Oktober 1956 beantragt;, auf dem Miteigentumsanteil des Schuldners eine Sichenmgs-hypothek wegen einer restlichen Hauptforderung von 948,25 DM nebst Zinsen und"Kosten einzutragen» Das.Grundbuchamt (Rechtspflegen) hat durch Beschluß.vom dem1 vollen Betrag belastet werden solle, und eine Zwischenverfügung unzulässig sei, weil dem Gläubiger ein ihm nicht zukommender Rang Vorbehalten und die Zwangsvollstreckung vorzeitig beginnen würde0 Der Beschluß enthält weiter, den Hinweis, daß die zur Eintragung erforderliche Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde nicht vorliege» Hiergegen hat der Gläubiger mit Schriftsatz vom 15» Dezember' T957 "- eingegangen am 14» Dezember 1957 ~ Erinnerung eingelegt mit dem Anträge,.unter Abänderung des angefocirtenen Beschlusses die Sicherungshypothek auf zwei näher bezeiebneten Grundstücken mit bestimmten Teilbeträgen einzutragen» Der Erinnerung war auch die Belastungsgenehmigung der Dandwirt schaf tsbehörde beigefügt» Der Grundbuchrichter hat die Erinnerung aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen» Gegen diese Entscheidung hat der Gläubiger Beschwerde eingelegt mit dem Anträge, unter Aufhebung., Die VorausSetzungen für die Vorlegung der Sache an den Bundesgerichtshof (§ 79 Abs. 2 GBO) sind gegeben, weil das Oberlandesgericht bei der Auslegung der das Grund-buchrecht betreffenden reiche- (bundes-) gesetzlichen Vorschrift des § 18 GBO von einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des: Kammergerichts abweichen v/ille Nach § 867. 2 ZPO ist, wenn ein Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung' ( § ,866 Abs.i ZPO) die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt und mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden sollen, der Betragder Forderung-auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen? Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek, wenn der Gläubiger eine Aufteilung der Forderung auf die einzelnen Grundstücke nicht vorgenommen hat, wegen Unzulässigkeit einer Zwischenverfügung.' ohne weiteres zurückzuweisen oder ob eine Zwischenverfügung mit der Rechtsfolge des § 18 Abs» 2 Satz 1 GBO zulässig ist» Es kann zweifelhaft sein, oh das Beschwerdogericht durch die beabsichtigte Entscheidung von der Rechtsauffassung des hammergenichts abweichen'würde, weil das Kammergericht in dem angefochtenen Beschluß in einem Ball, in dein der Gläubiger eine Aufteilung der Forderung nicht vergenomraen hatte, sich lediglich mit der Eintragung einer Vormerkung befaßt und die Zulässigkeit.einer ungeteilt cinzutragen-den Vormerkung bejaht hat, ohne dabei die Frage, ob eine Zwischenverfügung zulässig gewesen wäre, ausdrücklich zu erörterno Da jedoch, wie noch auszuführen sein wird, eine Zwischenverfügung mit der rangerhaltenden Wirkung gemäß § 18 Abs», 1 GBO ausgeschlossen ist,•wenn die Eintragung einer Vormerkung nach § 18 Abs» 2 GBO unzulässig sein würde, mail angenommen werden, daß das Kammergericht mit der Zulassung einer Vormerkung beim Fehlen der Aufteilung auch die Zulässigkeit einer Zv/ischenverfügung bejaht hat» Das Kamraergericht hat allerdings in einer neueren Entscheidung vom 23o' Dezember■ 1937 ( JFG 17, 57), die einen Fall betraf, in dem einem Rechtsnachfolger des Gläubigers eine Vollstreckungsklausel erteilt und die ungeschriebene Voilstreckungsklausel dem Schuldncr/nicht zugestellt war, ausgeführt, daß beim Fehlen einer Vollstreckungsvoraussetzung der Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothck nicht durch Zwischenverfügung gemäß § 18 GBO zu bescheiden, sondern sofort surüclczuweisen sei» Daß das Kämmergericht mit ..diesen Ausführungen die im Beschluß vom 1 1 „ -November-1921 vertretene Ansicht aufgegeben habe, ist nicht ersichtlich, zu demal es zu der Frage, ob ebenso wie die Zustellung des Vollstreckungstitels, auch die Verteilung der Forderung gemäß- § .867 -Abs» 2 ZPO eine Vollstrockungsvoraussetzung bildet, nicht Stellung genommen hat „ Es ist-.deshalb davon auszugehen, daß das Oberlandesgericht mit der beabsichtigten Entscheidung von der Recht sauf fas sung des Karnmerge-richts abweichen würdej so daß die Vorlegung der Sache an den Bundesgerichtshof'■ geboten wart IIo Sie Beantwortung der Frage, ob der Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek, wenn mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden sollen, der Gläubiger jedoch den Betrag der Forderung nicht auf die einzelnen Grundstücke verteilt hat, ohne weiteres zurückzuweisen oder ob dem Gläubiger durch eine Zwischenverfügung Gelegenheit zu geben ist, die Verteilung■nachzuholen, hängt von der Auslegung des § 18 GBO ab„ Das Grundbuchamt hat, wenn einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegensteht, die Wahl .zwischen der Zurückweisung des Antrags und einer Zv/ischenverfügung.. In Wirklichkeit hält das Landgericht jedoch, wie die Begründung des angefochtenen Beschlusses im übrigen ergibt, in Übereinstimmung mit ,dem Grundbuchamt den Erlaß einer Zwischenverfügung für unzulässig, wenn ein Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek'gestellt ist, der Gläubiger jedoch nicht entsprechend der Vorschrift des § 867 Ahsa 2 ZPO die Forderung auf die einzelnen Grundstücke verteilt hat p :; Das Grundbuchamt hat deshalb auch, die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung selbständig zu prüfen» Die Zwischenverfügung und die bei Eingang, eines neuen Antrages einzutra.gende Vormer-kung sind ein Mittel, um der beantragten Eintragung den nach dem Eingang des Antrages sieh bestimmenden Rang zu sichern, der bei Zurückweisung des Antrages nicht gewahrt bleibt» § 18 GBO bezieht sich nur auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrages nicht mit,rückwirkender Kraft geheilt werden kann» Die nach § 86? Die abweichende Ansicht von Baumbaclf beruht auf der'irrigen Annahme, daß die-Verteilung der Forde rung gemäß § 867 Abs» 2 ZPO ein grundbiichmäßiges Erfordernis .der Eintragung sei» Die Nachholung der Verteilung kann, selbst wenn das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung erlassen hat, nicht auf den Eingang des unvollständigen Antrages zurückwirken, weil es sich, um die Nachholung einer V oils tre doings voraus o c t sung handelt,der keine Rückwirkung zukommt» Aus der Vorschrift des § 18 Abs» 2 GBO, der die Eintragung einer Vormerkung oder - was hier nicht in Betracht kommt - eines Widerspruchs vorschreibt, wenn vor der Erledigung des Antrages ein anderer dasselbe Recht betreffender Eintragungsantrag gestellt wird, folgt Im übrigen zwingend, daß für eine Zwischenverfügung dann kein Raum 1st, wenn für die beantragte Hypothek eine Vormerkung nicht eingetragen werden kann» Eine•Gesamtzwangshypothek kennt das Gesetz nicht. Hesse/Saage/Fisclier aaO| Meikel/lmhof aaO;5 BayObIG aaO) » Die Auffassung des Kammergerichts, daß trotz der Vorschrift des § 867 Abs» 2 ZPO die Eintragung einer Vormerkung zulässig sei, berücksichtigt nicht, daß eine solche Vormerkung einen unzulässigen Inhalt haben wurde und deshalb nicht eingetragen werden darf» Bie einschränkende Auslegung des § 18 Abs» 1 Satz 1 GEO durch das Oberlandesgericht Darmstadt findet im Gesetz keine Stütze» Eine Zwischenverfügung mit der Rangschutzwirkung des § 18 GBO ist beim Fehlen der Verteilung der Forderung in keinem Fall zulässig. Da das Grundbuchamt bei .Eintragung einer ZwangshypotlicJ auch als Vollstreckungsorgan tätig wird, mag cs rechtlich nicht zu beanstanden sein, wenn das Grundbuchamt in einem Fall, in dem der Antrag auf Eintragung einer.Zwangshypothek keine Aufteilung der Forderung enthält, den Antrag nicht sofort zurückweist, sondern dein Gläubiger Gelegenheit gibt; November 1957 war jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechts-' pflegers gerechtfertigt, weil für eine Zv/ischcnverfügung mit der Rangschut zwirkung des § 18 GBO kein Raum war, Gleichwohl können die Vorentscheidungen nicht aufrechterhalten werden. jedenfalls nahegelegen, daß' das Grundbuchamt über den Antrag vom 15» Dezember 1957, durch den einem dem Antrag vom 13» November 1957 anhaftenden Mangel Rechnung getragen wurde, ausdrücklich entschieden hätte» Ob bereits eine Entscheidung über diesen Antrag vorliegt, insbesondere ob der Grundbuchrichter und das Landgericht sich der Tatsache,- daß es sich unreine Wiederholung und zugleich Vervollständigung des ursprünglichen Antrages handelte, überhaupt bewußt gewesen sind, kann zweifelhaft sein, weil die Vorentscheidungen keine Ausführungen hierzu enthalten", der Grundbuchrichter lediglich auf die Begründung der Entscheidung des Rechtspflegers Bezug nimmt und das Beschwerdege-riclit die Zurückweisung des Eintragungsantrages wegen Unzulässigkeit einer Zwischenverfügung gebilligt hat» Der Bemerkung des Beschwerdegerichts, daß der Gläubiger, wenn man die Nachholung der Verteilung für zulässig halten wollte, allein auf Grund seines Antrages einen Rang erhalten würde, obwohl dieser durch eine Vormerkung grundbuch-mäßig nicht gesichert werden könnte, liegt der richtige Gedanke zugrunde, daß bei Nachholung der Verteilung der Rang der.einzutragenden Hypothek sich nicht nach dem Eingang des ersten unvollständigen Antrages richten kann; denn die Nachholung einer fehlenden Vollstreckungsvoraussetzung ist nicht geeignet, der Einfügung'den Rang des Antrages zu sichern» Dieser’ Gesichtspunkt steht jedoch einer Nachholung der Verteilung nicht entgegen« Allerdings bestimmt sich der Rang alsdann nach dem Eingang des die Verteilung der Forderung enthaltenden Antrages heim Grundhuchara t ( § 13 Abs» 1 GBO):, Ob der G-rundbuchricliter und das Landgericht tatsächlich über den Eintragungsantrag vom 13» Dezember 1957 entschieden haben, kann dahingestellt bleiben» Wenn dies der Pall sein sollte, müßte die weitere Beschwerde schon deshalb Erfolg haben, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts insoweit nicht mit Gründen versehen ist ( §§ .77., 78 GBO) „ Aber auch abgesehen hiervon ist die weitere Beschwerde begründet, weil das Beschwerdegericht die Vorschrift des § 74 GBO nicht beachtet hat, wonach die Beschwerde auf neue Tatsachen, d.h. Tatsachen, die erst nach dem Erlaß der Entscheidung des Grundbuchamts entstanden sind oder geltend gemacht werden, gestützt werden kann» Um einen völligneuen Antrag, der nicht Gegenstand der Beschwerde sein könnte,, handelt es sich bei dem Antrag vom 13« .Dezember 1957 nicht. Eine neue Tatsache, die gemäß § 74 GEO zur Begründung der Beschwerde und erst recht im Wege der Erinnerung geltend gemacht werden kann, ist auch die Nachholung der Verteilung der Forderung gemäß § 867 Abs. 2 ZPO (vgl.« KG JPG 17, 57° Hesse/Saage/Pischer aaO § 74 Anim» II erster Absatz 5 Thieme aaO § 74 Amm» 2) selbst wenn man darin ledig-lieh eine Einschränkung des bisherigen.Eintragungsantrageo erblicken wollte (vgl, KG HRR 1934, 1065)» Der Rang des Antrages bestimmt sich .allerdings nach dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeantrag beim Grundbuchamt eingeht„ Entscheidend ist danach, wenn die Beschwerde beim Grundbuchamt eingelegt wird, die Einreichung der;Beschwerde» Wird dagegen die Beschwerde beim Landgericht eingelegt, so.kann entgegen der Auffassung von Güthe-Triebel (aaO § 74 Amm, 7) die Einlegung der Beschwerde für den Rang nicht maßgebend sein» Vielmehr kommt es auch in diesem Fall darauf an, wann der Beschwerdeantrag beim Grundbuchamt eingeht. einen Eintragungsantrag zurückweisende Entscheidung des Grundbuchamts muß auch .dann zur Aufhebung der Vorentscheidung führen, wenn neue Tatsachen eine andere Beurteilung erfordern, obwohl die angefochtene Entscheidung nach der damaligen Sachlage- gerechtfertigt war (vgl»• KCJ 52, 120 — OLG 41, 38)o Im Interesse einer beschleunigten Erledigung des Verfahrens erschien es angebracht, daß das Grund-buchamt erneut über den Eintragungsantrag befindet» Die Sache ist deshalb unter Aufhebung der Entscheidungen des Rechtspflegers und des Grunübuchricliters zur nochmaligen Prüfung und Entscheidung an das Grundbuchamt zurückverwiesen worden,..
Für. das NachsclilaglfmÄ Für; Hipffliilüp: Gesell ’ G130 §§ 18 Abs. 1 und 2. 15 rM;©.#; .üvi .;;ZfeO §ü86-7; Abs. ? - Rechts'satsl v/enn bei einem Ar.brag auf Eintragung; einer' Zwangshypothei, die auf mehreren Grundstücken eingetragen we;rden soll, die Forderung nicht c ; auf die einzelnen Grundstücke verteilt wird,; r;-' «o ist eine ZwischenverFügung unzulässig. Der Rang des An trug es bestimmt sj eh he:i Nach-V hpiung, der: y|rt|iiuhg nach dein Zeitpunkt, in üi ■ deti:1 der-' die Verbe ilung er; thal Lende : Antrag heim Ale ten 7, eichen s ;::c V Z.13 j . 2/5!lj'i *; üü c: ■. Beschluß des BGH, vom 23. Mai 1953 AG Lüchow ; t/G Lüneburg OLG Celle In der G rund b u c h s ac h e des Amtsgerichts in einer Zwangshypothek in das "betreffend die Eintragung Grundbuch von B Bd»®Bl, 15, Beteiligtei 1c der -Angestellte Gerhard m Gläubiger, in vertreten durch Rechtsanwalt 2, der 0.1 s Landwirt Schuldner Otto Straße, hat der .V:« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23o Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dm lasche sowie der Bundesrichter Dr». Hückijng-hausj Schuster, Dr» Piepenbrock und Dr» Freitag beschlossen:; Aul die weitere Beschwerde des Gläubigers werden der Beschluß der 5* Zivilkammer des, Landgerichts in Lüneburg vom 18» Februar 1958 und die Entscheidungen des Amtsgerichts in Lüchow vom 21* November1957 (Rechtspflegers) und 1» Februar 1958 ( Grundbuchrichters.) aufgehoben» Die Sache wird-zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht ( Gruhdbuchamt) zuriickverwiesen» Der Schuldner und dessen;.'Ehefrau sind je zur ideellen Hälfte Miteigentümer der irn Grundbuch von BHHH0Bd* Bl* 15 verzeichneten Grundstücke* Mit Eingabe vom 13» November 1957 hat der Gläubiger'unter Überreichung-einer vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils des Landgerichts Lüneburg vom 3». Oktober 1956 beantragt;, auf dem Miteigentumsanteil des Schuldners eine Sichenmgs-hypothek wegen einer restlichen Hauptforderung von 948,25 DM nebst Zinsen und"Kosten einzutragen» Das.Grundbuchamt (Rechtspflegen) hat durch Beschluß.vom 21» November 1957 den Eintragungsantrag zurückgewiesen, weil der Gläubiger den Betrag der Forderung nicht auf die einzelnen Grundstücke verteilt bzw» nicht angegeben habe, welches der Grundstücke mit. dem1 vollen Betrag belastet werden solle, und eine Zwischenverfügung unzulässig sei, weil dem Gläubiger ein ihm nicht zukommender Rang Vorbehalten und die Zwangsvollstreckung vorzeitig beginnen würde0 Der Beschluß enthält weiter, den Hinweis, daß die zur Eintragung erforderliche Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde nicht vorliege» Hiergegen hat der Gläubiger mit Schriftsatz vom 15» Dezember' T957 "- eingegangen am 14» Dezember 1957 ~ Erinnerung eingelegt mit dem Anträge,.unter Abänderung des angefocirtenen Beschlusses die Sicherungshypothek auf zwei näher bezeiebneten Grundstücken mit bestimmten Teilbeträgen einzutragen» Der Erinnerung war auch die Belastungsgenehmigung der Dandwirt schaf tsbehörde beigefügt» Der Grundbuchrichter hat die Erinnerung aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen» Gegen diese Entscheidung hat der Gläubiger Beschwerde eingelegt mit dem Anträge, unter Aufhebung., des Beschlusses des .. Grundbuch rieht er s- dem Eintra.gungsan.trag vom 13» Dezember 1957 stattzugeben», Die Beschwerde hatte keinen Erfolg» Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Gläubigerden Eintragungsantrag vom 13» November 1.957/13» Dezember 1 957 weiter». Bas Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde zurückweisen, sieht sich' jedoch an der beabsichtigten Entscheidung durch den Beschluß des.. Kammergerichts vom 11. November 1921 (OLG- 42., 40) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. I. Die VorausSetzungen für die Vorlegung der Sache an den Bundesgerichtshof (§ 79 Abs. 2 GBO) sind gegeben, weil das Oberlandesgericht bei der Auslegung der das Grund-buchrecht betreffenden reiche- (bundes-) gesetzlichen Vorschrift des § 18 GBO von einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des: Kammergerichts abweichen v/ille Nach § 867. Abs,.' 2 ZPO ist, wenn ein Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung' ( § ,866 Abs. i ZPO) die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt und mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden sollen, der Betragder Forderung-auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen? die Große der.Anteile bestimmt der Gläubiger. Gemäß § 18 Abs. 1 '.'Satz' 1 GBO hat das' Grundbuchamt,. wenn der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen-steilt, entweder den Antrag unter Ango.be der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Behebung des Hindernisses zu bestimmen. Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die. dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 GBO). Gegenstand der Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die Frage, ob'.der. Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek, wenn der Gläubiger eine Aufteilung der Forderung auf die einzelnen Grundstücke nicht vorgenommen hat, wegen Unzulässigkeit einer Zwischenverfügung.' ohne weiteres zurückzuweisen oder ob eine Zwischenverfügung mit der Rechtsfolge des § 18 Abs» 2 Satz 1 GBO zulässig ist» Es kann zweifelhaft sein, oh das Beschwerdogericht durch die beabsichtigte Entscheidung von der Rechtsauffassung des hammergenichts abweichen'würde, weil das Kammergericht in dem angefochtenen Beschluß in einem Ball, in dein der Gläubiger eine Aufteilung der Forderung nicht vergenomraen hatte, sich lediglich mit der Eintragung einer Vormerkung befaßt und die Zulässigkeit.einer ungeteilt cinzutragen-den Vormerkung bejaht hat, ohne dabei die Frage, ob eine Zwischenverfügung zulässig gewesen wäre, ausdrücklich zu erörterno Da jedoch, wie noch auszuführen sein wird, eine Zwischenverfügung mit der rangerhaltenden Wirkung gemäß § 18 Abs», 1 GBO ausgeschlossen ist,•wenn die Eintragung einer Vormerkung nach § 18 Abs» 2 GBO unzulässig sein würde, mail angenommen werden, daß das Kammergericht mit der Zulassung einer Vormerkung beim Fehlen der Aufteilung auch die Zulässigkeit einer Zv/ischenverfügung bejaht hat» Das Kamraergericht hat allerdings in einer neueren Entscheidung vom 23o' Dezember■ 1937 ( JFG 17, 57), die einen Fall betraf, in dem einem Rechtsnachfolger des Gläubigers eine Vollstreckungsklausel erteilt und die ungeschriebene Voilstreckungsklausel dem Schuldncr/nicht zugestellt war, ausgeführt, daß beim Fehlen einer Vollstreckungsvoraussetzung der Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothck nicht durch Zwischenverfügung gemäß § 18 GBO zu bescheiden, sondern sofort surüclczuweisen sei» Daß das Kämmergericht mit ..diesen Ausführungen die im Beschluß vom 1 1 „ -November-1921 vertretene Ansicht aufgegeben habe, ist nicht ersichtlich, zu demal es zu der Frage, ob ebenso wie die Zustellung des Vollstreckungstitels, auch die Verteilung der Forderung gemäß- § .867 -Abs» 2 ZPO eine Vollstrockungsvoraussetzung bildet, nicht Stellung genommen hat „ Es ist-.deshalb davon auszugehen, daß das Oberlandesgericht mit der beabsichtigten Entscheidung von der Recht sauf fas sung des Karnmerge-richts abweichen würdej so daß die Vorlegung der Sache an den Bundesgerichtshof'■ geboten wart IIo Sie Beantwortung der Frage, ob der Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek, wenn mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden sollen, der Gläubiger jedoch den Betrag der Forderung nicht auf die einzelnen Grundstücke verteilt hat, ohne weiteres zurückzuweisen oder ob dem Gläubiger durch eine Zwischenverfügung Gelegenheit zu geben ist, die Verteilung■nachzuholen, hängt von der Auslegung des § 18 GBO ab„ Das Grundbuchamt hat, wenn einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegensteht, die Wahl .zwischen der Zurückweisung des Antrags und einer Zv/ischenverfügung.. Die unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen zu 'treffende Entscheidung stellt in seinem freien Ermessen, das allerdings der Nachprüfung in der Beschwerdeinstanz und unter Umstünden auch im Verfahren der weiteren Beschwerde mit der aus der Rechtsnatur dieses Verfahrens sich ergebenden Einschränkung unterliegt. Einer Stellungnahme zu der Frage, in welchen Fällen der Erlaß einer Zwischenverfügung geboten ist und der Nichterlaß eine Rechtsverletzung darstellen würde, bedarf es nicht, wenn eine Zwischenverfügung überhaupt unzulässig war. Das Beschwerdegericht führt aus, eine Zwischenverfügung mit der^Auflage, die Verteilung der Forderung auf die, einzelnen Grundstücke vorzunehmen', erscheine nicht geboten. In Wirklichkeit hält das Landgericht jedoch, wie die Begründung des angefochtenen Beschlusses im übrigen ergibt, in Übereinstimmung mit ,dem Grundbuchamt den Erlaß einer Zwischenverfügung für unzulässig, wenn ein Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek'gestellt ist, der Gläubiger jedoch nicht entsprechend der Vorschrift des § 867 Ahsa 2 ZPO die Forderung auf die einzelnen Grundstücke verteilt hat p :; a ■ Die Auffassung des Beschwerdegerichts steht im Einklang mit dem g® saint eh Schrifttum zu dem G-rundhuchrecht (vgl.,, Brand/Scbni-tzler, Die Grundhuchsachen in der gerichtlichen Praxis 9» Auf!» 367? Güthe/Tri.ebel GBO 6...Aufl» § 18 Anm0 14? Hess;e/äaage/Eischer GBO 4» Aufl„ §:18 Bern» II. 3 h^S-o. 78? Henke/Monch/Horber GBO . 5o- Aui'l, § 18 Annn-. 3 k d? Meikel/lmhof/Riedel, Grnndhuchrecht 5. Auf10 GBO § 18 Anna 19? ebenso jetzt auch Thi.eme, der in der 4« Auflage seines Kommentars; '“ GBO § ' 8 Arm„ 3 - (in der Berichtigten Passung) die bisher vertretene,gegenteilige Ansicht aufgegeben hat.§ .ferner Boche,DWotZ 1957, 3? Riggers- Rjpfleger 1957, 181/182? Wieczorek ZPO § 867 Bern» C II, H II c? BayOblG-Z 1952.,.. 49 und 1956, 218, 224 = NJY7 1956, 1800). Dagegen' wird die Zulässigkeit einer Zwischenverfügung, soweit ersichtlich, nur von Stein/Jonas/Schonke (ZPO 18„ Auf 1 < § 867 Bern« V) - allerdings ohne Ango.be von Gründen - und von Baumbach (ZPO .,25... Aufl. § 867 Am» 3 A) mit der Begründung' bejaht, daß die Verteilung ein grundbucbraäßiges Erfordernis der Eintragung :seio Das Oberlandesgericht Darmstadt (KG-J 47? 254) will eine Zwischenverfügung dann zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller mit seinem unvollständigen Anträge lediglich einen 'Vorrang vorvanderen zu erreichen suche, obgleich er den Mangel des Antrages gekannt habe,. Der Senat schließt sich der überzeugend begründeten herrschenden Meinung ai%6 Hiernach ist die Eintragung einer Zwangshypothek eine Vollstreckungsmaßnahme und. gleichzeitig ein Grimdbuchgeschäft. Das Grundbuchamt hat deshalb auch, die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung selbständig zu prüfen» Die Zwischenverfügung und die bei Eingang, eines neuen Antrages einzutra.gende Vormer-kung sind ein Mittel, um der beantragten Eintragung den nach dem Eingang des Antrages sieh bestimmenden Rang zu sichern, der bei Zurückweisung des Antrages nicht gewahrt bleibt» § 18 GBO bezieht sich nur auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrages nicht mit,rückwirkender Kraft geheilt werden kann» Die nach § 86? Abs2 ZPO vorgeschriebene Verteilung der Forderung bildet kein grundbuchmäßiges Erfordernis des Antrages, sondern ist eine Voraussetzung für den Beginn der Zwangsvollstreckung .und.damit ein notwendiger Bestandteil des Antrages auf Eintragung'der Zwangshypothek, Beim Pehlen einer Vol1streckungsvoraussetzung ist der Eintragungsantrag sofort-zurückzuweisen (vgl» KG JPG 17, 57, 58)» Die Zulassung einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs» I Satz 1 GBO und der Eintragung:einer den Rang des Antrages schützenden Vormerkung (.§ 18 Abs. 2 Satz 1 GBO) beim Pehlen der Verteilung)würde dazu führen, daß dem Gläubiger ein Rang Vorbehalten" würde, auf 'den er:wegen Pehlens einer wesentlichen:Voraussetzung der ZwangSvollstreckung keinen Anspruch hat, weil für den Rang der einzutragenden Hypothek ein' Zeitpunkt maßgebend wäre,, in dem:.- die - Zwangsvollstreckung noch nicht zulässig war ( vgl . Hoclie aaO) . Die abweichende Ansicht von Baumbaclf beruht auf der'irrigen Annahme, daß die-Verteilung der Forde rung gemäß § 867 Abs» 2 ZPO ein grundbiichmäßiges Erfordernis .der Eintragung sei» Die Nachholung der Verteilung kann, selbst wenn das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung erlassen hat, nicht auf den Eingang des unvollständigen Antrages zurückwirken, weil es sich, um die Nachholung einer V oils tre doings voraus o c t sung handelt,der keine Rückwirkung zukommt» Aus der Vorschrift des § 18 Abs» 2 GBO, der die Eintragung einer Vormerkung oder - was hier nicht in Betracht kommt - eines Widerspruchs vorschreibt, wenn vor der Erledigung des Antrages ein anderer dasselbe Recht betreffender Eintragungsantrag gestellt wird, folgt Im übrigen zwingend, daß für eine Zwischenverfügung dann kein Raum 1st, wenn für die beantragte Hypothek eine Vormerkung nicht eingetragen werden kann» Eine•Gesamtzwangshypothek kennt das Gesetz nicht. Infolgedessen kann auch zur Sicherung einer solchen unzulässigen Zwangshypothek keine Vormerkung eingetragen werden (vgl. Hesse/Saage/Fisclier aaO| Meikel/lmhof aaO;5 BayObIG aaO) » Die Auffassung des Kammergerichts, daß trotz der Vorschrift des § 867 Abs» 2 ZPO die Eintragung einer Vormerkung zulässig sei, berücksichtigt nicht, daß eine solche Vormerkung einen unzulässigen Inhalt haben wurde und deshalb nicht eingetragen werden darf» Bie einschränkende Auslegung des § 18 Abs» 1 Satz 1 GEO durch das Oberlandesgericht Darmstadt findet im Gesetz keine Stütze» Eine Zwischenverfügung mit der Rangschutzwirkung des § 18 GBO ist beim Fehlen der Verteilung der Forderung in keinem Fall zulässig. . Da das Grundbuchamt bei .Eintragung einer ZwangshypotlicJ auch als Vollstreckungsorgan tätig wird, mag cs rechtlich nicht zu beanstanden sein, wenn das Grundbuchamt in einem Fall, in dem der Antrag auf Eintragung einer.Zwangshypothek keine Aufteilung der Forderung enthält, den Antrag nicht sofort zurückweist, sondern dein Gläubiger Gelegenheit gibt; -.9 - die Verteilung der Forderung nachzuholen, Es würde sich in einem solchen Fall nicht um eine , Zwischenverfig ung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO, sondern um eine Anwendung des § 139 ZPO im Vollstreclamgsverfahren handeln, so daß für den Rang der Hypothelc nicht der Eingang des unvollständigen Antrages,: sondern frühestens die Vornahme der Verteilung der Forderung1 maßgehend sein:könnte. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten und Mißverständnissen wird es sich in derartigen Fällen,wie auch Hoche (DNotZ 1957, 3, 5) vorochlägt, empfehlen, den Gläubiger darauf hinzuwei-sen, daß bis zur Behebung des vollstreckungsrechtlichen Hindernisses ein Antrag eines Dritten im Range vorgeht und bei Eingang eines solchen neuen Antrages der unvollständige Antrag zurückgewiesen werden muß» Die Zurückweisung des Eintragungsantrages vom 13. November 1957 war jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechts-' pflegers gerechtfertigt, weil für eine Zv/ischcnverfügung mit der Rangschut zwirkung des § 18 GBO kein Raum war, Gleichwohl können die Vorentscheidungen nicht aufrechterhalten werden. Die Er ihn e rungs sc hr i f t vom 13. Dezember 1957 enthält die Nachholung der Verteilung der Forderung mit dem Anträge, die Sicherungshypothek entsprechend der .Aufteilung einzutragen. Auch die Beschwerde nimmt auf diesen Antrag Bezug. Die Zurückweisung eines Eintragungsantrages steht einer Wiederholung des Antrages nicht entgegen (vgl. Gütlie/Triebel aaO § 18 Anra. 26, § 77 Ann, 21), Wenn nach Zurückweisung eines;Eintragungsantrages der Antrag berichtigt oder mit neuen Tatsachen begründet wird, so kann darin einneuer Antrag liegen (vgl. Meikel/lmhof aaO § 18 Anm. 37 und das dort angeführte Schrifttum), über den zunächst das Grund buchamt zu entscheiden hat. Es hätte 10 - jedenfalls nahegelegen, daß' das Grundbuchamt über den Antrag vom 15» Dezember 1957, durch den einem dem Antrag vom 13» November 1957 anhaftenden Mangel Rechnung getragen wurde, ausdrücklich entschieden hätte» Ob bereits eine Entscheidung über diesen Antrag vorliegt, insbesondere ob der Grundbuchrichter und das Landgericht sich der Tatsache,- daß es sich unreine Wiederholung und zugleich Vervollständigung des ursprünglichen Antrages handelte, überhaupt bewußt gewesen sind, kann zweifelhaft sein, weil die Vorentscheidungen keine Ausführungen hierzu enthalten", der Grundbuchrichter lediglich auf die Begründung der Entscheidung des Rechtspflegers Bezug nimmt und das Beschwerdege-riclit die Zurückweisung des Eintragungsantrages wegen Unzulässigkeit einer Zwischenverfügung gebilligt hat» Der Bemerkung des Beschwerdegerichts, daß der Gläubiger, wenn man die Nachholung der Verteilung für zulässig halten wollte, allein auf Grund seines Antrages einen Rang erhalten würde, obwohl dieser durch eine Vormerkung grundbuch-mäßig nicht gesichert werden könnte, liegt der richtige Gedanke zugrunde, daß bei Nachholung der Verteilung der Rang der.einzutragenden Hypothek sich nicht nach dem Eingang des ersten unvollständigen Antrages richten kann; denn die Nachholung einer fehlenden Vollstreckungsvoraussetzung ist nicht geeignet, der Einfügung'den Rang des Antrages zu sichern» Dieser’ Gesichtspunkt steht jedoch einer Nachholung der Verteilung nicht entgegen« Allerdings bestimmt sich der Rang alsdann nach dem Eingang des die Verteilung der Forderung enthaltenden Antrages heim Grundhuchara t ( § 13 Abs» 1 GBO):, Ob der G-rundbuchricliter und das Landgericht tatsächlich über den Eintragungsantrag vom 13» Dezember 1957 entschieden haben, kann dahingestellt bleiben» Wenn dies der Pall sein sollte, müßte die weitere Beschwerde schon deshalb Erfolg 11 - haben, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts insoweit nicht mit Gründen versehen ist ( §§ .77., 78 GBO) „ Aber auch abgesehen hiervon ist die weitere Beschwerde begründet, weil das Beschwerdegericht die Vorschrift des § 74 GBO nicht beachtet hat, wonach die Beschwerde auf neue Tatsachen, d.h. Tatsachen, die erst nach dem Erlaß der Entscheidung des Grundbuchamts entstanden sind oder geltend gemacht werden, gestützt werden kann» Um einen völligneuen Antrag, der nicht Gegenstand der Beschwerde sein könnte,, handelt es sich bei dem Antrag vom 13« .Dezember 1957 nicht. Eine neue Tatsache, die gemäß § 74 GEO zur Begründung der Beschwerde und erst recht im Wege der Erinnerung geltend gemacht werden kann, ist auch die Nachholung der Verteilung der Forderung gemäß § 867 Abs. 2 ZPO (vgl.« Güthe/lriebel aaO § 74 Amm 6; für die nachträgliche Zustellung der-V.ollstreckungsklausels KG JPG 17, 57° Hesse/Saage/Pischer aaO § 74 Anim» II erster Absatz 5 Thieme aaO § 74 Amm» 2) selbst wenn man darin ledig-lieh eine Einschränkung des bisherigen.Eintragungsantrageo erblicken wollte (vgl, KG HRR 1934, 1065)» Der Rang des Antrages bestimmt sich .allerdings nach dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeantrag beim Grundbuchamt eingeht„ Entscheidend ist danach, wenn die Beschwerde beim Grundbuchamt eingelegt wird, die Einreichung der;Beschwerde» Wird dagegen die Beschwerde beim Landgericht eingelegt, so.kann entgegen der Auffassung von Güthe-Triebel (aaO § 74 Amm, 7) die Einlegung der Beschwerde für den Rang nicht maßgebend sein» Vielmehr kommt es auch in diesem Fall darauf an, wann der Beschwerdeantrag beim Grundbuchamt eingeht. Dies ist entweder der Zeitpunkt, in dem das Landgericht die Beschwerde dem Grundbuchaint zur Prüfung zulei tot, ob es der Beschwerde abhelfen, will (§ 75 GBO), oder, wenn das Landgericht, ohne dem Grundbuchamt von der Beschwerde Kenntnis zu gehen, über die Beschwerde entscheidet, der Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeantrag mit der Entscheidung des Beschwerdegericlits. an das Grundbuchamt gelangte . Die Nichtberücksichtigung des § 74 GBO stellt eine Gesetsesverletzung dar, so daß der angefochtene Beschluß aufzuheben war» Die Beschwerde gegen die. einen Eintragungsantrag zurückweisende Entscheidung des Grundbuchamts muß auch .dann zur Aufhebung der Vorentscheidung führen, wenn neue Tatsachen eine andere Beurteilung erfordern, obwohl die angefochtene Entscheidung nach der damaligen Sachlage- gerechtfertigt war (vgl»• KCJ 52, 120 — OLG 41, 38)o Im Interesse einer beschleunigten Erledigung des Verfahrens erschien es angebracht, daß das Grund-buchamt erneut über den Eintragungsantrag befindet» Die Sache ist deshalb unter Aufhebung der Entscheidungen des Rechtspflegers und des Grunübuchricliters zur nochmaligen Prüfung und Entscheidung an das Grundbuchamt zurückverwiesen worden,.. Br, Tasche Dr, Hilokinghaas Schuster Br» Piepenbrock Dr» Ereitag