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BGH

Gericht: BGH

Juli 1964) ein-gereicht worden waren, hat die Begründung von Sondereigentum an einem ganzen Gebäude nach § 5 Abs. 2 WEG als unzulässig gehalten. Januar 1963 (NJW 1963, 814 mit ablehnender Anmerkung von Diester) gehindert und hat deshalb die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof vor- Die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 GBO sind gegeben, weil das vorlegende Oberlandesgericht bei der Auslegung des § 5 Abs. 2 WEG und damit bei der Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden Vorschrift des Bundesrechts von den auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgeriehte Köln und Frankfurt abweichen will. Das Wohnungseigentumsgesetz ist geschaffen worden, um die Wohnungsnot durch Belebung der Bautätigkeit unter Heranziehung des kleinen Sparkapitals zu bekämpfen und um gleichzeitig den Minderbemittelten den Erwerb einer Art Kleineigentum an einer Wohnung zu ermöglichen (IM § 3 WEG Hr. 1; Diester WEG Vorbem. Das Gesetz geht deshalb, wie sich auch aus seinem Wortlaut ergibt, von dem Modellfall aus, daß Gegenstand des Sondereigentums im Sinne seines § 1 Abs. 2 in sich abgeschlossene Wohnungen eines Gebäudes sind (Y/eitnauer DNotZ 1962, 216; QIG Köln, NJW 1962, 156). Insbesondere ist die Frage aufgetaucht, ob Wohnungseigentum auch dann begründet werden kann, wenn es sich nicht um Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus, sondern um Einfamilienhäuser auf demsel- Es wird insoweit einmal die Auffassung vertreten, daß in diesem Fall dem Sondereigentum nicht nur die Wohnung, d.h. das Innere des Hauses unterliegt, sondern das vollständige Haus einschließlich der sogenannten konstruktiven (konstitutiven) Teile des Gebäudes, die Vorschrift des § 5 Abs* 2 WEG also nicht anwendbar ist (OLG Köln aaO; OLG Frankfurt aaO; Bärmann, WEG 1958, Einleitung IV 1 S* 78 und § 5 An. I 3 b S* 275; Bärmann, WEG Kurzkoromentar 4* Aufl. Die andere Auffassung, der sich das verlegende Oberlandesgericht angeschlossen hat, geht dahin, daß die Vorschrift des § 5 Abs. 2 WEG auc in dem in Frage stehenden Fall gilt und damit die konstruk tiven Teile eines Gebäudes auch dann zu dem gemeinschaftlichen Eigentum aller Miteigentümer gehören, wenn das Sondereigentum an allen Räumen des Gebäudes begründet wird (LG Köln HJW 1961, 322; BayObLG HJW 1964, 1961 mit der beiläufigen Bemerkung, daß das Wohnungsei gen tum nur den Wohnraum in dem Reihenhaus umfasse; BayObLGS 1966, 20 hinsichtlich der Hälfte eines Doppelhauses » Rpfleger 1966 149 mit ablehnender Anmerkung von Riedel; Pritsch aa0 § 3 An. 28 und § 5 Anm. 3, 13; Staudinger, BGB 11. Das Oberlandesgericht Köln geht bei seiner Auffassung, das an sämtlichen Räumen des Gebäudes begründete Sondereigentum umfasse auch dessen konstruktive Teile, davon aus, es sei Sinn der Vorschrift des § 5 Abs. 2 WEG, daß die Teile, an denen sämtliche Mitglieder der Gemein- Nach seiner Auffassung entfällt aber dieses Interesse, wenn den Wohnungseigentümern Sondereigentum nicht an einer bestimmten Wohnung desselben Hauses, sondern jeweils an der einzigen Wohnung eines von mehreren Häusern eingeräumt ist; diese klare Abgrenzung der beiden Hechtssphären sei auch deshalb erstrebenswert, weil sie zur Vermeidung von Streitigkeiten beitragen könne und die Kreditgewährung erleichtere. Der Sinn dieser Regelung ergebe sich aber deutlich aus § 5 Abs. 1 WEG* Es sollten alle diejenigen Teile der Bisposition-eines einzelnen Wohnungseigentümers entzogen werden, deren Veränderung oder Beseitigung die anderen Wohnungseigentümer über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigen oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändern würden, Dieses Interesse der anderen Wohnungseigentümer sei nicht vorhanden - bzw. Br ist der Auffassung, daß sowohl der Wortlaut als auch Sinn und Zweek des Wohnungseigentumsgesetzes es verbieten, das an allen Räumen eines Gebäudes begründete Son-dereigentura entgegen der Vorschrift des § 5 Abs. 2 WEG auf die in dieser Vorschrift genannten konstruktiven Teile des Gebäudes zu erstrecken. Bio Bedeutung dieser letzteren Bestimmung besteht somit darin, zu weitgehende Folgerungen hinsichtlich des Bereichs des Sondereigentums, die aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 WEG gezogen werden konnten, auszuschließen {V/oitnauer, BNotZ 1962, 216, 219)* Übel das Verhältnis der beiden ersten Absätze des § 5 WEG ist in dessen Absatz 3 bestimmt, daß die Wohnungseigentümer vereinbaren können, daß Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sendereigenturne sein können, zu dem gemeinschaftlichen Eigentum gehören. werden kann (LG Köln.aaO; Westermann aaö), verbietet es zunächst der Wortlaut des § 5 Abs, 2 WEG, Sondereigentum an einem ganzen Haus zu begründen. Unter Festhalten an dem Grundsatz des § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach das Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist und daher als Ganzes nicht Gegenstand anderer als am Grundstück bestehender Rechte sein kann, wird in § 3 Abs. 1 WEG abweichend von der Vorschrift des § 93 BGB, nach der an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes keine besonderen Rechte möglich sind, Sondereigentum an Räumen und den dazugehörenden wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes zugelassen (Pritsch aaö § 3 WEG An. 1). La es sich bei der Vorschrift des § 3 Abs. 1 WEG hiernach um eine Ausnahmebestimmung von den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt,* ist sie im Verhältnis zu diesem eng und nicht ausdehnend auszulegen und anzuwenden (Staudinger aaö § 1 WEG An. 11). breebung des Grundsatzes des § 93 BGB ist somit auf ein Mindestmaß beschränkt (Weitnauer, JZ 1951» 161, 163; pritsch aaO)- Pas Wohnurigseigentumsgesetz hat den Bereich des Sondereigentums gerade so eng gezogen, daß im nahmen des gemeinschaftlichen Eigentums noch eine wirtschaftlich sinnvolle Sphäre des Alleineigentums verbleibt (Weitnauer, PNotZ 1962, 216, 219)* Dem wurde es aber widersprechen, wenn man die Begründung von Sondereigentum auch an den in § 5 Abs. 2 WEG genannten konstruktiven feilen eines Gebäudes zulassen würde* Pas würde zur Schaffung eines von dem Eigentum am Grundstück völlig getrennten Eigentums an dem darauf stehenden ganzen Gebäude führen, wig uns er Re eh t d i e s Bs kann auch der Ansicht nicht gefolgt werden, wenn man es überhaupt zulasse, Sonder-eigentum an Wohnungen in selbständigen, auf einem Grundstück stehenden Häusern zu begründen, dann habe eine derartige Hechtsfortbildung den dadurch entstehenden besonderen Gegebenheiten Rechnung zu tragen und Sondereigen-tum auch an den konstruktiven feilen dieser Häuser zuzulassen (OLG Köln aaO; vgl. auch Westermann aaO)- Bei der Schaffung des Wohnungseigentumsgesetzes hat man sich als Modellfall zwar stets ein Haus mit mehreren in sich ab- Der Zulassung von Sondereigentum an sämtlichen Räumen eines Hauses ohne Erstreckung auf dessen konstruktive Teile steht aber, wie bereits dargelegt, weder der Wortlaut des Wohnungseigentumsgesetzes noch, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, dessen Gesamtkonstruktion entgegen. Es kann auch nicht als durchschlagend anerkannt werden, daß die Erstreckung des Sondereigentums auf die konstruktiven Teile eines Gebäudes deshalb erstrebenswert wäre, weil sie unter dem Gesichtspunkt der klaren Abgrenzung der beiden Rechtssphären zur Vermeidung von Streitigkeiten zwischen den WohnungseigentUmern führen würde. Es kann offen bleiben, ob durch die Erstreckung des Sondereigentums auf die konstruktiven Teile eines Gebäudes die Kreditgewährung erleichtert werden würde, obwohl nach § 1 Abs. 2 WEG das Wohnungsei gen tum aus dem Sondereigentum und dem Miteigentumsan-teil an dem gemeinschaftlichen Eigentum besteht und damit Gegenstand der Belastung des Wohnimgseigentums dessen beide Komponenten sind (vgl. Aus demselben Grund kömmt es auch nicht darauf an, ob durch die Begründung von Sondereigentum an einem ganzen Gebäude die Veräußerung des Wohnungseigenturns erleichtert werden würde* Da somit Sondereigentum auf die konstruktiven Beile eines Gebäudes auch dann nicht erstreckt werden kann, wenn es an sämtlichen Räumen des Gebäudes begründet wird, war die weitere Beschwerde der Antragstellerin zuriiek-zuweisen.

Zitierte Normen: § 8 WEG § 79 GBO § 3 WEG § 3 GBO § 5 WEG § 79 GBO § 5 WEG § 94 BGB § 3 WEG § 93 BGB § 5 WEG
GrundstückVorschriftWEGGebäudeAnmHausWohnungBeschwerdeSondereigentum

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ	:	ja
 Wohnungs e1genturnsG § 5
Bin Sonderoigentum kann auch an sämtlichen Räumen eines von mehreren auf demselben Grundstück befindlichen Gebäuden bestellt werden. Seine Erstreckung auf die konstruktiven Teile des Gebäudes ist jedoch ausgeschlossen.
BGH, Besohl.v. 3* April I960 - V ZB H/67 - 0I»G Schleswig
EG Kiel
AG Hohenwestedt
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Grundbuchsaehe
 betreffend das im Grundbuch von
 Band II
Blatt 57 eingetragene Grundstück,
 Witwe Frieda H00/B geb. von der MB in M^^^etraße 0,
- vertreten durch Hechtsanwalt und Hotar in Hl
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1968 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. piepen brock, Br. Rothe, Br. Freitag und Br. Mattem
 beschlossen;
Die weitere Besehwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 22. Juni 1967 wird zurückge-wieson.
Die Antragstellerin hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen.
Per Geschäftswert für die weitere Beschwerde wird auf 3 000 BM festgesetzt.
Grunde :
Bio Antragstellerin hat ihr im Grund buch von Hl
 Band II Blatt 57 eingetragenes, mit mehreren Ge-
bäuden bebautes Grundstück in notariell beurkundeter Er-
klärung vom 17. Juli 1964 gemäß § 8 WEG in der Weise auf-goteilt, daß mit einem Miteigentumsanteil von 1/10 das Sondereigentum an dem "vollkommenen Gebäude" auf Flurstück 44/2 und mit einem Miteigentumsanteil von 9/10 das Sondercigentum an dem gesamten Gebäudebestand auf dem Flurstück 45/1 verbunden ist.
In weiterer notarieller Urkunde vom 17. Juli 1964 hat die Antragstellerin den ersteren Miteigentumsanteil
 mit ciem dazu gehörigen Sondereigentum auf Frau Kathrine Seh#l geh.	übertragen	und	auf	gelassen.
Her Rechtspfleger des Grundbuehamts, an das beide Urkunden (jeweils mit Ergänzung vom 20. Juli 1964) ein-gereicht worden waren, hat die Begründung von Sondereigentum an einem ganzen Gebäude nach § 5 Abs. 2 WEG als unzulässig gehalten. Has Amtsgericht hat die Erinnerung und das Landgericht die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Beide Gerichte sind der Ansicht des Rechtspflegers beigetreten.
Has Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde
 der Antragstellerin zurückweisen. Es sieht sich daran
 Jedoch durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Juli 1961 (NJW 1962, 156 = HNotZ.1962, 211 mit ablehnender Anmerkung von Y/eitnauer « Rpfleger 1962, 132 mit ablehnender Anmerkung von Diester) und des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 9. Januar 1963 (NJW 1963, 814 mit ablehnender Anmerkung von Diester) gehindert und hat deshalb die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof vor-
Die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 GBO sind gegeben, weil das vorlegende Oberlandesgericht bei der Auslegung des § 5 Abs. 2 WEG und damit bei der Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden Vorschrift des Bundesrechts von den auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgeriehte Köln und Frankfurt abweichen will.
Hie weitere Beschwerde ist zulässig, Jedoch nicht
 
Das Wohnungseigentumsgesetz ist geschaffen worden, um die Wohnungsnot durch Belebung der Bautätigkeit unter Heranziehung des kleinen Sparkapitals zu bekämpfen und um gleichzeitig den Minderbemittelten den Erwerb einer Art Kleineigentum an einer Wohnung zu ermöglichen (IM § 3 WEG Hr. 1; Diester WEG Vorbem. Ill 1 und NJW 1961, 1529). Das Gesetz geht deshalb, wie sich auch aus seinem Wortlaut
 ergibt, von dem Modellfall aus, daß Gegenstand des Sondereigentums im Sinne seines § 1 Abs. 2 in sich abgeschlossene Wohnungen eines Gebäudes sind (Y/eitnauer DNotZ 1962, 216; QIG Köln, NJW 1962, 156). Mit der fortschreitenden Entwicklung hat cs sich jedoch gezeigt, daß außer diesem Modellfall noch weitere Möglichkeiten in Betracht gezogen werden müssen (vgl. Weitnauer aaO). Insbesondere ist die
 Frage aufgetaucht, ob Wohnungseigentum auch dann begründet werden kann, wenn es sich nicht um Wohnungen in einem
 Mehrfamilienhaus, sondern um Einfamilienhäuser auf demsel-
ben Grundstück handelt. Diese Frage wird in der Recht-spreehung und im Schrifttum allgemein bejaht (vgl. z.B. Oberlandesgerichte Köln und Frankfurt jeweils aaO; Pritsch in BGB RGRK 11. Aufl. § 3 WEG Anm. 28; Weitnauer aaO; Diester, NJW 1963» 814). Dem ist beizutreten. Es ist keine Vorschrift des Wohnungseigentumsgesetzes ersichtlich, die es verbieten würde, in dem aufgeführten Fall Sonder-
eigentum an sämtlichen Räumen eines Einfamilienhauses zu begründen. Umstritten ist aber die daran sich anschließen de weitere Frage, wie sich dann, wenn die mehreren 'Wohnungen sich in verschiedenen Gebäuden befinden, die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des Sondereigentums und des Miteigentums gestalten. Es wird insoweit einmal die Auffassung vertreten, daß in diesem Fall dem Sondereigentum nicht nur die Wohnung, d.h. das Innere des Hauses unterliegt, sondern das vollständige Haus einschließlich
 der sogenannten konstruktiven (konstitutiven) Teile des Gebäudes, die Vorschrift des § 5 Abs* 2 WEG also nicht anwendbar ist (OLG Köln aaO; OLG Frankfurt aaO; Bärmann, WEG 1958, Einleitung IV 1 S* 78 und § 5 Anm. I 3 b S* 275; Bärmann, WEG Kurzkoromentar 4* Aufl. § 3 Arm. I 3; Erman, 3GB 4* Aufl. § 5 WEG A run. 2; Westermann, Sachenrecht 5. Aufl. § 68 I 3 a S. 339; Horber, GBO 9* Aufl. Anhang zu § 3 Anm. 1 durch Bezugnahme auf OLG Köln und OLG Frankfurt; Riedel, Rpfleger 1966, 150). Die andere Auffassung, der sich das verlegende Oberlandesgericht angeschlossen hat, geht dahin, daß die Vorschrift des § 5 Abs. 2 WEG auc in dem in Frage stehenden Fall gilt und damit die konstruk tiven Teile eines Gebäudes auch dann zu dem gemeinschaftlichen Eigentum aller Miteigentümer gehören, wenn das Sondereigentum an allen Räumen des Gebäudes begründet wird (LG Köln HJW 1961, 322; BayObLG HJW 1964, 1961 mit der beiläufigen Bemerkung, daß das Wohnungsei gen tum nur den Wohnraum in dem Reihenhaus umfasse; BayObLGS 1966, 20 hinsichtlich der Hälfte eines Doppelhauses » Rpfleger 1966 149 mit ablehnender Anmerkung von Riedel; Pritsch aa0 § 3 Anm. 28 und § 5 Anm. 3, 13; Staudinger, BGB 11. Aufl.
§ 3 WEG Anm. 18; Palandt, BGB 27. Aufl. § 1 WEG Anm. 2; Meikel/Imhof/Riedel, Grundbuchrecht 6» Aufl. § 3 GBO Anhang II Anm. 478; Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Bearb.
§ 89 II 1 S* 357; Weitnauer aaO; Diester, Rpfleger 1962, 136; 1965, 198/199; 1967, 270, 275; HJW 1961, 1329, 1330; 1963, 814).
Das Oberlandesgericht Köln geht bei seiner Auffassung, das an sämtlichen Räumen des Gebäudes begründete Sondereigentum umfasse auch dessen konstruktive Teile, davon aus, es sei Sinn der Vorschrift des § 5 Abs. 2 WEG, daß die Teile, an denen sämtliche Mitglieder der Gemein-
 
schaft naturgegeben ein schutzwürdiges hohes Interesse hätten, auch rechtlich der Gemeinschaft der Miteigentümer zustehen sollten. Nach seiner Auffassung entfällt aber dieses Interesse, wenn den Wohnungseigentümern Sondereigentum nicht an einer bestimmten Wohnung desselben Hauses, sondern jeweils an der einzigen Wohnung eines von mehreren Häusern eingeräumt ist; diese klare Abgrenzung der beiden Hechtssphären sei auch deshalb erstrebenswert, weil sie zur Vermeidung von Streitigkeiten beitragen könne und die Kreditgewährung erleichtere.
Das Oberlandesgericht Frankfurt läßt sich im wesentlichen von denselben Gesichtspunkten leiten. !s ist der Auffassung, der gesetzgeberische Grundgedanke des Wohnungseigentumsgesetzes sei in dem Ziel zu sehen, den Sondereigentümern einen wirklichen und möglichst weitgehenden Herrschaf tsbereich in Form des Alleineigentums einzuräumen und die Rechtsgemeinschaft der Mitbereehtigten nur insoweit aufrecht zu erhalten, als dies nach den tatsächlichen Gegebenheiten erforderlich sei.
Entsprechend heißt es bei Brman (aaö): Die in § 5 Abs. 2 WEG genannten konstruktiven Teile könnten zwar nach § 5 Abs. 3 WEG nicht dem Sendereigentum unterstellt werden. Der Sinn dieser Regelung ergebe sich aber deutlich aus § 5 Abs. 1 WEG* Es sollten alle diejenigen Teile der Bisposition-eines einzelnen Wohnungseigentümers entzogen werden, deren Veränderung oder Beseitigung die anderen Wohnungseigentümer über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigen oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändern würden, Dieses Interesse der anderen Wohnungseigentümer sei nicht vorhanden - bzw. hinsichtlich der äußeren Gestaltung nicht als schutzwürdig anzusehen
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wenn das Wohnungseigentum sich auf ganze Einfamilienhäuser erstrecke. Nach dem Gesetzes zv/eck sei deshalb hei dieser Gestaltung auch Sondereigentum an den konstruktiven feilen möglich.
Biesen Ansichten vermag der Senat nicht zu folgen*
Br ist der Auffassung, daß sowohl der Wortlaut als auch Sinn und Zweek des Wohnungseigentumsgesetzes es verbieten, das an allen Räumen eines Gebäudes begründete Son-dereigentura entgegen der Vorschrift des § 5 Abs. 2 WEG auf die in dieser Vorschrift genannten konstruktiven Teile des Gebäudes zu erstrecken.
Bei der Entscheidung der Frage, die Gegenstand der Vorlage nach § 79 Abs. 2 GBO ist, ist von dem Wortlaut des § 5 VfBG auszugehen. Biese Vorschrift bestimmt in ihrem Abs. 1 was Gegenstand des Sondereigentums ist, und in ihrem Abs.
2, v/as auf keinen Fall Gegenstand des Sondereigentums sein kann. Bio Bedeutung dieser letzteren Bestimmung besteht somit darin, zu weitgehende Folgerungen hinsichtlich des Bereichs des Sondereigentums, die aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 WEG gezogen werden konnten, auszuschließen {V/oitnauer, BNotZ 1962, 216, 219)* Übel das Verhältnis der beiden ersten Absätze des § 5 WEG ist in dessen Absatz 3 bestimmt, daß die Wohnungseigentümer vereinbaren können, daß Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sendereigenturne sein können, zu dem gemeinschaftlichen Eigentum gehören. Ba eine gesetzliche Bestimmung umgekehrten Inhalts, also dahin, daß die Wohnungseigentümer auch vereinbaren können, daß Gegenstände des gemeinsehaft-lichon Eigentums zu dem Sondereigentum gehören, fehlt und damit die Grenze zwischen dem gemeinsehaffliehen Eigentum und dem Sondereigentum nur zugunsten, nicht aber auch zu ungunsten des gemeinschaftlichen Eigentums verschoben
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werden kann (LG Köln.aaO; Westermann aaö), verbietet es zunächst der Wortlaut des § 5 Abs, 2 WEG, Sondereigentum an einem ganzen Haus zu begründen. Las wird auch von den Oberlandesgerichten Köln und Frankfurt nicht verkannt.
Etwas anderes ist auch nicht aus der Gesamtkonstruktion des Wohnungseigentumsgesetzes zu entnehmen. Aus den das Wohnungseigentum im Sinne des § 1 Abs. 2 WEG begründenden Vorschriften der §§ 3 und 8 WEG ergibt sieh, daß unbeschadet der wirtschaftlichen Erstrangigkeit des Sondereigentums rechtlich das Miteigentum im Vordergrund steht und das Sondereigentum nur sein Anhängsel bildet (Beschluß des Senats vom 17. Januar 1968, V ZB 9/67 mit weiteren Nachweisen, NJW 1968, 499 und WM 1968, 284, auch zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs vorgesehen) . Rechtliche Grundlage des Y/ohnungs eigen turns ist somit das Miteigentum am Grundstück (Weitnauer aaO), das durch das Wohnungseigentumsgesetz lediglich eine besondere Ausgestaltung erfahren hat. Unter Festhalten an dem Grundsatz des § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach das Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist und daher als Ganzes nicht Gegenstand anderer als am Grundstück bestehender Rechte sein kann, wird in § 3 Abs. 1 WEG abweichend von der Vorschrift des § 93 BGB, nach der an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes keine besonderen Rechte möglich sind, Sondereigentum an Räumen und den dazugehörenden wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes zugelassen (Pritsch aaö § 3 WEG Anm. 1). La es sich bei der Vorschrift des § 3 Abs. 1 WEG hiernach um eine Ausnahmebestimmung von den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt,* ist sie im Verhältnis zu diesem eng und nicht ausdehnend auszulegen und anzuwenden (Staudinger aaö § 1 WEG Anm. 11). Lie zur Schaffung von Raumeigentum unvermeidliche Lurch-
 
breebung des Grundsatzes des § 93 BGB ist somit auf ein Mindestmaß beschränkt (Weitnauer, JZ 1951» 161, 163; pritsch aaO)- Pas Wohnurigseigentumsgesetz hat den Bereich des Sondereigentums gerade so eng gezogen, daß im nahmen des gemeinschaftlichen Eigentums noch eine wirtschaftlich sinnvolle Sphäre des Alleineigentums verbleibt (Weitnauer, PNotZ 1962, 216, 219)* Dem wurde es aber widersprechen, wenn man die Begründung von Sondereigentum auch an den in § 5 Abs. 2 WEG genannten konstruktiven feilen eines Gebäudes zulassen würde* Pas würde zur
 Schaffung eines von dem Eigentum am Grundstück völlig getrennten Eigentums an dem darauf stehenden ganzen Gebäude
 führen, wig uns er Re eh t d i e s
nur beim Erbbaurecht
 kennt. Pa der Gesetzgeber dem Wohnungseigentum, wie bereits ausgeführt, bewußt die Rechtsform eines ausgestalteten Miteigentums gegeben hat, ist ein so bedeutsamer Schritt vom Gesetzgeber offensiehtlich nicht beabsichtigt gewesen (Piester, Rpfloger 1962, 136; vgl. auch Weit-naucr PNotZ 1962, 216, 220). Bei dieser Gesamtkonstruktion des Wohnungseigentumsgesetzes liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die im Wege richterlicher Hechtsfortbildung axisgefüllt werden könnte. Bs kann auch der Ansicht nicht gefolgt werden, wenn man es überhaupt zulasse, Sonder-eigentum an Wohnungen in selbständigen, auf einem Grundstück stehenden Häusern zu begründen, dann habe eine derartige Hechtsfortbildung den dadurch entstehenden besonderen Gegebenheiten Rechnung zu tragen und Sondereigen-tum auch an den konstruktiven feilen dieser Häuser zuzulassen (OLG Köln aaO; vgl. auch Westermann aaO)- Bei der Schaffung des Wohnungseigentumsgesetzes hat man sich als Modellfall zwar stets ein Haus mit mehreren in sich ab-
geschlossenen Wohnungen vorgestcllt und Ralle der hier in Frage stehenden Art nicht in Betracht gezogen (Weitnauer
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 DHotZ 1962, 216). Der Zulassung von Sondereigentum an sämtlichen Räumen eines Hauses ohne Erstreckung auf dessen konstruktive Teile steht aber, wie bereits dargelegt, weder der Wortlaut des Wohnungseigentumsgesetzes noch, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, dessen Gesamtkonstruktion entgegen.
Es kann auch nicht als durchschlagend anerkannt werden, daß die Erstreckung des Sondereigentums auf die konstruktiven Teile eines Gebäudes deshalb erstrebenswert wäre, weil sie unter dem Gesichtspunkt der klaren Abgrenzung der beiden Rechtssphären zur Vermeidung von Streitigkeiten zwischen den WohnungseigentUmern führen würde. Die aus dem Umstand, daß mehrere Wöhnungseigen-tümer in einem Gebäude wohnen, sich etwa ergebendäiStreitigkeiten werden im wesentlichen schon dadurch vermieden, daß einem Wohnungseigentümer das Sond ereigentum an sämtlichen Räumen eines Gebäudes ohne Erstreckung auf dessen konstruktive Teile eingeräumt v/ird. Andererseits könnten gerade aus dieser Erstreckung des Sonäereigentum3 neue Streitigkeiten deshalb entstehen, weil der Eigentümer des alsdann ganz im Sondereigentum stehenden Gebäudes u.a. in der Lage wäi^e, durch beliebige Änderung der Außenteile seines Hauses der ganzen Wohnanlage ein anderes Gepräge zu geben. Das wollte das Wohnungseigentumsgesetz aber gerade vermeiden (vgl. Diester, Rpfleger 1962, 136 und HJW 1965? 814, 816). Es kann offen bleiben, ob durch die Erstreckung des Sondereigentums auf die konstruktiven Teile eines Gebäudes die Kreditgewährung erleichtert werden würde, obwohl nach § 1 Abs. 2 WEG das Wohnungsei gen tum aus dem Sondereigentum und dem Miteigentumsan-teil an dem gemeinschaftlichen Eigentum besteht und damit Gegenstand der Belastung des Wohnimgseigentums dessen beide Komponenten sind (vgl. Bärmann WEG Kurzkommentar 4. Auf!.
§ 7 Anm. 1 a). Das gibt keinen Anlaß, von der eindeutigen
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gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 2 Y/EG abzuweichen. Aus demselben Grund kömmt es auch nicht darauf an, ob durch die Begründung von Sondereigentum an einem ganzen Gebäude die Veräußerung des Wohnungseigenturns erleichtert werden würde*
Auch aus sozialpolitischen Erwägungen besteht keine dringende Notwendigkeit nach Zulassung von Sondereigen-tum an einem ganzen Gebäude. Wie einleitend bereits ausgeführt, ist das Wohnungseigentumsgesetz u*a. geschaffen v/orden, um den Minderbemittelten den Erwerb einer Art
 Kleineigentum an einer Wohnung zu ermöglichen* Darauf ist aber in der Regel derjenige nicht angewiesen, der über die Mittel zur Errichtung eines Hauses verfügt. Er kann auf die herkömmliche Weise durch len Erwerb eines Bau-
grund stücko oder eines Erbbaurechts sowie dadurch Hauseigentümer werden, daß das mit mehreren Häusern bebaute Grundstück geteilt wird.
Da somit Sondereigentum auf die konstruktiven Beile eines Gebäudes auch dann nicht erstreckt werden kann, wenn es an sämtlichen Räumen des Gebäudes begründet wird, war die weitere Beschwerde der Antragstellerin zuriiek-zuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 Hr. 1 KostO und die Festsetzung des Geschaftowerts auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1, 21 Abs. 2, 19 Abs. 1 KostO.
Dr. Augustin	Dr. Piepenbrock	Rothe
 Dr. Freitag
 Mattem