Streithelferin des Beklagten und Beschwerdeführerin, Juni 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Linden, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Streithelferin gegen den Beschluß des 22. Februar 1985, III ZB 11/84, VersR 1985, Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Streithelferin zur Last (§§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 12/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Georg Hl K D| Beklagter, - Prozeßbevollmächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt und Ki GmbH, Streithelferin des Beklagten und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. gegen Wilfried >/ L| Straße^P, L| Kläger und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und 2 3* Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Linden, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Streithelferin gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. April 1986 wird aus den zutreffenden Gründen dieses Beschlusses zurückgewiesen . Nach § 317 Abs. 3 ZPO ist für die Ausfertigung eines Urteils (nur) ein Ausfertigungsvermerk, eine Unterschrift und ein Gerichtssiegel erforderlich; die Angabe eines Datums braucht ein Ausfertigungsvermerk, entgegen der Ansicht der Streithelferin, nicht zu enthalten (BGH Beschl. v. 28. Februar 1985, III ZB 11/84, VersR 1985, 503; Urt. v. 13. März 1969, III ZR 178/67, VersR 1969, 709, 710). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Streithelferin zur Last (§§ 97 Abs. 1 ZPO). Beschwerdewert: 8 376,64 DM. Linden Vogt Dr. Thumm Räf le Lambert-Lang