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BGH · V ZB 12/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 12/86

Streithelferin des Beklagten und Beschwerdeführerin, Juni 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Linden, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Streithelferin gegen den Beschluß des 22. Februar 1985, III ZB 11/84, VersR 1985, Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Streithelferin zur Last (§§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 317 ZPO
StreithelferinVersRInstanzAusfertigungsvermerkZBBeschlußBundesgerichtshofesL|Linde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 12/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Georg Hl
K D|
Beklagter,
- Prozeßbevollmächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt
 und Ki
 GmbH,
Streithelferin des Beklagten und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr.
gegen
 Wilfried
>/ L|
Straße^P, L|
Kläger und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte
 und
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Linden, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Streithelferin gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. April 1986 wird aus den zutreffenden Gründen dieses Beschlusses zurückgewiesen .
Nach § 317 Abs. 3 ZPO ist für die Ausfertigung eines Urteils (nur) ein Ausfertigungsvermerk, eine Unterschrift und ein Gerichtssiegel erforderlich; die Angabe eines Datums braucht ein Ausfertigungsvermerk, entgegen der Ansicht der Streithelferin, nicht zu enthalten (BGH Beschl. v. 28. Februar 1985, III ZB 11/84, VersR 1985,
503; Urt. v. 13. März 1969, III ZR 178/67,
VersR 1969, 709, 710).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Streithelferin zur Last (§§ 97 Abs. 1 ZPO).
Beschwerdewert: 8 376,64 DM.
Linden
 Vogt
Dr. Thumm
 Räf le
 Lambert-Lang