BGH · V ZB 14/97 vom 06.11.1997
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Januar 1997 verkündete Urteil, durch das der Beklagte zur (Rück-)Auflassung eines Grundstücks an die Klägerin verurteilt worden ist, ist seinem Prozeßbevollmächtigten am 22. März 1997 ist seine Berufung, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung beim Oberlandesgericht, eingegangen. In dem Schriftsatz wird geltend gemacht und teils durch den Vater des Beklagten, teils durch seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eidesstattlich versichert. Februar 1997 mit Hinweis auf den Ablauf der Berufungsfrist seien vom Briefträger irrtümlich nicht in den Briefkasten des Beklagten, sondern in den des im Souterrain desselben Hauses wohnenden Vaters eingeworfen worden. Der Beklagte habe Kenntnis von dem Verkündungstermin gehabt; es sei deshalb seine Sache gewesen, sich über den Ausgang des Prozesses zu informieren; jedenfalls aber habe er Sorge tragen müssen, daß er für seinen Anwalt auch innerhalb weniger Tage erreichbar gewesen sei. Februar nicht in seinen Briefkasten eingeworfen worden seien. Insoweit liegt lediglich eine Versicherung des Vaters des Beklagten vor, daß er die beiden Schreiben des Anwalts nach Rückkehr von einem mehrwöchigen Urlaub am 1. März 1997 in seinem Briefkasten vorgefunden habe; weiter heißt es in der Versicherung wörtlich: "Der Briefträger hat die oben bezeichnete Post sowie auch weitere an meinen Sohn gerichtete Post während meiner Abwesenheit in meinen und nicht in den Briefkasten meines Sohnes geworfen". Da sich nicht ausschließen läßt, daß eine der Möglichkeiten vom Beklagten selbst zu vertreten wäre, kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht.