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BGH · V ZB 12/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 12/54

Die auf Abgabe einer Willenserklärung, hilfsweise auf Zahlung von 14 OOO DM, gerichtete Klage, für die der Kläger im ersten Rechtszuge das Armenrecht nicht in Anspruch .jenomnfen hat, ist durch Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 30« September 1953 abgewiesen worden« Dieses Urbeil ist dem damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 19, Oktober 1953 zugestellt worden. März 1954 hat der Kläger bei dem Oberlandesgericht Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsezung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat der Kläger ausgeführt: Bas die Wiedereinsetzung rechtfertigen--de unabwendbare Ereignis liege darin, daß er sich auf Grund des ihm erteilten Armenrechtszeugnisses für arm im Sinne des Gesetzes habe halten dürfen. Er habe auch für den Pall mit der Bewilligung des Armenrechts rechnen können, daß seinem Lohneinkommen seine Mieteinnahmen mit 120 BM monatlich hinzugerechnet werden sollten;, denn er habe aus der ersten Instanz noch erhebliche Kostenverbindlichkeiten durch monatliche Ratenzahlungen abzutragen. Ihm verblieben angesichts aller dieser Verpflichtungen für den Lebensunterhalt nur 239?13 DM monatlich, so daß er tatsächlich nicht in der Lage sei, etwas zu den Kosten der Berufungsinstanz beizutragen, die angesichts eines Streitwerts von 14 000 BM sehr hoch seien und sich für einen Anwalt in der Berufungsinstanz allein auf rund 1 200 Bl! Bas Oberlandesgericht hat angenommen, der Kläger habe sich nicht für arm halten dürfen. Bei dieser Sachlage habe sich der Kläger nicht infolge eines entschuldbaren Irrtums für arm halten können, zu demal da er mietefrei wohne und auch hinreichend Zeit gehabt habe, sich auf die mit der Berufungs- Der Kläger habe nicht einmal darauf vertrauen dürfen, daß ihm das Armenrecht wenigstens teilweise bewilligt werden würde * Er sei daher nicht durch einen unabwendbaren Zufall an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert worden, so daß seinem Wiedereinsetzungsantrage nicht habe entsprochen werden können. Der Kläger sieht in dieser Entscheidung eine Verletzung der §§ 114 Abs 1, 233 Abs 1, 516 ZPO und macht zur Begründung der sofortigen Beschwerde geltend, daß er sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für arm im Sinne des § 114 ZPO habe halten dürfen. Er meint, nach Lage der Sache habe er die Bewilligung des Armenrechts in Verbindung mit einer Nachzahlungsanordnung erwarten können; denn nach den Darlegungen des angefochtenen Beschlusses stehe fest, daß er die Gebühren, die für ihn mit der Einlegung der Berufung zu zahlen gewesen wären, nicht auf einmal habe zahlen können. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe bei seinem Einkommen nicht einmal mit einer teilweisen Bewilligung des Armenrechts rechnen können und dürfen. Dieser hat zutreffend darauf hingewiesen, daß er bei Einlegung der Berufung ohne Bewilligung des Armenrechts alsbald 647 DM hätte zahlen müssen. Dem kann nicht beigetreten werden; denn dieser Zeitraum war zu kurz, um durch entsprechende Rücklagen die Finanzierung der Berufung sicherzustellen o Selbst wenn der Kläger zu diesem Zwecke 240 DM zurückgelegt hätte, würde er doch nur einen Teil der sofort fällig werdenden Gebühren haben bestreiten können und im übrigen auf Ratenzahlungen angewiesen gewesen sein» Unter diesen Umständen konnte der Kläger damit rechnen, daß ihm das Armenrecht bewilligt werden würde. Dem Kläger war daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er diese fristgerecht nachgesucht und auch zugleich Berufung eingelegt hat.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
monatlichBerufungRatenzahlungenArmenrechtsBerufungsgerichtBeschlußBrKläger

Volltext der Entscheidung

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2355 073
V ZB 12/54
B e sj c h 1 u B
In dem Rechtsstreit
 des Elektromeisters Wilhelm HflUfcstraße
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Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
gegen
 den Metzgermeister Heinrich W( ttraße
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Be s chwerdegegne r,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Br. in
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14« Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Drc Tasche sowie der Bundesrichter Br. HückinghausSchuster, Br. Oechßler und Br. Großmann
 beschlossen:
I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 23» April 1954 aufgehoben und dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt.
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 Ber Wert des Beschwerdegegenstands wird^j i auf 14 OOO DM festgesetzt.	'
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Die auf Abgabe einer Willenserklärung, hilfsweise auf Zahlung von 14 OOO DM, gerichtete Klage, für die der Kläger im ersten Rechtszuge das Armenrecht nicht in Anspruch .jenomnfen hat, ist durch Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 30« September 1953 abgewiesen worden« Dieses Urbeil ist dem damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 19, Oktober 1953 zugestellt worden.
Durch Eingabe vom 12. November 1953, die an demselben Tage bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist, hat der Kläger die Bewilligung des Armenrechts für die Berufungsinstanz nachgesucht. In dem beigefügten Armenattest hat er seinen Arbeitslohn mit monatlich netto 342,34 DM beziffert. Der Oberstadtdirektor in	bat in dem
 ArmenrechtsZeugnis zu dem Ausdruck gebracht, daß der Kläger monatlich 120 DM zur Bestreitung der Prozeßkosten beitragen könne. Dieser hat seinem Gesuch eine eidesstattliche Versicherung des Inhalts beigefügt, daß die in dem Armenrechtszeugnis gemachten Angaben der Wahrheit entsprächen.
Der Kläger hat ferner eine Bescheinigung des Regierungspräsidenten in OflipHMi über die Hohe seiner Dienstbezüge vorgelegt, die - mit Tinte geschrieben - mit einem Nettobetrag von 411,49 DM abschließt, von dem - mit Kopierstift geschrieben - 79,15 DM abgezogen sind, so daß sich^^ine Endsumme von 342,34 DM ergibt.	*	''	'
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Das Berufungsgericht hat am 5. Februar 1954 die Be- . Billigung des Armenrechts abgelehnt, weil der Kläger nicht irm im Sinne des § 114 ZPO sei. Dieser Beschluß ist dem Kläger am 16. Februar 1954 zugestellt worden.
 
Am 1. März 1954 hat der Kläger bei dem Oberlandesgericht Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsezung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat der Kläger ausgeführt: Bas die Wiedereinsetzung rechtfertigen--de unabwendbare Ereignis liege darin, daß er sich auf Grund des ihm erteilten Armenrechtszeugnisses für arm im Sinne des Gesetzes habe halten dürfen. Er habe auch für den Pall mit der Bewilligung des Armenrechts rechnen können, daß seinem Lohneinkommen seine Mieteinnahmen mit 120 BM monatlich hinzugerechnet werden sollten;, denn er habe aus der ersten Instanz noch erhebliche Kostenverbindlichkeiten durch monatliche Ratenzahlungen abzutragen. Zudem sei er Flüchtling mit dem Ausweis A. Es fehle ihm noch an Hausrat und Kleidungsstücken, für deren Anschaffung er erhebliche Beträge aufwenden müsse. Auch seien er und seine Ehefrau wegen Krankheit genötigt, Biätkost zu sich zu nehmen, wodurch die Lebenshaltungskosten erheblich erhöht würden.
An Sozialversicherungsbeiträgen habe er an die Barmer Ersatzkasse monatlich 79,15 BM zu zahlen. Ihm verblieben angesichts aller dieser Verpflichtungen für den Lebensunterhalt nur 239?13 DM monatlich, so daß er tatsächlich nicht in der Lage sei, etwas zu den Kosten der Berufungsinstanz beizutragen, die angesichts eines Streitwerts von 14 000 BM sehr hoch seien und sich für einen Anwalt in der Berufungsinstanz allein auf rund 1 200 Bl! belaufen würden. Bei dieser Sachlage habe er mit der Bewilligung des Armenrechts rechnen können.
Bas Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 23» April 1954, der dem Kläger am 28. Mai 1954 zugestellt worden ist, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück-
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gewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 11. Juni 1954 sofortige Beschwerde eingelegt«
Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger die Bewilligung des Armenrechts rechtzeitig.nachgesucht habe und daß im Palle der Verweigerung des Armenrechts mangels Armut die verspätete Entscheidung über das rechtzeitig eingebrachte Gesuch dann einen Wiedereinsetzungsgrund bilde, wenn der Gesuchsteller trotz gewissenhafter Prüfung aller Umstände mit der Bewilligung des Armenrechts habe rech-nen dürfen. Bas Oberlandesgericht hat angenommen, der Kläger habe sich nicht für arm halten dürfen. Hierzu hat es ausgeführt: Ber Kläger habe den Rechtsstreit im ersten Rechtszuge nicht im Arm'enrecht geführt. Er habe in dem Armenrechts Zeugnis sein Arbeitseinkommen mit netto 342,34 DM angegeben. Es könne dahingestellt bleiben, ob er von seinem Nettoeinkommen die Zahlungen an die Barmer Ersatzkasse mit 78,15 BM monatlich habe abziehen dürfen. Jedenfalls habe er die Spalten betreffend das Einkommen aus Mieten und Pachtverträgen un~ ausgefüllt gelassen. Tatsächlich habe der Kläger, wie sich aus einer von ihm neuerdings eingereichten eidesstattlichen Versicherung ergebe, Mieteinnahmen von 120 BM monatlich, die er weder in seinem Armenrechtsantrage noch in der ersten eidesstattlichen Versicherung erwähnt habe/Ba die Verwaltungsbehörde schon bei dem von dem Kläger ursprünglich angegebenen Einkommen einen Prozeßkostenbeitrag von 120 BM monatlich als möglich angesehen habe, würde sie bei Kenntnis der wahren Sachlage einen solchen Beitrag in Höhe von 240 BM monatlich für zu demutbar erachtet haben. Bei dieser Sachlage habe sich der Kläger nicht infolge eines entschuldbaren Irrtums für arm halten können, zu demal da er mietefrei wohne und auch hinreichend Zeit gehabt habe, sich auf die mit der Berufungs-
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einlegung verbundene wirtschaftliche Belastung einzurichteno Bas gelte auch trotz der bei einem Streitwert von 14 000 DM nach und nach entstehenden verhältnismäßig hohen Gebühren und bei Berücksichtigung seiner laufenden Verpflichtungen«
Der Kläger habe nicht einmal darauf vertrauen dürfen, daß ihm das Armenrecht wenigstens teilweise bewilligt werden würde * Er sei daher nicht durch einen unabwendbaren Zufall an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert worden, so daß seinem Wiedereinsetzungsantrage nicht habe entsprochen werden können. Die Berufung sei also zu spät eingelegt worden und deshalb als unzulässig zu verwerfen gewesen-
Der Kläger sieht in dieser Entscheidung eine Verletzung der §§ 114 Abs 1, 233 Abs 1, 516 ZPO und macht zur Begründung der sofortigen Beschwerde geltend, daß er sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für arm im Sinne des § 114 ZPO habe halten dürfen. Er meint, nach Lage der Sache habe er die Bewilligung des Armenrechts in Verbindung mit einer Nachzahlungsanordnung erwarten können; denn nach den Darlegungen des angefochtenen Beschlusses stehe fest, daß er die Gebühren, die für ihn mit der Einlegung der Berufung zu zahlen gewesen wären, nicht auf einmal habe zahlen können. Der Kläger weist darauf hin, daß bereits die erste Gerichtsgebühr 281j30 DM und die Prozeßgebühr für den zu beauftragenden Berufungsanwalt 365,70 DM betragen haben würde, er also alsbald 647 DM zu zahlen gehabt hätte, und folgert daraus, daß er zur Abdeckung der ersten Gebührenansprüche etwa drei Monate lang Ratenzahlungen hätte leisten müssen, wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgehen wolle, daß er unter Umständen 240 DM monatlich als Prozeßkostenbeitrag aufbringen könne. Der Kläger führt hierzu noch aus, er habe, wenn er den AnwaltsVorschuß nicht alsbald hätte abdecken können, mit einer Niederlegung der Tätigkeit des Anwalts rechnen

müssen; wenn er aber erst die Anwaltsgebühr und dann erst die 'Gerichtsgebühr beglichen hatte, so dürfte eine Terminsanberaumung erst nach der Zahlung, also erst nach drei Monaten, zu erwarten gewesen sein« Der Kläger meint, beides sei ihm nicht zuzu demuten gewesen, da die arme Partei nicht schlechter gestellt werden solle als eine Partei, die das Armenrecht nicht in Anspruch zu nehmen brauche, und hält danach einen unabwendbaren Zufall für gegeben, der ihn an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert habe«
Der formund fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde war der Erfolg nicht zu versagen«
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe bei seinem Einkommen nicht einmal mit einer teilweisen Bewilligung des Armenrechts rechnen können und dürfen. Damit ist das Oberlandesgericht der finanziellen Lage des Klägers nicht gerecht geworden. Dieser hat zutreffend darauf hingewiesen, daß er bei Einlegung der Berufung ohne Bewilligung des Armenrechts alsbald 647 DM hätte zahlen müssen. Daß er einen so hohen Betrag nicht auf einmal entrichten konnte, nimmt das Berufungsgericht offenbar selbst an, indem es davon ausgeht, der Kläger könne monatlich einen Prozeßkostenbeitrag von 240 DM aufbringen. Es ist allerdings der Ansicht, der Kläger habe sich auf die mit der Berufungseinlegung verbundene wirtschaftliche Belastung einrichten können, da er nach der Verkündung des Urteils des Landgerichts hierzu über einen Monat Zeit gehabt hätte. Dem kann nicht beigetreten werden; denn dieser Zeitraum war zu kurz, um durch entsprechende Rücklagen die Finanzierung der Berufung sicherzustellen o Selbst wenn der Kläger zu diesem Zwecke 240 DM zurückgelegt hätte, würde er doch nur einen Teil der sofort fällig werdenden Gebühren haben bestreiten können und im übrigen
 auf Ratenzahlungen angewiesen gewesen sein» Unter diesen Umständen konnte der Kläger damit rechnen, daß ihm das Armenrecht bewilligt werden würde. Der erkennende Senat hat in seinem Beschluß vom 30» Juni 1953 (V ZR 42/53, BGHZ 10, 139 = NJW 1953, 1510) dargelegt, daß einer Bartei, die imstande sei, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Prozeßkosten durch Ratenzahlungen zu bestreiten, das uneingeschränkte Armenrecht in Verbindung mit einer Rachzahlungsanordnung zu bewilligen sei. Diese Entscheidung ist bereits in Heft 41 der Neuen Juristischen Wochenschrift vom 9. Oktober 1953 veröffentlicht worden und dürfte daher dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers bekannt gewesen sein, als er am 12. November 1953 für den Kläger die Bewilligung des Armenrechts nachsuchte. Der Kläger durfte auch damit rechnen, daß das Berufungsgericht dieser eine seit langem strittige Präge klärenden Entscheidung bei der Prüfung seines Gesuchs Rechnung tragen werde. Jedenfalls konnte er sich nach den Ausführungen in dem angeführten Beschluß für arm im Sinne des
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§ 114 ZPO halten und die Entscheidung über seinen Antrag abwarten, ehe er sich zur Einlegung des Rechtsmittels auf eigene Kosten entschloß. Da die Entscheidung über sein Gesuch erst nach Ablauf der Berufungsfrist ergangen ist, war der Kläger durch einen für ihn unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert. Dem Kläger war daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er diese fristgerecht nachgesucht und auch zugleich Berufung eingelegt hat. Der angefochtene Beschluß, durch den dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ver-
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sagt und die Berufung dementsprechend als unzulässig verworfen worden ist, mußte daher aufgehoben werden.	w
Br. Tasche	Br.	Hückinghaus	Schuster
 Br. Großmann
 Br. Oechßler