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BGH · V ZB 13/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 13/85

Februar 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 3. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gewährt. Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt. Nach dem Vortrag der Klägerin ist die Berufungsbegründung am 4. Das Berufungsgericht hat dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Wiedereinsetzung ist der Klägerin zu gewähren, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Frist gewahrt worden wäre, falls die Post ohne Verzögerung - also am 5. Die den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin Bei dieser Sachlage ist der Klägerin auf ihren frist- und formgerechten Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233, 234, 236 ZPO).

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungProzeßbevollmächtigtenStaatsanwaltschaftBerufungsbegründungBeschwerdeKlägerinEinlaufstelle

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 13/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma Ingenieurbüro E. den Geschäftsführer E.
IGmbH, vertreten durch
r, MflHHBHlstraße^P,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte
 und
gegen
 Angelika K|
Beklagte und Beschwerdegegnerin
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Februar 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. September 1985 aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gewährt.
Im übrigen wird das Verfahren, auch zur Entscheidung über die Kosten der Beschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist bis einschließlich 5. Juli 1985 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist am Montag, dem 8. Juli 1985 in den Gerichtseinlauf beim Oberlandesgericht gelangt. Nach dem Vortrag der Klägerin ist die Berufungsbegründung am 4. Juli 1985 von ihren Prozeßbevollmächtigten in NflHBi.d.OPf. in einem
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Sammelumschlag aufgegeben worden, bei dem obenauf ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft Nürnberg lag oder zu demindest so in das Fensterkuvert eingelegt wurde, daß es bei der Postbeförderung obenauf zu liegen kam. Das Küvert ging am Samstag, dem 6. Juli 1985 bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nürnberg-Fürth ein.
Das Berufungsgericht hat dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Gegen den am 18. September 1985 zugestellten Beschluß wendet sich die Klägerin mit der am 30. September 1985 beim Oberlandesgericht eingelegten sofortigen Beschwerde.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Wiedereinsetzung ist der Klägerin zu gewähren, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Frist gewahrt worden wäre, falls die Post ohne Verzögerung - also am 5. Juli 1985 - bei der Staatsanwaltschaft eingegangen wäre (BGH Beschl. v. 18. Januar 1984, IVb ZB 112/83,
VersR 1984, 861, 862? BAG ürt. v. 16. Dezember 1971
-	5 AZR 384/71 - NJW 1972, 735; Beschl. v. 21. August 1975 - 5 AZB 15/75 - BB 1976, 187) . Das ist hier glaubhaft gemacht. Die den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin
-	wie Rechtsanwalt Hflü eidesstattlich versichert -von der Einlaufstelle der Staatsanwaltschaft erteilte Auskunft, daß bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg "vormittags” eingehende, an die Gerichte der gemeinsamen Einlaufstelle adressierte Post noch am gleichen Tage zur Einlaufstelle der Gerichte gebracht werde, läßt den Schluß
 zu, daß nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge die Berufungsbegründung ohne die postalische Verzögerung noch am 5. Juli, also rechtzeitig, von der Staatsanwaltschaft zur gemeinsamen Einlaufstelle der Gerichte gebracht worden wäre. Die Verspätung beruht danach allein auf der von der Klägerin und ihren Prozeßbevollmächtigten nicht zu vertretenden Postverzögerung.
Bei dieser Sachlage ist der Klägerin auf ihren frist- und formgerechten Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233, 234, 236 ZPO).
Dr. Thumm
 Lambert-Lang