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BGH

Gericht: BGH

Sie hat darauf hingewiesen, daß sie den Antragsteller von diesem Bescheid der Aufsichtsbehörde unterrichtet habe, und an sich nicht in Zweifel gezogen, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 u 2 VHG hier gegeben seien. Im übrigen hat der Antragsteller den Standpunkt vertreten, daß es in den Fällen des § 3 Abs 1 u 2 VHG auf die Vermögensverhältnisse nicht ankomme und insoweit auch keine Ausnahme für Geldinstitute zu machen sei, zu demal da der Gesetzgeber keinen Unterschied zwischen armen and reichen Schuldnern gemacht habe. Sie hat darauf hingewiesen, daß es sich nach der Erklärung des Antragstellers bei ihm und seinen Schwägern nicht um bedürftige Personen handle, und die Ansicht vertreten, das Landgericht hätte bei dieser Einlassung des Antragstellers prüfen müssen, ob nicht die Streichung der Zinsen zu einer ihr nicht zu demutbaren Härte führe«, Die Antragsgegnerin zu 1) hält es nicht für angängig, wohlhabenden Schuld- nern auf Kosten der Allgemeinheit einen Zinserlaß zu gewähren, und meint, ein besonderer Grund im Sinne des § 3 Abs 3 VKG könne dann gegeben sein, wenn der Schuldner noch sonstiges Vermögen und Einkommen in einem solchen Umfang besitze, daß demgegenüber die Ertragsminderung des Grundstücks nicht ins Gewicht falle» Nach ihrer Auffassung trifft es nicht zu, daß das Gesetz nicht zwischen schwachen und leistungsfähigen Schuldnern unterscheidet, da es gerade der Sinn des § 3 Abs 3 VHG sei, Härten zu mildern, die durch die starre Anwendung der Absätze 1 und 2 hervorgerufen würden» In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat es angenommen, ein Ausnahmefall des § 3 Abs 3 VHG sei hier nicht gegeben» Nach seiner Auffassung stellt es noch keinen besonderen Grund im Sinne dieser Vorschrift dar, daß der Antragsteller und die früheren Grundstückseigentümer nicht zu den bedürftigen Personen gehören, da gute Vermögens- und EinkommensVerhältnisse des Schuldners einen solchen Grund nur bilden könnten, wenn ihm ein bedürftiger Gläubiger gegenüberstehe oder wenn weitere erhebliche Umstände hinzukämen, Bas Kammergericht hat hervorgehoben, daß zwischen nicht bedürftigen Personen und solchen in guten Vermögens- und EinkommensVerhältnissen ein erheblicher Unterschied bestehe» Es hat Anhaltspunkte dafür vermißt, daß etwa die Antragsgegnerin zu 1), die ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht offengelegt habe", als bedürftig anzusehen sei und angenommen, nach Lage der Sache habe auch kein Anlaß Vorgelegen, sie zur Offenlegung ihrer Verhältnisse anzuhalten» mußten auf jeden Fall außer Betracht bleiben, Nach seiner Ansicht sind auch keine weiteren erheblichen Umstände ersichtlich, die neben den "guten” Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Schuldners allein die Anwendung des § 3 Abs 3 VHG rechtfertigen könnten, und hat die Antragsgegnerin zu 1) die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nicht dar« •; getan, obwohl das ihre Sache gewesen wäre. Bas Kammergericht hat auch keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Antragstellers so gut sind, das - unter Berücksichtigung der jedenfalls nicht schlecht ten Vermögensverhältnisse der Antragsgegnerin zul)- demgegenüber die Ertragslosigkeit des Grunds tücks<vhicht ins Gewicht fallen wurde. Bie Antragsgegnerin wendet sich auch gegen die Auffassung des Kammergerichts, daß es auf gute Vermögensverhältnisse auf der Schuldnerseite nur dann ankommen könne, wenn diesen entweder ein bedürftiger Gläubiger gegenüberstehe oder weitere erhebliche Umstände hinzukämen. Die Antragsgegnerin hat damit damals noch nicht behauptet, daß ein Ausnahmefall im Sinne dieser Vorschrift vorliege, sondern hat die Offenlegung zunächst nur verlangt, um zu dem Vertragshilfeantrag sachgemäß Stellung nehmen zu können, wozu sich schon ihre Aufsichtsbehörde mangels näherer Angaben über die Vermögensverhältnisse des Antragstellers außer Stande gesehen hatte. Scheidung vom 17» Mai 1955 (V ZB 1l/55) ebenfalls eingenommene In der letztgenannten Entscheidung hat sich der erkennende Senat ferner mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Pflicht zur Offenlegung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse (§ 9 Abs i u 2 VHG) auch bei Vertragshilfeanträgen auf Grund des § 5 Abs 1 u 2 VHG besteht,, Der Senat hat diese Frage im Gegen- ** satz zu der Rechtsprechung des Kammergerichts und den Ausführungen von Froelian (Haus und Wohnung, 1954? VHG dagegen unter anderen Gesichtspunkten Bedeutung beigemessen» Er hat darauf hingewiesen, daß das Gesetz in § 9 Abs 1 VHG von dem Schuldner vor Inanspruchnahme der richterlichen Vertragshilfe den Versuch einer gütlichen Einigung erwartet und auch dem Gericht einen Einigungsversuch vorschreibt, diese Versuche aber regelmäßig zu dem Scheitern verurteilt sein werden, wenn der Schuldner sein Verlangen auf Herabsetzung der Zinsen allein mit der Ertragslosigkeit des Grundstücks begründet» Der Senat hat darüber hinaus vor allem das Interesse des Gläubigers an der Offenlegung für wesentlich erachtet, der zu einer Herabsetzung oder zu dem Erlaß der Zinsen kaum bereit sein wird, wenn er sich kein Bild von der wirtschaftlichen Lage des Schuldners machen kann, die er in der weitaus größten Zahl der Fälle zuverlässig nicht wird beurteilen können, und der nicht zuletzt zu einer sachgemäßen Stellungnahme zu dem Vertragshilfeantrage gar nicht in der Lage ist, wenn er nicht mindestens in großen Zügen über die wirtschaftliche Lage des Mit Recht haben danach die beiden Antragsgegnerinnen schon im ersten Rechtszuge Angaben des Antragstellers über seine wirtschaftliche Lage verlangt und das Landgericht ihm eine entsprechende Auflage gemacht« Die Vorinstanzen hätten sich nicht damit begnügen dürfen, daß der Antragsteller daraufhin erklärte, zur Erfüllung dieser Auflage jetzt noch nicht in der Lage zu sein, und angab, nicht zu den bedürftigen Personen zu gehören, denn damit brachte er lediglich zu dem Ausdruck, daß er sich nicht gerade in bedrängter wirtschaftlicher Lage befinde, während die weitere Frage offenblieb, ob seine finanziellen Verhältnisse so gut sind, daß die Streichung der Zinsen für die Antragsgegnerin eine ihr nicht zu demutbare Härte bedeuten würde. wirtschaftliche Lage gab» Auf deren Offenlegung hatte die Antragsgegnerin zu 1) nach dem oben Gesagten einen gesetzlichen Anspruch«, Das hat das Kammergericht verkannt, indem es angenommen hat, eine Aufklärung des Sachverhalts durch entsprechende Auflagen habe sich hier erübrigt, Irrig ist auch seine Auffassung, gute Vermögens- und Erwerbsverhältnisse könnten einen besonderen Grund im Sinne des § 3 Abs 3 VHG nur abgeben, wenn dem Schuldner ein bedürftiger Gläubiger gegenüberstehe oder weitere erhebliche Umstände hinzukämen. Januar 1955 (V ZB 28/54) dargelegt, daß die besonderen Gründe, die eine Zinsherabsetzung für den Gläubiger als eine unzu demutbare Härte erscheinen lassen, sich sowohl aus der Person des Gläubigers wie des Schuldners oder auch aus den beiderseitigen Verhältnissen ergeben können und infolgedessen unter Umständen auch eine lediglich auf Seiten des Schuldners bestehende Tatsache einen besonderen Grund bilden könne, aus dem die Zinsherabsetzung für den Gläubiger unzu demutbar sein würde0 In dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, die gute Vermögenslage des Schuldners bilde jedenfalls dann schon für sich allein einen besonderen Grund im Sinne des § 3 Abs 3 VHG, wenn der Schuldner neben dem Trümmergrundstück noch sonstiges Vermögen und Einkommen besitze, und zwar in einem derartigen Umfang, daß demgegenüber die Ertragsminderung des Grundstücks nicht ins Gewicht falle. In einer weiteren Entscheidung vom 10« Mai 1955 (V ZB 32/54) hat der erkennende Senat auf den Grundsatz der Vertragstreue hingewiesen und ausgeführt, eine Vertragshilfe dürfe, soweit das Gesetz nicht eine Sonder-regelung getroffen habe, nur Platz greifen, wenn der Schuldner nach Lage der Dinge einer Hilfe bedürfe. Ob das anzunehmen ist, kommt auf die Lage des einzelnen Balles an und läßt sich nur beurteilen, wenn die Vermögenslage des Schuldners mindestens in großen Zügen dargelegt ist« Auch unter diesem Gesichtspunkt hätten die Vorinstanzen danach auf einer Offenlegung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Antragstellers bestehen müssen, und es wäre dann nach Erfüllung dieser Pflicht Sache der Antrags-gegenerin zu 1) gewesen, die Präge zu prüfen, ob sie aus besonderen Gründen eine ihr nicht zu demutbare Härte geltend machen wollte oder nicht» Zu Unrecht hat das Kammergericht ferner Anhaltspunkte für so gute Vermögens - und Einkommensverhältnisse des Antragstellers vermißt, daß ihnen gegenüber die Ertragslosigkeit des Grundstücks nicht ins Gewicht fallen würde; denn solche Anhaltspunkte konnten sich schlechterdings nicht ergeben, da der Antragsteller der Aufforderung zur Darlegung seiner Vermögens Verhältnisse nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist und die Antragsgegnerin zu l) entsprechende Tatsachen nicht Vorbringen konnte, da ihr, wie sie von Anfang an geltend gemacht hat, die nötigen Unterlagen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers fehlten.

ZinsVermögensverhältnisseOffenlegungLageVHGSchuldner

Volltext der Entscheidung

V_ZB 14/55
2509 o.;0
Beschluß In der Vertragshilfesache
1,) der RhWB^yWMBB^ Bo€BM3®^®-Bank Rhel
0,
2») der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin-Wilmersdorf, Ruhrstraße 2,
Antragsgegnerinnen, zu 1) auch-Beschwerde- und weitere Beschwerdeführerin,
 zu 1) vertreten durch Rechtsanwalt bei
 gegen
den Comihendatore Roberto $o49 in !*•, V|
m
Antragsteller, Beschwerde- und weiteren Beschwerdegegner,
 vertreten durch Rechtsanwalt Br,
 wegen Erlasses rückständiger und laufender Hypothekenzinsen
 hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28c Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Hückinghaus, Dr.,Oechßler Br. Piepenbrock und Br. Großmann
 beschlossen?
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) werden die Beschlüsse des 7, Zivilsenats des Xammer-gerichts in Berlin vom 16. März 1955 und der 84* Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 25. Januar 1955, soweit dadurch über die Zinsen der im Grundbuch von Wi^-
*
ABM Band 48 Blätt 1462 in Abteilung III unter Nr 20 eingetragenen Hypothek entschieden worden ist, aufgeho-. ben. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht in Berlin zurückverwiesen«
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Der Wert des Gegenstands der weiteren Beschwerde wird auf 2 800 - 2 900 DM festgesetzt0
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 Der Antragsteller ist eingetragener Eigentümer des in
 GflBHMtraße gelegenen und im Grundbuch des Amtsgerichts Charlottenburg von V/iflHÜHHP Band 48 Blatt 1462 verzeichneten Hausgrundstücks * Er hat dieses im Jahre 1939 von seinen jüdischen Schwägern Max und Alexander Bä^|^ übernommen, um es dem Zugriff der^Behorden zu entziehen, und ist jetzt bereit, es den früheren Eigentümern zurückzugeben, sobald feststeht, daß die Rückübertragung frei von Grunderwerbssteuern erfolgen kann.

Das Gebäude, das früher auf dem Grundstück stand, ist durch Kriegseinwirkung völlig zerstört. Seitdem wirft dieses keinen Ertrag ab. Der Einheitswert des Grundstücks betrug vor der Zerstörung des Hauses 175 100 RM und ist für den 1. Januar 1948 auf 86 100 RM fortgeschrieben worden.
In Abteilung III des Grundbuchs sind unter Nr 10 eine Aufwertungshypothek von 14 525 GM für die Antragsgegnerin zu 2) und unter Nr 20 eine Hauszinssteuerabgeltungshypothek von 71 900 RM für die Antragsgegnerin zu 1) eingetragen* Diese Hypotheken valutieren zur Zeit in Höhe von 1 327,68 DM und 6 676,99 DM. Die bis zu dem 31. Dezember 1954 rückständigen Zinsen belaufen sich bei der Hypothek Nr 10 auf etwa 572 DM und bei der Hypothek Nr 20 auf 2 882 DM«,
Der Antragsteller hat im Wege der Vertragshilfe den Erlaß der bis uim 31. Dezember 1954 aufgelaufenen Zinsen und die Her-absetzung der seitdem laufenden Zinsen auf 0,00 DM bis zu dem V/it*r
deraufbau des zerstörten Gebäudes oder bis zur Wiederverwertung des Grundstücks beantragt. Hilfsweise hat er um Stundung der seit dem 1. Januar 1935 fällig werdenden Zinsen gebeten. Er hat diese Anträge mit der Ertragslosigkeit des Grundstücks begründet und den Standpunkt vertreten, daß ihnen nach § 3 Abs 1 u 2 VHG stattgegeben werden müsse.
Eie Antragsgegnerinnen haben sich mit einer Stundung der bereits fällig gewordenen Zinsen bis zu dem 31. Eezember 1954 einverstanden erklärt und im übrigen um Abweisung des Vertragshilf eantrages gebeten. Eie Antragsgegnerin zu 1) hat geltend gemacht, ihre Aufsichtsbehörde habe sich mangels näherer Angaben über die Vermögensverhältnisse des Antragstellers außer Stande gesehen, zu dem Vertragshilfeantrag Stellung zu nehmen beziehungsweise einen Erlaß der Rückstände zu genehmigen. Sie hat darauf hingewiesen, daß sie den Antragsteller von diesem Bescheid der Aufsichtsbehörde unterrichtet habe, und an sich nicht in Zweifel gezogen, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 u 2 VHG hier gegeben seien. Eie Antragsgegnerin zu 1) hat aber gefordert, daß der Antragsteller seine Vermögensverhäll nisse offenlege, damit geprüft werden könne, ob der Tatbe-stand des § 3 Abs 3 VHG gegeben sei. Sie hat hervorgehoben, daß sie als Hypothekenbank die Belange der Allgemeinheit zu wahren habe und es daher eine ihr nicht zu demutbare Härte wäre, wenn Zinsrückstände wohlhabender Schuldner gestrichen würden, ,
Auch die Antragsgegnerin zu 2) hat die Ausnahmeregelung
% , „ des § 3 Abs 3 VHG für sich in Anspruch genommen und Angaben ;
über die Vermögenseinbußen gemacht, die sie erlitten haben will..
Sie hat ebenfalls die Auffassung vertreten, der Antragsteller
 müsse seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. }'
Nachdem das Landgericht dem Antragsteller aufgegeben hat te, seine VermögensVerhältnisse im Inund Ausland sowie diejenigen seiner Treugeber offenzulegen, hat der Antragsteller erklärt, hierzu jetzt noch nicht in der Lage zu sein. Er hat für den Fall, daß es darauf ankommen sollte, gebeten, bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen davon auszugehen, daß es sich bei ihm und seinen Schwägern,nicht um bedürftige Personen handle. Im übrigen hat der Antragsteller den Standpunkt vertreten, daß es in den Fällen des § 3 Abs 1 u 2 VHG auf die Vermögensverhältnisse nicht ankomme und insoweit auch keine Ausnahme für Geldinstitute zu machen sei, zu demal da der Gesetzgeber keinen Unterschied zwischen armen and reichen Schuldnern gemacht habe. Er hat ferner geltend gemacht, die Geldinstitute müßten in jedem Falle ihre eigenen Vermögensverhältnisse offenlegen, und bemängelt, daß die Antragsgegnerinnen es hieran hätten fehlen lassen»
Las Landgericht hat die bis zu dem 31. Dezember 1954 rückständigen Zinsen auf Grund des § 3 Abs 1 u 2 VHG auf 0^00 DM herabgesetzt, die ab 1» Januar 1955 fällig werdenden Zinsen bis zu dem 31. Dezember 1955 gestundet und im übrigen den Vertragshilf eantrag zurückgewiesen. Es hat dabei das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs 3 VHG verneint.
Die Antragsgegnerin zu l), welche die Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen hat, hat gerügt, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 3 Abs 3 VHG verneint. Sie hat darauf hingewiesen, daß es sich nach der Erklärung des Antragstellers bei ihm und seinen Schwägern nicht um bedürftige Personen handle, und die Ansicht vertreten, das Landgericht hätte bei dieser Einlassung des Antragstellers prüfen müssen, ob nicht die Streichung der Zinsen zu einer ihr nicht zu demutbaren Härte führe«, Die Antragsgegnerin zu 1) hält es nicht für angängig, wohlhabenden Schuld-
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nern auf Kosten der Allgemeinheit einen Zinserlaß zu gewähren, und meint, ein besonderer Grund im Sinne des § 3 Abs 3 VKG könne dann gegeben sein, wenn der Schuldner noch sonstiges Vermögen und Einkommen in einem solchen Umfang besitze, daß demgegenüber die Ertragsminderung des Grundstücks nicht ins Gewicht falle» Nach ihrer Auffassung trifft es nicht zu, daß das Gesetz nicht zwischen schwachen und leistungsfähigen Schuldnern unterscheidet, da es gerade der Sinn des § 3 Abs 3 VHG sei, Härten zu mildern, die durch die starre Anwendung der Absätze 1 und 2 hervorgerufen würden»
Das Kammergericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) zurückgewiesen. Es ist von dem zwingenden Charakter des § 3 Abs 2 VHG ausgegangen und hat daraus gefolgert, daß der Schuldner bei Ertragslosigkeit des Grundstücks grundsätzlich einen Anspruch auf Streichurig der Zinsen habe. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat es angenommen, ein Ausnahmefall des § 3 Abs 3 VHG sei hier nicht gegeben» Nach seiner Auffassung stellt es noch keinen besonderen Grund im Sinne dieser Vorschrift dar, daß der Antragsteller und die früheren Grundstückseigentümer nicht zu den bedürftigen Personen gehören, da gute Vermögens- und EinkommensVerhältnisse des Schuldners einen solchen Grund nur bilden könnten, wenn ihm ein bedürftiger Gläubiger gegenüberstehe oder wenn weitere erhebliche Umstände hinzukämen, Bas Kammergericht hat hervorgehoben, daß zwischen nicht bedürftigen Personen und solchen in guten Vermögens- und EinkommensVerhältnissen ein erheblicher Unterschied bestehe» Es hat Anhaltspunkte dafür vermißt, daß etwa die Antragsgegnerin zu 1), die ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht offengelegt habe", als bedürftig anzusehen sei und angenommen, nach Lage der Sache habe auch kein Anlaß
 Vorgelegen, sie zur Offenlegung ihrer Verhältnisse anzuhalten»
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Bas Kammergericht hat weiter ausgeführt, die der Antragsgegnerin zu 1) möglicherweise erwachsenden Ausgleichsforderungen
 
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mußten auf jeden Fall außer Betracht bleiben, Nach seiner Ansicht sind auch keine weiteren erheblichen Umstände ersichtlich, die neben den "guten” Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Schuldners allein die Anwendung des § 3 Abs 3 VHG rechtfertigen könnten, und hat die Antragsgegnerin zu 1) die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nicht dar« •; getan, obwohl das ihre Sache gewesen wäre. Bas Kammergericht hat auch keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Antragstellers so gut sind, das - unter Berücksichtigung der jedenfalls nicht schlecht ten Vermögensverhältnisse der Antragsgegnerin zul)- demgegenüber die Ertragslosigkeit des Grunds tücks<vhicht ins Gewicht fallen wurde. Nach Ansicht des Kammergerichts erübrigte es
 sich daher, den Sachverhalt durch entsprechende Auflagen wei-
*
ter aufzukläreno
 Die Antragsgegnerin zu 1) rügt mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde Verletzung des § 3 Abs 3 VHG und meint, das Kam-mergericht sei von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 4. Januar 1955 (V ZB 28/54 - BGHZ 16, 105) abgewichen. Sie hält es für unerheblich, daß der Antragsteller sich nur als nicht bedürftige Person bezeichnet hat, und ist der Ansicht, zwischen einer solchen und einem Schuldner in guten Vermögensverhältnissen bestehe immerhin ein Unterschied. Für wesentlich hält die Antragsgegnerin zu 1), daß der Antragsteller die ihm ■ vom Landgericht aufgegebene Offenlegung der Erwerbsund Vermögensverhältnisse abgelehnt habe. Sie weist auf die Möglichkeit hin, daß der nicht bedürftige Antragsteller ein guter Schuldner sein könne, und beanstandet, daß die Vorinstanzen es an der notwendigen Interessenabwägung hätten fehlen lassen, die nur nach Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers hätte vorgenommen werden können. Bie Antragsgegnerin wendet sich auch gegen die Auffassung des Kammergerichts, daß es auf gute Vermögensverhältnisse auf der Schuldnerseite nur dann ankommen könne, wenn diesen
 entweder ein bedürftiger Gläubiger gegenüberstehe oder weitere erhebliche Umstände hinzukämen. Sie macht schließlich geltend. daß sie eine private Hypothekenbank sei, die hauptsächlich Grundstücke im rheinisch-westfälischen Raum und in Berlin beliehen habe, daß infolgedessen die Zahl der kriegsbescha-digten Pfandobjekte sehr groß sei und in einigen tausend Fällen Vertragshilfeanträge bereits gestellt oder doch noch zu erwarten seien.
Der nach § 18 Abs 3 VHG zulässigen, auch formund fristgerecht eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde war der Erfolg nicht zu versagen.
Die Antragsgegnerin zu l) rügt mit Recht, daß das Kammergericht es an der nötigen Aufklärung des Sachverhalts habe feh-* len lassen, indem es die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Antragstellers nicht geprüft habe. Si^ hat bereits in erster Instanz die Offenlegung dieser Verhältnisse gefordert, um beurteilen zu können, ob der Tatbestand des § 3 Abs 3 VHG gegeben sei. Die Antragsgegnerin hat damit damals noch nicht behauptet, daß ein Ausnahmefall im Sinne dieser Vorschrift vorliege, sondern hat die Offenlegung zunächst nur verlangt, um zu dem Vertragshilfeantrag sachgemäß Stellung nehmen zu können, wozu sich schon ihre Aufsichtsbehörde mangels näherer Angaben über die Vermögensverhältnisse des Antragstellers außer Stande gesehen hatte. Dieses Verlangen der Antragsgegnerin zu 1) war gerechtfertigt. Das Kammergericht hat rechtsirrig eine weitere Aufklärung angesichts der zwingenden Uatur der Vorschriften des § 3 Abs 1 u 2 VHG nicht für notwendig erachtet.
* *
Ihm ist allerdings darin beizutreten, daß diese Vorschriften zwingend sind. Diesen Standpunkt hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 4» Januar 1953 •( V ZB 28/54, <BGHZ 16,	:
 105 /T06/1077 - NJW 1955, 343 = MDR 1955, 218) sowie in seiner * zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Ent-
 
Scheidung vom 17» Mai 1955 (V ZB 1l/55) ebenfalls eingenommene In der letztgenannten Entscheidung hat sich der erkennende Senat ferner mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Pflicht zur Offenlegung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse (§ 9 Abs i u 2 VHG) auch bei Vertragshilfeanträgen auf Grund des § 5 Abs 1 u 2 VHG besteht,, Der Senat hat diese Frage im Gegen- ** satz zu der Rechtsprechung des Kammergerichts und den Ausführungen von Froelian (Haus und Wohnung, 1954? Seite 421 ff /4227) und Krech (aaO Seite 381 ff /3Q2?) bejaht und der Ansicht von Saage (Vertragshilfegesetz, § 9 Anm 4? b,09 Seite 121) den Vorzug gegeben, der die Pflicht zur Offenlegung der Vermögensverhältnisse ganz allgemein und damit auch in den Fällen des § 3 Abs 1 u 2 VHG für bestehend erachtet und es in das Ermessen des Gerichts stellt, ob es im Einzelfalle die Offenlegung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Schuldners verlangen oder von ihr absehen will« Saage hebt in diesem Zusammenhang mit Recht hervor, daß Schuldnern, die es aus einer grundsätzlichen Einstellung heraus nicht für nötig hielten, ihre Verhältnisse offenzulegen, nicht scharf genug entgegengetreten werden könne, da Vertragshilfemaßnahmen stets einschneidende Eingriffe in das Schuldverhältnis darstellten und es daher kein unbilliges Ansinnen an den Schuldner sei? zur Rechtfertigung seines Antrages seine Vermögens- und Erwerbslage aufzudecken, Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 17. Mai 1955 erwogen, daß das Gesetz keine Einschränkung der Offenlegungspflicht enthalte und auch nicht, wie Froelian meint, angenommen werden könne, der Gesetzgeber habe nur versehentlich keine Ausnahme von der Offenlegungspflicht für die Fälle des § 3 Abs 1 u 2 VHG gemacht oder sei der Auffassung gewesen, eine Einschränkung der Vorschriften des § 9 Abs 1 u 2 VHG ergebe sich ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut des § 3 Abs 1 u 2 VHG, Aus der zwingenden Natur dieser Vorschriften folgt, wie der Senat in dieser Entscheidung
 weiter dargelegt hat, keineswegs, daß der Offenlegungspflicht in den Fällen des § 3 Abs 1 u 2 VHG keine Bedeutung zukommto Der in jenem Verfahren und auch hier vorgetragenen Ansicht der Antragsgegnerin zu 1), das Gericht müsse, wenn ein Geldinstitut Gläubiger sei, sich darüber schlüssig werden, ob die Belastung der öffentlichen Hand mit Ausgleichsforderungen verantwortet werden könne, und schon aus diesem Grunde die Offenlegung der Vermögensverhältnisse verlangen, ist der Senat nicht beigetreten, da der Gesetzgeber in den Fällen des § 3 Abs 1 u 2 VHG die Belastung der öffentlichen Hand mit Ausgleichsforderungen bewußt in Kauf genommen habe, dem öffentlichen Interesse daher unter diesem Gesichtspunkt keine Bedeutung beigemessen werden dürfe und auch nicht einzusehen sei, warum Geldinstitute gegenüber anderen Gläubigern eine bevorzugte Stellung einnehmen sollten * Der erkennende Senat
 hat der Offenlegungspflicht in den Fällen des § 3 Abs 1 u 2 0
VHG dagegen unter anderen Gesichtspunkten Bedeutung beigemessen» Er hat darauf hingewiesen, daß das Gesetz in § 9 Abs 1 VHG von dem Schuldner vor Inanspruchnahme der richterlichen Vertragshilfe den Versuch einer gütlichen Einigung erwartet und auch dem Gericht einen Einigungsversuch vorschreibt, diese Versuche aber regelmäßig zu dem Scheitern verurteilt sein werden, wenn der Schuldner sein Verlangen auf Herabsetzung der Zinsen allein mit der Ertragslosigkeit des Grundstücks begründet»
Der Senat hat darüber hinaus vor allem das Interesse des Gläubigers an der Offenlegung für wesentlich erachtet, der zu einer Herabsetzung oder zu dem Erlaß der Zinsen kaum bereit sein wird, wenn er sich kein Bild von der wirtschaftlichen Lage des Schuldners machen kann, die er in der weitaus größten Zahl der Fälle zuverlässig nicht wird beurteilen können, und der nicht zuletzt zu einer sachgemäßen Stellungnahme zu dem Vertragshilfeantrage gar nicht in der Lage ist, wenn er nicht mindestens in großen Zügen über die wirtschaftliche Lage des
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Schuldners unterrichtet wird» Aus alledem hat der erkennende Senat gefolgert, daß der Gesetzgeber die Offenlegungspflicht in den Fällen des § 3 Abs 1 u 2 VHG ebenso wie in allen anderen Fällen für erforderlich erachtet hat» Der erkennende Senat hat nicht verkannt, daß die Erfüllung der Pflicht des Schuldners, Angaben über seine Vermögenslage zu machen, dazu führen kann, daß der Gläubiger hierdurch erst in die Lage versetzt wird, sich dem Vertragshilfeantrage gegenüber auf eine unzu demutbare Härte aus besonderen Gründen zu berufen« Das spricht indessen nicht gegen eine Offenlegungspflicht auch in den Fällen des § 3 Abs 1 u 2 VHG; denn in ihnen soll die Entscheidung ebenfalls den tatsächlich bestehenden Verhältnissen und damit auch dem Leistungsvermögen des Schuldners gerecht werden« Das ist aber nur möglich, wenn dieser seine Vermögenslage offenlegt«
An der vom Senat in seiner Entscheidung vom 17^ Mai 1955 vertretenen Auflassung über die Pflicht des Schuldners zur Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse ist festzuhalten«
Mit Recht haben danach die beiden Antragsgegnerinnen schon im ersten Rechtszuge Angaben des Antragstellers über seine wirtschaftliche Lage verlangt und das Landgericht ihm eine entsprechende Auflage gemacht« Die Vorinstanzen hätten sich nicht damit begnügen dürfen, daß der Antragsteller daraufhin erklärte, zur Erfüllung dieser Auflage jetzt noch nicht in der Lage zu sein, und angab, nicht zu den bedürftigen Personen zu gehören, denn damit brachte er lediglich zu dem Ausdruck, daß er sich nicht gerade in bedrängter wirtschaftlicher Lage befinde, während die weitere Frage offenblieb, ob seine finanziellen Verhältnisse so gut sind, daß die Streichung der Zinsen für die Antragsgegnerin eine ihr nicht zu demutbare Härte bedeuten würde. Diese Frage konnte weder die Antragsgegnerin noch auch das Gericht zuverlässig beurteilen, solange der Antragsteller nicht einmal einen ungefähren Überblick über seine
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wirtschaftliche Lage gab» Auf deren Offenlegung hatte die Antragsgegnerin zu 1) nach dem oben Gesagten einen gesetzlichen Anspruch«, Das hat das Kammergericht verkannt, indem es angenommen hat, eine Aufklärung des Sachverhalts durch entsprechende Auflagen habe sich hier erübrigt,
 Irrig ist auch seine Auffassung, gute Vermögens- und Erwerbsverhältnisse könnten einen besonderen Grund im Sinne des § 3 Abs 3 VHG nur abgeben, wenn dem Schuldner ein bedürftiger Gläubiger gegenüberstehe oder weitere erhebliche Umstände hinzukämen. Der erkennende Senat hat in seiner oben angeführten Entscheidung vom 4. Januar 1955 (V ZB 28/54) dargelegt, daß die besonderen Gründe, die eine Zinsherabsetzung für den Gläubiger als eine unzu demutbare Härte erscheinen lassen, sich sowohl aus der Person des Gläubigers wie des Schuldners oder auch aus den beiderseitigen Verhältnissen ergeben können und infolgedessen unter Umständen auch eine lediglich auf Seiten des Schuldners bestehende Tatsache einen besonderen Grund bilden könne, aus dem die Zinsherabsetzung für den Gläubiger unzu demutbar sein würde0 In dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, die gute Vermögenslage des Schuldners bilde jedenfalls dann schon für sich allein einen besonderen Grund im Sinne des § 3 Abs 3 VHG, wenn der Schuldner neben dem Trümmergrundstück noch sonstiges Vermögen und Einkommen besitze, und zwar in einem derartigen Umfang, daß demgegenüber die Ertragsminderung des Grundstücks nicht ins Gewicht falle. In einer weiteren Entscheidung vom 10« Mai 1955 (V ZB 32/54) hat der erkennende Senat auf den Grundsatz der Vertragstreue hingewiesen und ausgeführt, eine Vertragshilfe dürfe, soweit das Gesetz nicht eine Sonder-regelung getroffen habe, nur Platz greifen, wenn der Schuldner nach Lage der Dinge einer Hilfe bedürfe. Davon wird aber in allen den Fällen keine Rede sein können, in denen der Schuldner zur Befriedigung des Gläubigers hinsichtlich des Zinsrückstandes

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in der Lage ist, ohne daß dadurch eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage eintritt (vgl außer dem genannten Beschluß vom 10» Mai 1955 noch den Beschluß des Senats vom 10. Juni 1955, V ZB 17/55)* Es ist hiernach nicht erforderlich, daß, wie das Kammergericht meint, der Gläubiger seinerseits bedürftig ist oder weitere erhebliche Umstände zu der guten Vermögenslage des Schuldners hinzu-koramen, vielmehr kann ein besonderer Grund für eine unzu demutbare Härte sehr wohl allein in guten Vermögensverhältnissen des Schuldners liegen. Ob das anzunehmen ist, kommt auf die Lage des einzelnen Balles an und läßt sich nur beurteilen, wenn die Vermögenslage des Schuldners mindestens in großen Zügen dargelegt ist« Auch unter diesem Gesichtspunkt hätten die Vorinstanzen danach auf einer Offenlegung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Antragstellers bestehen müssen, und es wäre dann nach Erfüllung dieser Pflicht Sache der Antrags-gegenerin zu 1) gewesen, die Präge zu prüfen, ob sie aus besonderen Gründen eine ihr nicht zu demutbare Härte geltend machen wollte oder nicht»
Zu Unrecht hat das Kammergericht ferner Anhaltspunkte für so gute Vermögens - und Einkommensverhältnisse des Antragstellers vermißt, daß ihnen gegenüber die Ertragslosigkeit des Grundstücks nicht ins Gewicht fallen würde; denn solche Anhaltspunkte konnten sich schlechterdings nicht ergeben, da der Antragsteller der Aufforderung zur Darlegung seiner Vermögens Verhältnisse nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist und die Antragsgegnerin zu l) entsprechende Tatsachen nicht Vorbringen konnte, da ihr, wie sie von Anfang an geltend gemacht hat, die nötigen Unterlagen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers fehlten.
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Die Entscheidung des Kammergerichts beruht nach alledem auf irriger Bechtsauffassung und unzureichender Aufklärung
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in tatsächlicher Hinsicht, Sie war daher aufzuheben, Da die Entscheidung des Landgerichts an den gleichen Mängeln leidet, erschien es angezeigt, auch diese insoweit aufzuhebensals sie die Zinsen der Hypothek Nr 20 betrifft,und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde ist nach § 19 Abs 7 Satz 2 VHG, §§ 123, 24 Abs 2 KostO festgesetzt wordene
 Dro Tasche	Dr,	Hückinghaus	Dr.	Oechßler
 Dr0 Piepenbrock	Dr* Großmann