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BGH

Gericht: BGH

Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers wird die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 14. 1 Der Beschwerdeführer hat gegen einen Beschluss des Kammergerichts "Erinnerung" eingelegt und hilfsweise einen "PKH-Antrag auf Beiordnung eines am BGH zugelassenen Rechtsbeistands gemäß § 574 IV Rn 6 ZPO" gestellt. Auf die Mitteilung, dass die eingelegte Beschwerde nicht statthaft ist, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde, hat der Beschwerdeführer seine Anträge wiederholt. Februar 2006 hat der Senat das als Erinnerung bezeichnete Rechtmittel des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. führer eine Gebühr für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gemäß Nr. 1824 des Kostenverzeichnisses zu dem Gerichtskostengesetz (KV-GKG) in Höhe von 100 € festgesetzt worden. 5 Der Ansatz einer Gebühr gemäß Nr. 1824 KV-GKG ist nicht berechtigt, weil der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel ausdrücklich nicht als Rechtsbeschwerde, sondern als Erinnerung verstanden wissen wollte. Die Gebühr nach Nr. 1811 KV-GKG ist angefallen, da der Senat mit Beschluss vom 9. Februar 2006 über die von dem Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Kammergerichts eingelegte Erinnerung entschieden hat.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 12/06
vom 18. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers wird die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2006 -Kassenzeichen 780061006270- unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit der Kostenansatz 50 € übersteigt.
Gründe:
I.
1	Der Beschwerdeführer hat gegen einen Beschluss des Kammergerichts "Erinnerung" eingelegt und hilfsweise einen "PKH-Antrag auf Beiordnung eines am BGH zugelassenen Rechtsbeistands gemäß § 574 IV Rn 6 ZPO" gestellt. Auf die Mitteilung, dass die eingelegte Beschwerde nicht statthaft ist, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde, hat der Beschwerdeführer seine Anträge wiederholt.
2	Mit Beschluss vom 9. Februar 2006 hat der Senat das als Erinnerung bezeichnete Rechtmittel des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
-3-
3	Mit Kostenrechnung vom 14. Februar 2006 ist gegen den Beschwerde-
führer eine Gebühr für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gemäß Nr. 1824 des Kostenverzeichnisses zu dem Gerichtskostengesetz (KV-GKG) in Höhe von 100 € festgesetzt worden. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der Begründung, er habe keine Rechtsbeschwerde, sondern Erinnerung eingelegt. Durch den Beschluss vom 9. Februar 2006 sei nur sein Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, nicht aber über seine Erinnerung entschieden worden.
4	Die	gemäß	§	66	Abs.	1	Satz	1	GKG	statthafte	und	auch	im	Übrigen zu-
lässige Erinnerung hat teilweise Erfolg.
5	Der	Ansatz	einer	Gebühr	gemäß Nr. 1824 KV-GKG ist nicht berechtigt,
 weil der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel ausdrücklich nicht als Rechtsbeschwerde, sondern als Erinnerung verstanden wissen wollte. Auch der Senat hat es nicht als Rechtsbeschwerde gewertet. Demgemäß ist nur die Gebühr für die Verwerfung einer sonstigen Beschwerde (Nr. 1811 KV-GKG) in Höhe von 50 € anzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. März 2004, IXa ZB 259/03, BGHRe-port 2004, 1200; Beschl. v. 19. März 2004, IXa ZB 308/03, RVGreport 2004, 198).
6	Die	weitergehende Erinnerung ist unbegründet. Die Gebühr nach
 Nr. 1811 KV-GKG ist angefallen, da der Senat mit Beschluss vom 9. Februar 2006 über die von dem Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Kammergerichts eingelegte Erinnerung entschieden hat. Dass der Beschwerdeführer, wie er jetzt offenbar geltend machen will, ausschließlich einen - kostenfreien -Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen wollte, ging aus seinen am 26. Januar
 und 1. Februar 2006 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben nicht hervor. Zudem war dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Januar 2006 unter Hinweis auf die sonst entstehenden Kosten nahe gelegt worden, sein unzulässiges Rechtsmittel zurückzunehmen. Dennoch hat er an seiner „Erinnerung“ festgehalten und weiterhin nur hilfsweise die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Krüger	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Stresemann
Czub
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2005 - 26 O 518/05 -KG Berlin, Entscheidung vom 18.01.2006 - 22 W 2/06 -