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BGH · V ZB 11/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 11/86

Für das Verfahren des ersten Rechtszuges war ihr durch Beschluß vom 5. Februar 1986 darzulegen, weshalb sie trotz Erhalts des Kaufpreises von 125 000 DM die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen könne. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie vorgetragen, seit der erstinstanzlichen Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hätten sich ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht wesentlich geändert, so daß sie hätte annehmen dürfen, weiterhin die Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe zu erfüllen und dies auch hinreichend dargetan zu haben. Januar 1986 überreichte die Beklagte eine Aufstellung über den Verbleib des Kaufpreises, die mit 123 792 DM abschloß, und ließ diese durch ihre Prozeßbevollmächtigten schriftsätz-lich erläutern. a) Für ihren Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe habe die Beklagte trotz der prozeßleitenden Verfügung vom 24. Überdies beruhe ein Teilbetrag von 3 500 DM ("Sparbuch-Einlagen") nach dem Vortrag der Beklagten nicht auf einer entsprechenden Einzahlung, sondern darauf, daß sie ein Guthaben in dieser Höhe für die Beerdigungskosten u.ä. Diese absichtlich oder wenigstens aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angabe rechtfertige es, analog § 124 Nr. 2 ZPO (Aufhebung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe) die Pro-zeßkostenhilfe zu verweigern; denn dieser Pflichtenverstoß sei geeignet, auch den übrigen Angaben der Beklagten über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse mit Mißtrauen zu begegnen. Zum einen hätte sich den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, die aus dem Rechtsstreit den Erwerb eines Barvermögens von 125 000 DM gekannt hätten, die Unvollständigkeit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 5. Dennoch hätten sie weder die Beklagte zu einer Vervollständigung ihrer Angaben veranlaßt noch für eine rechtzeitige Einlegung der Berufung gesorgt. Mache eine Partei - wie hier die Beklagte - in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse infolge grober Nachlässigkeit falsche Angaben über ihr Vermögen, so könne sie schon deshalb nicht mit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe rechnen. Die Beklagte war durch das Urteil des Landgerichts zur Rückzahlung des gesamten Kaufpreises von 125 000 DM nebst Zinsen sowie zur Zahlung weiterer 13 598,41 DM verurteilt; dieses Urteil war (gegen Sicherheitsleistung) vorläufig vollstreckbar. Durch diese - titulierte - Verbindlichkeit wurden ein etwaiger restlicher Barbestand des Kaufpreises und ein etwaiger Anspruch gegen Dritte auf Rückzahlung von Teilen desselben (sofern ein solcher Anspruch überhaupt rechtzeitig durchzusetzen gewesen sein sollte) vermögensmäßig ausgeglichen. Auch gereicht es hiernach weder den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten noch der Beklagten persönlich zu dem Verschulden, daß sie den Verbleib des Kaufpreises nicht lückenlos dargelegt haben. Dabei ist jedoch folgendes zu berücksichtigen: Grundsätzlich braucht, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, ein Rechtsmittelkläger vernünftigerweise nicht mit der Verneinung des Unvermögens zur Bestreitung der Prozeßkosten zu rechnen, wenn ihm für den ersten Rechtszug auf Grund derselben Angaben über seine Vermögensverhältnisse bereits Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist (BGH Beschl. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern sie im Rahmen ihres Prozeßkostenhilfeantrages für die Berufungsinstanz hätte erkennen müssen, daß nunmehr die Nichtangabe eines Sparguthabens von 3 500 DM (anstelle eines solchen von 4 000 DM) zur Versagung der Prozeßkostenhilfe führen könne. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Auch wenn diese Vorschrift schon im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe entsprechend anwendbar sein sollte, fehlt es hier, wie dargelegt, doch jedenfalls an einer groben Nachlässigkeit der Beklagten .

Zitierte Normen: § 114 ZPO
BerufungangebenKaufpreisesZPOProzeßkostenhilfe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 11/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Mechthilde
reg*, W1
Beklagte und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr
F.
und
 gegen
Christa und Bernd Hl
I, K|
•Straße	WJ
Kläger und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 1986 durch die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 1986 aufgehoben.
Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 6. Dezember 1985 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 138 598,41 DM festgesetzt.
Gründe
1. Durch Urteil des Landgerichts vom 6. Dezember 1985 wurde die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages verurteilt, an die Kläger 138 598,41 DM nebst Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückauflassung des Kaufgrundstücks. Für das Verfahren des ersten Rechtszuges war ihr durch Beschluß vom 5. Februar 1985 Prozeßkostenhilfe mit der Anordnung monatlicher Ratenzahlung von 60 DM bewilligt worden. In der zugrundeliegenden Erklärung vom
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31. August 1984 hatte sie ein "Bankoder Sparguthaben" von 4 000 DM angegeben.
Nachdem ihr das Urteil des Landgerichts am 23. Dezember 1985 zugestellt worden war, hat sie am 9. Januar 1986 Prozeßkostenhilfe für die Berufung beantragt. In ihrer neuerlichen Erklärung vom 5. Januar 1986 über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verneinte sie die Frage nach "Bankoder Sparguthaben".
Durch Verfügung des Berichterstatters vom 24. Januar 1986 wurde der Beklagten unter Hinweis auf § 114 ZPO Gelegenheit gegeben, bis zu dem 12. Februar 1986 darzulegen, weshalb sie trotz Erhalts des Kaufpreises von 125 000 DM die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen könne. Nachdem ihr diese Anfrage am 29. Januar 1986 zugegangen war, hat sie durch Schriftsatz vom 6. Februar 1986, der noch an demselben Tage bei Gericht eingegangen ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich Berufung eingelegt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie vorgetragen, seit der erstinstanzlichen Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hätten sich ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht wesentlich geändert, so daß sie hätte annehmen dürfen, weiterhin die Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe zu erfüllen und dies auch hinreichend dargetan zu haben.
Auf die gerichtliche Anfrage vom 24. Januar 1986 überreichte die Beklagte eine Aufstellung über den Verbleib des Kaufpreises, die mit 123 792 DM abschloß, und ließ diese durch ihre Prozeßbevollmächtigten schriftsätz-lich erläutern.
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Durch Beschluß vom 28. Februar 1986 hat das Oberlandesgericht der Beklagten Prozeßkostenhilfe versagt, ihr Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen.
Gegen diesen Beschluß, der ihr am 12. März 1986 zugestellt worden ist, wendet sich die Beklagte mit ihrer am 24. März 1986 beim Bundesgerichtshof eingegangenen sofortigen Beschwerde.
2. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidungen wie folgt begründet:
a) Für ihren Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe habe die Beklagte trotz der prozeßleitenden Verfügung vom 24. Januar 1986 die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht hinreichend dargetan.
aa) Der Verbleib des empfangenen Kaufpreises (125 000 DM) sei durch die "Aufstellung der Ausgaben" selbst rechnerisch nur in Höhe von 123 792 DM dargelegt. Überdies beruhe ein Teilbetrag von 3 500 DM ("Sparbuch-Einlagen") nach dem Vortrag der Beklagten nicht auf einer entsprechenden Einzahlung, sondern darauf, daß sie ein Guthaben in dieser Höhe für die Beerdigungskosten u.ä. angespart habe. Den hiernach rechnerisch offenen Betrag von 4 708 DM müsse sie sich als verwertbares Barvermögen anrechnen lassen.
Einen Betrag von 4 400 DM habe die Beklagte nach ihrem Vorbringen zur Tilgung von Schulden ihres Sohnes aufgewendet. Diesen Betrag könne sie zurückfordern; er stelle somit ebenfalls verwertbares Vermögen dar.
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bb) In der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 5. Januar 1986 habe die Beklagte ihr Sparguthaben von 3 500 DM verheimlicht. Diese absichtlich oder wenigstens aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angabe rechtfertige es, analog § 124 Nr. 2 ZPO (Aufhebung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe) die Pro-zeßkostenhilfe zu verweigern; denn dieser Pflichtenverstoß sei geeignet, auch den übrigen Angaben der Beklagten über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse mit Mißtrauen zu begegnen.
b) Das Wiedereinsetzungsgesuch sei unbegründet, weil sich nicht feststellen lasse, daß die Beklagte ohne ihr Verschulden gehindert gewesen sei, die - am 23. Dezember 1985 in Lauf gesetzte und bei Einlegung der Berufung am 6. Februar 1986 bereits abgelaufene - einmonatige Berufungsfrist (§ 516 ZPO) einzuhalten. Sie sei nur durch schuldhaft falsche Annahme ihres Unvermögens an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen:
Zum einen hätte sich den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, die aus dem Rechtsstreit den Erwerb eines Barvermögens von 125 000 DM gekannt hätten, die Unvollständigkeit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 5. Januar 1986 aufdrängen müssen. Dennoch hätten sie weder die Beklagte zu einer Vervollständigung ihrer Angaben veranlaßt noch für eine rechtzeitige Einlegung der Berufung gesorgt. Dieses Verschulden an der Versäumung der Frist stehe gemäß § 85 Abs. 2 ZPO einem Verschulden der Beklagten gleich.
Auch die Beklagte persönlich treffe ein Verschulden.
Sie hätte sich weder für unfähig zur Aufbringung der Prozeßkosten halten noch annehmen dürfen, daß sie diese Unfähig-
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keit genügend dargetan habe. Mache eine Partei - wie hier die Beklagte - in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse infolge grober Nachlässigkeit falsche Angaben über ihr Vermögen, so könne sie schon deshalb nicht mit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe rechnen.
2. Die sofortige Beschwerde der Beklagten richtet sich in erster Linie gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Sie ist zulässig (§§ 234, 238, § 519 Abs. 2,
 § 577 ZPO) und hat auch in der Sache Erfolg.
a) Schon die Beurteilung des objektiven Unvermögens der Beklagten zur Bestreitung der Prozeßkosten begegnet Bedenken. Die Beklagte war durch das Urteil des Landgerichts zur Rückzahlung des gesamten Kaufpreises von 125 000 DM nebst Zinsen sowie zur Zahlung weiterer 13 598,41 DM verurteilt; dieses Urteil war (gegen Sicherheitsleistung) vorläufig vollstreckbar. Durch diese - titulierte - Verbindlichkeit wurden ein etwaiger restlicher Barbestand des Kaufpreises und ein etwaiger Anspruch gegen Dritte auf Rückzahlung von Teilen desselben (sofern ein solcher Anspruch überhaupt rechtzeitig durchzusetzen gewesen sein sollte) vermögensmäßig ausgeglichen.
Der Beklagten war es deshalb nicht zuzu demuten, Teile des umstrittenen Kaufpreises zur Finanzierung des Prozesses einzusetzen. Damit ist der Argumentation des Berufungsgerichts zur wirtschaftlichen Fähigkeit der Beklagten, die Prozeßkosten zu bestreiten, schon im Ansatz der Boden entzogen.
Auch gereicht es hiernach weder den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten noch der Beklagten persönlich zu dem Verschulden, daß sie den Verbleib des Kaufpreises nicht lückenlos dargelegt haben.
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b) Ein Schuldvorwurf kann die Beklagte nur insoweit treffen, als sie in ihrer Erklärung vom 5. Januar 1986 - anders als in der Erklärung vom 31. August 1984 - das Sparguthaben von 3 500 DM nicht angegeben hat. Dabei ist jedoch folgendes zu berücksichtigen: Grundsätzlich braucht, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, ein Rechtsmittelkläger vernünftigerweise nicht mit der Verneinung des Unvermögens zur Bestreitung der Prozeßkosten zu rechnen, wenn ihm für den ersten Rechtszug auf Grund derselben Angaben über seine Vermögensverhältnisse bereits Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist (BGH Beschl. v. 15. Dezember 1983, IX ZB 152/83, VersR 1984, 192). Hier gilt im Ergebnis nichts anderes. Die Beklagte hatte bei ihrem Prozeßkostenhilf egesuch vom 31. August 1984 zusätzlich ein Sparguthaben von 4 000 DM angegeben und dennoch Prozeßkostenhilfe (mit Anordnung von monatlichen Ratenzahlungen von 60 DM) bewilligt bekommen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern sie im Rahmen ihres Prozeßkostenhilfeantrages für die Berufungsinstanz hätte erkennen müssen, daß nunmehr die Nichtangabe eines Sparguthabens von 3 500 DM (anstelle eines solchen von 4 000 DM) zur Versagung der Prozeßkostenhilfe führen könne.
An dieser Beurteilung ändert auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf § 124 Nr. 2 ZPO nichts. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat.
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Auch wenn diese Vorschrift schon im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe entsprechend anwendbar sein sollte, fehlt es hier, wie dargelegt, doch jedenfalls an einer groben Nachlässigkeit der Beklagten .
Dr. Eckstein	Hagen	Vogt
 Räfle	Lambert-Lang