Vertragshilfe& v* 26* März 1952, BGBl I 198, § 5 Umstände, die der Schuldner nicht zu vertreten hat, sind nur solche, die außerhalb seines Machtbereichs liegen, auf deren ’Eintritt oder nichteintritt er also keinen Einfluß hat* Die Entscheidung über, den Antrag, dafl dem Schuldner nachtei- • lige -Rechtsfolgen der Nichterfüllung oder nicht rechtzeitigen Erfüllung ganz oder teilweise ala nicht eingetreten gelten, erfordert eine Interessenabwägung nach § 1 Abs. 1. lage dem Vertrag vom 18« November 1948 beigefügten Bericht ihres Treuhänders Richter für das Jahr 1947 in den Jahren bis 1945 ohne Berücksichtigung von 211 Behelfsheimen insgesamt 1914 Siedlersteilen errichtet und von diesen etwa 2/5, nämlich 796, auf die Siedler übertragen, die Übereignung der restlichen 1118 Siedlungen, die rund 3/5 des Ge- Bauabschnittes II Die KflB EMMS* hatte im Jahre 1937 mit den Antragsgegnern Siedlungsverträge abgeschlossen, die sämtlich nach dem Küster des bei den Akten befindlichen Siedlungsvertrages der Eheleute Konrad und Julie abgefaßt waren «.Der Kaufpreis für die Siec lerstellen entsprach dep nach § 2 der Verträge zu errechnenden Gesamtkosten (§ 16). Die Siedlerstellen der Antragsgegier sind bereits im Jahre 1937 fertiggestellt und in der Zeit von April bis Juni 1937 von den einzelnen Siedlern bezogen worden« Etwa lütte Oktober 1939 wurde die Schlußabrechnu]lg vorgenommen« Gleichwohl ist das Eigentum an den Siedl^rstellen bisher den Siedlern noch nicht übertragen worden Die Antragstellerin zu 1 3* den zu 2 genannten Siedlern die von ihnen in der Zeit vom 1c Juli 1948 bis zu dem 31* Dezember 1955 gezahlten Pachtbeträge von monatlich 27,45 DM nebst 3 $ Verzugszinsen seit Klagerhebung (August 1951) zu erstatten, jedoch unter Anrechnung der bei vorheriger Übertragung von ihnen zu entrichtenden Verwaltungsgebühren, Versicherungsprämien, Soforthilfeabgabe und erhalten gebliebenen Sparguthaben in Höhe von 10 v.H. des zur Tilgung der Hypotheken erforderlichen Sparbetrages, d. Januar 1956 bis zur Auflassung der Grundstücke von ihnen zu entrichtenden Monatsbeträgen je 26,95 DM monatlich, somit (da die Siedler seit dem Io August 1956 die monatlichen Leistungen nicht mehr abführen) insgesamt 10 x 26,95 x 7 = 1886,50 DM zurückzuerstatten O Es erblickt einen krassen Verstoß gegen Treu und Glauben darin, daß die Siedlungsgesellschaft 9 •die bis März 1952, also 15 Jahre lang, die Siedler in dem Glauben gelassen habe, eine gesicherte Rechtsstellung erlangt zu haben, entgegen ihrer Pflicht, den Siedlern nun sich die Möglichkeit offenhalten wolle, nach Belieben die Verträge zu erfüllen oder ihre Dichtigkeit geltend zu machen« Bas Schiedsgericht führt im übrigen aus, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Siedler bis zur Schlußabrechnung im Oktober 1939 - abgesehen von einem geringfügigen Rest vor. insgesamt 100 RM - alle Zahlungen geleistet, wiederholt die Übereignung gefordert und die Gesellschaft, die im Jahre 1940 die Auflassung der Siedlerstellen innerhalb eines Jahres zugesagt habe, wegen der Auflassung gemahnt hätten« Gegenüber dem Hinweis der Antragstellerin zu 1 auf die kriegsbedingte Personalknappheit führt das Schiedsgericht aus, die sei bereits in einem Zeitpunkt in Verzug geraten, in dem weder in Privatbetrieben noch bei Behörden erhebliche Personalschwierigkeiten Vorgelegen hätten« Zur Herbeiführung der Auflassungen sei von seiten der nur noch geringe Arbeit zu lei- Tatsächlich seien jedoch auf Grund der Pachtverträge von den Siedlern monatlich je 26,95 DM, für die Zeit vom 1. Januar 1940 nur in geringem Umfang vorhanden gewesen seien, werde der Umstellungsbetrag einheitlich auf 10 cß> von 4730,33 = 473-.03 DM geschätzt« Den hiernach sich ergebenden Betrag von 1797,47 DM hat das Schiedsgericht noch um rund 130 DM Verzugszinsen für die Zeit von der Klageerhebung bis Ende 1953 erhöht, so daß nach dem Schiedsspruch an jeden der Antragsgegner weitere 1927,45 DM zu zahlen sind- Außerdem seien noch die in der Zeit vom 1«. zur Übertragung von Siedlerstellen auf die Antragsgegner als nicht eingetreten gelten, hilfsweise gemäß § 1 VHG den vermeintlichen Schadensersatzanspruch der Siedler ihr gegenüber auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen. Die Antragstellerin zu 1 hat zur Begründung geltend gemacht, mit der Bejahung der Verzugsvoraussetzungen durch das Schiedsgericht sei noch keineswegs entschieden, daß auch im Rahmen des Vertragshilfeverfahrens die Gesellschaft In der Zeit nach dem Zusammenbruch bis zur Währungsreform hätten die Siedlerstellen nicht mehr übertragen werden können, weil das Lande samt für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung dem Treuhänder, der wiederholt darum nachgesucht habe, niemals die Genehmigung zur Übertragung erteilt habe. Ein solches Ergebnis würde für die Gesellschaft und das von ihr vertretene allgemeine sie sei wirtschaftlich in der Lage, die Schadensersatzansprüche zu erfüllen, und werde dadurch nicht in eine finanzielle Hotlage geraten« Die Antragstellerin zu 2 ist den Anträgen der Antragstellerin zu 1 beigetreten., Die Antragsgegner haben um Zurückweisung des Vertragshilf ebegehrens gebeten» Sie sind den Ausführungen der Antragstellerin zu 1 entgegengetreten und haben geltend gemacht, daß alle Einwendungen der Gegenseite bereits in dem Schiedsspruch berücksichtigt*worden seien. teres auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragen werden- Gleichwohl gilt auch für dieses Verfahren der Grundsatz, daß nur solche Gebilde als Rechtsträger am Verfahren beteiligt sein können, die nach bürgerlichem Recht rechtsfähig sind (vgl. Auch wenn die Antragstellerin zu 2 durch dieses Gesetz betroffen ist, so besteht doch, wie der IV..Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 28. Nach § 5 VHG kann das Gericht, wenn der Schuldner durch Umstände, die er nicht zu vertreten hatte, daran gehindert worden ist, eine Verbindlichkeit, für welche die Vertragshilfe zulässig ist, zu erfüllen, auf Antrag des Schuldners anordnen, daß Rechtsfolgen, die für den Pall der Nichterfüllung oder nicht rechtzeitigen Erfüllung vorgesehen und dem Schuldner nachteilig sind, ganz oder teilweise als nicht eingetreten gelten«. Vielmehr handelt es sich um die Beseitigung der dem Schuldner nachteiligen Rechtsfolgen, die für den Pall der Nichterfüllung der Verpflichtung zur Eigentumsübertragung vorgesehen sind. Gegenstand des Vertragshilfeverfahrens bilden, gehören die Schadensersatzansprüche der Antragsgegner, die darauf gestützt sind, daß die N40I H^M^ mit der Verpflichtung zur Eigentumsubertragung in Verzug gekommen sei und sich insoweit, als die Siedlungsgesellschaft nicht mindestens vor der Währungsreform auf die Zahlungsangebote der Siedler hin die Rückzahlung der Hypothekenbeträge vermittelt habe, auch einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht habe-Hie Verpflichtungen der sind auf die Antrag- Nach § 11 Abs. 1 VHG wird Vertragshilfe nur gewährt für Ansprüche, die der Schuldner nicht oder nur dem Grunde nach bestreitet. Dies gilt auch für die nach § 5 VHG zu .beseitigenden Rechtsfolgen, so daß sich das Nichtbestreiten auch auf diese beziehen muß (vgl. Es ist jedoch unbeachtlich, daß die Antragstellerin zu 1 gegen die Schadendersatzansprüche der Antragsgegner Rechtsbedenken vorgebracht hat, nachdem diese Ansprüche durch das Schiedsgericht rechtskräftig festgestellt sind und damit als nicht mehr bestreitbare Verbindlichkeiten den unbestrittenen gleichstehen (vgl. düngen gegen das Bestehen der Schadensersatzansprüche im Vertragshilfeverfahren nicht berücksichtigt werden* Die Entscheidung des Schiedsgerichts hat die Y/irkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1040 ZPO) und ist damit insoweit für die Beteiligten im Vertragshilfe-verfahren bindend* Damit erledigt sich auch die von der Autragstellerin zu 1 im Verfahren der weiteren Beschwerde aufgeworfene Frage, ob, wenn die durch das Kontrollracsgesetz Nr«, 2 aufgelöst sei, deren Reichsmarkverbindlichkeiten überhaupt umgestellt sind (§ 14 Nr, 2 UmstO), so daß aus diesem Grunde eine Hypothekengewinnab gäbe nicht erhoben werden dürfe. DV/UmstG übereinstimmt, setzt voraus, daß ein Schuldner durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat be, an der Erfüllung der Verbindlichkeit gehindert worden ist* Die Gewährung von Vertragshilfe kommt danach nicht in Betracht, wenn die Siedlungsgesellschaft das Unterbleiben der Auflassung zu vertreten hatte* Das Beschwerdegericht. DV, tJmstG) zutreffend, davon aus, daß vom Schuldner nicht zu vertretende Umstände im Sinne des § 5 VEG nur solche Umstände sind, die außerhalb seines Machtbereichs gelegen haben, die zu beseitigen für ihn also keine Möglichkeit bestand und auf deren Eintritt oder Nichteintritt er keinen Einfluß hatte, ächon das Schiedsgericht hat sich mit der Frage befaßt, ob die Auflassung der Siedlerstellen durch Verschulden der E4M^ unterblieben ist. den Siedlern das Eigentum an den Siedlerstellen zu übertragen, schön im Jahre 1940 in Verzug gekommen ist und daß sie mindestens während der ersten Kriegsjahre zur Übereignung der Siedlerstellen in der Lage war. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht sich dieser Auffassung angeschlossen hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, es könne nicht gesagt werden, daß die Siedlun^sgesellschaft durch von ihr nicht zu vertretende Umstände an der Auflassung gehindert worden sei. keine anderen sein als diejenigen, die allgemein für die Gewährung von Vertragshilfe nach § 1 Abs» 1 VHG in Betracht kommen, sofern nicht Sondex-beStimmungen Platz greifen, wie das z.B» bei der Herabsetzung von Zinsen aus Grundpfandrechten nach § 3 VHG der Pall ist. Es hat somit im Palle des § 5 ebenso wie bei der Entscheidung nach § 1 Abs» 1 VHG eine Interessenabwägung stattzufinden (so auch Duden/ Rowedder VHG An. zu § 5 und S. ob bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile der Antragstellerin zu 1 nicht zugemutet werden kann-, daß es bei dem TSintritt der für den Pall der Nichterfüllung oder nicht rechtzeitigen Erfüllung der Verbindlichkeiten vorgesehenen Rechtsfolgen verbleibt. Das Beschwerdegericht brauchte von seinem Standpunkt aus bei der Ablehnung einer Anordnung .aus § 5 VHG keine Interessenabwägung vorzunehmen„ Es* hat jedoch in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Prüfung des auf eine angemessene Herabsetzung der Schadensersatzansprüche gerichteten Hilfsantrages die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VHG geprüft» Das Landgericht hatte bereits ausgeführt, die Antragstellerin zu 1 habe erklärt, daß sie durchaus in der Lage sei, die den Antragsgegnern durch den Schiedsspruch Auch der Hinweis darauf, daß die Antragstellerin zu 1 ein gemeinnütziges Wohnungsund Siedlungsuhterhehmen1 sei und daß ihr die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht durch Befriedigung der von den Antragsgegnem geltend gemachten Schadensersatzansprüche entzogen werden dürften, könne die Gewährung von Vertragshilfe nicht rechtfertigen, weil auch ein gemeinnütziges Unternehmen Schadensersatzansprüche zu erfüllen habe und zudem die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin zu 1 die Erfüllung der Ansprüche zulasse, Bas Oberlandesgericht hat sich dieser Beurteilung angeschlossen und weiter ausgeführt, die Gewährung von Vertragshilfe müsse daran scheitern, daß bei der Größe und Bedeutung der Gesellschaft deren Leistungsfähigkeit durch die Forderungen der Siedler trotz ihrer verhältnismäßigen Höhe nicht wesentlich beeinträchtigt werde, Bas Stammkapital der Antragstellerin zu 1 betrage äur Zeit 5 000 000 BM, Nach dem Geschäftsbericht für das Jahr 1955 belaufe sich der Gewinn auf rund 300 000 DM® Ber Hinweis der Antragstellerin zu 1 auf die Zweckgebundenheit ihres Vermögens könne im Vertragshilfeverfahren keine Rolle spielen, weil es nicht Aufgabe dieses Verfahrens sei, allgemein die Härte von SchadensersatzVerpflichtungen zu mildern, wenn, wie im vorliegenden Fall, die besonderen Voraussetzungen der Vertragshilfe nicht gegeben seien. Witwen und kleine Handwerker) durchweg den unbemittelten Bevölkerungskreisen angehörten, für welche die in Frage stehenden Beträge von erheblichem Gewicht seien, Bie Siedler hätten mit Recht darauf hingewiesen, daß sie bedeutende Eigenleistungen erbracht hätten und keineswegs ohne entsprechende Aufwendungen in den Genuß ihrer Siedlersteilen gelangt seien» Es sei kein stichhaltiger Grund erkennbar, ihnen die Übernahme des bei gehöriger Vertragserfüllung vermeidbaren Schadens zuzu demu-ten, der durch den Schwund ihrer Ersparnisse infolge der Währungsreform entstanden sei» Eies gelte erst recht für die Pachtbeträge, deren Zahlung bei rechtzeitiger Übereignung der Siedlerstellen ohne weiteres entfallen wäre» Bei der auch im Palle des § 5 VHG notwendigen Interessenabwägung im Sinne des § 1 Abs« 1 VHG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die, weil sie sofortige weitere Beschwerde nur auf eine Gesetzesverletzung gestützt werden kann (§ 18 Abs» 3 VHG in Verbindung mit § 27 FGG), für das Gericht der weiteren Beschwerde bindend ist, es sei denn, daß ein,vErmessensmißbrauch oder ein sonstiger Rechtsverstoß vorliegt» Bas Oberlandesgericht hat die für die Interessenabwägung in Betracht kommenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Saage aaO § 1 Bern» III 2 d) entwickelten Begriff, der auch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl« Beschlüsse vom 16« Januar 1954, IV ZB 59/53, IM VHG § 1 Hr. 1, 9o Hovember 1955, iv ZB 82/55, 15» Oktober 1956, II ZB 16/56 und 14* Juli 1958, VIII ZB 8/58) anerkannt ist« Hiernach kann eine Leistung für einen Schuldner, obwohl an sich seine Vermögensverhältnisse eine Herabsetzung der Verbindlich-* keiten nicht rechtfertigen, auch dann unzu demutbar und die Gewährung von Vertragshilfe geboten sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die einerseits mit dem in Rede stehenden SchuldVerhältnis Zusammenhängen und andererseits auf Krieg, Kriegsfolgen und Währungsumstellung beruhen, wie das z. Bo bei einem im Verhältnis 1 : 1 umgestellten Pflichtteilanspruch der Pall sein kann, wenn der Nachlaßwert durch Krieg, Kriegsfolgen oder Währungsumstellung erheblich gesunken ist* Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen fUr eine korrigierende Vertragshilfe mit der Begründung verneint, es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, daß bei Übernahme der in Frage stehenden Vermögenswerte durch die Antragstellerin zu 1 die Passiven die Aktiven überstiegen hätten, zu demal da die Antragstellerin zu 1 auch selbst nicht einmal eine dahin gehende Behauptung aufgestellt habe« Aus diesem Grunde können, auch wenn die Haftung der Antragstellerin zu 1 für die übernommenen Verbindlichkeiten gemäß Art» IV KRDir Nr* 50 nach rückerstattungsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sein sollte, die Vorschriften der Arto 37 oder 41 AmREG, weil die Belastungsgrenze im Sinne des Art; 37 Abs« 1 dieses Gesetzes nicht überschritten ist, keine Anwendung finden, ganz abgesehen davon, daß die Schadensersatzansprüche der Antragsgegner rechtskräftig festgestellt sind und deshalb Einwendungen gegen den materiellen Bestand dieser Ansprüche im Vertragshilfeverfahren nicht berücksichtigt werden können« Auch im übrigen läßt die angefochtene Entscheidung, soweit der Antragstellerin zu 1 die Gewährung von Vertragshilfe nach § 5 VHG versagt und die hilfsweise beantragte Herabsetzung der Schadensersatzansprüche auf Grund des § 1 Abs- 1 VHG abgelehnt ist-, eine Rechtsverletzung nicht erkennen. d) Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zu 2 richtet sich auch gegen die vöro Oberlandesgericht bestätigte Zurückweisung des Hilfsantrages, mit dem eine an- gemessen^ Herabsetzung der Schadensersatzansprüche der Antragsgegner erstrebt wird* Das Landgericht hatte dazu ausgeführt, es sei nicht angebracht, der Antragstellern zu 2 Vertragshilfe zu gewähren, da die Antragstellerin zu 1 die Verpflichtungen der Antragsteilerin zu 2 übernommen habe und zur Erfüllung dieser Verpflichtungen in der Lage sei« Das Oberlandesgericht hat zwar nicht 'inäher hierzu Stellung genommen, jedoch durch die Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin zu 2 zu erkennen gegeben, daß es die Entscheidung des Landgerichts billigte Es mag dahingestellt bleiben, ob gegen die Begründung der Entscheidung Bedenken bestehen könnten* Die Versagung der Vertragshilfe ist jedenfalls, soweit es sich um die Ablehnung einer Herabsetzung der Schadensersatzforderungen handelt, im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil die Antragstellerin zu 2 zur Begründung des Hilfsantrages auch im Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen hat« Für die (Jerichtskosten im Vertragshilf everfahren gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach § 19 Abs. 1 VHG die Vorschriften der KostenOrdnung. Während für das Verfahren des ersten Rechtszuges die Gerichtsgebühr abweichend von der Kostenordnung vom Richter unter »Berücksichtigung des Umfanges der Sache und der Leistungsfähigkeit des Schuldners gemäß § 19 Ahs. 4 VHG im Rahmen des Abs. 2 festgesetzt wird, verbleibt es für das Beschwerdeverfahren nach § 19 Abs« 7 VHG bei der Regelung der Kostenordnung, wonach für das Verfahren über Beschwerden. deverfahren gebührenfrei ist (§ 131 Abs«, 1 KostO), Durch diese Bestimmungen wird jedoch die etwaige persönliche Befreiung eines Beteiligten von der Zahlung von Kosten, die im Vertragshilfegesetz nicht geregelt ist, nicht berührte Dies gilt jedenfalls insoweit, als es sich um das Beschwerde verfahren handelt« Nach § 11 Abs«.
V BGH* 2381 064 j Hachschlagewerk* ja ^ Amtliche Sammlung* nein VertragshilfeG v* 26« März 1952, BGBl I 198* § 11 Aba« 1 Die Tatsache, daß der Schuldner einen rechtskräftig festgestellten Anspruch bestreitet, steht der Zulässigkeit des Vertragshilfeantrages nicht entgegen* Vertragshilfe& v* 26* März 1952, BGBl I 198, § 5 Umstände, die der Schuldner nicht zu vertreten hat, sind nur solche, die außerhalb seines Machtbereichs liegen, auf deren ’Eintritt oder nichteintritt er also keinen Einfluß hat* ’ •* * - . * ■ VertragshilfeG t. 26. Märe 1952, BGBl I 198, §§ 5, .1 Abs, 1 Die Entscheidung über, den Antrag, dafl dem Schuldner nachtei- • lige -Rechtsfolgen der Nichterfüllung oder nicht rechtzeitigen Erfüllung ganz oder teilweise ala nicht eingetreten gelten, erfordert eine Interessenabwägung nach § 1 Abs. 1. Bsschl. v* 5, Bezember 1958 - v ZB 14/58 - OK} Frankfurt/Main e- V ZB 14/58 B e s c hl u S In der Vertri igshilfesache 1. der ! 9 Gei teinntitzige wohhungs- und Siedlungs-Baugesellschaft lilt beschränkter Haftung in eHHHH (IflflH)} vertr< iten durch den gesehäfts-führe^Seanhold Ü?M1 in iHHHH (MHB), 2. der N 4MP H __________ und Siedlungsgesellsc __ treten durch den Not vors tato! Reinho Antragstellerinnen und Boschwerdeführerinnen (auch für die sofortige weitere Beschwerde), vertreten durch Rechtsanwalt MMMl in gemeinnützige Wohnungs- a»»-“- die nachstehend bezeichneten, haften Siedler: 1. Buchhalterin Anna ' 2. Buchhalter Rudolf II geg ftt sämtlich in wohn- gretel geh. H< » Am ScIj^sp «w» und dessen Ehefrau Am 3 • o«■ 4. 5* 6. 7. 8o Kaufmann Emil SchrMPj geh. Efl», Am Sch«pM Arbeiter Ludwig ScMBk geb- HaHHfc Am ScfcHP » o o Schuhmacher gustav He Elisabeth geb.. und dessen Ehefrau Elise s und "dessen Ehefrau Elise 9* Gärtner Konrad Juliane geb. K< ■ Reint Margarete geb. MaflPPy 'iAp. Sc] w) und dessen Ehefrau Hl? dessen Ehefrau a hi ouiiHpnr, ' **' ... • JO. Schreinermeister Reinholl .ZeHK und dessen Ehefrau 11. 12. 13. Buchhalterin Emmi K Am Sc Weißbindermeister Jakob Ehefrau Marie geb. E id des und dessen Am Sei I - 14 o Waldarbeiter^^ Ehefrau Antragsgegner und Beschverdegegner (auch für die sofortige weitere Besch1 *erde7> vertrete» durch die Bechtsanw;lite Br»* und Br. flBHMl 4HHI in flIHHHI ( hat der V. Zivilsenat.des Bun^esgerichtshofs in der Sitzung vom 5« Dezember 1958 untw Mitwirkung des Senats-r präsidenten Br. fasche sowie der Bundesrichter Br. Hücking-haus» Br» Augustin» Br. Piepenbrock und Br« Bothe beschlossen 8 Bie sofortigetUuweit^ Beschluß des 6. Zivilsen in Frankfurt (Main) vom Kosten der Antragsteller^ Gebühren werden für Beschwerde nicht erhoben werden nicht erstattet. ren Beschwerden gegen den £ts des Oberlandesgerichts 7. März 1958 werden auf nhen zurückgewiesen. das Verfahren der weiteren Außergerichtliche Kosten Ber Wert des Gegenstandes der weiteren Be- schwerde beträgt 68 400 *• 69 200 Of. Me Ant rags tell er in zu 1 ist eine am 18. November 1948 mit einem Stammkapital von 2 0C0 000 CH gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand und Zweck des Unternehmens sind der Bau und die Betreuung von Kleinsiedlungen im eigenen Hamen. Hach dem Gründungsvertrag soll die Gesellschaft Hamen und Tradition der im Jahre 1924 als rein gewerkschaftliches Unternehmen gegründeten gleichnamigen Aktiengesellschaft fortführen. Cie Aktien dieser Gesellschaft gingen im Jahre 1935 ^zwangsweise in den Besitz der Deutschen Arbeitsfront über. Aktionäre waren bis zu dem Jahre 1945 die Berliner Holdinggesellschaften der Deutschen Arbeitsfront. Die Firma wurde mehrfach, zuletzt in "Hflh Gemeinnützige Wohnungsund ßiedlungsgesellschaft der Deutschen Arbeitsfront im G0llf Hesfl^p-Hä^MH AG* geändert. Im Jahre 1945 wurde die Gesellschaft - im folgenden genannt - auf Grund des jiilitärregierungege-setzes Hr. 52 unter Vermögenskoatrolle gestellt. Das lan-desamt für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung Hessen in Wiesbaden übertrug gemäß Urkunde vom 23« September 1948 nebst Nachtrag vom 16. Oktober /II. Hovember 1948 das Vermögen der bisherigen Wohnungs- md Siedlungsgesellschaft HMh nmm - mit Ausnahme des außerhalb Hessens gelegenen Grundbesitzes - auf die nVermög msverwaltung der Gewerk- • ' y __t y ' schäften in Hessen GmbH in Fßßßßßß (MflP)"» und zwar, wie es in § 2 Hr. .1 der Übertragungsurkunde heißts «mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten". Die Ver-' pflichtung der Vermögensverwaltithg der Gewerkschaften, die auf den von ihr übernommenen Ve:mögensteilen ruhenden Verbindlichkeiten zu* erfüllen, wurde in der Übertragungsurkunde ausdrücklich festgelegt .* Die Vermögensverwaltung der Gewerkschaften brachte ihrerseits bei der Gründung der An- 4 - tragstellerin zu 1 im Jah; Vermögen (einschließlich in dem ihr übertrag tal der Antragstellerin e 1948 das Unternehmen und das <|ter Verbindlichkeiten) der MBS* enen Umfang ein« Das Stammkapi-1 beträgt zur Zeit 5 000 000 DM« zu Die Antragstellerin JrU 2, die frühere Wohnungsund Siedlungsgesellschaf^t.UBh hatte nach dem als An- lage dem Vertrag vom 18« November 1948 beigefügten Bericht ihres Treuhänders Richter für das Jahr 1947 in den Jahren bis 1945 ohne Berücksichtigung von 211 Behelfsheimen insgesamt 1914 Siedlersteilen errichtet und von diesen etwa 2/5, nämlich 796, auf die Siedler übertragen, die Übereignung der restlichen 1118 Siedlungen, die rund 3/5 des Ge- 8 amt be Standes ausmachten, dagegen noch nicht durchgeführt e % Zu der letzteren Gruppe gehören die den Antragsgegnem Ende 1936/Anfang 1937 zuge teilten, in der Anlage zu der Übertragungsurkunde vom 23« September 1948 unter Nr« £2 auf geführten und im Grundbuch von Bio 89 einge- tragenen Grundstücke des sog. Bauabschnittes II Die KflB EMMS* hatte im Jahre 1937 mit den Antragsgegnern Siedlungsverträge abgeschlossen, die sämtlich nach dem Küster des bei den Akten befindlichen Siedlungsvertrages der Eheleute Konrad und Julie abgefaßt waren «. Der Kaufpreis für die Siec lerstellen entsprach dep nach § 2 der Verträge zu errechnenden Gesamtkosten (§ 16). Diese Gesamtkosten sollten ax fgebracht werden durch Eigenleistungen, insbesondere Barzahlungen, Lieferung von Baustoffen und Arbeitsleistungen (§ 3 Abs. 1 a) sowie durch .Übernahme der beiden von c erfass« (Jetzt Hess«) Landes- bank zur Verfügung gestell zu ihrer Sicherung bestell Siedlerstellen bis zur übe ten Tilgungsdarlehen und der ten Hypotheken von 2700 und 2650 BM (§ 16 Abs« 3)o Für die Zeit von der Fertigstellung der rtragung des Eigentums auf die I Siedler vereinbarte die Hl mit den Siedlern ein Pachtverhältnis (§ 9)• Die Siedler hatten einen im einseinen näher bestimmten Pacht preis zu entrichten, der sich im Falle des Bauabschnittes ] I BflflMP auf Oe 29,50 HM monatlich belief« Die NW HMP war verpflichtet, den Siedlern, die ihre Stellen zwei Jahre lang ordnungsgemäß bewirtschaftet hatten, auf Antrag das Eigentum zu übertragen (§ 15)- Gleichzeitig mit der tfoertragung der Stelle auf den Siedler sollte ein Heimstättenvertrag zwischen dem Siedlungsträger als Ausgeber der Heimstätte und dem Siedler als Heimstätter geschlossen werden, der den.Vorschriften des Reichsheimstättengesetzes entsprach (§ 18). Die Siedlerstellen der Antragsgegier sind bereits im Jahre 1937 fertiggestellt und in der Zeit von April bis Juni 1937 von den einzelnen Siedlern bezogen worden« Etwa lütte Oktober 1939 wurde die Schlußabrechnu]lg vorgenommen« Gleichwohl ist das Eigentum an den Siedl^rstellen bisher den Siedlern noch nicht übertragen worden Die Antragstellerin zu 1 lassung der Siedlerstellen vorgesehen. In den von ihr ge- mäß § 18 der Siedlungsverträgo trägen hatte sie die übernahm«! stücken für die Landesbank eir getragenen Hypotheken von je 2700 und 2650 EM durch die Siedler vorgesehen und sich dar- be! auf § 16 der Siedlungsver hatte für April 1951 die Auf- vorbei it e ten Heimstättenver-der auf den einzelnen Grund- rage berufen. Am Währungs- stichtag waren diese Hypotheken noch mit je 2387,45 und 2342,42 HM valutiert« Sie sind umgestellt auf Besthypotheken von je 238,,74 und 234,29 2 RS mit Umstellungsgrundschul- den von je 2148,69 und 2108,61 sich jedoch, diese Belastungen DM» Die Siedler weigerten zu übernehmen. Zur Begründung machten -sie geltend, daß sie nach Aufstellung der Schlußabrechnung wiederholt die Übereignung gefordert und die Nflfr in Verzug gesetzt hätten■ Sie hätten auch über genügend Reichsmarkbeträge verfügt, um noch vor der Währungsreform die Hypotheken ablösen zu können <■ Sie würden auch bei entsprechender Mitwirkung der NdM H4HP die Hypo-thekenverpflichtüngen abgelöst haben, so daß sie am 21. Juni 1948 keine Hypothekenschulden mehr gehabt hätten und keine Kypothekengewinnabgabe zu ihren Lasten entstanden wäre.. Sbensowenig hätten sie weiter Pacht zahlen müssen * Die Beteiligten kamen daraufhin überein, alle zwischen ihnen bestehenden Streitigkeiten aus den seinerzeit abgeschlossenen SiedlungsVerträgen bis zur Auflassung der Siedlerstellen an die Siedler durch ein Schiedsgericht klären zu lassen» Das Schiedsgericht hat nach Beweisaufnähme durch Schiedsspruch vom 15- Mai 1956 die Antragstellerin zu .1 verurteilt, 1. von den im Grundbuch von BfHW Bl - 89 für sie eingetragenen Grundstücken den Antragsgegnem die im einzelnen näher bezeichneten Grundstücke als Heimstätten im Sinne des Reichsheimstättengesetzes zu den Bedingungen des von ihr entworfenen und dem Grundhuchamt mit Datum vom 5- April 1951 vorgelegten Heimstättenvertrages aufzulassen, 2c zur Ablösung der Resthypotheken, die auf den nach Ziffo 1 aufzulasßenden Grundstücken lasten, an die Aritragsgegner zu 1, 2, 5, 6, 8- 11, 13 und 14 die Gegenwartswerte der Hypotheken bis zu dem Höchstbetrag von je 238,74 und 234,29 DM sowie der Hypothekengewinnabgabe bis zu dem Höchstbetrag von je 2148,69 und 2108,61 DM (insgesamt 47 303,50 DM) zu zahlen, - 7 ~ 3* den zu 2 genannten Siedlern die von ihnen in der Zeit vom 1c Juli 1948 bis zu dem 31* Dezember 1955 gezahlten Pachtbeträge von monatlich 27,45 DM nebst 3 $ Verzugszinsen seit Klagerhebung (August 1951) zu erstatten, jedoch unter Anrechnung der bei vorheriger Übertragung von ihnen zu entrichtenden Verwaltungsgebühren, Versicherungsprämien, Soforthilfeabgabe und erhalten gebliebenen Sparguthaben in Höhe von 10 v.H. des zur Tilgung der Hypotheken erforderlichen Sparbetrages, d. h„ je 1927,45 DM, insgesamt 19 274,50 DM zu zahlen, 4« denselben Siedlern von den ab 1. Januar 1956 bis zur Auflassung der Grundstücke von ihnen zu entrichtenden Monatsbeträgen je 26,95 DM monatlich, somit (da die Siedler seit dem Io August 1956 die monatlichen Leistungen nicht mehr abführen) insgesamt 10 x 26,95 x 7 = 1886,50 DM zurückzuerstatten O * Die Schadensersatzansprüche der Siedler zu 3, 4, 7 und 12 wurden abgewiesen. Das Schiedsgericht hält die Auflassungsansprüche der Siedler, obwohl die siedlungsvertrage nicht in der Perm des § 313 BGB abgeschlossen sind, für begründete Es schließt sich der Bechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 334) an, wonach der Siedlungsträger dem Siedler gegenüber an einen an sich wegen Pormmangels nichtigen .Siedlungsverti’ag nach Treu und Glauben gebunden und zur Vertragserfüllung verpflichtet sein kann. Es erblickt einen krassen Verstoß gegen Treu und Glauben darin, daß die Siedlungsgesellschaft 9 •die bis März 1952, also 15 Jahre lang, die Siedler in dem Glauben gelassen habe, eine gesicherte Rechtsstellung erlangt zu haben, entgegen ihrer Pflicht, den Siedlern nun - 8 tatsächlich eine solche Rechtsstellung zu verschaffen? sich die Möglichkeit offenhalten wolle, nach Belieben die Verträge zu erfüllen oder ihre Dichtigkeit geltend zu machen« Bas Schiedsgericht führt im übrigen aus, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Siedler bis zur Schlußabrechnung im Oktober 1939 - abgesehen von einem geringfügigen Rest vor. insgesamt 100 RM - alle Zahlungen geleistet, wiederholt die Übereignung gefordert und die Gesellschaft, die im Jahre 1940 die Auflassung der Siedlerstellen innerhalb eines Jahres zugesagt habe, wegen der Auflassung gemahnt hätten« Gegenüber dem Hinweis der Antragstellerin zu 1 auf die kriegsbedingte Personalknappheit führt das Schiedsgericht aus, die sei bereits in einem Zeitpunkt in Verzug geraten, in dem weder in Privatbetrieben noch bei Behörden erhebliche Personalschwierigkeiten Vorgelegen hätten« Zur Herbeiführung der Auflassungen sei von seiten der nur noch geringe Arbeit zu lei- sten gewesen, die darin bestanden habe, die in allen Pallen gleichlautenden Heimstättenverträge nach Pormular zu entwerfen und mit diesen und den Siedlern beim Grundbuch- * amt zu erscheinen« Es könne keine Rede davon sein, daß es j sich dabei um eine übermäßige, der Gesellschaft nicht zuzu demutende Tätigkeit gehandelt habe« Die H4MB) habe somit die aus der Verzögerung der Eigentumsübertragung sich ergebenden Rechtsfolgen zu tragen gehabt« Die Schadenser-satsansprüche der Siedler seien im übrigen auch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung begründet,, weil die Siedlungsgesellschaft bei der Abwicklung der von den Siedlern bezüglich der Baudarlehen vor der Währungsreform angebotenen Rückzahlungen nicht die ihr- obliegende Betreuungspflicht erfüllt habe« Die Siedlungsgesellschaft könne sich auch nicht auf ein Mitverschulden dei’ Siedler berufen, weil es sich bei diesen im Gegensatz zur Siedlungsgesellschaft um rechtsungewandte Personen handele, die sich auf die der Gesellschaft obliegende Betreuungspflicht hätten verlassen können, zu demal da eine Kündigung und Rückzahlung der Hypo theken an die lande shank ohne Mitwirkung der Gesellschaft als Schuldnerin nicht möglich gewesen seio Der Schaden der Antragsgegner bestehe darin, daß sie mit Resthypotheken und Hypothekengewinnabgaben belastet seien, die zu tilgen sie vor der Währungsreform bereit und in der Lage gewesen seien» Da der zur Ablösung dieser lasten erforderliche Betrag nicht bekannt sei, habe eine Verurteilung zur Zahlung bis zu dem Höchstbetrag nach dem Stande am WährungsStichtag zu erfolgen» Danach ergäben sich für die Resthypotheken Beträge von je 238,74 und 234>29 DM, für die Hypothekengewinnabgabe Beträge von je 2148,69 und 2108,61 DK» Wenn die Siedlungsgesellschaft vor der Währungsreform die Auflassung vorgenommen oder wenigstens die Rückzahlung der Hypothekenbeträge vermittelt hätte, so würden die Antragsgegner, abgesehen von einer jährlich zu zahlenden Verwaltungsgebühr von 10 DM sowie eines Betrages von insgesamt 6 DM jährlich (für Gebäudeversicherung, Keichsbürgschaft und Haftpflicht) an die Siedlungsgesellschaft nichts zu zahlen gehabt haben. Tatsächlich seien jedoch auf Grund der Pachtverträge von den Siedlern monatlich je 26,95 DM, für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis zu dem 31* Dezember 1955 also 2425,50 DM gezahlt worden. Hiervon seien diejenigen Beträge abzuziehen, die den Siedlern bei rechtzeitiger Übereignung zur last gefallen wären, nämlich die von der Antragstellerin zu 1 für jede Parzelle entrichtete Soforthilfeabgabe von 80 DM und die ihr zustehende Verwaltungsgebühr von jährlich 10 DM, also für 7 1/2 Jahre 75 DM. Außerdem müßten die Antragsgegner sich die Beträge anrechnen lassen, die ihnen von ihren Sparguthaben über die Währungsreform durch Umstel- lung dieser Guthaben von einem für die Schuldentilgung erforderlichen Reichsmarkbetrag von 4730,35 RM erhalten geblieben seien, weil sie insoweit keinen Schaden erlitten hättenr Da AltSparguthaben aus der Zeit vor dem 1. Januar 1940 nur in geringem Umfang vorhanden gewesen seien, werde der Umstellungsbetrag einheitlich auf 10 cß> von 4730,33 = 473-.03 DM geschätzt« Den hiernach sich ergebenden Betrag von 1797,47 DM hat das Schiedsgericht noch um rund 130 DM Verzugszinsen für die Zeit von der Klageerhebung bis Ende 1953 erhöht, so daß nach dem Schiedsspruch an jeden der Antragsgegner weitere 1927,45 DM zu zahlen sind- Außerdem seien noch die in der Zeit vom 1«. Januar bis zu dem 31. Juli 1956 von jedem Siedler gezahlten Monatsbetrüge von je 26,95 TM zu erstatten. Schon während des seit Frühjahr 1951 anhängig gewesenen Schiedsgerichtsverfahrens, nämlich im Januar 1953, hat die Antragstellerin zu 1 beantragt^ gemäß § 5 VHG anzuordnen, daß die Rechtsfolgen des Verzuges hinsichtlich der Verpflichtung der Neuen Heimat, Gemeinnützigen Y/ohnungs- und Siedlungsgesell schsft der Deutschen Arbeitsfront im om AG sowie der Antragstellerin zu 1 zur Übertragung von Siedlerstellen auf die Antragsgegner als nicht eingetreten gelten, hilfsweise gemäß § 1 VHG den vermeintlichen Schadensersatzanspruch der Siedler ihr gegenüber auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen. Die Antragstellerin zu 1 hat zur Begründung geltend gemacht, mit der Bejahung der Verzugsvoraussetzungen durch das Schiedsgericht sei noch keineswegs entschieden, daß auch im Rahmen des Vertragshilfeverfahrens die Gesellschaft 11 das Unterbleiben der Übereignung und der Tilgung der Baudarlehen zu vertreten habe. Vielmehr seien alle Umstände zu berücksichtigen, die aißerhalb des Machtbereichs der Schuldnerin gelegen hatten. Solche Umstände hätten aber einer früheren Übereignung entgegengestanden. Infolge der Verminderung des Personalbestandes von normalerweise über hundert Personen aus Anlaß des Krieges, insbesondere der Einberufung tüchtiger Fachkräfte sowie des Verlustes nahezu aller Unterlagen, vor allem auch der gesamten Registratur durch einen Bombenangriff im Jahre 19 44? sei die Gesellschaft nicht in der Lage gewesen, im Laufe des Krieges die außerordentliche Verwaltungsarbeit, die zur Übertragung der seit Kriegsanfang noch vorhandenen 1118 Siedlerstellen erforderlich gewesen sei, zu bewältigen, zu demal da bei den verschiedenen Bauvorhaben üblicherweise nicht einzelne Siedlerstellen, sondern stets eine ganze Siedlung in einem Arbeitsgang übertragen worden sei. Grobe Nachlässigkeit des Personals oder mangelhafte Pflichterfüllung hätten keinesfalls die Verzögerung verursacht. In der Zeit nach dem Zusammenbruch bis zur Währungsreform hätten die Siedlerstellen nicht mehr übertragen werden können, weil das Lande samt für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung dem Treuhänder, der wiederholt darum nachgesucht habe, niemals die Genehmigung zur Übertragung erteilt habe. Außerdem hätten der Personalbestand wiederaufgebaut und die im Jahre 1944 vernichteten Unterlagen wiederhergestellt werden müssen« Die Antragstellerin zu 1 würde, falls sie die Schadensersatzansprüche erfüllen müsse, £ einen Schaden von über 60 000 DM erleiden. Dieser Betrag werde der Erfüllung ihrer Aufgaben entzogen, während die Siedler praktisch ohne jede Gegenleistung die wertvollen Siedlerstellen erhalten würden. Ein solches Ergebnis würde für die Gesellschaft und das von ihr vertretene allgemeine Interesse eine schwere Unbilligkeit darstellen, so daß es der Darlegung der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft nicht bedürfeo Die Antragsteilerin zu 1 hat im übrigen erklärt ? sie sei wirtschaftlich in der Lage, die Schadensersatzansprüche zu erfüllen, und werde dadurch nicht in eine finanzielle Hotlage geraten« Die Antragstellerin zu 2 ist den Anträgen der Antragstellerin zu 1 beigetreten., Die Antragsgegner haben um Zurückweisung des Vertragshilf ebegehrens gebeten» Sie sind den Ausführungen der Antragstellerin zu 1 entgegengetreten und haben geltend gemacht, daß alle Einwendungen der Gegenseite bereits in dem Schiedsspruch berücksichtigt*worden seien. Auch zu einer Herabsetzung der Schadensersatzforderungen bestehe kein Anlaß - Da3 Landgericht hat die Vertragshilfeanträge zurückgewiesen« Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen hatten keinen 'Erfolg. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Antragstellerinnen ihre in erster Instanz gestellten Anträge weiter. Die Antragsgegner bitten um Zurückweisung der fiechtsmittel« TI. Die sofortigen weiteren Beschwerden sind gemäß § 18 Abs. 3 VHG zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Gegen die Antragsund Beschwerdebefugnis der Antragstellerin zu 2 bestehen keine Bedenken. Hach § 8 Abs« 1 VHG ist auf das Verfahren der richterlichen Vertragshilfe, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Beichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen.Gerichtsbarkeit anzuwenden, Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 ZPO, wonach parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, kann danach nicht ohne wei- teres auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragen werden- Gleichwohl gilt auch für dieses Verfahren der Grundsatz, daß nur solche Gebilde als Rechtsträger am Verfahren beteiligt sein können, die nach bürgerlichem Recht rechtsfähig sind (vgl. Keidel PGG 6. Auflo § 13 Aniru 8 b; Schlegelberger PGG 7. Aufl. § 13 Anm. 1). Die Präge, ob die Antragstellerin zu 2 zu den durch das Kon-irollratsgesetz Nr, 2 aufgelösten Organisationen gehört, kann im gegenwärtigen Verfahren dahingestellt bleiben. Auch wenn die Antragstellerin zu 2 durch dieses Gesetz betroffen ist, so besteht doch, wie der IV..Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 28. Mai 1958 (IV ZR 341/57, WM 1958, 1008 = MDR 1958, 756), das einen gegen die Nflp (Antragstellerin zu 2) als Beklagte geführten Rechtsstreit betrifft, zutreffend ausgeführt hat, die Rechtsund daher Parteifähigkeit der Antragstellerin zu 2 zu dem Zwecke der Vermögensabwicklung und Schuldenregelung fort. Die Antragstellerin zu 2 ist deshalb im Vertragshilfeverfahren antragsund beschwerdeberechtigt. Die Tatsache, daß die Antrags!eilerin zu 1 erst nach der Y/ährungsreforia in das Schuldverhaltnis eingetreten ist, steht der Zulässigkeit des Vertragshilfebegehrens nicht entgegen. Schuldner im Sinne des Vertragshilfegesetzes ist der zur Zeit der Entscheidung Verpflichtete ohne Rücksicht darauf, ob er der ursprüngliche Schuldner ist oder ob nach der Begründung der Verbindlichkeit ein Schuldnerwechsel stattgefunden hat (BGHZ 16, 378). Pür die Zulässigkeit der-Vertragshilfeanträge macht es auch keinen Unterschied, ob der Wechsel in der Person des Schuldners vor oder nach der Währungsreform eingetreten ist (vgl. Beschluß des Senats vom 18. Oktober 1957, V ZB 16/57, IM VHG § 1:'Nr. 22 = WM 1957, 1461). Einer Stellungnahme zu der Auffassung der Antragsgegner, daß ein rechtswirksamer Verzicht auf die In- anspi’uchnahme von Vertragshilte vorliege, weil die Beteiligten vor Eintritt in das Schiedsgerichtsverfahren darüber einig gewesen seien, daß die Entscheidung des Schiedsgerichts für sie verbindlich sein sollte, bedarf es nicht, weil es für die Entscheidung hierauf nicht ankommt. 2«. Pur die Entscheidung über die Vertragshilfeanträge sind die Vorschriften der §§ 5 und 1 Abs. 1 VHG maßgebend. Nach § 5 VHG kann das Gericht, wenn der Schuldner durch Umstände, die er nicht zu vertreten hatte, daran gehindert worden ist, eine Verbindlichkeit, für welche die Vertragshilfe zulässig ist, zu erfüllen, auf Antrag des Schuldners anordnen, daß Rechtsfolgen, die für den Pall der Nichterfüllung oder nicht rechtzeitigen Erfüllung vorgesehen und dem Schuldner nachteilig sind, ganz oder teilweise als nicht eingetreten gelten«. § 1 Abs«. 1 VHG bestimmt, daß vor dem 2!. Juni 1948 begründete Verbindlichkeiten auf Antrag des Schuldners im Wege richterlicher Vertragshilfe gestundet oder herabgesetzt werden können, wenn und soweit die fristgemäße oder die volle Leistung dem Schuldner bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile nicht zugemutet werden kann«. Dem Antrag aus § 5 VHG liegt die Verpflichtung der NfB^ H^HP zugrunde, den Antragsgegnern auf Grund der Siedlungsverträge das Eigentum an den Siedlersuellen zu übertragen. Liese Verpflichtung stellt eine Verbindlichkeit dar, für welche die Vertragshilfe zulässig ist. Gegenstand des Vertragshilfeverfahrens ist jedoch nicht die Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung als solche. Vielmehr handelt es sich um die Beseitigung der dem Schuldner nachteiligen Rechtsfolgen, die für den Pall der Nichterfüllung der Verpflichtung zur Eigentumsübertragung vorgesehen sind. Zu diesen Rechtsfolgen, die beseitigt werden sollen und deshalb den eigentlichen Gegenstand des Vertragshilfeverfahrens bilden, gehören die Schadensersatzansprüche der Antragsgegner, die darauf gestützt sind, daß die N40I H^M^ mit der Verpflichtung zur Eigentumsubertragung in Verzug gekommen sei und sich insoweit, als die Siedlungsgesellschaft nicht mindestens vor der Währungsreform auf die Zahlungsangebote der Siedler hin die Rückzahlung der Hypothekenbeträge vermittelt habe, auch einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht habe-Hie Verpflichtungen der sind auf die Antrag- stellerin zu 1 übergegangen, nachdem das Landesamt für Vermögenskontrolle und v/iedergutmachung das im Lande Hessen belegene, auch die Siedlerstellen der Antragsgegner umfassende Vermögen der SM mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten auf die Vermögensverwaltung der Gewerkschaften übertragen hatte mit der ausdrücklichen Verpflichtung, sämtliche auf dem übertragenen Vermögen ruhenden Verbindlichkeiten zu übernehmen, und die Vermögensverwaltung der Gewerkschaften sodann das ihr übertragene Vermögen (einschließlich Verbindlichkeiten) in die neugegründete Gesellschaft (Antragstellerin zu 1) eingebracht hat* Infolgedessen haftet die Antragstellerin zu 1 für die Verbindlichkeiten der Antragstellerin zu 2„ Nach § 11 Abs. 1 VHG wird Vertragshilfe nur gewährt für Ansprüche, die der Schuldner nicht oder nur dem Grunde nach bestreitet. Dies gilt auch für die nach § 5 VHG zu .beseitigenden Rechtsfolgen, so daß sich das Nichtbestreiten auch auf diese beziehen muß (vgl. Saage VHG § 11 Bern. II 2 e S. 154). Es ist jedoch unbeachtlich, daß die Antragstellerin zu 1 gegen die Schadendersatzansprüche der Antragsgegner Rechtsbedenken vorgebracht hat, nachdem diese Ansprüche durch das Schiedsgericht rechtskräftig festgestellt sind und damit als nicht mehr bestreitbare Verbindlichkeiten den unbestrittenen gleichstehen (vgl. Saage aaO So 137). Infolgedessen können materiellrechtliche Einwen- düngen gegen das Bestehen der Schadensersatzansprüche im Vertragshilfeverfahren nicht berücksichtigt werden* Die Entscheidung des Schiedsgerichts hat die Y/irkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1040 ZPO) und ist damit insoweit für die Beteiligten im Vertragshilfe-verfahren bindend* Damit erledigt sich auch die von der Autragstellerin zu 1 im Verfahren der weiteren Beschwerde aufgeworfene Frage, ob, wenn die durch das Kontrollracsgesetz Nr«, 2 aufgelöst sei, deren Reichsmarkverbindlichkeiten überhaupt umgestellt sind (§ 14 Nr, 2 UmstO), so daß aus diesem Grunde eine Hypothekengewinnab gäbe nicht erhoben werden dürfe. a) Die Anwendung des § 5 VEG, der inhaltlich dem § 9 VHV (vom 30. November 1959 - RGBl I 2329) entspricht und wörtlich mit § 3 der 28. DV/UmstG übereinstimmt, setzt voraus, daß ein Schuldner durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat be, an der Erfüllung der Verbindlichkeit gehindert worden ist* Die Gewährung von Vertragshilfe kommt danach nicht in Betracht, wenn die Siedlungsgesellschaft das Unterbleiben der Auflassung zu vertreten hatte* Das Beschwerdegericht. geht in Übereinstimmung mit der Auffassxmg von Saage (aaO § 5 Bern. II 3), Riebandt/Korfmacher (GV7ff 1952, 207, 208) und Schubart (Das Vertx-agshilferecht, Anm«, a zu § 3 der 28. DV, tJmstG) zutreffend, davon aus, daß vom Schuldner nicht zu vertretende Umstände im Sinne des § 5 VEG nur solche Umstände sind, die außerhalb seines Machtbereichs gelegen haben, die zu beseitigen für ihn also keine Möglichkeit bestand und auf deren Eintritt oder Nichteintritt er keinen Einfluß hatte, ächon das Schiedsgericht hat sich mit der Frage befaßt, ob die Auflassung der Siedlerstellen durch Verschulden der E4M^ unterblieben ist. Es stellt nach eingehender Würdigung des Vorbringens der Beteiligten fest, daß die NPP H4MP mit der Verpflichtung, den Siedlern das Eigentum an den Siedlerstellen zu übertragen, schön im Jahre 1940 in Verzug gekommen ist und daß sie mindestens während der ersten Kriegsjahre zur Übereignung der Siedlerstellen in der Lage war. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht sich dieser Auffassung angeschlossen hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, es könne nicht gesagt werden, daß die Siedlun^sgesellschaft durch von ihr nicht zu vertretende Umstände an der Auflassung gehindert worden sei. Damit entfällt ohne weiteres die Anwendung des § 5 VHG zugunsten der Antragstellerin zu 2, ohne daß es noch einer Prüfung der Präge bedarf, ob die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind* b) Geht man mit dem Oberlandesgericht davon aus, daß auch die Antragstellerin zu 1 die Nichterfüllung der Siedlungsverträge zu vertreten habe oder zu dem mindesten sich nicht feststeilen lasse, daß die Nichterfüllung von ihr nicht zu vertreten sei, so bedarf es keiner Prüfung der Präge mehr, von welchen sonstigen Voraussetzungen der Erlaß einer Anordnung gemäß § 5 VHG abhängig ist«, Aber auch wenn ge^en die Auffassung des Beschwerdegerichts rechtliche Bedenken bestehen sollten und anzunehmen wäre, daß die Antragstellerin zu 1 mit Rücksicht darauf, daß sie erst im November 1948 gegründet worden und somit erst nach der Währungsreform Schuldnerin der Verbindlichkeiten der N4B»geworden ist, die Nichterfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten nicht zu vertreten habe, würde das Vertragshilfebegehren nicht gerechtfertigt sein. § 5 VHG ist eine "KannvorSchrift*1. Dies bedeutet jedoch nicht, daß der Richter in seiner Entscheidung, ob er eine Anordnung nach § 5 VHG erlassen will oder nicht, völlig frei sei. Das Gericht hat vielmehr die Entscheidung nach pflichtmäßigem Ermessen zu treffen. Welche Gesichtspunkte bei die- ser Entscheidung zu berücksichtigen sind, ist in § 5 VHG nicht gesagt» Da es sich hei einer Anordnung aus § 5 VHG um die Gewährung von Vertragshilfe handelt? können die sonstigen Voraussetzungen, von denen die Entscheidung abhängt ? keine anderen sein als diejenigen, die allgemein für die Gewährung von Vertragshilfe nach § 1 Abs» 1 VHG in Betracht kommen, sofern nicht Sondex-beStimmungen Platz greifen, wie das z.B» bei der Herabsetzung von Zinsen aus Grundpfandrechten nach § 3 VHG der Pall ist. Es hat somit im Palle des § 5 ebenso wie bei der Entscheidung nach § 1 Abs» 1 VHG eine Interessenabwägung stattzufinden (so auch Duden/ Rowedder VHG Anm. zu § 5 und S. 27 unter Nr. 6 sowie Saage aaO § 5 Beiiic III 2 b und Das deutsche Bundesrecht II B 60 Erl» 6 zu § 5 VHG). Die Entscheidung ist deshalb darauf abzustellen? ob bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile der Antragstellerin zu 1 nicht zugemutet werden kann-, daß es bei dem TSintritt der für den Pall der Nichterfüllung oder nicht rechtzeitigen Erfüllung der Verbindlichkeiten vorgesehenen Rechtsfolgen verbleibt. Auch § 5 VHG soll, wie die Vertragshilfe überhaupt, einen billigen und gerechten Ausgleich zwischen den Belangen des Schuldners und des Gläubigers hersteilen. Das Beschwerdegericht brauchte von seinem Standpunkt aus bei der Ablehnung einer Anordnung .aus § 5 VHG keine Interessenabwägung vorzunehmen„ Es* hat jedoch in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Prüfung des auf eine angemessene Herabsetzung der Schadensersatzansprüche gerichteten Hilfsantrages die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VHG geprüft» Das Landgericht hatte bereits ausgeführt, die Antragstellerin zu 1 habe erklärt, daß sie durchaus in der Lage sei, die den Antragsgegnern durch den Schiedsspruch 19 - « i zuerkannten Schadenersatzansprüche zu erfüllen und deswegen nicht in eine finanzielle Notlage gerate. Bei dieser Sachlage könne der Antragstellerin zu 1 die Erfüllung der Schaden sersatzforderungen durchaus zugemutet werden. Auch der Hinweis darauf, daß die Antragstellerin zu 1 ein gemeinnütziges Wohnungsund Siedlungsuhterhehmen1 sei und daß ihr die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht durch Befriedigung der von den Antragsgegnem geltend gemachten Schadensersatzansprüche entzogen werden dürften, könne die Gewährung von Vertragshilfe nicht rechtfertigen, weil auch ein gemeinnütziges Unternehmen Schadensersatzansprüche zu erfüllen habe und zudem die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin zu 1 die Erfüllung der Ansprüche zulasse, Bas Oberlandesgericht hat sich dieser Beurteilung angeschlossen und weiter ausgeführt, die Gewährung von Vertragshilfe müsse daran scheitern, daß bei der Größe und Bedeutung der Gesellschaft deren Leistungsfähigkeit durch die Forderungen der Siedler trotz ihrer verhältnismäßigen Höhe nicht wesentlich beeinträchtigt werde, Bas Stammkapital der Antragstellerin zu 1 betrage äur Zeit 5 000 000 BM, Nach dem Geschäftsbericht für das Jahr 1955 belaufe sich der Gewinn auf rund 300 000 DM® Ber Hinweis der Antragstellerin zu 1 auf die Zweckgebundenheit ihres Vermögens könne im Vertragshilfeverfahren keine Rolle spielen, weil es nicht Aufgabe dieses Verfahrens sei, allgemein die Härte von SchadensersatzVerpflichtungen zu mildern, wenn, wie im vorliegenden Fall, die besonderen Voraussetzungen der Vertragshilfe nicht gegeben seien. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß die Siedler (Arbeiter, kleine Angestellte. Witwen und kleine Handwerker) durchweg den unbemittelten Bevölkerungskreisen angehörten, für welche die in Frage stehenden Beträge von erheblichem Gewicht seien, Bie Siedler hätten mit Recht darauf hingewiesen, daß sie bedeutende Eigenleistungen erbracht hätten und keineswegs ohne entsprechende Aufwendungen in den Genuß ihrer Siedlersteilen gelangt seien» Es sei kein stichhaltiger Grund erkennbar, ihnen die Übernahme des bei gehöriger Vertragserfüllung vermeidbaren Schadens zuzu demu-ten, der durch den Schwund ihrer Ersparnisse infolge der Währungsreform entstanden sei» Eies gelte erst recht für die Pachtbeträge, deren Zahlung bei rechtzeitiger Übereignung der Siedlerstellen ohne weiteres entfallen wäre» Bei der auch im Palle des § 5 VHG notwendigen Interessenabwägung im Sinne des § 1 Abs« 1 VHG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die, weil sie sofortige weitere Beschwerde nur auf eine Gesetzesverletzung gestützt werden kann (§ 18 Abs» 3 VHG in Verbindung mit § 27 FGG), für das Gericht der weiteren Beschwerde bindend ist, es sei denn, daß ein,vErmessensmißbrauch oder ein sonstiger Rechtsverstoß vorliegt» Bas Oberlandesgericht hat die für die Interessenabwägung in Betracht kommenden Gesichtspunkte berücksichtigt. ?/enn es dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Antragstellerin zu 1 die Erfüllung der Schadens-ersatzansprüche durchaus zuzu demuten sei, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» c) Bas Oberlandesgericht hat schließlich die Vertragshilf eant rage auch unter dem Gesichtspunkt der sog. ”korri-gierenden Vertragshilfe” geprüft. Es handelt sich hierbei um einen im Schrifttum (vgl» Duden/Rowedder aaO S. 30; Saage aaO § 1 Bern» III 2 d) entwickelten Begriff, der auch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl« Beschlüsse vom 16« Januar 1954, IV ZB 59/53, IM VHG § 1 Hr. 1, 9o Hovember 1955, iv ZB 82/55, 15» Oktober 1956, II ZB 16/56 und 14* Juli 1958, VIII ZB 8/58) anerkannt ist« Hiernach kann eine Leistung für einen Schuldner, obwohl an sich seine Vermögensverhältnisse eine Herabsetzung der Verbindlich-* - 21 keiten nicht rechtfertigen, auch dann unzu demutbar und die Gewährung von Vertragshilfe geboten sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die einerseits mit dem in Rede stehenden SchuldVerhältnis Zusammenhängen und andererseits auf Krieg, Kriegsfolgen und Währungsumstellung beruhen, wie das z. Bo bei einem im Verhältnis 1 : 1 umgestellten Pflichtteilanspruch der Pall sein kann, wenn der Nachlaßwert durch Krieg, Kriegsfolgen oder Währungsumstellung erheblich gesunken ist* Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen fUr eine korrigierende Vertragshilfe mit der Begründung verneint, es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, daß bei Übernahme der in Frage stehenden Vermögenswerte durch die Antragstellerin zu 1 die Passiven die Aktiven überstiegen hätten, zu demal da die Antragstellerin zu 1 auch selbst nicht einmal eine dahin gehende Behauptung aufgestellt habe« Aus diesem Grunde können, auch wenn die Haftung der Antragstellerin zu 1 für die übernommenen Verbindlichkeiten gemäß Art» IV KRDir Nr* 50 nach rückerstattungsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sein sollte, die Vorschriften der Arto 37 oder 41 AmREG, weil die Belastungsgrenze im Sinne des Art; 37 Abs« 1 dieses Gesetzes nicht überschritten ist, keine Anwendung finden, ganz abgesehen davon, daß die Schadensersatzansprüche der Antragsgegner rechtskräftig festgestellt sind und deshalb Einwendungen gegen den materiellen Bestand dieser Ansprüche im Vertragshilfeverfahren nicht berücksichtigt werden können« Auch im übrigen läßt die angefochtene Entscheidung, soweit der Antragstellerin zu 1 die Gewährung von Vertragshilfe nach § 5 VHG versagt und die hilfsweise beantragte Herabsetzung der Schadensersatzansprüche auf Grund des § 1 Abs- 1 VHG abgelehnt ist-, eine Rechtsverletzung nicht erkennen. d) Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zu 2 richtet sich auch gegen die vöro Oberlandesgericht bestätigte Zurückweisung des Hilfsantrages, mit dem eine an- gemessen^ Herabsetzung der Schadensersatzansprüche der Antragsgegner erstrebt wird* Das Landgericht hatte dazu ausgeführt, es sei nicht angebracht, der Antragstellern zu 2 Vertragshilfe zu gewähren, da die Antragstellerin zu 1 die Verpflichtungen der Antragsteilerin zu 2 übernommen habe und zur Erfüllung dieser Verpflichtungen in der Lage sei« Das Oberlandesgericht hat zwar nicht 'inäher hierzu Stellung genommen, jedoch durch die Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin zu 2 zu erkennen gegeben, daß es die Entscheidung des Landgerichts billigte Es mag dahingestellt bleiben, ob gegen die Begründung der Entscheidung Bedenken bestehen könnten* Die Versagung der Vertragshilfe ist jedenfalls, soweit es sich um die Ablehnung einer Herabsetzung der Schadensersatzforderungen handelt, im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil die Antragstellerin zu 2 zur Begründung des Hilfsantrages auch im Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen hat« 3) Die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragstellerinnen mußten deshalb als unbegründet zurttckgewiesen werden* % Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 19, 20 VHG, § 11 Abs» 2 Satz ' KostO. Für die (Jerichtskosten im Vertragshilf everfahren gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach § 19 Abs. 1 VHG die Vorschriften der KostenOrdnung. Während für das Verfahren des ersten Rechtszuges die Gerichtsgebühr abweichend von der Kostenordnung vom Richter unter »Berücksichtigung des Umfanges der Sache und der Leistungsfähigkeit des Schuldners gemäß § 19 Ahs. 4 VHG im Rahmen des Abs. 2 festgesetzt wird, verbleibt es für das Beschwerdeverfahren nach § 19 Abs« 7 VHG bei der Regelung der Kostenordnung, wonach für das Verfahren über Beschwerden. in den Rallen der Verwerfung oder Zurückweisung die Hälfte, im Ralle der Zurücknahme ein Viertel der vollen Gebühr erhoben wird, während im übrigen das Beschwer- deverfahren gebührenfrei ist (§ 131 Abs«, 1 KostO), Durch diese Bestimmungen wird jedoch die etwaige persönliche Befreiung eines Beteiligten von der Zahlung von Kosten, die im Vertragshilfegesetz nicht geregelt ist, nicht berührte Dies gilt jedenfalls insoweit, als es sich um das Beschwerde verfahren handelt« Nach § 11 Abs«. 2 KostO bleiben bundesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, in Kraft. Die als gemeinnützig anerkannten Wohnungsunternehmen, zu . denen die Antragstellerinnen gehören,,waren schon nach § 1 Abs« 1 der Verordnung über die Gebührenbefreiung beim Aleinwohnungsbau vom 27o August 1936 (RGBl I 702) von der Zahlung sämtlicher in der Kostenordnung bestimmten Gebühren befreit. An die Stelle dieser Verordnung ist das Gesetz über die Gebührenbefreiung beim Wohnungsbau vom 30, Mai.1953 (BGBl I 273) getreten, das im § 2 die Bestimmung des § 1 Abs, 1 der Verordnung vom 27» August 1936 übernommen hat. Die Antragstellerinnen genießen deshalb im Beschwerdever-fahren und auch im Verfahren der weiteren Beschwerde Gebüh- renfreiheit* während sie zur Zahlung der Auslagen verpflicht tet sind«, Oh es sich hei der Gebühr des § 19 Abs» 2 und 4 VHG um eine in der Kostenordnung bestimmte Gebühr handelt und den Antragstellerinnen auch für den ersten Rechtszug Gebührenfreiheit zusteht, kann dahingestellt bleiben. Außer gerichtliche Kosten werden nach § 20 VHG nicht erstattete Dr* Tasche Bundesrichter Dr«, Hücking- Dr«, Augustin haus ist durch Krankheit verhindert zu unters ehre iben«, Dr. Tasche t Br.» Piepenbrock Rothe *