* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZB 11/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 11/87

November 1987 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. 1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Die Beklagte ist vom Landgericht verurteilt worden, dem Kläger eine Eigentumswohnung in Wilhelmshaven aufzulassen. April 1987 Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beru- Sie hat dazu ausgeführt: Die Fristver-säuinnis beruhe auf einem Versehen des für die Fristenbearbeitung allein zuständigen, zuverlässigen und korrekt überwachten Bürovorstehers im Büro ihrer erstinstan- Juli 1987 hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs verworfen. Zu Recht hält das Berufungsgericht ein Verschulden der Bevollmächtigten der Beklagten nicht für ausgeräumt (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte war gehalten, nicht nur eigenes Verschulden, sondern auch das Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtig-ten (§ 85 Abs. 2 ZPO) auszuräumen und deshalb diejenigen Tatsachen vollständig vorzutragen, die zur Beurteilung des Verschuldens der in Betracht kommenden Personen bedeutsam sein können (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Mit Rücksicht darauf, daß sich aus verschiedenen denkbaren - und nach dem üblichen Verlauf sogar wahrscheinlichen - Fallgestaltungen auch ein Verschulden der sachbearbeitenden Rechtsanwältin (vgl. Oktober 1981, III ZB 18/81 aaO) und/oder der erstinstanziellen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ergeben konnte, durfte sich die Beklagte nicht auf den Vortrag über die Fehleintragung im Fristenkalender durch einen zuverlässigen Angestellten beschränken, sondern mußte - mög-list lückenlos - den weiteren Gang der Dinge im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten darlegen. Auf diese selbstverständliche Pflicht mußte die anwaltschaftlich vertretene Beklagte vom Berufungsgericht auch nicht hingewiesen werden. Soweit die Beklagte in ihrer Beöchwerdeschrift nunmehr "vorsorglich” weitere Tatsachen zur Bearbeitung der Handakte vorgetragen hat, können sie nicht mehr berücksichtigt werden. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß unklare Angaben auch nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO erläutert und ergänzt werden können (vgl. Der neue Vortrag der Beklagten ist aber nicht eine Erläuterung oder Ergänzung früherer unklarer Angaben, sondern der erstmalige Vortrag der für die Wiedereinsetzung erforderlichen Tatsachen zu dem Ablauf der Sachbearbeitung im Büro ihrer erst-instanziellen Bevollmächtigten. Im übrigen müßte der Beklagten eine Wiedereinsetzung auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrags versagt werden, weil sich daraus ein Verschulden der sachbearbeiten-den Rechtsanwältin ergibt (§ 85 Abs. 2 ZPO). Prozeßkostenhilfe kann der Beklagten für das Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil nach den vorstehenden Ausführungen ihre Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussicht hat.

Zitierte Normen: § 577 ZPO
BundesgerichtshofesVersRVortragZPOVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 11/87	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Inge
traße 50,
r
Beklagte und Beschwerdeführerin
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
Carl-Wilhelm	RfHBstraße	106,
vertreten durch den Vermögenspfleger Rechtsanwalt W| istraße 1, W|
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 Will
2
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. November 1987 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt und Dr. Lambert-Lang
 beschlossen:
1.	Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. Juli 1987 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2.	Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das
 Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 60.000 DM.
Gründe
I.
Die Beklagte ist vom Landgericht verurteilt worden, dem Kläger eine Eigentumswohnung in Wilhelmshaven aufzulassen. Gegen dieses, ihren erstinstanziellen Prozeßbevoll mächtigten am 21. März 1987 zugestellte Urteil hat sie am 30. April 1987 Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beru-
3
fungsfrist beantragt. Sie hat dazu ausgeführt: Die Fristver-säuinnis beruhe auf einem Versehen des für die Fristenbearbeitung allein zuständigen, zuverlässigen und korrekt überwachten Bürovorstehers	im	Büro	ihrer	erstinstan-
ziellen Prozeßbevollmächtigten, der - infolge eines nicht mehr aufklärbaren Versehens - im Fristenkalender nicht den 21. April 1987, sondern den 30. April 1987 als Ablauffrist (mit entsprechender Vorfrist zu dem 23. April 1987) eingetragen habe. Dieses Versehen sei am 22. April 1987 bemerkt worden.
Mit dem am 9. Juli 1987 zugestellten Beschluß vom 2. Juli 1987 hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs verworfen. Dagegen richtet sich die am 22. Juli 1987 beim Oberlandesgericht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 519 b Abs. 2;
 § 577 ZPO) ist unbegründet.
Zu Recht hält das Berufungsgericht ein Verschulden der Bevollmächtigten der Beklagten nicht für ausgeräumt (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Der Tatsachenvortrag im Wiedereinsetzungs-antrag ist unzureichend, weil er keine Angaben darüber enthält, wie die Handakte im Büro der erstinstanziellen Bevollmächtigten nach der UrteilsZustellung weiterbearbeitet worden ist. Insbesondere fehlt jeder Vortrag dazu, ob, wann und wie die Beklagte über die Möglichkeit einer Berufungs-
4
2
einlegung belehrt wurde (vgl. BGH Beschl. v. 9. Februar 1977, IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198), wann sie Berufungsauftrag erteilt hat und wann und weshalb die Akte der sachbe-arbeitenden Anwältin vorlag, die jedenfalls dann zu einer eigenständigen Fristüberprüfung verpflichtet war, wenn ihr die Akte zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wurde (st. Rspr. des Bundesgerichtshofes vgl. Beschlüsse v. 25. Juni 1980, V ZB 9/80, VersR 1980, 1027 und v. 1. Oktober 1981, III ZB 18/81, VersR 1982, 71 und Urt. v.
l.	Oktober 1985, VI ZR 36/84, VersR 1986, 38, 39 je
m.	w.N.).
Die Beklagte war gehalten, nicht nur eigenes Verschulden, sondern auch das Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtig-ten (§ 85 Abs. 2 ZPO) auszuräumen und deshalb diejenigen Tatsachen vollständig vorzutragen, die zur Beurteilung des Verschuldens der in Betracht kommenden Personen bedeutsam sein können (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Mit Rücksicht darauf, daß sich aus verschiedenen denkbaren - und nach dem üblichen Verlauf sogar wahrscheinlichen - Fallgestaltungen auch ein Verschulden der sachbearbeitenden Rechtsanwältin (vgl. dazu BGH Beschl. v. 1. Oktober 1981, III ZB 18/81 aaO) und/oder der erstinstanziellen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ergeben konnte, durfte sich die Beklagte nicht auf den Vortrag über die Fehleintragung im Fristenkalender durch einen zuverlässigen Angestellten beschränken, sondern mußte - mög-list lückenlos - den weiteren Gang der Dinge im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten darlegen. Auf diese selbstverständliche Pflicht mußte die anwaltschaftlich vertretene Beklagte vom Berufungsgericht auch nicht hingewiesen werden. Daß sich ein Verschulden ihrer erstinstanziellen Bevollmächtigten
5
nicht ausschließen läßt, geht zu Lasten der Beklagten (vgl. BGH Beschlüsse v. 8. Juli 1981, IVb ZB 654/80, VersR 1981, 559; v. 4. Oktober 1982, II ZB 9/82, VersR 1982, 1167; Urt. v. 21. Februar 1983, VIII ZR 343/81, VersR 1983, 401).
Soweit die Beklagte in ihrer Beöchwerdeschrift nunmehr "vorsorglich” weitere Tatsachen zur Bearbeitung der Handakte vorgetragen hat, können sie nicht mehr berücksichtigt werden. Nach § 236 Abs. 2, § 234 Abs. 1 ZPO müssen die Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, im Wiedereinsetzungsantrag enthalten sein, oder jedenfalls innerhalb der Zweiwochenfrist nachgeholt werden. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß unklare Angaben auch nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO erläutert und ergänzt werden können (vgl. z.B. Senatsurt. v. 7. Mai 1982, V ZR 233/81, VersR 1982, 802, 803 m.w.N.). Der neue Vortrag der Beklagten ist aber nicht eine Erläuterung oder Ergänzung früherer unklarer Angaben, sondern der erstmalige Vortrag der für die Wiedereinsetzung erforderlichen Tatsachen zu dem Ablauf der Sachbearbeitung im Büro ihrer erst-instanziellen Bevollmächtigten.
Im übrigen müßte der Beklagten eine Wiedereinsetzung auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrags versagt werden, weil sich daraus ein Verschulden der sachbearbeiten-den Rechtsanwältin	ergibt (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Be-
klagte hat danach am 1. April 1987 in einem Telefongespräch mit dem Bürovorsteher	telefonisch	Berufungsauftrag
 erteilt. Die Handakten wurden dann von	®it einem ent-
sprechenden Vermerk vom 1. April 1987 Rechtsanwältin K0H
i
6
2
zur Vorbereitung der Berufungseinlegung vorgelegt. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes war sie mithin gehalten, eigenverantwortlich eine Fristenüberprüfung vorzunehmen. Sie hätte dann festgestellt, daß die Berufungsfrist nicht am 30. April 1987, sondern am 21. April 1987 ablief.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Prozeßkostenhilfe kann der Beklagten für das Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil nach den vorstehenden Ausführungen ihre Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussicht hat.
Dr. Thumm
 Dr. Eckstein
 Hagen
Vogt
 Lambert-Lang