233 Pc, Fa Ein Rechtsanwalt", der seinem EUrovorsteher Postvoll-macht erteilt hat, ist nicht verpflichtet, über die allgemeinen Anweisungen für eine ordnungsmäßige Behandlung von Einschreibsendungen hinaus eine besondere Anordnung über die Kontrolle des Eingangs dieser Sendungen zu treffen, wenn die Zahl der Einschreibsendungen nicht mehr als etwa 23 durchscbnitt lick im Monat beträgt* Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 1. März 1962 Berufung eingelegt mit dem Anträge, ihnen gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. März.1962 beim Postamt in Oldenburg eingegangene Einschreibebrief des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 5* März 1962, der den Auftrag zur Einlegung der Berufung enthielt, im Büro der Rechtsanwälte Dr. Sund Dr. nach der eidesstattlichen Versicherung des Bürovorstehers erst am 12. Die für die jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bestimmten Postsendungen werden vom Postamt in ein Fach gelegt und von dort abgeholt. Bei Einschreibsendungen legt die Post in das Fach einen Benachrichtigungsschein, auf dem der Empfang der Sendung von dem mit Postvollmacht versehenen Bürovorsteher Die mit der Abholung der Post beauftragten Lehrlinge sind nach der eidesstattlichen Versicherung des Bürovorstehers angewiesen, die Benach-richtigung ihm sofort zu dem Quittieren vorzulegen, sodann unverzüglich die Einschreibsendungen abzuholen und ihm danach umgehend vorzulegen. Wann der Büro-Vorsteher über den Empfang des Einschreibebriefes vom 5* Kärz 1962 Quittung erteilt hat, ist nicht festgestellt. Das Oberlandesgericht hält mit Rücksicht darauf, daß Einschreibsendungen fristgebundene Anträge und Mitteilungen enthalten können, den Bürovorsteher für verpflichtet, eine schriftliche Kontrolle darüber zu führen, daß ihm die Einschreibsendungen, über die er eine Empfangsbescheinigung erteilt hat, rechtzeitig vorgelegt werden. Es erblickt einen Organisetions-fehler darin, daß eine solche schriftliche Kontrolle von den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten offenbar nicht angeordnet worden sei. Die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag hängt davon ab, ob die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten verpflichtet ?/aren, eine besondere Anordnung über die Überwachung des Eingangs von Einschreibsendungen zu treffen. Bei dieser verhältnismäßig geringen Zahl von Einschreibsendungen kann davon ausgegangen werden, daß ein mit dem Geschäftsgang in einem Anwaltsbüro vertrauter Bürovorsteher auch ohne schriftliche Notizen in der Lage ist, die Abholung und Vorlegung der Sendungen zu überblicken und zu kontrollieren. Ein etwaiges Verschulden des Bürovorstehers oder des Bürolehrlings steht einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen, so daß dahingestellt bleiben kann, wann die Quittung über den Empfang des Einschreibebriefes vom 5- März 1962 erteilt wurd e.Die Versäumung der Berufungsfrist stellt danach für die Beklagten einen unabwendbaren Zufall im Sinne des 5 233 Abs. 1 ZK) dar, so daß ihnen gegen die Versäumung der Briet zur Einlegung der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen war.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2501 069 ZPO ? 233 Pc, Fa Ein Rechtsanwalt", der seinem EUrovorsteher Postvoll-macht erteilt hat, ist nicht verpflichtet, über die allgemeinen Anweisungen für eine ordnungsmäßige Behandlung von Einschreibsendungen hinaus eine besondere Anordnung über die Kontrolle des Eingangs dieser Sendungen zu treffen, wenn die Zahl der Einschreibsendungen nicht mehr als etwa 23 durchscbnitt lick im Monat beträgt* BGH, Beschl.v. 15. Juni 1962 V ZB 14/62 OLG Oldenburg LG Aurich V ZB 14/62 Beschluß in Sachen 1. 2. des Landwirts Jakob der Frau Anna A beide in ge b. El > - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Br. Br. in Beklagten und Berufungskläger, I und gegen 1* die Witwe Carla von 2W, 2. die Ehefrau Marie-Luise R beide in geb. von F| >-Fe Klägerinnen und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte I# Instanz: Rechtsanwälte und Br. in hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 15* Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Hiickinghaus, Br. Augustin, Br. Piepenbrock und Br. Freitag beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 5* April 1962 aufgehoben. Ben Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Aurich vom 1. Februar 1962 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. Bie Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Gründe : Die Beklagten haben durch die Hechtsanwälte Dr.fl^ 0 und Dr. in 0HHHB gegen das am 10.Februar 1962 zugestellte Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Aurich vom 1. Februar 1962 am 22. März 1962 Berufung eingelegt mit dem Anträge, ihnen gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Die verspätete Einlegung der Berufung ist darauf zurückzuführen, daß der am 7. März.1962 beim Postamt in Oldenburg eingegangene Einschreibebrief des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 5* März 1962, der den Auftrag zur Einlegung der Berufung enthielt, im Büro der Rechtsanwälte Dr. Sund Dr. nach der eidesstattlichen Versicherung des Bürovorstehers erst am 12. März 1962 eingegangen ist. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO zulässig und auch begründet. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 Abs. 1 ZPO) sind gegeben. Die für die jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bestimmten Postsendungen werden vom Postamt in ein Fach gelegt und von dort abgeholt. Bei Einschreibsendungen legt die Post in das Fach einen Benachrichtigungsschein, auf dem der Empfang der Sendung von dem mit Postvollmacht versehenen Bürovorsteher quittiert wird. Die mit der Abholung der Post beauftragten Lehrlinge sind nach der eidesstattlichen Versicherung des Bürovorstehers angewiesen, die Benach-richtigung ihm sofort zu dem Quittieren vorzulegen, sodann unverzüglich die Einschreibsendungen abzuholen und ihm danach umgehend vorzulegen. Wann der Büro-Vorsteher über den Empfang des Einschreibebriefes vom 5* Kärz 1962 Quittung erteilt hat, ist nicht festgestellt. Bach der Bescheinigung des Postamts in Oldenburg ist die Sendung erst am 12. März 1962 abgeholt worden. Da an diesem Tage keine Empfangsbescheinigung ausgestellt ist, muß die Quittung in der Zeit vom 7* bis 10. &ärz 1962 erteilt worden sein. Das Oberlandesgericht hält mit Rücksicht darauf, daß Einschreibsendungen fristgebundene Anträge und Mitteilungen enthalten können, den Bürovorsteher für verpflichtet, eine schriftliche Kontrolle darüber zu führen, daß ihm die Einschreibsendungen, über die er eine Empfangsbescheinigung erteilt hat, rechtzeitig vorgelegt werden. Es erblickt einen Organisetions-fehler darin, daß eine solche schriftliche Kontrolle von den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten offenbar nicht angeordnet worden sei. Die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag hängt davon ab, ob die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten verpflichtet ?/aren, eine besondere Anordnung über die Überwachung des Eingangs von Einschreibsendungen zu treffen. Grundsätzlich muß davon ausgegangen werden, daß ein Rechtsanwalt, der seinem Bürovorsteher Post-vollmacht erteilt hat, dafür zu sorgen hat, daß eine ordnungsmäßige Behandlung der Einschreibsendungen gesichert ist. Die an den Rechtsanwalt zu stellenden Anforderungen dürfen jedoch nicht überspannt werden. In der Hegel werden allgemeine Anweisungen über eine alsbaldige Abholung und Vorlegung der Sendungen als ausreichend zu erachten sein. Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß ein Büroangestellter, der vor Eirpfang eines Einschreibebriefes dessen Empfang be-rcheinigt hat, den Brief aber nicht selbst abholt, den tatsächlichen Eingang der Sendung im Büro zu überwachen hat. V/ie das im Einzelfall zu geschehen hat, insbesondere ob es hierzu schriftlicher Notizen bedarf, hängt von dem Umfang des Geschäftsverkehrs ab. Nach der vom Senat ver-anlaßten Ergänzung des bisherigen Vorbringens der Beklagten sind seit dem 1. Oktober 1961 etwa 20 bis 25 Einschreibsendungen durchschnittlich im Monat bei den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eingegangen. Diese Zahl entspricht auch dem Eingang der Sendungen in der Zeit vom 1. bis 10. März 1962, so daß in den letzten Monaten durchschnittlich eine Sendung auf jeden Werktag entfällt. Bei dieser verhältnismäßig geringen Zahl von Einschreibsendungen kann davon ausgegangen werden, daß ein mit dem Geschäftsgang in einem Anwaltsbüro vertrauter Bürovorsteher auch ohne schriftliche Notizen in der Lage ist, die Abholung und Vorlegung der Sendungen zu überblicken und zu kontrollieren. Einer besonderen Anordnung des Hechtsanwalts Uber die Art der Kontrolle bedarf es in einem solchen Falle nicht. Das Fehlen einer derartigen Anordnung stellt deshalb keinen Organisationsfehler dar, für den der Hechtsanwalt verantwortlich wäre. Ein etwaiges Verschulden des Bürovorstehers oder des Bürolehrlings steht einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen, so daß dahingestellt bleiben kann, wann die Quittung über den Empfang des Einschreibebriefes vom 5- März 1962 erteilt wurd e. Die Versäumung der Berufungsfrist stellt danach für die Beklagten einen unabwendbaren Zufall im Sinne des 5 233 Abs. 1 ZK) dar, so daß ihnen gegen die Versäumung der Briet zur Einlegung der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen war. Die Entscheidung ergeht gemäß § 46 Abs. 2 GKG gebühren- und auslagenfrei. Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Augustin Dr. Piepenbrock Dr. Freitag