Gleichzeitig hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung dieses Antrages hat sie vorgetragen, sie habe das Schreiben des Rechtsanwalts vom 29. Juni 1992, in welchem er sie - unter Beifügung des Urteils - auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist hingewiesen habe, nicht erhalten; von dem Schreiben habe sie erst in einem Telefonge- Das Karamergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß ihr das Schreiben des Rechtsanwalts LSHI vom 29. Das Schreiben, welches die Mitteilung enthielt, daß er Berufung nur auf Weisung einlegen werde, und welches auch die dafür nötige Frist bezeichnete, war an Harald - einem von zwei persönlich haftenden Gesellschaftern - unter der Anschrift der Beklagten gerichtet. Ist mithin die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die Beklagte das Schreiben vom 29. Aus dem Schreiben des Anwalts ergab sich, daß er nur auf Anweisung Berufung einlegen werde. Daß es dazu nicht rechtzeitig gekommen ist, hat die gesetzliche Vertreterin der Beklagten, die VHflHWHl-GmbH, zu verantworten, weil deren Geschäftsführer wo- von aus den dargelegten Gründen auszugehen ist, das Schreiben des Rechtsanwalts LOT an sich genommen hat, es dann aber weder dem Mitkomplementär GflHBHHBHB übergeben noch seinerseits dafür gesorgt hat, daß fristgemäß Berufung eingelegt wird. Das unwiderlegt darin liegende Verschulden des Geschäftsführers muß sich die von ihm vertretene persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten und damit auch diese selbst sich zurechnen lassen; denn es genügt, daß nur
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 12/93 BESCHLUSS vom 10. Februar 1994 in dem Rechtsstreit Firma Ri Gesellschafter, in Eric AV ptfHBV SMHI kg, vertreten durch ihre persönlich haftenden Harald und die mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen Erna h DMistraße M, Gl Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt1 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Februar 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Räfle, Dr. Wenzel, Tropf und Schneider beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. November 1992 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 19.400 DM Gründe I. Die Beklagte hat gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt LMHR, am 19. Juni 1992 zugestellte Urteil am 8. Oktober 1992 Berufung eingelegt. Gleichzeitig hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung dieses Antrages hat sie vorgetragen, sie habe das Schreiben des Rechtsanwalts vom 29. Juni 1992, in welchem er sie - unter Beifügung des Urteils - auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist hingewiesen habe, nicht erhalten; von dem Schreiben habe sie erst in einem Telefonge- 3 spräch mit dem Anwalt am 30. September 1992 Kenntnis erlangt . Das Karamergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß ihr das Schreiben des Rechtsanwalts LSHI vom 29. Juni 1992 nicht zugegangen ist. Das Schreiben, welches die Mitteilung enthielt, daß er Berufung nur auf Weisung einlegen werde, und welches auch die dafür nötige Frist bezeichnete, war an Harald - einem von zwei persönlich haftenden Gesellschaftern - unter der Anschrift der Beklagten gerichtet. Er selbst wohnte woanders. GflMHHIHBi hat zwar eidesstattlich versichert, er habe trotz eines am Geschäftssitz vorhandenen Briefkastens keine Post von Rechtsanwalt LfllB erhalten; doch kann dessen Brief auch dann bei der Beklagten angekommen sein, wenn ihn GflHHIHHIB im Briefkasten nicht vorgefunden hat. Denn dort eingeworfene Postsendungen könnte auch Eric der Geschäftsführer der WflHHHB-GmbH, der anderen persönlich haftenden Gesellschafterin, an sich genommen haben. Allerdings heißt es in der eidesstattlichen Erklärung, EflHBIB habe "ebenfalls keine Kenntnis vom RA I4MP und vom Landgericht" ge- 4 habt, was sich auf jenes Schreiben beziehen mag. Die Erklärung gibt jedoch keinen Aufschluß darüber, woher GVHiMmBB das weiß oder wieso er dies anniromt. Anhaltspunkte dafür, daß sich etwa nur er mit den Angelegenheiten der Beklagten befaßt und daher EHB den Brief nicht an sich genommen haben kann, sind nicht ersichtlich. Daß dann ESUHB das Schreiben nicht GflHHI ausgehändigt hat, obwohl es an diesen gerichtet war, kann auf einer Nachlässigkeit beruht haben. Ist mithin die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die Beklagte das Schreiben vom 29. Juni 1992 erhalten hat, so muß mangels gegenteiligen Vortrages auch angenommen werden, daß im Zeitpunkt des Zuganges die am 19. Juli 1992 abgelaufene Berufungsfrist noch nicht verstrichen war. Die Beklagte hat diese Frist auch nicht unverschuldet versäumt. Aus dem Schreiben des Anwalts ergab sich, daß er nur auf Anweisung Berufung einlegen werde. Die Weisung 1st ihm nicht erteilt worden, weil die Beklagte einen anderen An-wait mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragen wollte. Daß es dazu nicht rechtzeitig gekommen ist, hat die gesetzliche Vertreterin der Beklagten, die VHflHWHl-GmbH, zu verantworten, weil deren Geschäftsführer wo- von aus den dargelegten Gründen auszugehen ist, das Schreiben des Rechtsanwalts LOT an sich genommen hat, es dann aber weder dem Mitkomplementär GflHBHHBHB übergeben noch seinerseits dafür gesorgt hat, daß fristgemäß Berufung eingelegt wird. Das unwiderlegt darin liegende Verschulden des Geschäftsführers muß sich die von ihm vertretene persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten und damit auch diese selbst sich zurechnen lassen; denn es genügt, daß nur 5 einen von mehreren gesetzlichen Vertretern der Prozeßpartei ein Verschulden trifft (S 51 Abs. 2 ZPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist ist demnach unbegründet. Das Berufungsgericht hat daher die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen (§ 519 b ZPO). Die sofortige Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Hagen Tropf Räfle Schneider Wenzel