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BGH · V ZB 13/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 13/93

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. August 1992, daß der Wert auf.48.076 DM festgesetzt werden solle, teilte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, der zuvor schon den Streitwert allein für die beiden Feststellungsanträge mit 42.000 DM angegeben hatte, mit, daß ein Wert von 63.000 DM angemessen sei. November 1992 ist Berufung zu dem Oberlandesgericht Naumburg, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eingelegt worden. Das Oberlandesgericht Naumburg hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Februar 1993 zugestellten Beschluß hat die Klägerin ausweislich der Kopfleiste auf dem Telefax am 22. mit 519 b Abs. 2 und 567 Abs.4 ZPO); das Telefax ist auch am letzten Tag der Rechtsmittelfrist am 22. Dieser Gegenbeweis ist hier durch die Kopfleiste des Telefax als geführt anzusehen, die - entgegen dem EingangsStempel - das Datum mit "22.2.1993 17.32 Uhr" angibt. Ohne Manipulation seitens des Absenders, für die es an jeglichem Anhaltspunkt fehlt, kann bei einem Telefax davon ausgegangen werden, daß die automatisch aufgedruckte Absendezeit mit allenfalls unwesentlicher zeitlicher Verzögerung der Eingangszeit entspricht. Das Rechtsmittel der Berufung war binnen einer Frist von einem Monat nach der erfolgten Zustellung beim Oberlandesgericht Naumburg einzulegen (§§ 71, 23 GVG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Die Klägerin hat die Frist zur Einlegung der Berufung beim Oberlandesgericht Naumburg nicht ohne Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, das sie sich nach § 85 ZPO zurechnen lassen muß, versäumt. Denn hier ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin jedenfalls ein Verstoß gegen anwaltliche Sorgfaltspflichten vorzuwerfen. Nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts Naumburg war dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin das Inkrafttreten der GVG-Struktur in Sachsen-Anhalt zu dem 1. mit § 24 Abs. 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zu dem Gerichtsverfassungsgesetz in Sachsen-Anhalt war aber mit der Rechtsansicht, die der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin daraus entnommen haben will, schwerlich vereinbar. Er darf sich bei einer neuen Materie oder, wie hier, Gerichtsstruktur nicht allein auf seine eigene Ansicht und seine Kenntnisse verlassen, sondern muß sich zusätzlich in geeigneter Weise über die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die beabsichtigte Einlegung des Rechtsmittels informieren. Ob das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in einer so außergewöhnlichen Situation, wie sie die Umstellung einer ganzen Gerichtsstruktur im Verfolg der Übernahme einer neuen Rechtsmaterie anläßlich der Wiedervereinigung darstellt - entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - durch einen Fehler der Instanzgerichte kompensiert werden könnte, kann dahinstehen. Abgesehen davon, daß schon höchst fraglich erscheint, ob die Festsetzung des Streitwertes durch das in der Sache entscheidende Kreisgericht fehlerhaft war (vgl. Denn das Beschwerdegericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, anders als die Beschwerde geltend macht, dadurch nicht irregeführt worden sein kann. Das Oberlandesgericht hat danach zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung nicht bewilligt und die Berufung als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 577 ZPO § 71 GVG § 85 ZPO § 25 GKG § 97 ZPO
BerufungWegStraßeZPOTelefaxBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 13/93
BESCHLUSS
vom 16. September 1993 in dem Rechtsstreit
 Firma 0| führer Wolfgang S|
iGmbH, vertreten durch den Geschäfts-|, Stflldi Weg M, 0|
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	(dH	tind
lBHB Straße	H|
gegen Hl Oi
), o
1.	Lothar BoflB, SteJ
2.	Ingeborg RflBB* Mi
3.	Erich SaMHB, St£dH Weg d' 0; Kurt WflBi, MMB'
5.	Lothar PflHB, StedHd ■, 0
6.	Jürgen BlflM SteHMi V* Oi
7.	Hein	Rod Gasse,
8.	Klaus SteidBd StdBB Weg Ml Oi
9.	Wilfried lBB, StdHBweg, Ol
10.	Erich BrBP, MflM' OfH'
11.	Gerold BaHH* Straße der Dd E
12.	Hans ScM, D.-BorJdBB-Straße |
S
 
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
Klaus Hans-Jürgen P< Dietmar Waltraud La! Klaus Re Günther He< Andreas K<
Block
 August-BeBHI-Straße Straße, K| W|
Straße, Kl
 Weg,
Weg, Ol
 Beklagte und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Jürgen WeflHBI Straße 0,
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf und Schneider
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. Februar 1993 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 63.000 DM.
s
 
Gründe
I.
Die Klage, mit der in erster Linie die Herausgabe von Parzellen, die die Beklagten als Kleingärten nutzten, gefordert und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt wird, ist durch Urteil des Kreisgerichts Zeitz vom 20. August 1992 abgewiesen worden. Auf eine Mitteilung des Kreisgerichts vom 21. August 1992, daß der Wert auf.48.076 DM festgesetzt werden solle, teilte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, der zuvor schon den Streitwert allein für die beiden Feststellungsanträge mit 42.000 DM angegeben hatte, mit, daß ein Wert von 63.000 DM angemessen sei. Der Beschluß, mit dem das Amtsgericht den Wert am 11. September 1992 entsprechend festgesetzt hat, ist dem Klägervertreter am 28. September 1992 zugestellt worden. Gegen das ihm am 24. August 1992 zugestellte Urteil hatte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin am 18. September 1992 Berufung zu dem Landgericht Halle eingelegt; am 23. November 1992 ist Berufung zu dem Oberlandesgericht Naumburg, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eingelegt worden. Das Oberlandesgericht Naumburg hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Gegen den am 8. Februar 1993 zugestellten Beschluß hat die Klägerin ausweislich der Kopfleiste auf dem Telefax am 22. Februar 1993 beim Oberlandesgericht Naumburg "weitere sofortige Beschwerde" einlegen lassen.
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II.
1. Die als sofortige Beschwerde aufzufassende "weitere sofortige Beschwerde" ist zulässig (§§ 238 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit 519 b Abs. 2 und 567 Abs. 4 ZPO); das Telefax ist auch am letzten Tag der Rechtsmittelfrist am 22. Februar 1993 und damit rechtzeitig eingegangen (§ 577 Abs. 2 Satz 1, 569 Abs. 2 ZPO). Zwar lautet der Stempelaufdruck der Eingangsstelle des Oberlandesgerichts Naumburg auf den 23. Februar 1993. Die dadurch begründete Vermutung, daß die Beschwerde verspätet eingegangen sei, kann jedoch nach § 418 Abs. 2 ZPO durch Gegenbeweis entkräftet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Juli 1987, III ZB 20/87; BGHR ZPO § 418 Abs. 2 - EingangsStempel 1). Dieser Gegenbeweis ist hier durch die Kopfleiste des Telefax als geführt anzusehen, die - entgegen dem EingangsStempel - das Datum mit "22.2.1993 17.32 Uhr" angibt. Ohne Manipulation seitens des Absenders, für die es an jeglichem Anhaltspunkt fehlt, kann bei einem Telefax davon ausgegangen werden, daß die automatisch aufgedruckte Absendezeit mit allenfalls unwesentlicher zeitlicher Verzögerung der Eingangszeit entspricht. Dafür, daß hier hinsichtlich des nach Schluß der üblichen Bürostunden abgesandte Telefax etwas anderes gelten könnte, sind ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, so daß von seinem Zugang jedenfalls noch am 22. Februar 1993 auszugehen ist.
2. Die sofortige Beschwerde ist aber sachlich nicht begründet.
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Das Rechtsmittel der Berufung war binnen einer Frist von einem Monat nach der erfolgten Zustellung beim Oberlandesgericht Naumburg einzulegen (§§ 71, 23 GVG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 1992 i.v. mit Anl. I Kap. III Abschn. Ill insbes. Nr. 1 a 2 i.V. mit dem GVG-Ausführungs-gesetz des Landes Sachsen-Anhalt v. 24. August 1992), denn der Streitwert beträgt hier nach Angaben der Klägerin über 63.000 DM.
Die Klägerin hat die Frist zur Einlegung der Berufung beim Oberlandesgericht Naumburg nicht ohne Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, das sie sich nach § 85 ZPO zurechnen lassen muß, versäumt. Ob dabei von in der ehemaligen DDR ausgebildeten Diplom-Juristen von Anbeginn an die gleichen hohen Sorgfaltsanforderungen verlangt werden könnten, wie sie der Bundesgerichtshof allgemein für Anwaltspflichten bei Fristen postuliert hat, kann offenbleiben. Denn hier ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin jedenfalls ein Verstoß gegen anwaltliche Sorgfaltspflichten vorzuwerfen. Nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts Naumburg war dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin das Inkrafttreten der GVG-Struktur in Sachsen-Anhalt zu dem 1. September 1992 bekannt. § 1 i.V. mit § 24 Abs. 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zu dem Gerichtsverfassungsgesetz in Sachsen-Anhalt war aber mit der Rechtsansicht, die der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin daraus entnommen haben will, schwerlich vereinbar. Ein Rechtsirrtum dahin, daß für bereits durch das Kreisgericht entschiedene Sachen die frühere Zuständigkeit für das Rechtsmittel fortdauere, wäre zudem auch deshalb nicht unverschuldet, weil er hier ohne weiteres vermeidbar
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war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß sich sogar eine Partei, die eine Gerichtsentscheidung anfechten will, an geeigneter stelle informieren, wenn sie selbst nicht über hinreichende Rechtskenntnisse verfügt (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 11. November 1992,
XII ZB 101/92, BGHR ZPO § 233 Rechtsmitteleinlegung 6 m.N.). Dies muß um so mehr für einen Rechtsanwalt gelten.
Er darf sich bei einer neuen Materie oder, wie hier, Gerichtsstruktur nicht allein auf seine eigene Ansicht und seine Kenntnisse verlassen, sondern muß sich zusätzlich in geeigneter Weise über die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die beabsichtigte Einlegung des Rechtsmittels informieren. Daß - oder gar in welcher Weise - ihr Prozeßbevollmächtigter sich hier informiert habe, behauptet die Klägerin nicht einmal. Von einem unverschuldeten, weil unvermeidbaren, Rechtsirrtum kann danach keine Rede sein.
Ob das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in einer so außergewöhnlichen Situation, wie sie die Umstellung einer ganzen Gerichtsstruktur im Verfolg der Übernahme einer neuen Rechtsmaterie anläßlich der Wiedervereinigung darstellt - entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - durch einen Fehler der Instanzgerichte kompensiert werden könnte, kann dahinstehen. Abgesehen davon, daß schon höchst fraglich erscheint, ob die Festsetzung des Streitwertes durch das in der Sache entscheidende Kreisgericht fehlerhaft war (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG) oder dem Landgericht Halle ein solcher Fehler bei der Verwerfung der bei ihm unzulässig eingelegten Berufung unterlaufen sein könnte, sind beide gerichtliche Entscheidungen für den Fehler des Prozeßbevollmächtigten der
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Klägerin nicht einmal mit ursächlich. Denn das Beschwerdegericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, anders als die Beschwerde geltend macht, dadurch nicht irregeführt worden sein kann. Die Streitwertfestsetzung ist ihm erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt worden, der Beschluß, mit dem die Berufung verworfen worden ist, ist überhaupt erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ergangen.
Das Oberlandesgericht hat danach zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung nicht bewilligt und die Berufung als unzulässig verworfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Hagen	Vogt	Lambert-Lang
 Tropf	Schneider