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BGH · v zb 11/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: v zb 11/81

Februar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht zurückgewiesen, weil die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert gewesen ist, die Frist für die Einlegung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Diese Zustellung ist der Klägerin gegenüber wirksam gewesen, obwohl Rechtsanwalt BflHIB mit Schriftsatz vom 9. Februar 1981 das Mandat niedergelegt hatte; denn gemäß § 87 Abs. 2 ZPO wird der Bevollmächtigte durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber solange zu handeln, bis dieser für die Von diesem Schreiben hat die Klägerin laut ihrer eidesstattlichen Versicherung keine Kenntnis genommen, weil sie seit der Mandatsniederlegung ihres Prozeßbevollmächtigten irgendwelche Post von diesem nicht mehr angenommen hat. Eine so nachlässige Art der Prozeßführung ist nicht zu entschuldigen, Wenn die Klägerin ohne Rechtsberatung glaubte, Nachrichten ihres früheren Prozeßbevollmächtigten keine Aufmerksamkeit für den laufenden Prozeß mehr schenken zu brauchen, so handelte sie damit auf eigenes Risiko.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
v zb 11/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Isolds UflflflB, SMIwegA
Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Marco
„ geboren am flHHBHHHHF» KBBstraße fl ,, vertreten durch die zur Ergänzungspflegerin bestellte Rechtsanwältin Carola Mfli^flr, MflflHHHB, NI a. d.
Beklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwältin
a.d.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Februar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 1. Juli 1981 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 350 000 DM
G r ü n d e:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547, 577 ZPO), aber sachlich nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht zurückgewiesen, weil die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert gewesen ist, die Frist für die Einlegung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Das gegen sie ergangene Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. Februar 1981 ist ihrem früheren Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt BflBB am 2. April 1981 zugestellt worden. Diese Zustellung ist der Klägerin gegenüber wirksam gewesen, obwohl Rechtsanwalt BflHIB mit Schriftsatz vom 9. Februar 1981 das Mandat niedergelegt hatte; denn gemäß § 87 Abs. 2 ZPO wird der Bevollmächtigte durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber solange zu handeln, bis dieser für die
 
Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
Durch Schreiben vom 6. April 1981 hat Rechtsanwalt BflSB der Klägerin mitgeteilt, daß die Frist zur Einlegung der Berufung spätestens am 2. Mai 1981 enden werde. Von diesem Schreiben hat die Klägerin laut ihrer eidesstattlichen Versicherung keine Kenntnis genommen, weil sie seit der Mandatsniederlegung ihres Prozeßbevollmächtigten irgendwelche Post von diesem nicht mehr angenommen hat. Eine so nachlässige Art der Prozeßführung ist nicht zu entschuldigen, Wenn die Klägerin ohne Rechtsberatung glaubte, Nachrichten ihres früheren Prozeßbevollmächtigten keine Aufmerksamkeit für den laufenden Prozeß mehr schenken zu brauchen, so handelte sie damit auf eigenes Risiko. Mit den Anforderungen an eine sorgfältige Prozeßpartei ist ihr Verhalten nicht zu vereinbaren.
Das Rechtsmittel ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Thumm	Hagen	Vogt
 Räfle	Lambert