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BGH · V ZB 13/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 13/96

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Der Kläger hat gegen das ihm am 23. März 1996 die verspätete Berufungseinlegung aufgefallen war, hat der Beklagte mit einem am 14. März 1996 eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Februar 1996 drei Berufungsschriften, u.a. die in der vorliegenden Sache, fertigen lassen und unterschrieben. Mai 1996 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers verworfen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht verworfen, weil sie verspätetet eingelegt worden ist und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist nicht in Betracht kommt. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Hier ist die Fristversäumung dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers anzulasten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehört es zu den dem Prozeßbevollmächtigten obliegenden Aufgaben, dafür Sorge zu tragen, daß ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig hergestellt wird, sondern auch innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muß der Prozeßbevollmächtigte eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, daß fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Ob die Büroorganisation seines Prozeßbevollmächtigten diesen Anforderungen genügt, hat der Kläger weder - wie aber grundsätzlich geboten (st.Rspr. Februar 1991, IX ZB 95/90, BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 4; v. Mai 1992, XII ZB 43/92, BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 6) - innerhalb der Zweiwo-chenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO noch mit der sofortigen Beschwerde dargelegt, so daß es nicht darauf ankommt, ob hier ausnahmsweise ein Nachschieben von Gründen, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen sollen, zulässig wäre. Die mangelhafte Büroorganisation ist auch nicht deswegen unbeachtlich, weil der Prozeßbevollmächtigte des Klägers durch eine konkrete Einzelanweisung, auf deren Befolgung er vertrauen durfte, alle erforderlichen Schritte un- September 1995, XI ZB 13/95, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 45; Senat, Beschl. Er hat hier zwar nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Klägers durch klare mündliche Weisungen die Überbringung der Sendungen zu genau bestimmten Zeitpunkten verfügt.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
ZPOBeschlFristZBMärzKlägerProzeßbevollmächtigtenAusgangskontrolle

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 13/96
BESCHLUSS
vom 19. September 1996
in dem Rechtsstreit
 Lübertus Hi
.Straße 58, Ri Kläger und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Straße 2, R<
gegen
 Gemeinde	vertreten	durch	das	Amt
 dieses vertreten durch die Amtsvorsteherin,
 llee 20,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
 Große Wf
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Straße 30, R<
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 6. Mai 1996 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 150.800 DM
Gründe
I.
Der Kläger hat gegen das ihm am 23. Januar 1996 zugestellte Urteil des Landgerichts mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 22. Februar 1996, bei dem Oberlandesgericht am 26. Februar 1996 eingegangen, Berufung eingelegt. Nachdem am 4. März 1996 die verspätete Berufungseinlegung aufgefallen war, hat der Beklagte mit einem am 14. März 1996 eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
Zur Begründung hat er - unter Versicherung der Büroangestellten K^|^ seines Prozeßbevollmächtigten an Eides
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Statt - vorgetragen: Sein Prozeßbevollmächtigter habe am 22. Februar 1996 drei Berufungsschriften, u.a. die in der vorliegenden Sache, fertigen lassen und unterschrieben. Seiner langjährigen Büroangestellten K^|^ habe er sodann aufgetragen, diese Berufungsschriften unter Ausschöpfung der Fristen, nämlich in diesem und einem weiteren Rechtsstreit am 23. Februar 1996 und in der dritten Sache am 26. Februar 1996, in den Briefkasten des Oberlandesgerichts einzuwerfen. Frau	habe	daraufhin	die Berufungsschrif-
ten sortiert, kuvertiert und in den Postausgangskorb gelegt, den mit den zwei am 23. Februar einzuwerfenden Schreiben versehenen Umschlag zuoberst, den für den 26. Februar bestimmten Umschlag darunter. Aus nicht mehr feststellbaren Gründen seien die Briefumschläge dann jedoch vertauscht worden und der die Berufungsschrift in dieser Sache enthaltende Umschlag erst am 26. Februar eingeworfen worden.
Mit Beschluß vom 6. Mai 1996 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers verworfen. Gegen diesen ihm formlos übersandten Beschluß richtet sich die am 24. Mai 1996 eingegangene sofortige Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht verworfen, weil sie verspätetet eingelegt worden ist und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist nicht in Betracht kommt.
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Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Hier ist die Fristversäumung dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers anzulasten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehört es zu den dem Prozeßbevollmächtigten obliegenden Aufgaben, dafür Sorge zu tragen, daß ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig hergestellt wird, sondern auch innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muß der Prozeßbevollmächtigte eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, daß fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Der Rechtsanwalt muß demgemäß sicherstellen, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden - oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird -, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zu demindest postfertig gemacht worden ist. Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle die Anordnung einer abendlichen Erledigungskontrolle anhand des Fristenkalenders (vgl. BGH, Beschl. v. 13. November 1991, XII ZB 130/91, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 20; Beschl. v. 8. Dezember 1993, XII ZB 155/93, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 31; Beschl. v. 26. März 1994, III ZB 16/93, BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 3; Senatsurt. v. 24. April 1994, V ZR 62/93, BGHR ZPO Fristenkontrolle 36; Senats-beschl. v. 4. Juli 1996, V ZB 15/96, Umdr. S. 3 f, unveröf-fentl.).
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Ob die Büroorganisation seines Prozeßbevollmächtigten diesen Anforderungen genügt, hat der Kläger weder - wie aber grundsätzlich geboten (st.Rspr. des BGH, vgl. Beschl. v. 25. März 1987, IVb ZB 39/87, BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 1; v. 28. Februar 1991, IX ZB 95/90, BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 4; v. 20. Mai 1992, XII ZB 43/92, BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 6) - innerhalb der Zweiwo-chenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO noch mit der sofortigen Beschwerde dargelegt, so daß es nicht darauf ankommt, ob hier ausnahmsweise ein Nachschieben von Gründen, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen sollen, zulässig wäre. Denn im Beschwerdeverfahren hat der Kläger lediglich vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß die Fristen und Vorfristen richtig notiert und die Akten der Organisation entsprechend rechtzeitig vorgelegt worden sind. Hier geht es jedoch - worauf das Berufungsgericht zutreffend abstellt - um die Einrichtung einer zuverlässigen Erledigungskontrolle, durch die der Fehler der Büroangestellten K^^ hätte vermieden werden können. Dazu fehlt jeglicher Vortrag. Die Umstände sprechen vielmehr dafür, daß die Verfahrensabläufe insoweit unzureichend organisiert waren. Werden nämlich - wie hier -im Postausgangsfach Sendungen aufbewahrt, die zu unterschiedlichen Zeiten abgesandt oder überbracht werden sollen, so birgt diese Verfahrensweise die Gefahr eines Versehens in sich und erfüllt nicht die Voraussetzungen einer zuverlässigen Ausgangskontrolle.
Die mangelhafte Büroorganisation ist auch nicht deswegen unbeachtlich, weil der Prozeßbevollmächtigte des Klägers durch eine konkrete Einzelanweisung, auf deren Befolgung er vertrauen durfte, alle erforderlichen Schritte un-
ternoromen hätte, die bei einem im übrigen normalen Geschehensablauf zur Fristwahrung geführt hätten (vgl. BGH,
Beschl. v. 29. Mai 1974, IV ZB 6/74, VersR 1974, 1001 ff; Beschl. v. 26. September 1995, XI ZB 13/95, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 45; Senat, Beschl. v. 5. Oktober 1995,
V ZB 21/95, Umdr. S. 4 f; v. 28. März 1996, V ZB 2/96,
Umdr. S. 5, beide unveröffentl.). Er hat hier zwar nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Klägers durch klare mündliche Weisungen die Überbringung der Sendungen zu genau bestimmten Zeitpunkten verfügt. Diese Anweisungen betrafen jedoch nur die Termine für die Einreichung der Schriftstücke. Die ansonsten übliche Verfahrensweise mit den in der nicht ausreichend zuverlässigen Ausgangskontrolle liegenden Gefahren blieb davon unberührt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Hagen	Lambert-Lang	Tropf
 Schneider	Krüger