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BGH · V ZB 13/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 13/54

Der Kläger hat gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 11. Januar 1954 Berufung eingelegt, Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Antrag des Klägers, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nur dann begründet, wenn der Kläger durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 Abs 1 ZPO), Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Verschulden eines Vertreters im Sinne des § 232 Abs 2 ZPO auch darin liegen kann, daß der Prozeßbevollmächtigte erster Instanz die Partei oder den mit der Einlegung der Berufung beauftragten Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz über den Zeitpunkt der Urteilszustellung falsch unterrichtet hat (BGHZ 2, 205), Die verspätete Einlegung der Berufung ist, wie sich aus der eidesstattlichen Erklärung des Hechtsanwalts vom 3«. Es gehört zur Pflicht eines Rechtsanwalts, bei Eingang des Urteils zu prüfen, ob und zu welchem Zeitpunkt die Zustellung erfolgt ist. Demgemäß muß der Rechtsanwalt entweder Anweisungen über die Eintragung der Rechtsmittelfristen in den Fristenkalender geben oder wenigstens einen Vermerk machen, aus dem der Zeitpunkt der Urteilszustellung ersichtlich ist, so daß das Büropersonal, wenn es geschult und zuverlässig ist, entsprechend diesem Vermerk die Notierung der Prist vornehmen kann (BGH Urteil vom 29. Das Oberlandesgericht hat deshalb mit Recht dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert, so daß die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltBerufungBerufungsfristBrSchreibenKlägerOberfinanzdirektion

Volltext der Entscheidung

2355 072
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V ZB 13/54
Bes c h 1 u ß In dem Rechtsstreit
 des Freistaates Bayern, vertreten durch die Oberfinanzdirektion	Zweigstelle	iNIHfc?
Klägers und Berufungsklägers,
 in
- Prozeßbevollmächtigt er: Rechtsanwalt
 Straße -
gegen
 Otto und August
 in
»Straße
 Beklagte und Berufungsbeklagte,
 in
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
--------------mm-
hat der V«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14o Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Tasche und der Bundesrichter Br. Hückinghaus, Dr. Oechßler Br, Piepenbrock und Br, Oroßmann
 beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 20. Mai 1954 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Ber Beschwerdewert beträgt 7 000 DM»
 
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G r ti n d e :
Der Kläger hat gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 11. Dezember 1953 zugestellte Urteil des Landgerichts am 13. Januar 1954 Berufung eingelegt, Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Antrag des Klägers, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers,
 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nur dann begründet, wenn der Kläger durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 Abs 1 ZPO), Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Verschulden eines Vertreters im Sinne des § 232 Abs 2 ZPO auch darin liegen kann, daß der Prozeßbevollmächtigte erster Instanz die Partei oder den mit der Einlegung der Berufung beauftragten Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz über den Zeitpunkt der Urteilszustellung falsch unterrichtet hat (BGHZ 2, 205), Die verspätete Einlegung der Berufung ist, wie sich aus der eidesstattlichen Erklärung des Hechtsanwalts	vom 3«. Hai 1954 ergibt, vor allem
 darauf zurückzuführen, daß Hechtsanwalt	es	unter-
lassen hat, durch ordnungsmäßige Führung eines Fris tenkalen-ders die Wahrung der Berufungsfrist sicherzustellen. Es gehört zur Pflicht eines Rechtsanwalts, bei Eingang des Urteils zu prüfen, ob und zu welchem Zeitpunkt die Zustellung erfolgt ist. Demgemäß muß der Rechtsanwalt entweder Anweisungen über die Eintragung der Rechtsmittelfristen in den Fristenkalender geben oder wenigstens einen Vermerk machen, aus dem der Zeitpunkt der Urteilszustellung ersichtlich ist, so daß das Büropersonal, wenn es geschult und zuverlässig ist, entsprechend diesem Vermerk die Notierung der
 Prist vornehmen kann (BGH Urteil vom 29. Januar 1953 - IV ZR 162/52 - NJW 1953, 620). Die vorsorgliche Notierung einer Vorlagefrist auf den 8. Januar 1954 kann nicht als ausreichend angesehen werden, da der Ablauf der Berufungsfrist im Terminkalender nicht vermerkt war. Worauf die Mitteilung des unrichtigen Zustellungsdatums an die Oberfinanzdirektion beruht, insbesondere ob etwa beim Diktat des Schreibens vom 19* Dezember 1953 ein Schreib- oder Hörfehler.unterlaufen ist, mag dahingestellt bleiben. Rechtsanwalt Weptrich hätte entweder bei der Unterzeichnung dieses Schreibens oder spätestens beim Entwurf oder Diktat des	'
Schreibens vom 11. Januar 1954, in dem er den Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz beauftragte, bis zu dem 13- Januar 1954 Berufung einzulegen, das Datum der Urteilszustellung an Hand des Zustellungsnachweises nachprüfen müssen, zu demal da er, wie er selbst angibt, bei der Durchführung der Berufung unterstützend mit tätig sein sollte. Er durfte sich nicht darauf verlassen, daß er in seinem Schreiben an die Oberfinanzdirektion vom 19. Dezember 1953 als Tag der Zu-	j
Stellung den 13. Dezember 1953 angegeben hatte. Ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 Abs 1 ZPO liegt somit nicht vor. Das Oberlandesgericht hat deshalb mit Recht dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert, so daß die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war.	’
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Dr.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Tasche	Dr,	Hiickinghaus	Dr.	Oechßler
 Dr«, Piepenbrock	Dr.	Großmann