Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Das Urteil ist der Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwältin am Juni 1991 hat das Bezirksgericht die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, das Rechtsmittel sei verspätet. Juni 1991 aufgehoben, zugleich jedoch die Berufung erneut als unzulässig verworfen, diesmal mit der Begründung, Rechtsanwältin habe das Rechtsmittel ohne Vollmacht eingelegt. Die Beschwerde entspricht den Erfordernissen einer sofortigen Beschwerde, die gegen einen die Berufung verwerfenden Beschluß nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthaft ist. Gewahrt ist auch die Beschwerdefrist von zwei Wochen (S 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO), da der angefochtene Beschluß erst am 5. Juli 1991 an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers abgesandt worden ist. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unzulässig deswegen, weil der Kläger die Berufung durch Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsanwälte vom 26. Denn die Berufung kann - allerdings nach Beginn der hier indes nicht stattgefundenen mündlichen Verhandlung nur mit Einwilligung des Gegners (§ 515 Abs. 1 ZPO) - solange zurückgenommen werden, wie darüber nicht rechtskräftig entschieden ist. Juni 1991 hat zur Folge, daß der dort - unter Verstoß gegen § 577 Abs.3 ZPO - aufgehobene Beschluß vom 20. Juni 1991, durch den die Berufung ebenfalls, nur mit anderer Begründung, verworfen werden war , wieder Bestand er j angt hat. Daher hat die Rücknahme der Berufung auch diesem Beschluß die Wirkung entzogen, ohne daß es seiner Aufhebung bedarf (§ 269 Abs.3 Satz 1 ZPO analog). Demnach ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 12/91 in dem Rechtsstreit Rainer Wl itraße 12, Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Straße 2, gegen Thomas Atffe, Straße der D# 32, sm. Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Straße 19, WII Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. November 1991 durch die Richter Linden, Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Wenzel und Tropf beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Bezirksgerichts Meiningen vom 26. Juni 1991 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 691 DM G r u n d e Das Kreisgericht Suhl hat der auf Räumung und Herausgabe eines Werkstattgebäudes gerichteten Klage durch am 30. November 1990 verkündetes Urteil nur hinsichtlich einer Hälfte des Gebäudes stattgegeben. Das Urteil ist der Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwältin am 26. April 1991 zugestellt worden. Durch Schreiben an das Kreisgericht vom 17. Mai 1991, dort eingegangen am 23. Mai 1991, zeigte der Kläger "das Erlöschen" der Vollmacht an. Rechtsanwältin hat am 22. Mai 1991 für den Kläger Be- rufung eingelegt. Durch Beschluß vom 20. Juni 1991 hat das Bezirksgericht die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, das Rechtsmittel sei verspätet. Diesen - dem Kläger am 28. Juni 1991 zugestellten - Beschluß hat das Be- 3 zirksgericht durch Beschluß vom 26. Juni 1991 aufgehoben, zugleich jedoch die Berufung erneut als unzulässig verworfen, diesmal mit der Begründung, Rechtsanwältin habe das Rechtsmittel ohne Vollmacht eingelegt. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 1991, eingegangen am 28. Juni 1991, haben die jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Berufung zurückgenommen. Am 17. Juli 1991 haben sie gegen den Beschluß vom 26. Juni 1991 Beschwerde eingelegt. II. Die Beschwerde entspricht den Erfordernissen einer sofortigen Beschwerde, die gegen einen die Berufung verwerfenden Beschluß nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthaft ist. Gewahrt ist auch die Beschwerdefrist von zwei Wochen (S 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO), da der angefochtene Beschluß erst am 5. Juli 1991 an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers abgesandt worden ist. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unzulässig deswegen, weil der Kläger die Berufung durch Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsanwälte vom 26. Juni 1991 zurückgenommen hat. Diese Erklärung ist mit ihrem Eingang bei dem Berufungsgericht am 28. Juni 1991 wirksam geworden (§ 515 Abs. 2 ZPO). Damit aber ist der jetzt angefochtene Beschluß vom 26. Juni 1991, der am 28. Juni noch nicht rechtskräftig war, wirkungslos geworden. Denn die Berufung kann - allerdings nach Beginn der hier indes nicht stattgefundenen mündlichen Verhandlung nur mit Einwilligung des Gegners (§ 515 Abs. 1 ZPO) - solange zurückgenommen werden, wie darüber nicht rechtskräftig entschieden ist. Mit der Rücknahme verliert deshalb eine schon gegen den Berufungskläger ergangene, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihre Wirkung (allg. Auff., vgl. OLG Düsseldorf, OLGZ 1989, 71, 72; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 515 Rdn. 12; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 48. Aufl., § 515 Anm. 4 A; Zöller/Schneider, ZPO, 17. Aufl., § 515 Rdn. 15}. Die Wirkungslosigkeit des Beschlusses vom 26. Juni 1991 hat zur Folge, daß der dort - unter Verstoß gegen § 577 Abs. 3 ZPO - aufgehobene Beschluß vom 20. Juni 1991, durch den die Berufung ebenfalls, nur mit anderer Begründung, verworfen werden war , wieder Bestand er j angt hat. Indessen war auch dieser Beschluß bei Rücknahme der Berufung noch nicht rechtskräftig; denn die Beschwerdefrist von zwei Wochen ah Zustellung der Entscheidung war . m Iß Juri 1991 - dem Zeitpunkt der Berufungsrücknahme - noch nicht abgelaufen. Daher hat die Rücknahme der Berufung auch diesem Beschluß die Wirkung entzogen, ohne daß es seiner Aufhebung bedarf (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). Demnach ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 16 Abs. 1 GKG. Linden Wenzel Vogt Tropf Räfle