Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 1. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung gewährt. Rechtsanwalt von S(|^ hat als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin vergessen, die Berufungsbegründungsschrift rechtzeitig bei Gericht einzureichen. Zwar verhält sich ein Prozeßbevollmächtigter in der Regel schuldhaft, wenn er die Vornahme einer zur Fristwahrung erforderlichen Handlung vergißt (BGH Beschlüsse vom 17. Hier hatte es Rechtsanwalt von S0HI am letzten Tag der Frist übernommen, auf der Heimfahrt die Berufungsbegründungsschrift in den Briefkasten des Oberlandesgerichts zu werfen. Nach der stationären Aufnahme seines Schwagers fuhr er dessen Ehefrau gegen 22.45 Uhr zurück in ihre Wohnung, hielt sich dort noch kurze Zeit auf und fuhr dann nach Hause. Bei der plötzlich und sehr schmerzhaft aufgetretenen Nierenkolik kann Rechtsanwalt von S®B®kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich in diesem Augenblick ganz auf die Sorge für seinen Schwager konzentrierte. Schuldhaft verhielt er sich entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch nicht deshalb, weil er nach der Einlieferung seines Schwagers ins Krankenhaus in der verbleibenden Stunde bis zu dem Fristablauf nicht an den in der Kanzlei befindlichen Schriftsatz dachte. Bei dieser Sachlage ist der Klägerin auf ihren frist- und formgerechten Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233» 234, 236 ZPO).
2 BUNDESGERICHTSHOF V ZB 14/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Baubetreuungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Peter G|—und Wolfgang CI Lftftstraße Hl Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Partner, gegen Richard Bftft) Beklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. P. und J. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. November 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen, Linden, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. Juli 1984 zu Ziffern II bis IV aufgehoben. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung gewährt. In dem weitergehenden Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ihm bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens Vorbehalten. Beschwerdewert: 24 171,25 DM. G r ü_n de Die - zulässige - sofortige Beschwerde ist begründet. Rechtsanwalt von S(|^ hat als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin vergessen, die Berufungsbegründungsschrift rechtzeitig bei Gericht einzureichen. Daran trifft ihn nach den glaubhaft gemachten besonderen Umständen des Falles keine Schuld. Zwar verhält sich ein Prozeßbevollmächtigter in der Regel schuldhaft, wenn er die Vornahme einer zur Fristwahrung erforderlichen Handlung vergißt (BGH Beschlüsse vom 17. September 1964, VIII ZB 26/64, NJW 1964, 2302; vom 2. Oktober 1974, VIII ZB 26/74, VersR 1975, 40; vom 30. März 1978, VII ZB 14/77, LM ZPO § 233 (I) Nr. 15); das gilt jedoch nicht ausnahmslos. Unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände können einen Entschuldigungsgrund darstellen. So etwa kann eine durch familiäre Ereignisse hervorgerufene seelische Belastung des Anwalts derart schwerwiegend sein, daß dadurch ein Verschulden an der Fristversäumung entfällt (BGH Beschluß vom 5. Juni 1981, I ZB 5/81, VersR 1981, 839). Hier hatte es Rechtsanwalt von S0HI am letzten Tag der Frist übernommen, auf der Heimfahrt die Berufungsbegründungsschrift in den Briefkasten des Oberlandesgerichts zu werfen. Das vergaß er, weil sich folgendes ereignete: Am Abend dieses Tages führte er in der Kanzlei als Vertreter seines Schwagers in dessen Beisein Verhandlungen. Danach, gegen 20.30 Uhr, erlitt sein Schwager eine mit heftigen Schmerzen verbundene Nierenkolik. Rechtsanwalt von S^Hi brachte ihn in dessen Wohnung. Da die Schmerzen nicht nachließen, fuhr er ihn in Begleitung der Ehefrau zu dem Krankenhaus, wo sie gegen 22.30 Uhr ankamen. Nach der stationären Aufnahme seines Schwagers fuhr er dessen Ehefrau gegen 22.45 Uhr zurück in ihre Wohnung, hielt sich dort noch kurze Zeit auf und fuhr dann nach Hause. z - k - Unter diesen Umständen überspannt das Oberlandesgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Anwalts, wenn es von ihm verlangt, er hätte sich vor der Hilfeleistung für seinen Schwager erst noch die Notwendigkeit der Einreichung des fristgebundenen Schriftsatzes in das Gedächtnis einprägen müssen. Bei der plötzlich und sehr schmerzhaft aufgetretenen Nierenkolik kann Rechtsanwalt von S®B®kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich in diesem Augenblick ganz auf die Sorge für seinen Schwager konzentrierte. Dadurch aber wurde er von seinen beruflichen Aufgaben so stark und nachhaltig abgelenkt, daß er zu hierauf bezogenen Überlegungen nicht mehr in der Lage war. Schuldhaft verhielt er sich entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch nicht deshalb, weil er nach der Einlieferung seines Schwagers ins Krankenhaus in der verbleibenden Stunde bis zu dem Fristablauf nicht an den in der Kanzlei befindlichen Schriftsatz dachte. Denn der Anwalt stand noch unter dem Eindruck eines Geschehens, das die Erinnerung an die Erledigung der Fristensache ausgelöscht hatte. Ihm fehlte jetzt die Gedächtnisstütze, die ihm in der Kanzlei der dort auf seinem Schreibtisch liegende Schriftsatz geboten hätte. Bei dieser Sachlage ist der Klägerin auf ihren frist- und formgerechten Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233» 234, 236 ZPO). Zur Verhandlung und anderweiten Entscheidung über die somit zulässige Berufung ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dr. Thumm Hagen Linden Räfle Lambert-Lang