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BGH · V ZB 11/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 11/95

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 4. Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Dezember 1994 hat das Oberlandesgericht diesen Berichtigungsbeschluß mit Beschluß vom 16. Februar 1995 Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt mit dem Ziel, den Zahlungsausspruch auf 9.781,70 DM abzuändern; zugleich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. März 1995 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. 1. Die Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO hat nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keinen Einfluß auf Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist. Der Berichtigungsbeschluß wirkt auf die Zeit der Verkündung des Urteils zurück, und dessen neue Fassung gilt als die ursprüngliche (BGH, Urt. v. Er hat jedenfalls den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO). Hier ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers die sofortige Beschwerde der Beklagten mit Begründung zwar am 14. Die bloße Möglichkeit, daß die Urteilsberichtigung auf ein Rechtsmittel der Beklagten hin wieder aufgehoben werden konnte, bewirkte hinsichtlich der in der ursprünglichen Fassung nicht zugesprochenen Differenz zwischen 9.781,70 DM und 7.721,76 DM keine Beschwer des Klagers. Entscheidend ist, daß für den Kläger der äußere Anschein, in dieser Höhe durch das landgerichtliche Urteil nicht beschwert zu sein, zuverlässig erst mit der Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses entfiel (BGH, Beschl. Dem Kläger ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zu gewähren.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
Berufung14FristBeschlußKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 11/95	BESCHLUSS
vom 24. Mai 1995
in dem Rechtsstreit
 Horst
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 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr. Horst
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gegen
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 Beklagte und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	Hartmut	Gfl
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Mai 1995 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel und Schneider
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. März 1995 aufgehoben.
Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Klägers sowie über die Kosten des BeschwerdeVerfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 2.059,94 DM.
Gründe
I.
Durch am 28. Oktober 1994 zugestelltes Urteil des Landgerichts vom 14. Oktober 1994 ist dem Kläger von seiner Klageforderung in Höhe von 14.150,50 DM ein Betrag von
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7.721,76 DM zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen worden. Am 4. November 1994 berichtigte das Landgericht diese Entscheidung ohne Anhörung der Beklagten u.a. im Zahlungsausspruch auf 9.781,70 DM. Auf die dem Kläger am 14. Dezember 1994 zugegangene sofortige Beschwerde der Beklagten vom 7. Dezember 1994 hat das Oberlandesgericht diesen Berichtigungsbeschluß mit Beschluß vom 16. Januar 1995, dem Kläger zugegangen am 25. Januar 1995, aufgehoben. Daraufhin hat der Kläger am 7. Februar 1995 Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt mit dem Ziel, den Zahlungsausspruch auf 9.781,70 DM abzuändern; zugleich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
Mit Beschluß vom 24. März 1995 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers .
II.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Die Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO hat nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keinen Einfluß auf Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist. Der Berichtigungsbeschluß wirkt auf die Zeit der Verkündung des Urteils zurück, und dessen neue Fassung gilt als die ursprüngliche (BGH, Urt. v. 14. Juli 1994, IX ZR 193/93, NJW 1994, 2832,
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2834). Gegen das berichtigte Urteil findet daher nur das gegen das ursprüngliche Urteil zulässige Rechtsmittel statt, und die Frist zu seiner Einlegung beginnt mit der Zustellung der unberichtigten Urteilsfassung (BGHZ 89, 184, 186 m.w.N.) .
2. Es kann dahinstehen, ob hier einer der Ausnahmefälle vorliegt, bei denen die Rechtsprechung einen späteren Beginn der Rechtsmittelfrist annimmt (vgl. BGH aaO, 186 ff; Beschl. v. 21. Mai 1985, VI ZB 4/85, NJW 1986, 935, 936), weil der Kläger von einer wirksamen Urteilsberichtigung durchdas Landgericht ausgegangen ist. Er hat jedenfalls den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO).
Die Frist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist, durch das die Partei von der Einhaltung der Frist abgehalten worden ist. Behoben ist das Hindernis, sobald die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt oder ihr Fortbestehen nicht mehr unverschuldet ist (BGH, Beschl. v. 18. September 1991, XII ZB 51/91, VersR 1992, 636, 637 m.w.N.).
Hier ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers die sofortige Beschwerde der Beklagten mit Begründung zwar am 14. Dezember 1994 zugegangen. Daraus war jedoch nur die Auffassung der Beklagten zu entnehmen, daß der Beschluß vom 4. November 1994 ohne ihre Anhörung ergangen sei und die Voraussetzungen einer Berichtigung nicht vorlägen. Dadurch brauchte der Kläger noch nicht davon ausgehen, durch das
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landgerichtliche Urteil trotz des Berichtigungsbeschlusses beschwert zu sein. Die bloße Möglichkeit, daß die Urteilsberichtigung auf ein Rechtsmittel der Beklagten hin wieder aufgehoben werden konnte, bewirkte hinsichtlich der in der ursprünglichen Fassung nicht zugesprochenen Differenz zwischen 9.781,70 DM und 7.721,76 DM keine Beschwer des Klagers. Entscheidend ist, daß für den Kläger der äußere Anschein, in dieser Höhe durch das landgerichtliche Urteil nicht beschwert zu sein, zuverlässig erst mit der Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses entfiel (BGH, Beschl. v. 21. Mai 1985, VI ZB 4/85, NJW 1986, 935, 936). Dem Kläger ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zu gewähren.
Die Kostenentscheidung für das Wiedereinsetzungsverfahren beruht auf § 238 Abs. 4 ZPO.
Hagen	Räfle	Lambert-Lang
 Wenzel	Schneider