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BGH · V ZB 14/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 14/52

Rech'tssatz; Soll nur ein Teil einer auf den Eigentümer übergegangenen (bisherigen) Umstellungsgrundschuld gelöscht werden, so bedarf es der Eintragung der Umstellungsgrundschuld jedenfalls dann nicht, wenn keine Anhaltspunkte für das Fortbestehen auch des Restes der bisherigen Umstellungsgrundschuld bestehen« Unter dem 14 Januar 1951 hat das Finanzamt auf den letztrangigen Teilbetrag von 59 634 DM der Umstellungsgrundschuld gemäß § 3 a und § 3 f des Hypothekensicherungsgesetzes vom 2, September 1948 (WiGBl S 87) verzichtet. Der Rechtspfleger des Grundbuchamts wies den Antrag kostenfällig zurück» da der Teilbetrag nicht ohne vorherige Eintragung im Grundbuch gelöscht werden könne» Die Erinnerung und die Beschwerde blieben erfolglos,, Das Oberlandesgericht Haram hat die Beschwerde für unbegründet gehalten, sie jedoch mit Rücksicht auf den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 7, Mai 1951 (Nds Rpfl 1951, 186 == DNotZ 1951= 425 = DRpfl 1951. Das Oberlandesgericht Celle hat insofern für einen gleichgelagerten Fall eine andere Rechtsansicht als das Oberlandesgericht Hamm vertreten, als es den Antrag auf Löschung einer Umstellungsgrundschuld dahin auslegt, es werde damit die Eintragung eines Vermerkes über das Erlöschen der außerhalb des Grundbuchs entstandenen Umstellungsgrundschuld begehrt. August 1953 -BGBl I;- 1030; BStBl 1, 369) ergangen» In § 7 Abs 1 dieser Durchführungsverordnung ist bestimmt, daß zur Löschung einer auf den Eigentümer übergegangenen Umsteilungsgrundschuld im Grundbuch es nicht erforderlich sei» daß die Umstellungsgrundschuld vorher eingetragen werde« In seinen Beschlüssen vom 23» November 1954 - T ZB 18/52 - (BGHZ 15, 207» insoweit dort nicht abgedruckt, wohl aber in NJW 1955, 304) und vom selben Tage-? gesamte Umstellungsgrundschuld auf den Eigentümer übergegangen war und gelöscht werden sollte, während in der vorliegenden Sache das Finanzamt nur auf einen Teil der Umstellungsgrundschuld verzichtet hatte» Die Präge, ob § 7 auch den vorliegenden Pall betrifft, ist jedoch zu bejahen» Bedenken möchten allenfalls bestehen, wenn es sich darum handeln würde, daß von einer erwiesenermaßen auf den Eigentümer übergegangenen Umstellungsgrundschuld nur ein Teil gelöscht werden sollte. Dann könnte geltend gemacht werden, die wohl der Vorschrift des § 7 zugrundeliegende Erwägung würde nicht zutreffen, daß auf die Voreintragung eines endgültig durch Untergang aus dem Rechtsleben ausscheidenden Rechtes, das außerhalb des Grundbuchs entstanden war, verzichtet werden könne (vgl Kesse-Saage-Fiseher GBO,.

Zitierte Normen: § 79 GBO
RechtsfrageGBOUmstellungsgrundschuldOberlandesgerichtGrundbuchBeschlußLöschungteilen

Volltext der Entscheidung

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U Gesetz:	GBO	§ 79 Abs 2
Rechtssatz? Der Wegfall der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs im Sinne der Entscheidung BGHZ 15, 207 gilt nur dann, wenn die neue gesetzliche Vorschrift die Rechtsfrage zweifelsfrei entscheidet„
2. Gesetz; 5*Abgaben DV-LA (BGBl 1955 1.1030) § 7? GBO
j -	§ 39 Abs 1
Rech'tssatz; Soll nur ein Teil einer auf den Eigentümer übergegangenen (bisherigen) Umstellungsgrundschuld gelöscht werden, so bedarf es der Eintragung der Umstellungsgrundschuld jedenfalls dann nicht, wenn keine Anhaltspunkte für das Fortbestehen auch des Restes der bisherigen Umstellungsgrundschuld bestehen«
Aktenzeichens V ZB 14/52	AG Bochum-Langendre
LG Bochum
 Beschlo des BGH vom 18. Oktober 1955 OLG Hamm (Westf«)
In der Grundbuchsache
 betreffend die Umstellungsgrundschuld, die nach der in Abteilung III Nr 74 des Grundbuchs von Bochum-Werne Ed 11 Bl 598 eingetragenen Hypothek entstanden ist.
- Beteiligtes die Grundstückseigentümerin H| aktiengesellschaft in Verfahrensbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
m
hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18o Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. lasche und der Bundesrichter Schuster, Dr, Oechßler,
 Br, Piepenbrock und Br, Großmann
 beschlossen.?
Bie Beschlüsse des Amtsgerichts (Grundbuchamt) Bochum-Langendreer vom 2, November und 4» Dezember 1951 sowie der Beschluß des Landgerichts in Bochum vom 9« Januar 1952 werden aufgehoben»
Das Amtsgericht (Grundbuchamt) wird angewiesen, über den Antrag der Grundstückseigentümerin auf Löschung einer Umstellungsgrundschuld zu 59 634 DM nach Maßgabe der folgenden Gründe anderweit zu entscheiden»
G r ü n des
 Im Grundbuch von Bochum-Werne Bd 11 Bl 589 des Amtsgerichts Bochum-Langendreer war auf dem Grundbesitz der
AG nach der Hypothek III Nr 74 zu rest-
lieh 146 786.96 GM eine Umstellungsgrundschuld von 132 108,27 DM entstanden. Unter dem 14 Januar 1951 hat das Finanzamt auf den letztrangigen Teilbetrag von 59 634 DM der Umstellungsgrundschuld gemäß § 3 a und § 3 f des Hypothekensicherungsgesetzes vom 2, September 1948 (WiGBl S 87) verzichtet. Die Eigentümerin hat unter dem 2» Juli 1951 die Löschung dieses gemäß § 3 c Abs 2 HypSG zur Eigentümergrundschuld gewordenen Teiles der ümstel-lungsgrundscbuld bewilligt und beantragt. Der Rechtspfleger des Grundbuchamts wies den Antrag kostenfällig zurück» da der Teilbetrag nicht ohne vorherige Eintragung im Grundbuch gelöscht werden könne» Die Erinnerung und die Beschwerde blieben erfolglos,, Das Oberlandesgericht Haram hat die Beschwerde für unbegründet gehalten, sie jedoch mit Rücksicht auf den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 7, Mai 1951 (Nds Rpfl 1951, 186 == DNotZ 1951= 425 = DRpfl 1951. 462), in dem ein abweichender Standpunkt vertreten wird, dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Voraussetzungen für die Vorlegung waren nach § 79 GBO in Verbindung mit Art 8 Absehn III Hr 88 des Rechts-Vereinheitlichungsgesetzes gegeben. Das Oberlandesgericht Celle hat insofern für einen gleichgelagerten Fall eine andere Rechtsansicht als das Oberlandesgericht Hamm vertreten, als es den Antrag auf Löschung einer Umstellungsgrundschuld dahin auslegt, es werde damit die Eintragung eines Vermerkes über das Erlöschen der außerhalb des Grundbuchs entstandenen Umstellungsgrundschuld begehrt. Die Eintragung eines derartigen Vermerkes, in dem die Umstellungsgrundschuld durch einen Hinweis auf das umgestellte Recht zu bezeichnen wäre, in der Löschungsspalte erachtet das Oberlandesgericht Celle für zulässig. Verschieden beurteilt wurde von den Oberlandfisgeri.ohter) demnach eine das Bundes-
grundbuchrecht * insbesondere die Tragweite des § 39 GBO betreffenden Rechtsfrage«
Inzwischen i3t jedoch die Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (5, AbgDV-LA vom 21. August 1953 -BGBl I;- 1030; BStBl 1, 369) ergangen» In § 7 Abs 1 dieser Durchführungsverordnung ist bestimmt, daß zur Löschung einer auf den Eigentümer übergegangenen Umsteilungsgrundschuld im Grundbuch es nicht erforderlich sei» daß die Umstellungsgrundschuld vorher eingetragen werde« In seinen Beschlüssen vom 23» November 1954 - T ZB 18/52 - (BGHZ 15, 207» insoweit dort nicht abgedruckt, wohl aber in NJW 1955, 304) und vom selben Tage-? ZB 8/53 - hat der erkennende Senat die Rechtsgültigkeit des § 7 bejaht, zugleich aber ausgesprochen, daß die Zuständigkeit öe8 Bundesgerichtshofs entfällt, wenn die Rechtsfrage, die zur Torlegung geführt hat» durch eine nach der Torlegung ergangene gesetzliche Torschrift entschieden worden ist«
Das kann jedoch nur dann gelten» wenn die neue gesetzliche Torschrj.ft so zweifelsfrei die zur Torlegung führende Rechtsfrage beantwortet, daß gar nicht vorgelegt worden wäre, wenn die neue Torschrift damals schon gegolten hätte« Das läßt sich im gegenwärtigen Pall deswegen nicht bejahen, weil in den Pallen, die in den oben genannten Beschlüssen des erkennenden Senats behandelt worden sind, jeweils die . gesamte Umstellungsgrundschuld auf den Eigentümer übergegangen war und gelöscht werden sollte, während in der vorliegenden Sache das Finanzamt nur auf einen Teil der Umstellungsgrundschuld verzichtet hatte» Die Präge, ob § 7 auch den vorliegenden Pall betrifft, ist jedoch zu bejahen» Bedenken möchten allenfalls bestehen, wenn es
 
sich darum handeln würde, daß von einer erwiesenermaßen auf den Eigentümer übergegangenen Umstellungsgrundschuld nur ein Teil gelöscht werden sollte. Dann könnte geltend gemacht werden, die wohl der Vorschrift des § 7 zugrundeliegende Erwägung würde nicht zutreffen, daß auf die Voreintragung eines endgültig durch Untergang aus dem Rechtsleben ausscheidenden Rechtes, das außerhalb des Grundbuchs entstanden war, verzichtet werden könne (vgl Kesse-Saage-Fiseher GBO,. 3« Aufl § 39 Bern II 6 b)B Bas Recht bliebe in dem genannten Rail ja zu dem Teil im Rechts-leben« Barum handelt 03 sich aber nicht,- Bas Erlöschen der Umstellungsgrundschulden ist nach § 120 Abs 1 LAG der Regelfall« Irgendwelche Nachweise dafür, daß in der gegenwärtigen Sache der Teil der Umstellungsgrundschuld, der nicht durch den Verzicht auf die Grundeigentümerin übergegangen ist, ihr aus anderen Gründen zusteht, liegen nicht vor. Wollte man verlangen, daß die volle Umstellungs-grundschuld in Höhe von 132 108,27 BM erst eingetragen würde, damit der Teilbetrag ven 59 634 BM gelöscht werden könnte, so würde das Grundbuch durch die Eintragung der Umstellungsgrundschuld.. soweit sie nach § 120 Abs 1 LAG erloschen ist, gerade unrichtige Eine derartige Auslegung des § 7 ist unerwünscht und durch den Wortlaut der Vorschrift nicht geboten« Weder der Umstand, daß der zu lö-sehende auf den Eigentümer übergegangene Umstellungsgrund-Schuldbetrag nur ein Teil der ursprünglich bestehenden ge-.samten Umstellungsgrundschuld ist, noch die bloße Möglichkeit, daß von der ursprünglich bestehenden Umsteliungs-grundschuld noch weitere Teile als diejenigen, die gelöscht werden sollen, auf den Grundstückseigentümer übergegangen sind, rechtfertigt daher das Verlangen, daß die ursprüngliche gesamte Umstellimgsgrundschuld oder der zu löschende Teil vor der Löschung im Grundbuch eingetragen werden müßten« Daran ändert auch der Umstand nichts, daß zur Bezeichnung des zu löschenden Teils schon wegen des Ranges die volle Umstellungsgrundschuld erwähnt werden muß«
Die den Löschungsantrag ablehnenden Entscheidungen der Vcrinstanzen waren somit aufzuheben und das Grund-buchamt anzuweisen, hinsichtlich des Antrags unter Absehen von den bisherigen Bedenken anderweit zu entscheiden«
Dr. Tasche	Schuster	Dr,	Oechßler
 Dr„ Piepenbrock	Bundesrichter	Dr.Großmann
 ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben« Dr« Tasche