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BGH · V ZB 15/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 15/55

Rechtssatzs Ein Beschluss des Oberlandesgerichts, durch den gesetzwidrige Beschlüsse oder Wahlen der Rechtsanwaltskammer oder ihres Vorstandes aufgehoben werden oder eine solche Maßnahme abge-lehnt wird., unterliegt nicht der Beschwerde an den Bundesgerichtshof (Bestätigung von RGZ 99, 160 zu § 59 Abs 2 der Rechtsanwaltsordnung vom l.Juli 1878)3 ' Mit dem angefochtenen Beschluss hat es der gemäss § 76 der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone vom 10»März 1949 (VOBlBrZ S 80) durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Düsseldorf bestimmte Senat dieses Gerichts abgelehnt, den im Verhältnis zu den Rechtsanwälten Dr«Heinrich GÜHK Dr.Kurt und Dr« Josef Sflp in ergangenen Beschluss • des Vorstandes der Rechts- § 76 der RechtsanwaltsOrdnung für die Britische Zone hat sein Vorbild in § 59 Abs 2 der Rechtsanwaltsordnung vom l.Juli 1878o Reichsgericht und Bayerisches Oberstes Landesgericht haben für den Geltungsbereich dieser Vorschrift ausgesprochen, dass das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht zulässt (vgl RGZ 99? Wie das Reichsgericht aaO ausführt, ist die in diesem Palle dem Oberlandesgericht übertragene Aufgabe eine solche des öffentlichen Rechtes, indem es sich um die Ausgestaltung, Zuständigkeit und Betätigung eines Organs der Standesvertretung handelt. Zwar ist dieses Gesetz für das ehrengerichtliche Verfahren gemäss § 68 der Reichsrechtsany/altsOrdnung (Passung vom 21aFebruar 1936; vorher § 66 der RechtsanwaltsOrdnung vom l.Juli 1878) und § 84 der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone für anwendbar erklärt. dass das Oberlandesgericht die erste Entscheidung fälle Dabei hat es noch darauf verwiesen, selbst nach diesem-Gesetz solle das Reichsgericht nur im Rahmen des § 28 Abs 2 mit Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit befasst werden«, Die Voraussetzungen .dieser Vorschrift sind hier überdies unzweifelhaft nicht gegeben- gelten auch für den Anwendungsbereich des § 76 der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone«, Wenn auch die neuere Gesetzgebung dem Oberlandesgericht in besonderen Fällen eine erstinstanzliche Entscheidung übertragen und den Bundesgerichtshof als Beschwerdeinstanz bestimmt hat (vgl § 28 l.DurchfVO AktG; Keidel? noch kann ihre auch nur entsprechende Anwendung für die hier in Frage stehende Aufgabe Öffentlichrechtlicher Art in Betracht kommen» Ebensowenig eröffnet auch die jetzige gesetzliche Regelung der Nachprüfung von Beschlüssen und Wahlen der Anwaltskammer oder ihres Vorstandes in Ländern ausserhalb der Britischen Besatzungszone eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof (vgl Bayerns § 59 Rechtsanwaltsordnung 1946 vom 6«November 1946? 2.Wahlperiode 1953 Nr 1014, Anlage l), die sich eingehend auch mit der jetzigen Rechtslage befasst, nicht zu entnehmen, dass von irgendeiner Seite der Rechtsprechung und des Schrifttums die Auffassung vertreten werde, die geltende gesetzliche Regelung lasse eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof zu.

Zitierte Normen: § 304 StPO § 27 LwVG
VorschriftRechtsanwaltsordnungGesetzBundesgerichtshofOberlandesgerichtsBeschwerde

Volltext der Entscheidung

Pur das Nachschlagewerk! Für die amtliche Sammlung!
L
2509 044
Gesetz?	Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone
 vom 10eMärz 1949 (VOBlBrZ S 80) § 76; Rechtsanwaltsordnung vom l„Juli 1878 § 59 Abs 2;
Rechtssatzs Ein Beschluss des Oberlandesgerichts, durch den gesetzwidrige Beschlüsse oder Wahlen der Rechtsanwaltskammer oder ihres Vorstandes aufgehoben werden oder eine solche Maßnahme abge-lehnt wird., unterliegt nicht der Beschwerde an den Bundesgerichtshof (Bestätigung von RGZ 99, 160 zu § 59 Abs 2 der Rechtsanwaltsordnung vom l.Juli 1878)3	'
Aktenzeichen? V ZB 15/55
Beschluss des BGH vom 4»Mai 1955	OBG Düsseldorf

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V. ZB. 15/55
Beschluss
 In der Beschwerdesache
 des Kaufmanns Dr«August C
Strasse ■
Beschwerdeführers
 im Verfahren gemäss § 76 der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone vom 10„März 1949 (VOBlBrZ S 80)
hat der V,Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Hai 1955 beschlossen*
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des 1,Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom löoFebruar 1955 wird als unzulässig verworfen»
Mit dem angefochtenen Beschluss hat es der gemäss § 76 der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone vom 10»März 1949 (VOBlBrZ S 80) durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Düsseldorf bestimmte Senat dieses Gerichts abgelehnt, den im Verhältnis zu den Rechtsanwälten Dr«Heinrich GÜHK Dr.Kurt	und	Dr«	Josef	Sflp
 in	ergangenen	Beschluss	•	des Vorstandes der Rechts-
anwaltskammer in Düsseldorf vom lloDezember 1954 auf Grund der angeführten Vorschrift aufzuheben«
Grund es
2

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Beschluss i3t unzulässig,
§ 76 der RechtsanwaltsOrdnung für die Britische Zone hat sein Vorbild in § 59 Abs 2 der Rechtsanwaltsordnung vom l.Juli 1878o Reichsgericht und Bayerisches Oberstes Landesgericht haben für den Geltungsbereich dieser Vorschrift ausgesprochen, dass das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht zulässt (vgl RGZ 99? 160 und Seuff Arch 59 Nr 210). Wie das Reichsgericht aaO ausführt, ist die in diesem Palle dem Oberlandesgericht übertragene Aufgabe eine solche des öffentlichen Rechtes, indem es sich um die Ausgestaltung, Zuständigkeit und Betätigung eines Organs der Standesvertretung handelt. Für die Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Oberlandes-gerichts auf Grund dieser Vorschrift ist daher nicht etwa die Zivilprozeßordnung maßgebend. Aber auch die Strafprozeßordnung kann hier keine Geltung haben. Zwar ist dieses Gesetz für das ehrengerichtliche Verfahren gemäss § 68 der Reichsrechtsany/altsOrdnung (Passung vom 21aFebruar 1936; vorher § 66 der RechtsanwaltsOrdnung vom l.Juli 1878) und § 84 der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone für anwendbar erklärt. Doch erschöpft sich die Aufgabe des Oberlandesgericlits nicht in der Nachprüfung ehrengerichtlicher Entscheidungen, wie gerade der in 11 GZ 99? 160 behandelte Pall zeigt. Wollte man aber einen Anknüpfungspunkt in den Bestimmungen der Strafprozeßordnung suchen, so wäre auf §§ 171? 172 StPO zu verweisen. Danach kann der Anzeigeerstatter, wenn er zugleich durch eine Straftat verletzt ist, die Entscheidung des Oberlandesgerichts anrufen, falls der Staatsanwalt eine Verfolgung der Tat ablehnt und die Beschwerde des Verletzten keinen Erfolg hat. Auch in diesem Palle unterliegt die gerichtliehe Entscheidung keinem Rechtsmittel (§ 304 Abs 4 StPO). Ebenso hat das
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Reichsgericht aaO die Anwendung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in diesem Falle für ausgeschlossen erklärt ganz abgesehen davon? dass dieses Gesetz die Möglichkeit gar nicht vorsehe? dass das Oberlandesgericht die erste Entscheidung fälle Dabei hat es noch darauf verwiesen, selbst nach diesem-Gesetz solle das Reichsgericht nur im Rahmen des § 28 Abs 2 mit Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit befasst werden«, Die Voraussetzungen .dieser Vorschrift sind hier überdies unzweifelhaft nicht gegeben-
Die vorstehenden Erwägungen? denen auch Friedländer im Kommentar zur Rechtsanwaltsordnung (3»Aufl, § 59 Anm 20) beigetreten ist? gelten auch für den Anwendungsbereich des § 76 der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone«, Wenn auch die neuere Gesetzgebung dem Oberlandesgericht in besonderen Fällen eine erstinstanzliche Entscheidung übertragen und den Bundesgerichtshof als Beschwerdeinstanz bestimmt hat (vgl § 28 l.DurchfVO AktG; Keidel? FGG? 6>Aufl § 19 Anm 11) bzw«, den Beschwerdeweg an den Bundesgerichtshof in erweitertem Umfange eröffnet hat (vgl die Beispiele bei Keidel aaO § 27 Anm 10 und insbesondere § 18 Abs 3 Satz 2 VHG? § 24 LwVG)? so handelt es sich hierbei jeweils um Sonderregelungen' für einzelne bestimmte und genau begrenzte Gebiete«, Ihnen ist weder ein allgemeiner Rechtsgedanke zu entnehmen? noch kann ihre auch nur entsprechende Anwendung für die hier in Frage stehende Aufgabe Öffentlichrechtlicher Art in Betracht kommen» Ebensowenig eröffnet auch die jetzige gesetzliche Regelung der Nachprüfung von Beschlüssen und Wahlen der Anwaltskammer oder ihres Vorstandes in Ländern ausserhalb der Britischen Besatzungszone eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof (vgl Bayerns § 59 Rechtsanwaltsordnung 1946 vom 6«November 1946? GVB1 S 371; Hessen § 66 Rechtsanwaltsordnung vom 18-Oktober
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1948? GrVBl S 126^ ehemaliges Land Württemberg-Baden § 59 Ge-setz Nr 222, Rechtsanwaltsordnung vom 4»März 1948,
RegBl S 101)c
Überdies ist auch der Begründung der Bundesregierung zu den Entwürfen einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Bundestagsdrucksachen, 1.Wahlperiode 1949 Nr 3650, Anlage 2,
2.Wahlperiode 1953 Nr 1014, Anlage l), die sich eingehend auch mit der jetzigen Rechtslage befasst, nicht zu entnehmen, dass von irgendeiner Seite der Rechtsprechung und des Schrifttums die Auffassung vertreten werde, die geltende gesetzliche Regelung lasse eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof zu.
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