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BGH · V ZB 14/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 14/77

Gründe Die Berufung der Klägerin ist durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen worden, weil die am letzten Tag der Berufungsfrist bei Gericht eingegangene Berufungsschrift nicht vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, sondern seinem beim Berufungsgericht nicht zugelassenen freien Mitarbeiter Dr. DMHVunt er zeichnet war. Die Absprache zwischen dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und seinem freien Mitarbeiter Dr. IWKKB mag hinreichend klar gewesen sein, um versehentlichen Unterschriften des Dr. unter Schriftsätzen des Pro- Da jedoch Dr. DflBierst seit einem Monat im Falle der Verhinderung des beim Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin als sein freier Mitarbeiter bestimmte Schriftsätze für diesen zu unterzeichnen pflegte, durfte es nicht dabei sein Bewenden haben, daß der Büroleiterin IflHB die Notwendigkeit der Unterzeichnung einer Berufungsschrift bei Vermeidung ihrer Unwirksamkeit nur durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt bekannt war; vielmehr bedurfte es bei der hier geübten Aufteilung der Unterschriftsleistungen ihrer Aufklärung über die Bedeutung der genannten Formvorschrift, der Einschärfung besonderer Aufmerksamkeit und gelegentlicher Kontrollen. 3 unter III) läßt nicht den Inhalt und die Art der Anweisungen und die Überprüfung erkennen, obwohl in dem angefochtenen Beschluß darauf abgestellt ist, der Prozeßbevollmächtigte habe nicht sichergestellt, daß die diktierte Berufungsschrift ihm selbst zur Unterzeichnung vorgelegt werde. sehen, daß nämlich eine vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin diktierte und zu seiner Unterschrift vorbereitete Berufungsschrift versehentlich seinem Mitarbeiter vorgelegt und von diesem versehentlich unterschrieben wird, durch eine entsprechende Anordnung sichergestellt sein müssen, daß vor der Absendung an das Gericht eine aufmerksame Überprüfung der Unterschrift stattfindet.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungsschriftRechtsanwaltMitarbeiterÜberprüfungOberlandesgerichtUnterschriftBeschlußKlägerinProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 14/77
in dem Rechtsstreit
 der Hausfrau Helga
I-Strasse
 Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Herrn Victor
 tellee
Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, von der Mühlen, Dr. Eckstein und Prof, Dr. Hagen
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5« Zivilsenats des Oberlandes gerichts München vom 4. April 1977 wird auf Kosten der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3 181,17 DM.
Gründe
 Die Berufung der Klägerin ist durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen worden, weil die am letzten Tag der Berufungsfrist bei Gericht eingegangene Berufungsschrift nicht vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, sondern seinem beim Berufungsgericht nicht zugelassenen freien Mitarbeiter Dr. DMHVunt er zeichnet war. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, da die Klägerin nicht durch unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert war (§ 233 Abs. 1 ZPO).
 
Die Absprache zwischen dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und seinem freien Mitarbeiter Dr. IWKKB mag hinreichend klar gewesen sein, um versehentlichen Unterschriften des Dr.	unter Schriftsätzen des Pro-
zeßbevollmächtigten der Klägerin an das Oberlandesgericht vorzubeugen* Eine zusätzliche Überprüfung dieser Absprache war ihm nicht möglich, so daß das Versehen des Dr. für ihn einen unabwendbaren Zufall darstellt.
Da jedoch Dr. DflBierst seit einem Monat im Falle der Verhinderung des beim Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin als sein freier Mitarbeiter bestimmte Schriftsätze für diesen zu unterzeichnen pflegte, durfte es nicht dabei sein Bewenden haben, daß der Büroleiterin IflHB die Notwendigkeit der Unterzeichnung einer Berufungsschrift bei Vermeidung ihrer Unwirksamkeit nur durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt bekannt war; vielmehr bedurfte es bei der hier geübten Aufteilung der Unterschriftsleistungen ihrer Aufklärung über die Bedeutung der genannten Formvorschrift, der Einschärfung besonderer Aufmerksamkeit und gelegentlicher Kontrollen. Der Vortrag des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin über die Anweisung zur nötigen Sorgfalt und der Überwachung zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Ablaufs (Wiedereinsetzungsgesuch vom 30. März 1977 S. 3 unter III) läßt nicht den Inhalt und die Art der Anweisungen und die Überprüfung erkennen, obwohl in dem angefochtenen Beschluß darauf abgestellt ist, der Prozeßbevollmächtigte habe nicht sichergestellt, daß die diktierte Berufungsschrift ihm selbst zur Unterzeichnung vorgelegt werde. So hätte für den nicht ganz auszuschließenden Fall einer Häufung von Ver-
sehen, daß nämlich eine vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin diktierte und zu seiner Unterschrift vorbereitete Berufungsschrift versehentlich seinem Mitarbeiter vorgelegt und von diesem versehentlich unterschrieben wird, durch eine entsprechende Anordnung sichergestellt sein müssen, daß vor der Absendung an das Gericht eine aufmerksame Überprüfung der Unterschrift stattfindet. Bei einer solchen Anordnung wäre das Wort wfürM vor MDr. Peter nicht automatisch in die Beruf ungs schrift eingesetzt und damit die Säumnis vermieden worden.
Der Beschwerdewert entspricht dem mit der Berufung geltend gemachten Geldanspruch.
Hill
 Offterdinger