1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Befifchiüiö des 6- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 9* Mai I960 aufgehoben* gen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen worden ist, hat der Kläger formund fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Nach'Auffassung des Oberlandesgerichts ist ferner zwar glaubhaft gemacht, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Einhaltung seiner allgemeinen Anweisung an seine Kanzleikräfte, FristSachen nicht in einen Briefkasten des Gerichts zu werfen, ständig überwacht habe; es sei aber nicht dargetan, daß er auch ausreichende Maßnahmen getroffen habe, um eine alsbaldige Kontrolle des Lehrlings sicherzustellen, ob er, gemäß dieser allgemeinen Weisung, Fristsachen bei der Geschäftsstelle des Gerichts abgeliefert habe. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat die Überwachung des Lehrlings allgemein seiner ersten Kanzleigehilfin übertragen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat schließlich im Schriftsatz vom 10. Wie der Zusammenhang ergibt, ist dies dahin zu verstehen, daß sich seine Kontrolle auch auf die Tätigkeit der ersten Gehilfin erstreckte, soweit ihr die Überwachung des Lehrlings übertragen war. Hat demnach der Prozeßbevollmächtigte des Klägers allgemeine Anweisungen über die Behandlung von Fristsachen gegeben, seiner ersten Gehilfin die Überwachung des Lehrlings hinsichtlich der Befolgung dieser Anweisungen übertragen und seinerseits durch ständige Stichproben.die Tätigkeit seiner Gehilfin auch in dieser Hinsicht im Auge behalten, so ist er damit seiner erhöhten Sorgfaltspflicht, die bei der Einlegung von Rechtsmitteln zu beachten ist, in genügender Weise gerecht geworden. April ±?6r) den Lehrling nach der Quittung des Gerichts zu fragen, stellt zwar ein Versehen der Gehilfin dar.
2206 093 y V ZB J3/60 Beschluß In Sachen des Abteilungsleiters Franz S NflBIBMstraße S m Klägers und Berufungsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr. gegen 1. den SUSwassergroßhändler Alfred A 2. dessen Ehefrau Alfriede A 3. deren Kutter Witwe Dora B sämtlich wohnhaft in Beklagte und Berufungsbeklagte» - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Sitzung vom Juli I960 beschlossen- 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Befifchiüiö des 6- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 9* Mai I960 aufgehoben* 2. Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 27. Januar i960 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Gründe: Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 9. Mai I960, durch den das Gesuch des Klägers um Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen worden ist, hat der Kläger formund fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel ist auch begründet . Das Oberlandesgericht setzt in die Darstellung des Klägers keine Zweifel, wonach die Fristversäumung darauf zurückzuführen sei, daß ein Lehrling im Kanzleibetrieb des Prozeßbevollmächtigten des Klägers trotz des ausdrücklichen Auftrags, die Berufungsschrift gegen Quittung bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts abzugeben, diese Schrift am Nachmittag des 11. April i960 in einen Briefkasten dieses Gerichts einwarf, der erst am nächsten Tage geleert wurde. Nach'Auffassung des Oberlandesgerichts ist ferner zwar glaubhaft gemacht, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Einhaltung seiner allgemeinen Anweisung an seine Kanzleikräfte, FristSachen nicht in einen Briefkasten des Gerichts zu werfen, ständig überwacht habe; es sei aber nicht dargetan, daß er auch ausreichende Maßnahmen getroffen habe, um eine alsbaldige Kontrolle des Lehrlings sicherzustellen, ob er, gemäß dieser allgemeinen Weisung, Fristsachen bei der Geschäftsstelle des Gerichts abgeliefert habe. Dieser Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat die Überwachung des Lehrlings allgemein seiner ersten Kanzleigehilfin übertragen. Diese hat an Eides Statt versichert, daß sie bei dieser Aufgabe darauf achte, daß der Lehrling,der erst am 1. April i960 in die Kanzlei eintrat, seinen Obliegenheiten im einzelnen genau nachkomme. Sie vergewissere sich insbesondere unmittelbar nach Rückkehr des Lehrlings vom Gericht an Hand der Quittung, ob der Lehrling Fristsachen der allgemeinen Weisung des Prozeßbevollmächtigten gemäß bei der Geschäftsstelle des Gerichts abgeliefert habe. Auch im vorliegenden Falle sei dem Lehrling ein Über-stück der Berufungsschrift ausgehändigt worden, auf dem der Ein- gang der Berufungsschrift vom Gericht quittiert werden sollte. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat schließlich im Schriftsatz vom 10. Juni i960 in Ergänzung seines bisherigen Vortrages versichert, daß ständig Stichproben gemacht worden seien, ob seine angeordneten Vorsichtsmaßnahmen tatsächlich beobachtet werden. Wie der Zusammenhang ergibt, ist dies dahin zu verstehen, daß sich seine Kontrolle auch auf die Tätigkeit der ersten Gehilfin erstreckte, soweit ihr die Überwachung des Lehrlings übertragen war. Hat demnach der Prozeßbevollmächtigte des Klägers allgemeine Anweisungen über die Behandlung von Fristsachen gegeben, seiner ersten Gehilfin die Überwachung des Lehrlings hinsichtlich der Befolgung dieser Anweisungen übertragen und seinerseits durch ständige Stichproben.die Tätigkeit seiner Gehilfin auch in dieser Hinsicht im Auge behalten, so ist er damit seiner erhöhten Sorgfaltspflicht, die bei der Einlegung von Rechtsmitteln zu beachten ist, in genügender Weise gerecht geworden. Es oblag ihm nicht, persönlich die Ausführung der einzelnen Aufträge, die dem Lehrling erteilt worden waren, zu überwachen. Daß die erste Gehilfin des Rechtsanwalts es unterlassen hat, am Nachmittag des 11. April ±?6r) den Lehrling nach der Quittung des Gerichts zu fragen, stellt zwar ein Versehen der Gehilfin dar. Doch braucht sich dieses der Kläger nicht anrechnen zu lassen (§ 232 Abs. 2 ZPO). Die Gehilfin wird vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers als tüchtige und zuverlässige Kraft be^ zeichnet. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Prozeßbevollmächtigte der ihm obliegenden Aufsichtspflicht in Bezug auf die Gehilfin nicht ausreichend nachgekommen sei ') •O - if - Nach alledem war der Kläger durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung deB Berufungsfrist verhindert. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist daher seinem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben. Dr« Tasche Dr. Rothe Dr. Augustin Dr. Freitag Bundesrichter Offterdinger ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben. Dr. Tasche