* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZB 13/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 13/89
ErledigungunzulässigAbschiebehaftsofortigHaftanordnungBeschwerdeeingelegtAnordnung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
BGHR:	ja
 AusIG § 16
Ist eine Haftanordnung durch Ablauf der in ihr angeordneten Haftdauer gegenstandslos geworden, so ist ein nach Ablauf der Haftdauer eingelegtes Rechtsmittel unzulässig. Das gilt auch dann, wenn durch eine neue (selbständig anfechtbare) Haftanordnung die Abschiebehaft erneut verhängt wird.
BGH, Beschl. v. 19. Oktober 1989 - V ZB 13/89 - BayObLG
BUNDESGERICHTSHOF
3
V ZB 13/89
BESCHLUSS
in einer Abschiebungshaftsache
 Beteiligte;
1. Gurdev	geboren	am 5. März 1962 in G__
(Indien), z.Zt. in der Justizvollzugsanstalt
 Antragsgegner und Beschwerdeführer,
 vertreten durch Rechtsanwalt H.
2.
Einwohner- und Ordnungsamt,
 Straße
15,
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin
WII
2
3
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Oktober 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden, Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang und Dr. Wenzel
 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 13. April 1989 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Gründe I.
1.	Der Antragsgegner, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 20. April 1980 in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Das Amtsgericht ordnete am 20. Dezember 1988 und am 18. April 1989 mit sofortiger Wirksamkeit die Abschiebehaft für die Zeit vom 20. Dezember 1988 bis 19. April 1989 und vom 20. April 1989 bis 19. August 1989, jeweils längstens bis zur Abschiebung, an. Die gegen die Haftanordnung vom 20. Dezember 1988 am 29. Dezember 1988 eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht am 13. April 1989, und die gegen die Anordnung vom 18. April 1989 am 2. Mai 1989 eingelegte sofortige Beschwerde am 8. Juni 1989 zurück. Gegen
3
die Entscheidung des Landgerichts vom 13. April 1989 richtet sich die am 21. April 1989 eingelegte sofortige weitere Beschwerde.
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 8. Juni 1989 hat das Bayerische Oberste Landesgericht inzwischen durch Beschluß vom 13. Juli 1989 zurückgewiesen.
2. Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 13. April 1989 als unzulässig verwerfen. Es sieht sich daran durch Beschlüsse des Kammergerichts (vgl. OLGZ 1985, 188; Inf. AuslR 1985, 210; FamRZ 1988, 981) gehindert. Es hat daher die sofortige weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist statthaft (§ 50 Abs. 2 AuslG i.V.m.
 §§ 3, 7 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen - FEVG - vom 29. Juni 1956, BGBl I 599 und § 28 Abs. 2 FGG).
1. Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, die Haftanordnung des Amtsgerichts vom 20. Dezember 1988 sei mit Ablauf der bis zu dem 19. April 1989 angeordneten Haft unwirksam geworden. Dadurch habe sich die Hauptsache erledigt. Eine nach Eintritt der Erledigung eingelegte weitere Beschwerde sei unzulässig, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen könne. Dies gelte im Gegensatz zur Auffassung des
4
3
Kammergerichts auch, wenn - wie hier - die Abschiebehaft aufgrund einer neuen Anordnung fortdauere.
2. Die Beurteilung des vorlegenden Gerichtes, es könne über die sofortige weitere Beschwerde nicht ohne Stellungnahme zu den von ihm aufgezeigten Rechtsfragen entscheiden, ist für den Senat, soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Frage steht, bindend (vgl. BGHZ 92, 109, 111).
III.
Die nach § 50 Abs. 2 AuslG, §§ 3, 7 FEVG, §§ 27, 29 FGG statthafte sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig.
Der Senat tritt in der Vorlagefrage der Auffassung des vorlegenden Bayerischen Obersten Landesgerichts bei.
Mit dem Ablauf der durch den Beschluß des Amtsgerichts vom 20. Dezember 1988 angeordneten Haft ist der im Rechtsmittelzug auf Rechtmäßigkeit zu überprüfende Verfahrensgegenstand weggefallen; die Haftanordnung ist unwirksam geworden. Die Hauptsache hat damit ihre Erledigung gefunden.
Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur der Verfahrensgegenstand sein kann, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist (vgl. BGH aaO), würde einen nach Erledigung dieses Verfahrens durch Eintritt des Haftendzeitpunktes eingelegte Beschwerde ins Leere gehen. Sie könnte zur - erledigten - Hauptsache keine Sachentscheidung treffen.
5
Ein nach Erledigung der Hauptsache eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig, da eine sachliche Überprüfung der früheren Hauptsache nicht mehr erfolgen kann. Daran ändert
-	im Gegensatz zur Auffassung des Kammergerichts - auch nichts, daß nach Erledigung der Anordnung vom 20. Dezember 1988 die Abschiebehaft durch Beschluß des Amtsgerichts vom 18. April 1989 für die Zeit vom 20. April bis längstens
19.	August 1989 erneut angeordnet wurde. Die Abschiebehaft ab 20. April 1989 beruht auf einer neuen, selbständig anfechtbaren Anordnung, die sich rechtlich nicht als Fortsetzung des früheren - inzwischen durch Haftablauf erledigten - Verfahrens darstellt. In dem Beschwerdeverfahren über die Anordnung der Abschiebehaft bis zu dem 20. Dezember 1988 kann dementsprechend auch nicht über die Rechtmäßigkeit der vor oder im Laufe des Rechtsmittelverfahrens ergangenen neuen Anordnung entschieden werden. Dies ist vielmehr nur im Rechtsmittelzug gegen die neue Anordnung möglich. Eine etwaige Äußerung des Beschwerdegerichtes in der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der ersten Haftanordnung über die Zulässigkeit einer Verlängerung der Abschiebehaft nach Ablauf des ersten Haftzeitraumes wäre - wie das vorlegende Gericht zutreffend ausgeführt hat - für das Rechtsmittelverfahren gegen die weitere Anordnung unverbindlich. Ihr käme
-	je nachdem, wann die Beschwerdeentscheidung ergeht -allenfalls eine - wie das Kammergericht es nennt - "Signalwirkung" zu. Das Landgericht wäre nicht befugt, im Falle der Einlegung der weiteren sofortigen Beschwerde gegen die erneute Anordnung seine Beschwerdeentscheidung abzuändern (vgl. § 29 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 2 FGG). Das Gericht der weiteren sofortigen Beschwerde müßte also auf jeden Fall erneut entscheiden.
i
Eine bloße "Signalwirkung" ohne unmittelbare rechtliche Auswirkungen einer Beschwerdeentscheidung gegen eine Haftanordnung, die durch Haftablauf ihre Erledigung gefunden hat, auf ein weiteres Haftanordnungsverfahren ist aber kein ausreichender Grund, die Erledigung des ersten Anordnungsverfahrens in der Hauptsache abzulehnen und die Zulässigkeit eines nach Haftablauf eingelegten Rechtsmittels zu bejahen.
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners, die erst nach der Erledigung der Hauptsache des ersten Anordnungsverfahrens eingelegt worden ist, ist mithin unzulässig .
Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 3 FEVG.
Hagen
 Lambert-Lang
 Linden
Wenzel
 Vogt