Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile vorschreibt (vgl. die oben erwähnten Beschlüsse vom 16. Januar 1954 und 9* November 1955 sowie die Beschlüsse vom 15. Oktober 1956, II ZB 16/56 und 14. Juli 1958, VII ZB 8/58, WM 1958, 1255). Das Kammergericht hat dies zwar nicht verkannt, jedoch ausgeführt, die Beteiligten hätten in bezug auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zur Hechtfertigung ihrer Anträge nichts vorgebracht. Die Tatsache, daß die Antragsteller ihren Vertragshilfeantrag lediglich auf die Entwertung des Nachlasses gestützt und über ihre wirtschaftliche Lage keine Angaben gemacht haben, entbindet das Gericht nicht von der Verpflichtung, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller und des Antragsgegners zu prüfen, zu demal da letzterer in den Tatsacheninstanzen wiederholt darauf hingewiesen hatte, daß er Ostflüchtling sei, seinen jenseits der Oder-Neiße gelegenen wertvollen Grundbesitz verloren und als Kriegsteilnehmer gesundheitliche Schäden erlitten habe und daß er durch die schleppende Erfüllung seines Pflichtteilsanspruchs in eine schwierige wirtschaftliche Lage geraten sei. Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Beschwerdegericht, wenn weiter berücksichtigt v/ird, daß nicht sämtliche Antragsteller ursprüngliche Schuldner des Antragsgegners gewesen, sondern erst im Wege der Erbfolge in die Pflichtteilsverbindlichkeit der Y/itwe Frieda	eingetreten	sind	und
15	-
durch den Erbfall nicht unerhebliche Vermögenswerte erworben haben (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 12. Juli 1957»
V ZB 11/57, LLI VHG § Ur. 19 und 6. Juni 1958, V ZB 45/57,
IM VH G § 3 Nr. 20 = MDR 1958, 677), zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.
e)	Bei den nach dem Urteil vom 9. Mai 1955 von den Antragstellern zu zahlenden Zinsen, die inzwischen auf über 100 000 DM angewachsen sind, handelt es sich um Verzugszinsen. Das Kammergericht hat der restlichen Hauptverbind -lichkeit an Stelle der nach dem Urteil geschuldeten 190 034 DM den auf 22 703 DM herabgesetzten Betrag zugrunde gelegt und an Stelle des zweiten im Urteil aufgeführten Betrages von 290 034 DM, für den eine Verzinsung für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis zu dem 15- August 1953 in Betracht kommt, den Betrag von 122 703 DM eingesetzt, der sich ergibt, wenn von 290 034 DM der Betrag von (190 034 - 22 703 =}
167 331 DM in Abzug gebracht wird.
Das Beschv/erdegericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht bei der Entscheidung Über den Antrag auf Herab-Setzung der Zinsen zutreffend von der Vorschrift des § 5 VHG ausgegangen. Das Kammergericht unterstellt, daß die Antragsteller unmittelbar nach der Währungsreform kein bares Geld in ausreichender.Menge zur Befriedigung der Ansprüche des Antragsgegners aufbringen und zunächst wohl auch nicht aus allen noch vorhandenen oder erst auf dem Wege der Wertpapierbereinigung für sie v/iederherzusteilenden Nachlaßgegenständen Einkünfte oder Nutzungen erzielen konnten. Diese Verluste seien allerdings nicht sehr erheblich. Nach der von dem vereidigten Buchprüfer Sch^f^ eingereichten Aufstellung vom 29» November 1956 hätten die Antragsteller jedenfalls in der Zeit vom 1. Oktober 1949 bis zu dem
16	-
30. September 1956 Einkünfte aus verschiedenen Nachlaßgegenständen in Höhe von 64 344,32 DM erzielt, so daß ihnen zuzu demuten sei, die in dem Urteil des Landgerichts festgelegten Zinsen für die nunmehr herabgesetzte Verbindlichkeit zu dem dort vorgesehenen Prozentsatz und für den festgestellten Zeitraum zu entrichten.
Der Vorwurf der weiteren Beschwerde, das Kammergericht habe es unterlassen, das Vorbringen des Antragsgegners in den Schriftsätzen vom 29. August 1958, 7. August 1959,
9* Pebruar und 9« September I960 sowie vom 9* Januar 1961 unter den Gesichtspunkten der Billigkeit und Zumutbarkeit zu würdigen und bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, ist in dieser Allgemeinheit nicht gerechtfertigt. Bei dem Vorbringen des Antragsgegners in den Tatsacheninstanzen handelt es sich im wesentlichen darum, daß die Antragsteller in der Lage gewesen seien, aus den ihnen zur Verfügung stehenden erheblichen Erträgnissen des Nachlaßvermögens die Urteilszinsen zu bezahlen. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es jedoch zunächst nicht an. Die Entscheidung über den Antrag auf Herabsetzung der Zinsen steht mit der Entscheidung über die Herabsetzung der Hauptver-bindlichkeit in Zusammenhang. Die Vorschrift des § 5 VHG setzt voraus, daß die Antragsteller durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hatten, an der Erfüllung des restlichen ?flicbt-JeiXssiiisgrxxclxs gehindert worden sind. Vom Schuldner nicht zu vertretende Umstände im Sinne des § 5 VHG sind nur solche, die außerhalb seines Machtbereiches liegen, die zu beseitigen für ihn also keine Möglichkeit bestand und auf deren Eintritt oder Nichteintritt er keinen Einfluß hatte (vgl. Beschluß des Senats vom 5* Dezember 1958, V ZB 14/58 Ul VHG § 5 Nr. 1/2 = MDR 1959, 201). Bei der Anv/endung des § 5 VHG ist deshalb in erster Linie zu prüfen, ob und inwieweit die Antragsteller durch von ihnen nicht zu
17	-
vertretende Umstände gehindert waren, die restliche Pflichtteilsverbindlichkeit zu erfüllen. In welcher Höhe hierbei diese Verbindlichkeit einzusetzen ist, hängt davon ab, ob und inwieweit eine Herabsetzung des restlichen Pflichtteilsanspruchs erfolgt und welcher Betrag danach an die Stelle des im Urteil genannten Betrages von 290 034 DM zu treten hat. Von diesem Grundsatz ist auch das Kammergericht ausgegangen, indem es bei der Zinsbemessung für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis zu dem 15« August 1953 den aus der Herabsetzung der restlichen Verbindlichkeit auf 22 703 BM sich ergebenden Betrag von 122 703 BM eingesetzt hat. Gegen die Unterstellung des Beschwerdegerichts, daß die Antragsteller unmittelbar nach der Y/ährungsreform keine ausreichenden Mittel für die Erfüllung der Ansprüche des Antragsgegners hätten aufbringen können, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Auf die am Währungsstichtag noch bestehende im Verhältnis 1 : 1 uragestellte restliche Pflicht teilsVerbindlichkeit in Höhe von 323 534 BM sind nach der Feststellung des Landgerichts am 10« Mai 1950	18	500	BM,
am 28. November 1950	10	000 BM, am 29. November 1950
5 000 BM und im August 1953 weitere 100 000 BM gezahlt worden. Bei der erneuten Entscheidung wird zu prüfen sein, ob die Antragsteller über die im Jahre 1950 gezahlten Beträge hinaus noch weitere Zahlungen an den Antragsgegner hätten leisten können. Wenn nicht festgestellt werden kann, daß die Antragsteller durch von ihnen nicht zu vertretende Umstände an der Erfüllung der im Palle einer Herabsetzung verbleibenden restlichen Pflichtteilsverbindlichkeit gehindert waren, ist für eine Anwendung des § 5 VHG kein Raum. Sollte sich ergeben, daß die Antragsteller ganz oder teilweise an der Erfüllung gehindert waren, so wird, da auch im Falle des § 5 VHG eine Interessen abwägung nach § 1 Abs. 1 VHG stattzufinden hat (vgl. den oben angeführten Beschluß vom 5- Bezember 1958), die Ent-
18	-
Scheidung darauf abzustellen sein, ob bei gerechter Abwägung der Interessen und der I»age beider Teile den Antragstellern nicht zugemutet werden kann, daß es bei dem Eintritt der für den Pall der nicht rechtzeitigen Erfüllung der Verbindlichkeit vorgesehenen Rechtsfolge (Zahlung von Verzugszinsen) verbleibt*
3. Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 19 Abs. 1 und 7,
20 VHGr, § 131 KostO.
Dr. Tasche	Br. Hückinghaus:	Dr.	Piepenbrock
 Rothe
Dr. Mattem