Steht dem durch Brief mit der Einlegung der Berufung beauftragten Anwalt dafür - dem erstinstanzlichen Anwalt erkennbar - nur ein Arbeitstag zur Verfügung, so gereicht es diesem zu dem Verschulden, wenn er sich nicht an diesem Tag vergewissert, daß der beauftragte Anwalt antragsgemäß verfahren wird. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 22. Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten gab den an den Prozeßbevollmächtigten der zweiten Instanz gerichteten Auftrag zur Einlegung der Berufung am Freitag, dem Die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet. Nach der Rechtsprechung zu § 233 a.F. ZPO hat sich der erstinstanzliche Anwalt als Vertreter im Sinn des § 232 Abs. 2 ZPO insbesondere in Fällen, in denen der Auftrag kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erteilt wird, über den Eingang und die Annahme des Auftrags zu vergewissern (BGH VersR 1976, 939; vgl. Zivilsenat auf den Standpunkt, nach § 233 n.F. ZPO bedürfe es auch bei Auftragserteilung kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht in Jedem Fall der Überwachung dahin, ob das Auftragsschreiben rechtzeitig bei dem Berufungsanwalt eingegangen sei. Auch vom Boden dieser Rechtsprechung aus ist der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten im vorliegenden Fäll nicht begründet. Ungeachtet der Frage der rechtzeitigen Postbeförderung, die hier entsprechend dem regelmäßigen Betriebsverlauf normal vonstatten ging, ist für den Fall, daß der Auftrag erkennbar frühestens im Laufe des letzten Tages der Rechtsmittelfrist dem Berufungsanwalt zur Bearbeitung vorgelegt werden kann, Vorsorge zu treffen, daß auch nicht kurzfristige Hindernisse der Bearbeitung zur Versäumung der Rechtsmittelfrist führen. Als solche Hindernisse sind nicht allein Personalausfall oder Versehen eines Büroangestellten bei der Postbearbeitung in Betracht zu ziehen, sondern es ist weiter zu berücksichtigen, daß im Fall der Ablehnung und Weitergabe des Mandats kurzfristige Hemmnisse nicht ausgeschlossen werden können, auch wenn für einen solchen Fall, wie hier vorgetragen ist, der beauftragte Anwalt in der Regel Vorsorge für rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels getragen hat. Da hier bei der Bearbeitungsfrist von nur einem Arbeitstag schon jedes auch nur kurzfristige, der gebotenen sofortigen Bearbeitung entgegenstehende Hindernis zur Versäumung der Rechtsmittelfrist führen konnte, Hindernisse solcher Art aber erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden können, gereicht es dem erstinstanzlichen Anwalt zu dem Verschulden, wenn er sich nicht rechtzeitig, etwa durch einen - zudem wenig aufwendigen - fernmündlichen Anruf, vergewissert, daß durch den mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragten Anwalt auftragsgemäß fristgemäß verfahren wird. Zur Begründung seines gegenteiligen Standpunkts kann der Beklagte auch nicht die Entscheidung des April 1967 (NJW 1967, 1567) in Anspruch nehmen; in dem dort entschiedenen Fall standen zwischen der Absendung des Auftrags und dem Tag des Fristablaufs anders als hier zur Bearbeitung noch zwei.weitere Arbeitstage zur Verfügung.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 233 Fe idF v. 3. Dezember 1976, BGBl I 3281 Steht dem durch Brief mit der Einlegung der Berufung beauftragten Anwalt dafür - dem erstinstanzlichen Anwalt erkennbar - nur ein Arbeitstag zur Verfügung, so gereicht es diesem zu dem Verschulden, wenn er sich nicht an diesem Tag vergewissert, daß der beauftragte Anwalt antragsgemäß verfahren wird. BGH, Beschl. v. 19. September 1979 - V ZB 13/79 - OLG Hamm LG Bochum BUNDESGERICHTSHOF V ZB 1V79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma & Co. KG, HMB-NMP-Veg Nr ,, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Margot B( ebenda, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 1979 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. April 1979 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe Die Berufungsfrist gegen das dem Beklagten am 14. Dezember 1978 zugestellte Urteil des Landgerichts lief am Montag, dem 15. Januar 1979, ab. Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten gab den an den Prozeßbevollmächtigten der zweiten Instanz gerichteten Auftrag zur Einlegung der Berufung am Freitag, dem 12. Januar 1979, als Eilbrief zur Post. Der Brief war an die Adresse der Anwaltspraxis gerichtet. Die Berufungsschrift ging erst am 22. Januar 1979 beim Berufungsgericht ein. Es ist davon auszugehen, daß der Eilbrief am Samstag, dem 13. Januar in den Briefkasten des Adressaten gelangt ist. Dieser Briefkasten ist jedoch auch am 15. Januar versehentlich noch nicht geleert worden. Das Auftragsschreiben ist den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten aus diesem Grund erst am 16. Januar vorge- 3 legt worden, obwohl die Büroangestellten unter entsprechender Überwachung angehalten sind, den Hausbriefkasten Jeden Tag vor dem allgemeinen Büroschluß (17 Uhr) nochmals zu leeren. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet. Nach der Rechtsprechung zu § 233 a.F. ZPO hat sich der erstinstanzliche Anwalt als Vertreter im Sinn des § 232 Abs. 2 ZPO insbesondere in Fällen, in denen der Auftrag kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erteilt wird, über den Eingang und die Annahme des Auftrags zu vergewissern (BGH VersR 1976, 939; vgl. auch BGHZ 50, 82, 85). Im Beschluß vom 9. Oktober 1978 (VersR 1978, 1162) stellt sich der VIII. Zivilsenat auf den Standpunkt, nach § 233 n.F. ZPO bedürfe es auch bei Auftragserteilung kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht in Jedem Fall der Überwachung dahin, ob das Auftragsschreiben rechtzeitig bei dem Berufungsanwalt eingegangen sei. Mit einer postalischen Verzögerung brauche der Anwalt nicht zu rechnen. Der VIII. Senat verweist auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1975, 2 BvR 85V75, NJW 1976, 513, wonach einem Rechtsmittel führer nicht zu dem Nachteil gereichen dürfe, wenn das - den postalischen Bestimmungen entsprechend rechtzeitig zur Post gegebene -Schriftstück infolge postalischer Versäumnisse nicht rechtzeitig bei Gericht eingegangen sei. Auch vom Boden dieser Rechtsprechung aus ist der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten im vorliegenden Fäll nicht begründet. Ungeachtet der Frage der rechtzeitigen Postbeförderung, die hier entsprechend dem regelmäßigen Betriebsverlauf normal vonstatten ging, ist für den Fall, daß der Auftrag erkennbar frühestens im Laufe des letzten Tages der Rechtsmittelfrist dem Berufungsanwalt zur Bearbeitung vorgelegt werden kann, Vorsorge zu treffen, daß auch nicht kurzfristige Hindernisse der Bearbeitung zur Versäumung der Rechtsmittelfrist führen. Als solche Hindernisse sind nicht allein Personalausfall oder Versehen eines Büroangestellten bei der Postbearbeitung in Betracht zu ziehen, sondern es ist weiter zu berücksichtigen, daß im Fall der Ablehnung und Weitergabe des Mandats kurzfristige Hemmnisse nicht ausgeschlossen werden können, auch wenn für einen solchen Fall, wie hier vorgetragen ist, der beauftragte Anwalt in der Regel Vorsorge für rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels getragen hat. Da hier bei der Bearbeitungsfrist von nur einem Arbeitstag schon jedes auch nur kurzfristige, der gebotenen sofortigen Bearbeitung entgegenstehende Hindernis zur Versäumung der Rechtsmittelfrist führen konnte, Hindernisse solcher Art aber erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden können, gereicht es dem erstinstanzlichen Anwalt zu dem Verschulden, wenn er sich nicht rechtzeitig, etwa durch einen - zudem wenig aufwendigen - fernmündlichen Anruf, vergewissert, daß durch den mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragten Anwalt auftragsgemäß fristgemäß verfahren wird. Zur Begründung seines gegenteiligen Standpunkts kann der Beklagte auch nicht die Entscheidung des VIII. Zivilsenats vom 19. April 1967 (NJW 1967, 1567) in Anspruch nehmen; in dem dort entschiedenen Fall standen zwischen der Absendung des Auftrags und dem Tag des Fristablaufs anders als hier zur Bearbeitung noch zwei.weitere Arbeitstage zur Verfügung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Hill Offterdinger Linden Vogt Räfle