BGH · V ZB 11/77 vom 24.11.1978
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Die Übertragung des zu einem bestimmten Wohnungseigentum gehörigen, lm Wohnungsgrundbuch eingetragenen Rechts zur dauernden, ausschließlichen Benutzung eines - nicht unter § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG fallenden - Kfz-Stellplatzes auf den Eigentümer eines anderen Wohnungseigentums derselben Wohnungs eigentUmergemeinschaft bedarf nach dem Gesetz nicht der Zustimmung der anderen WohnungseigentUmer. in der Wohnungsgrundbuchsache betreffend die im Wohnungsgrundbuch für Kfl|fl| (Allgäu) Band flfl Blatt ^^99, ^^03 und eingetragenen Eigentumswohnungen wegen Übertragung von Sondernutzungsrechten Beteiligte: Nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts kann ein im Wege der Gebrauchsregelung geschaffenes und als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenes Nutzungsrecht an Kfz-Abstellplätzen, die auf gemeinschaftlichem Eigentum angelegt sind, nicht ohne Zu- Daß es sich im vorliegenden Fall um Abstellplätze handelt, die im Freien angelegt sind, während Gegenstand der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg ein Abstellplatz in einer Tiefgarage war, ist für die Rechtsfrage unerheblich (auch in dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg zugrundeliegenden Fall handelt es sich nicht etwa um - auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG begründetes - Sondereigentum an dem Stellplatz). 1. Ohne Rechtsirrtum geht das vorlegende Gericht davon aus, daß eine im Rahmen der Vorratsteilung nach § 8 WEG vom Eigentümer des Gesamtgrundstücks getroffene Regelung Über die Benutzung von Kfz-Abstellplätzen auf dem gemeinschaftlichen Grundstück einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer über den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinn des § 15 Abs. 1 WEG gleichzusetzen ist (BGHZ 37, 203; BayObLGZ 1974, 217 = Rpfleger 1974, 314; Weitnauer, Rpfleger 1976, 341). Die Frage der Übertragung eines durch Gebrauchsregelung im Sinn des § 15 WEG für einen Wohnungseigentümer geschaffenen Nutzungsrechts - nach verbreiteter und auch im folgenden verwendeter Terminologie als Sondernutzungsrecht bezeichnet -, das im Grundbuch eingetragen ist, ist bisher hauptsächlich im Hinblick auf den auch hier vorliegenden Fall der Übertragung eines solchen Nutzungsrechts an einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Kfz-Abstellplatz erörtert worden. Zwar besteht Übereinstimmung dahin, daß ein solches Sondernutzungsrecht - ohne das Sondereigentum, dem es zugeordnet ist - nur auf ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht etwa auch auf einen außenstehenden Dritten übertragen werden kann. Im übrigen aber halten, Jedenfalls für die "dingliche", d.h.die im Grundbuch zu vermerkende, Übertragung außer dem vorlegenden Gericht auch das Landgericht Hamburg (Rpfleger 1975, 366) sowie Noack (Rpfleger 1976, 193, 196 f) die Zustimmung sämtlicher zu der Gemeinschaft gehörender Wohnungseigentümer für erforderlich; für entbehrlich erachten dagegen eine solche Zustimmung - teilweise unter starker Betonung praktischer Bedürfnisse - außer, wie bereits erwähnt, dem Oberlandesgericht Hamburg das Landgericht Mannheim (Rpfleger 1976, 316); Weitnauer, Rpfleger 1976, 341, 342; Roll, MittBayNot 1977, 224; Merle, Rpfleger 1978, 86. 3. Nach Auffassung des erkennenden Senats kann ein einem bestimmten Wohnungseigentum zugeordnetes, im Grundbuch vermerktes Sondernutzungsrecht an einem Teil des gemeinschaftlichen Eigentums - hier also an einem Kfz-Abstellplatz - durch Vereinbarung der unmittelbar Beteiligten dem Recht eines anderen Wohnungseigentümers derselben Gemeinschaft zugeordnet werden, ohne daß es dazu nach dem Gesetz der Zustimmung der übrigen zu der Gemeinschaft gehörenden Wohnungseigentümer bedürfte. Dies läßt sich allerdings - entgegen LG Mannheim aaO und Weitnauer aaO - nicht damit begründen, daß durch die Gebrauchsregelung nur ein schuldrechtlicher Anspruch des begünstigten Wohnungseigentümers gegen die anderen Wohnungseigentümer auf Überlassung des ausschließlichen Gebrauchs an dem Abstellplatz begründet werde, für dessen Übertragung daher schuldrechtliche Grundsätze maßgebend seien mit der Folge, daß der Anspruch nach § 398 BGB abtretbar sei (wobei lediglich die aus § 399 BGB hergeleitete Einschränkung gemacht wird, daß der Abtretungsempfänger auch Mitglied der Eigentümergemeinschaft sein müsse). Der Inhalt der Gebrauchsregelung - hier also Anspruch des begünstigten Wohnungseigentümers auf Überlassung des Abstellplatzes zu dem alleinigen Gebrauch und Ausschluß der übrigen Wohnungseigentümer von der Nutzung dieser Grundstücksfläche - ist nach §§15 Abs.1, 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG durch die Eintragung im Grundbuch zu dem Inhalt des Sondereigentums geworden und hat damit - ohne ein selbständiges dingliches Recht zu sein - dingliche Wirkung erlangt (BGHZ 37, 203, 206; BayObLGZ 1974, 217; auch OLG Hamburg aaO). Daß das Sondernutzungsrecht Inhalt des Sondereigentums ist, spricht, von der Rechtsstellung des bisher begünstigten Wohnungseigentümers sowie des Erwerbers her gesehen, jedoch auch nicht gegen einen Übergang des Nutzungsrechts auf Grund Vereinbarung lediglich zwischen diesen beiden Beteiligten. Wenn allerdings eine Übertragung des Sondernutzungsrechts den Inhalt des Sondereigentums und des Wohnungseigentums auch aller anderen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ändern würde, wäre nach allgemeinen Grundsätzen (§§ 877, 873 BGB) auch deren Mitwirkung, zu demindest in Form der Zustimmung, erforderlich. Der erkennende Senat hält jedoch die Betrachtungsweise für gerechtfertigt, daß zu dem Inhalt des Sondereigentums derjenigen Wohnungseigentümer, denen durch Gebrauchsregelung hinsichtlich eines bestimmten Abstellplatzes das Recht zu dem Mitgebrauch entzogen wird, nur dieser Ausschluß der eigenen Berechtigung wird, nicht aber auch die Zuordnung des Nutzungsrechts an dem Abstellplatz zu einem be- Vom Boden dieser Rechtsauffassung aus werden durch eine Übertragung des Sondernutzungsrechts von seiten des begünstigten Wohnungseigentümers auf einen anderen Wohnungseigentümer die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer nicht berührt; gemäß §§ 877, 873 BGB ist deren Beteiligung daher nicht erforderlich. Mit der durch die Benutzungsregelung bewirkten, ohne Mitwirkung des begünstigten Wohnungseigentümers nicht wieder rückgängig zu machenden Ausschließung aller anderen Wohnungseigentümer von der Benutzung des betreffenden Grundstücksteiles ist diese Nutzungsbefugnis bereits so nachhaltig aus der Gesamtberechtigung (zwar nicht hinsichtlich des nach wie vor bestehenden Miteigentums, aber hinsichtlich des Rechts zu dem Mitgebrauch) herausgelöst worden, daß es auch unter Berücksichtigung der mitgliedschaftsrechtlichen Bindung nicht maßgebend darauf BGHZ 37» 203; 4-9, 250), bei Schaffung der Gebrauchsregelung in entsprechender Anwendung des § 12 WEG die Übertragung eines Sondernutzungsrechts von der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer oder eines Dritten, etwa des Verwalters, abhängig gemacht worden wäre. Nach alledem war auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 der angefochtene Beschluß des Landgerichts aufzuheben und das Grundbuchamt anzuweisen, von seinen Be denken gegen die Eintragung der neuen Zuordnung der Abstellplätze Nr. 5 und 6 abzusehen.