Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 2. Dezember 1993 mitgeteilt worden war, daß das Verfahren auf das Land gericht Cottbus übergegangen sei, hat er am 27. Den Hinweis des Land gerichts vom 30. Dezember 1993, daß das Verfahren auf das Brandenburg!sehe Oberlandesgericht übergegangen sei, erhielt der Beklagte am 17. Februar 1994 erhielt der Beklagte von dort den gericht liehen Hinweis, daß die Berufungsbegründung nicht fristgerecht bei dem seit 1. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 8. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, der nunmehr auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Dezember 1993 allein zuständigen Brandenburgisehen Oberlandesgericht eingegangen (Art. 1 § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Land Brandenburg b) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen geprüft, unter denen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden kann, die Wiedereinsetzung nach § 236 Abs. 2 Satz 2 Der Beklagte hat zwar die Auffassung vertreten, er sei nicht säumig und habe die Berufung fristgemäß begründet. Damit hätte Anlaß bestehen können, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Wiedereinsetzung nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO ohne Antrag zu prüfen. 2. Über den nunmehr gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht zu entscheiden (§ 237 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 11/94 BESCHLUSS vom 7. Juli 1994 in dem Rechtsstreit Kurt WJ Zum Bt - Prozeßbevollmächtigte: Beklagter und Beschwerdeführer, gegen DMm gi Hans-Georg Straße GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer und Karl-Heinz Reiner HflHM, Ji Klägerin und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwälte Dr. und - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Tropf und Schneider beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. März 1994 aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe I. Gegen das erstinstanzliche Urteil hat der Beklagte rechtzeitig am 26. November 1993 beim Bezirksgericht Cottbus Berufung eingelegt. Nachdem ihm unter dem 1. Dezember 1993 mitgeteilt worden war, daß das Verfahren auf das Land gericht Cottbus übergegangen sei, hat er am 27. Dezember 1993 das Rechtsmittel dort begründet. Den Hinweis des Land gerichts vom 30. Dezember 1993, daß das Verfahren auf das Brandenburg!sehe Oberlandesgericht übergegangen sei, erhielt der Beklagte am 17. Januar 1994. Die Akten wurden aufgrund Verfügung vom 29. Dezember 1993 am 5. Januar 1994 dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vorgelegt. Am 3 21. Februar 1994 erhielt der Beklagte von dort den gericht liehen Hinweis, daß die Berufungsbegründung nicht fristgerecht bei dem seit 1. Dezember 1993 allein zuständigen Oberlandesgericht eingegangen sei. Der Beklagte vertrat demgegenüber mit Schriftsatz vom 21. Februar 1994 die Auffassung, die Berufung sei fristgemäß begründet. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 8. März 1994 die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, der nunmehr auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist begründet. a) Innerhalb der bis zu dem 27. Dezember 1993 laufenden Frist ist die Berufungsbegründung zwar bei dem Landgericht Cottbus, jedoch nicht bei dem seit 1. Dezember 1993 allein zuständigen Brandenburgisehen Oberlandesgericht eingegangen (Art. 1 § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Land Brandenburg - BbgGerNeuOG - vom 14. Juni 1993, GVB1 IS. 198, § 519 Abs. 2 Satz 1 ZPO). b) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen geprüft, unter denen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden kann, die Wiedereinsetzung nach § 236 Abs. 2 Satz 2 4 ZPO ohne Antrag zu gewähren. Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt, daß kein Anlaß zu einer Wiedereinsetzung besteht, wenn der Rechtsmittelkläger einen Wiedereinsetzungsantrag nur deswegen nicht stellt, weil er meint, er sei nicht säumig. Soweit das Berufungsgericht jedoch davon ausgeht, es fehle damit die Erkennbarkeit des Willens, das Verfahren ungeachtet der Fristversäumung fortzusetzen (vgl. Zoller/Greger, ZPO 18. Aufl. § 236 Rdn. 4, Baumbach/Lauter-bach/Albers/Hartmann, ZPO 51. Aufl. § 236 Rdn. 18, jew. m.w.N.), kann der Senat dem nicht folgen. Der Beklagte hat zwar die Auffassung vertreten, er sei nicht säumig und habe die Berufung fristgemäß begründet. Den Ausführungen vom 21. Februar 1994 ist jedoch nicht zu entnehmen, daß er damit zu erkennen geben wollte, das Verfahren nicht fortzusetzen. Damit hätte Anlaß bestehen können, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Wiedereinsetzung nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO ohne Antrag zu prüfen. Dies führt zur Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. 5 2. Über den nunmehr gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht zu entscheiden (§ 237 ZPO). Eine Entscheidung durch den Senat kommt nicht in Betracht. Hagen Vogt RiBGH Dr. Wenzel ist durch Urlaub a an der Untersehrif verhindert. Hagen Tropf Schneider