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BGH · V ZB 14/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 14/89

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. 1. Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts Hagen vom 10. Februar 1989 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt (GA 114). Sie haben vorgetragen, die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hätten verfügt gehabt, daß ihnen die Akte "genau" zu dem 2. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen; es spreche schon einiges dafür, daß ein Verschulden des Anwalts darin liege, die Führung des Fristenkalenders einer Auszubildenden, die noch nicht das erste Lehrjahr abgeschlossen habe, zu übertragen; jedenfalls aber müsse in einem solchen Fall der Anwalt selbst sich durch sorgfältige Überwachung Gewißheit verschaffen, daß die für die Fristenkontrolle gegebenen allgemeinen Anweisungen verstanden und sorgfältig befolgt würden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Frist genau zu dem Fristablauf und nicht lediglich als eine Vorfrist im Fristenkalender vermerkt wurde (BGH Beschl. Wäre eine Frist genau zu dem Fristablauf - zusätzlich - verfügt und notiert worden, hätte es zu der Fristversäumnis nicht kommen können. Dies gereicht den Beklagten, die sich das Verhalten ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen müssen (§ 85 Abs. 2 ZPO), zu dem Verschulden.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
genauFristZBAnwaltBeschlußProzeßbevollmächtigtenFristenkalender

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 14/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	Theodor B(
2.	Marita B| beide wohnhaft
[Straße 8, N(
l-H(
Beklagte und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
gegen
 Barbara von	Im
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II
WII
yf
 
Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober- 19 8 9 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden, Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang und Tropf
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Mai 1989 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 10.000 DM.
G_r ü n d o
1. Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts Hagen vom 10. November 1988 unter anderem verurteilt worden, ein im wesentlichen auf dem Grundstück der Klägerin errichtetes Gartenhaus zu entfernen und es zu unterlassen, dieses Grundstück zu bepflanzen und zu betreten. Gegen das den Beklagten am 5. Dezember 1988 zugestellte Urteil haben ihre zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 8. Februar 1989 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt (GA 114). Sie haben vorgetragen, die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hätten verfügt gehabt, daß ihnen die Akte "genau" zu dem 2. Januar 1989 zur Beauftragung der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vorgelegt würden. Die Eintragung der Frist in den Fristen-
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kalender sei durch ein Versehen der mit der Übertragung in den Fristenkalender beauftragten Auszubildenden unterblieben. Die Auszubildende, die von der Bürovorsteherin zunächst ständig, später stichprobenartig überwacht worden sei, habe sich bisher als zuverlässig erwiesen gehabt.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen; es spreche schon einiges dafür, daß ein Verschulden des Anwalts darin liege, die Führung des Fristenkalenders einer Auszubildenden, die noch nicht das erste Lehrjahr abgeschlossen habe, zu übertragen; jedenfalls aber müsse in einem solchen Fall der Anwalt selbst sich durch sorgfältige Überwachung Gewißheit verschaffen, daß die für die Fristenkontrolle gegebenen allgemeinen Anweisungen verstanden und sorgfältig befolgt würden.
2. Die zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne
 Erfolg.
Zwar hat der Senat in seinem, auch vom Berufungsgericht zitierten, Beschluß vom 9. Juli 1987 (V ZB 1/87, VersR 1988, 157) ausgeführt, daß es sich, anders als bei der Berechnung und Notierung von Fristen, bei der Übertragung von bereits genau notierten Fristen - hier vom Schriftsatz in den Fristenkalender - um eine, geringe Anforderungen stellende, Tätigkeit handelt, von deren ordnungsgemäßer Erledigung der Anwalt ausgehen darf, wenn sich bisher bei der Kontrolle der Fristenführung keine Beanstandungen ergeben hätten.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung kommt jedoch
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nur in Betracht, wenn die Frist genau zu dem Fristablauf und nicht lediglich als eine Vorfrist im Fristenkalender vermerkt wurde (BGH Beschl. v. 21. Oktober 1987, IVb ZB 158/87, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 6 mit Nachw. zur st. Rspr. des BGH). Daß dies hier im Büro der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten geschehen sei, läßt sich nicht feststellen. Im Gegenteil machen die Beklagten geltend, es sei gegen das am 5. Dezember 1988 zugestellte Urteil eine Frist genau zu dem 2. Januar, mithin nur eine Vorfrist, verfügt worden. Wäre eine Frist genau zu dem Fristablauf - zusätzlich - verfügt und notiert worden, hätte es zu der Fristversäumnis nicht kommen können.
Dies gereicht den Beklagten, die sich das Verhalten ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen müssen (§ 85 Abs. 2 ZPO), zu dem Verschulden.
Hagen
 Lambert-Lang
 Linden
Tropf
 Vogt