Das Finanzamt iWHHBl hat beim Grundbuchamt' NfPH beantragt, zu Gunsten der Bundesrepublik Deutsch-land und des Landes Schleswig-Holstein, beide vertreten durch den Vorsteher .des Finanzamtseine Sicherungszwangshypothek in Höhe von i 096,53 DM nebst 1 $ Säumniszuschlag monatlich aus der Grundschuld von 1 054,53 DM an dem obenbezeichn e t en G r undstück einzutragen;: ln dem Antrag ist angegeben, die Grundstückseigentümer schuldeten: Dabei' könne zwar für mehrere Steuerforderungen desselben Gläu- ■ bigers nach § 866 Abs 3 Satz 2 ZPO eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden/ nicht aber für die Forderung verschiedener Gläubiger. Bund,: Land und Kirchengemein-' gde seien trotz einheitlicher Verwaltung ihrer Steuern durch |das Finanzamt verschiedene Gläubiger» Eine einheitliche Hypothek könne für ihre Steuerforderungen daher nicht einge- In dieser J|ggM Entscheidung hat das Kammergericht es für zulässig erklärt, verschiedene von demselben Einanzamt verwaltete Reichs-, Landes-, Gemeindeund Kirchensteuerforderungen zu einer-einheitlichen Zwangshypothek zusammenzufassen. Ist es zulässig, zur Sicherung von Steuerforderungen :Wm des Bundes, eines Landes und einer Kirchengemeinde auf Antrag des alle diese Forderungen verwaltenden Finanzamtes eine einheitliche Zwangshypothek einzutragen, ohne dabei die Anteile der einzelnen Steuergläubiger in Bruchteilen oder das für die Gemeinschaf maßgebende Rechtsverhältnis zu kennzeichnen? Der vom Kammergericht behandelte Fall unterscheidet sich von dem jetzigen allerdings dadurch, daß die Eintragung einer Zwangshypothek für den Reichsfiskus beantragt war, wah-; rend nunmehr die Zwangshypothek für Bund und Land gemein- V s'am eingetragen werdensolle' Las Kammergericht hat aber die-Zulässigkeit der Zusammenfassung der Steueransprüche verschiedener Gläubiger in einer Zwangshypothek allgemein ausgesprochen und die alleinige‘Gläubigerschaftdes Reiches als bloße Fiktion bezeichnet« Damit ist ausgesprochen, daß die Eintragung einer Zwangshypothek für Steueranspräche den Vorschriften der Zivilprozeßordnung und ! 866 ZPO ist und ob danach die beantragte Zwangshypothek für die Forderungen eines einzigen Gläubigers eingetragen werden soll. Für die Frage der Steuergläubigerschaft kann dabei in der Regel nicht darauf abgestellt werden, wen das betreffende Steuergesetz als Steuergläubiger bezeichnet, weil das nur ausnahmsweise geschieht,' z.B.' in den Steuergesetzen über das Notopfer (erstmals § 1 des Gesetzes vom,8.11 Der Reichsfinanzhof ist in seiner Entscheidung RFH 36, 138 für die gleichgelagerte Frage der Gläubigerschaft bei Aufrechnung mit und gegen Steuerforderungen zu dem Ergebnis gekommen, entscheidend sei, -wer im eigenen Namen die Verwaltung der Steuer führe. Die Steueransprüche, iüi die eine einheitliche Zwangshypothek beantragt ist, werden allerdings durch dasselbe Finanzamt verwaltet: siehe für die Umsatz- 2 Abs 1 Nr 2 FVG,- und für die Kirchensteuer § 1 des SchleswHolstG-es zur Vereinfachung der Kirchensteuererhebung vom 28u2«1950 (GVB1 S 61)« Diese Verwaltungsbefugnis gibt auch, wie dem Kammergericht' zuzugeben ist, dem Finanzamt,' das Landesbehörde ist, auch soweit es Steuerforderungen verwaltet, die nicht dem Lande zustehen, weitgehende Befugnisse, insbesondere das Vollstrek-kungsrecht (§326 Abs 2 BAgbO, § 1 Beitreibungsordnung v« 23»6„1923 /RMB1 S 595/)° Nach dem vom Reichsfinanzhof dargelegten früheren Rechtszustand verwaltete aber das Finanzamt die Reichs-, Landes-, Gemeindeund Kirchensteuern, wenn auch teilweise für fremde Rechnung, - so doch samt/-.... lieh im Namen des Reichs« Eine solche einheitliche Verwaltung isa Kamen einer einzigen Körperschaft (jetzt etwa des Landes) findet derzeit nicht mehr statt« Las antragstellende Finanzamt verwaltet das Notopfer und den dem Bund zufließenden Teil der Einkommenssteuer kraft Auftrag des Bundes; die Umsatzsteuer wird durch die Oberfinänzdi-rektion in ihrer Bundesbehördeneigenschaft verwaltet,' und das Finanzamt leistet nur Hilfe, während es die.Einkommens-Steuer, jedenfalls soweit der Landesanteil in Frage steht, im Namen.des Landes kraft dessen eigenen Rechtes verwaltet (Art 108 GrundG)« Bei der Kirchensteuer kann angesichts des■Einflusses der Kirche auf die Erhebung und Verwaltung der Steuer (§ 3 des Ges v. Umgekehrt ist Verwaltung im eigenen Namen nicht immer ein sicheres Anzeichen für eigene Gläubigerstellung, wie der Eall der Einziehungsermächtigung dartut» Von dem hier vertretenen Standpunkt aus ist die Zusammenfassung der in Era ge stehenden Steueransprüche zu einer Zwangshypothek aber ebenfalls nicht zulässig, da die Umsatzsteuer und das Notopfer dem Bund, die Einkommenssteuer überwiegend dem Land Schleswig-Holstein ( Art 106 GrundG), die Kirchensteuer _der■ Religionsgesellschaft zufließen» Zu keinem anderen Ergebnis kommt man endlich, wenn man, weil nach § 374 IV RAbgO die Vollstreckbarkeit der Forderung nicht der Beurteilung durch das Grundbuchamt unterliegt, die Frage der Steuergläubigerschaft schon dadurch für erledigt hält, daß das Finanzamt jeweils - wenn auch teilweise offenbar nicht zutreffend - angegeben hat, welche Steuerbeträge der Eigentümer dem Bund und welche er dem Land schuldet. Ob die Eintragung der Zwangshypothek für Bund und land auch gegen. § 47 GBO verstieße, wie das Oberlandesgericht in Schleswig meint, oder doch gegen den Grundsatz, daß mehrere gesonderte Rechte nicht unter’ einer Nummer eingetragen werden dürfen (Güthe-Triebel GBO 6.
das Nachschlagewerk! die Amtliche jSammlung! Gesetz: ZPO § 866 Abs 3 . ssatz: Für die Steueransprüche/verschiedener Steuergläubiger kann? auch wenn sie von demselben Finanzamt verwaltet werden,-keine einheitliche:Zwangshypothek im Grundbuch eingetragen werden» eichen: V ZB 15/52 21» Oktober 1952 OlG Schleswig V ZB 15/52 In Sachen betreffend die Eintragung einer Zwangshypothek auf dem Grundstück Grundbuch von EBHHHMI Band ((Bl Blatt BW " eingetragene Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft a) Witv/e Martha AB0HHHI geb, gebe A\ geb. Al b) Ehefrau Luise oj c) Ehefrau Jolanda H| d) Fräulein-Mafalda lt e) Fräulein Santa Al sämtlich in Nl hat der Y..Zivilsenat.des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21„ Oktober 1952 beschlossen: Die weitere Beschwerde des Finanzamts nBBBBBBBI gegen den Beschluß der 3> Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 11= März 1952 wird zurückgewiesen. Das Finanzamt iWHHBl hat beim Grundbuchamt' NfPH beantragt, zu Gunsten der Bundesrepublik Deutsch-land und des Landes Schleswig-Holstein, beide vertreten durch den Vorsteher .des Finanzamtseine Sicherungszwangshypothek in Höhe von i 096,53 DM nebst 1 $ Säumniszuschlag monatlich aus der Grundschuld von 1 054,53 DM an dem obenbezeichn e t en G r undstück einzutragen;: ln dem Antrag ist angegeben, die Grundstückseigentümer schuldeten: 9 1) der Bundesrepublik Deutschland Umsatzsteuer II/4 Umsatzsteuer 1950 Umsatzsteuer Il/5 2) dem Lande Schleswig-Iiolstein Notopfer Berlin II/48 Notopfer Berlin 1949 Einkommensteuer 1949 Einkommensteuer II-III/50 Lohnsteuer 1951 Notopfer Berlin II/51 Einkommensteuer 11/51 Einkommensteuer II1/51 Notopfer Berlin III/51 Kirchensteuer III/51 Das Grundbuchamt lehnte den Antrag ab: Das Landgericht Kiel wies die Beschwerde des Finanzamts gegen die grundbuch-amtliche Entscheidung mit Beschluß von .11 , März 1952 'zurück. Die weitere Beschwerde des Finanzamts hält das Oberlandesgericht in Schleswig für unbegründet aus folgenden Erwägungen: Nach § 372 RAbgO erfolge die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen'für Steuerforderungen nach den Vorschriften der gerichtlichen Zwangsvollstreckung» Demnach könne gemäß §§ 866. 867 ZFO eine Sicherungshypothek für einen 300 DM übersteigenden Steuerrückstand eingetragen werden. Dabei' könne zwar für mehrere Steuerforderungen desselben Gläu- ■ bigers nach § 866 Abs 3 Satz 2 ZPO eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden/ nicht aber für die Forderung verschiedener Gläubiger. Bund,: Land und Kirchengemein-' gde seien trotz einheitlicher Verwaltung ihrer Steuern durch |das Finanzamt verschiedene Gläubiger» Eine einheitliche Hypothek könne für ihre Steuerforderungen daher nicht einge- tragen werden. Dis Eintragung der beantragten Zwangshypothek scheitere auch-daran, daß bei einem für mehrere -hier für Bund und Land, allenfalls auch noch für die Kirchengemeinde - gemeinschaftlich einzutragenden Rechte nach. § 47 GBO entweder die Anteile.der Berechtigten in Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsver-hältnis angegeben werden müßten. Weder das eine noch' das andere sei in dem Antrag des Finanzamts■vorgesehen. An der Zurückweisung der Beschwerde erachtet sich das Oberlandesgericht in Schleswig durch eine in JW 1934, i860 »1 JEG 11, 330 veröffentlichte Entscheidung des Kamergerichtsfl gehindert, die im Schrifttum ohne Widerspruch angeführt . wird (Jonas-Schö.nke, ZPO 17» Auf1 § 866 Anm 2.C; Hesse-Saage und Rischer GBO § 47 Anm VI; Meikel-Imhof § 19 Anm 35? § 47-j Anm 9; Baumbach-Lauterbach ZPO 21. Aufl § 866 Anm 2 C; Li-JS man-Schwarz, Das Steuerbeitreibungsrecht S 166). In dieser J|ggM Entscheidung hat das Kammergericht es für zulässig erklärt, verschiedene von demselben Einanzamt verwaltete Reichs-, Landes-, Gemeindeund Kirchensteuerforderungen zu einer-einheitlichen Zwangshypothek zusammenzufassen. Das Oberlan-lMI desgericht in Schleswig hat die Sache nach § 79 Abs 2 GBO Ipl dem Bundesgerichtshof mit der Erage vorgelegt; Ist es zulässig, zur Sicherung von Steuerforderungen :Wm des Bundes, eines Landes und einer Kirchengemeinde auf Antrag des alle diese Forderungen verwaltenden Finanzamtes eine einheitliche Zwangshypothek einzutragen, ohne dabei die Anteile der einzelnen Steuergläubiger in Bruchteilen oder das für die Gemeinschaf maßgebende Rechtsverhältnis zu kennzeichnen? Die Voraussetzungen der Vorlegung sind gegeben. In Eräf| ge stellt die Auslegung der das Grundbuchrecht betreffenden Vorschriften des § 866 Abs 3 ZPO und des § 47 GBO. Der vom Kammergericht behandelte Fall unterscheidet sich von dem jetzigen allerdings dadurch, daß die Eintragung einer Zwangshypothek für den Reichsfiskus beantragt war, wah-; rend nunmehr die Zwangshypothek für Bund und Land gemein- V s'am eingetragen werdensolle' Las Kammergericht hat aber die-Zulässigkeit der Zusammenfassung der Steueransprüche verschiedener Gläubiger in einer Zwangshypothek allgemein ausgesprochen und die alleinige‘Gläubigerschaftdes Reiches als bloße Fiktion bezeichnet« In der Sache selbst verdient die Auffassung des Ober-landesgerichts Schleswig den ’Vorzug. .Nach dem Antrag des Finanzamts der ein Ersuchen nach.§ 38 GBO ist (BGHZ 3? 140)1 sollen die Forderungen zweier Gläubiger zu einer Zv chgshypothek zusammengefaßt werden". „Die Vollstreckung für die gesamten geltend gemachten Ansprüche' bestimmt sich nach der Reichsabgaben-ordnung,, wie sich aus § 39 des Gesetzes über die Finanz-Verwaltung -PVG- vom 69 1950 (BGBl I, 448 idF des Ges v. 2 • August 1951 (BGBl I, 774) ergibt, für die Kirchensteuer zudem schon in § 5 Abs 1 der DVO vom 1.6.1950 zu dem FehleswHolstGes zur Vereinfachung-' der Kitchensteuererhe-1 bung (GVBl 187) engeoranet:warV Nach § 378 RAbgC) erfolgt die Zwangsvollstreckung der Steueransprüche in das unbewegliche Vermögen nach den Vor-! Schriften für gerichtliche Zwangsvollstreckung. Damit ist ausgesprochen, daß die Eintragung einer Zwangshypothek für Steueranspräche den Vorschriften der Zivilprozeßordnung und ! Grundbuchordnung entsprechen muß. Die Vorschrift des § 866 I] Abs 3 ZPO, daß auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zull stehender Schuldtitel eine einheitliche Sicherungshypothek [.. .eingetragen werden kann, wurde durch das Gesetz vom 27» 10..1933 jf Art I VIII Nr 27(RGBl: I, 780) eingeführt und entschied eine Halte Streitfrage. Die'Bestimmung enthalt aber zugleich ’die ff Bestätigung des allgemein anerkannten Rechtsgrundsatzes,- - daß die Ansprüche verschiedener Gläubiger nicht zur Erlangung einer einheitlichen Zwangshypothek zusammengerechnet, und zusammerigefaßt werden', dürf en (KGJ'21 A 124; 28 A 318; 40, 301; Stein-Jonas ZPO 12./l3°' Aufl § 866 IY 3; siehe auch RGZ 75? 245)- ' ' ' :<■ ' ■ , • ‘. . Zu prüfen ist also, wer Gläubiger einer Steuerforderung im Sinne des §. 866 ZPO ist und ob danach die beantragte Zwangshypothek für die Forderungen eines einzigen Gläubigers eingetragen werden soll. Für die Frage der Steuergläubigerschaft kann dabei in der Regel nicht darauf abgestellt werden, wen das betreffende Steuergesetz als Steuergläubiger bezeichnet, weil das nur ausnahmsweise geschieht,' z.B.' in den Steuergesetzen über das Notopfer (erstmals § 1 des Gesetzes vom,8.11 * 1948 - WiGBl.118 -letzte Fassung Bekanntmachung vom 10.3»1952 BGBl I, 132), meist jedoch nur die Steuerpflicht,ihre Voraussetzungen und Sätze bestimmt werden, so z.B. im Einkommen- und Umsatzsteuergesetz. Maßgebend für die Gläubigerschaft könnte, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich regelt, die Gesetzgebungs-, Ertrags- oder Verwaltungshoheit hinsichtlich der betreffenden Steuer sein. Die Gesetzgebungshoheit ist.auszuscheiden, da das Recht Steuern zu erheben auch einem andern als dem gesetzgebenden öffentlichen Verband zuerkannt werden kann und nicht wohl als Gläubiger angesehen werden kann, wer die Forderung weder einzieht noch den geschuldeten Betrag erhält. Der Reichsfinanzhof ist in seiner Entscheidung RFH 36, 138 für die gleichgelagerte Frage der Gläubigerschaft bei Aufrechnung mit und gegen Steuerforderungen zu dem Ergebnis gekommen, entscheidend sei, -wer im eigenen Namen die Verwaltung der Steuer führe. Von diesem Standpunkt aus könnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. Die Steueransprüche, iüi die eine einheitliche Zwangshypothek beantragt ist, werden allerdings durch dasselbe Finanzamt verwaltet: siehe für die Umsatz- w$m- Steuer § 9 Abs 2, für das Wotopf er §■ 34 Abs 1 Nr 3- für die Einkommensteuer, soweit der Bund sie in Anspruch nimmt, §' 54 Ais-' 1 Nr 4 (im übrigen Art 108 Abs 3 Satz 1 GrundG- in Verbindung mit Abs 2), je in Verbindung mit § 2 Abs 1 Nr 2 FVG,- und für die Kirchensteuer § 1 des SchleswHolstG-es zur Vereinfachung der Kirchensteuererhebung vom 28u2«1950 (GVB1 S 61)« Diese Verwaltungsbefugnis gibt auch, wie dem Kammergericht' zuzugeben ist, dem Finanzamt,' das Landesbehörde ist, auch soweit es Steuerforderungen verwaltet, die nicht dem Lande zustehen, weitgehende Befugnisse, insbesondere das Vollstrek-kungsrecht (§326 Abs 2 BAgbO, § 1 Beitreibungsordnung v« 23»6„1923 /RMB1 S 595/)° Nach dem vom Reichsfinanzhof dargelegten früheren Rechtszustand verwaltete aber das Finanzamt die Reichs-, Landes-, Gemeindeund Kirchensteuern, wenn auch teilweise für fremde Rechnung, - so doch samt/-.... lieh im Namen des Reichs« Eine solche einheitliche Verwaltung isa Kamen einer einzigen Körperschaft (jetzt etwa des Landes) findet derzeit nicht mehr statt« Las antragstellende Finanzamt verwaltet das Notopfer und den dem Bund zufließenden Teil der Einkommenssteuer kraft Auftrag des Bundes; die Umsatzsteuer wird durch die Oberfinänzdi-rektion in ihrer Bundesbehördeneigenschaft verwaltet,' und das Finanzamt leistet nur Hilfe, während es die.Einkommens-Steuer, jedenfalls soweit der Landesanteil in Frage steht, im Namen.des Landes kraft dessen eigenen Rechtes verwaltet (Art 108 GrundG)« Bei der Kirchensteuer kann angesichts des■Einflusses der Kirche auf die Erhebung und Verwaltung der Steuer (§ 3 des Ges v. 28«2«1950, § 5 Abs 3 der DVO) gleichfalls staatliche Verwaltung kraft eigenen Rechtes verneint werden« Von einer einheitlichen Gläubigerschaft für all diese Steuern kann demnach von der Auffassung des ■•Reichsfinanzhofs aus keine Rede sein« ■Nach Mattern (NJW 1952, 1002) soll.nach dem Wegfall der einheitlichen FinanzVerwaltung für die Glaubigerstel-lung entscheiden, wem die Steuerforderung ganz oder zu dem überwiegenden' Teil (letzteres z,B = für die Einkommenssteuer) zufließt* Der Senat pflichtet dieser Auffassung bei» Ihr.könnte allerdings entgegengehalten werden, daß im Recbtsleben Handeln im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung, nicht selten vorkommt. In der Regel jedoch ist derjenige, dem der geschuldete Betrag zukommen soll, auch der Gläubiger, und es entspricht natürlicher Betrachtung, den Verband, zu dessen Gunsten die Steuer., kraft gesetzlicher Bestimmung, also nach außen erkennbar, erhoben wird, auch als Gläubiger anzusehen, während die bloße Weiter-gäbe von Erträgen durch den Berechtigten. - z,B'= von Erträgen des Notopfers an Berlin - außer Betracht bleiben muß. Umgekehrt ist Verwaltung im eigenen Namen nicht immer ein sicheres Anzeichen für eigene Gläubigerstellung, wie der Eall der Einziehungsermächtigung dartut» Von dem hier vertretenen Standpunkt aus ist die Zusammenfassung der in Era ge stehenden Steueransprüche zu einer Zwangshypothek aber ebenfalls nicht zulässig, da die Umsatzsteuer und das Notopfer dem Bund, die Einkommenssteuer überwiegend dem Land Schleswig-Holstein ( Art 106 GrundG), die Kirchensteuer _der■ Religionsgesellschaft zufließen» Zu keinem anderen Ergebnis kommt man endlich, wenn man, weil nach § 374 IV RAbgO die Vollstreckbarkeit der Forderung nicht der Beurteilung durch das Grundbuchamt unterliegt, die Frage der Steuergläubigerschaft schon dadurch für erledigt hält, daß das Finanzamt jeweils - wenn auch teilweise offenbar nicht zutreffend - angegeben hat, welche Steuerbeträge der Eigentümer dem Bund und welche er dem Land schuldet. Auch bei dieser Betrachtung sind zwei verschiedene Gläubiger vorhanden. Es ist nicht zu verkennen, daß die Möglichkeit, Steuern verschiedener Körperschaften in einer Zwangs-hypothek zusanimenzufaasen, im fiskalischen Interesse erwünscht^wäre 'und dem ■Finanzamt die Verwaltung erleichtern1 wür de, Solche Erwägungen könnten aber ohne Gesetzes- ; änderung von der Innehaltung einer Rechtsvorschrift höchstens dann entbinden, wenn andernfalls ein untragbares Ergebnis, eine schwere Beeinträchtigung öffentlicher Interessen einträte.-Davon kann jedoch keine Rede sein. Die Scheidung der. Bundes-, Landes- und Kirchensteueransprüche bei der Verwaltung ist schon wegen der Abführung der zu erhebenden Beträge an die verschiedenen-Körperschaften nicht zu umgehen. Die Notwendigkeit, getrennte Zwangs-hypotheken für Bundes-, Landes- und Kirchensteuer zu beantragen, fällt nicht ins Gewicht, insbesondere weil die Eintragung von Steuerzwangshypotheken als Massenvollstrek-kungsmaßnahme kaum in Betracht kommen wird, Die finanzielle Auswirkung für den Steuergläubiger, dem eine Zwangshypothek versagt bleibt, weil sein Steueranspruch 300 DM nicht übersteigt, ist wegen der geringen in Betracht kommenden Summen nicht erheblich, zu demal da es sich bei der Zwangshypothek nur um den Wegfall einer von mehreren Vollstreckung-möglichkeiten handelt. Nicht durchschlagend ist der 'Hinweis des Finanzamts, die Zulassung der einheitlichen Hypothek für die Forderung der verschiedenen Steuergläubiger sei deswegen geboten, weil ein Steuergläubiger mit einer Forderung, die 300 DM nicht übersteige, gezwungen sei, Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung zu beantragen, wenn ihm die Zusammenfassung seiner Forderung mit der anderer Steuergläubiger versagt' bleibe. Das Oberlandesgericht in Schleswig bemerkt dazu richtig, die Gefahr, daß der Schuldner auf diese Weise sein Grundstück verliere, sei schon wegen der bestehenden Vollstrek-kungsschutzvorschriften gering. Dieser mögliche Nachteil ist für die Auslegung des § S66 ZPO aber überhaupt unbeachtV lieh; denn hätte der Gesetzgeber ihm eine Bedeutung beigemessen, so hatte er die Sperrvorschrift für Zwangshypotheken unter 300 DM überhaupt nicht schaffen dürfen (siehe die Entstehungsgeschichte in RGZ 4.8, 242).. Ob die Eintragung der Zwangshypothek für Bund und land auch gegen. § 47 GBO verstieße, wie das Oberlandesgericht in Schleswig meint, oder doch gegen den Grundsatz, daß mehrere gesonderte Rechte nicht unter’ einer Nummer eingetragen werden dürfen (Güthe-Triebel GBO 6. Aufl § 47 Anm 5;'•Meikel-Imhof §: 3 Anm-137)V oder ob insoweit eine:Aus-.Ü nähme zu machen.wäre, 'falls die-Zvangshypo'thek nach § 8661 ZPO zulässig wäre, kann dahingestellt■bleiben, da die Un-■ Zulässigkeit der beantragten Eintragung bereits feststeht. Dcäs Landgericht hat der Beschwerde des Finanzamts gegen die'Entscheidung des Grundbuchamts, mit der dieses den Eintragungsantrag' abgelehnt hat, mit Recht keine Folge gegeben, Demgemäß war die weitere" Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluß zurückzuweisen» II?; ivi (- i||vf , m * * ii® Dr» Pritsch Dr- v, Normann Dr» Heck Schuster Dr Oe