Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Das Oberlandesgericht hat die zweiwöchige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 254 ZPO) als versäumt angesehen, weil ein etwaiges Hindernis im Sinne von § 233 ZPO spätestens am 1. Februar 1972 an das Oberlandesgericht ergibt, hatte der Beklagte spätestens an diesem Tag das Schreiben des Oberlandesgerichts vom 26. Die dem Beklagten bis dahin zugegangenen, einander widersprechenden Mitteilungen über das Ende der Berufungsfrist stimmen, wie auch für den Beklagten erkennbar war, jedenfalls im Ergebnis dahin überein, daß die Berufungsfrist spätestens Ende Januar 1972 abgelaufen war; insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von dem von der Beschwerde herangezogenen Entscheidungsfall IV ZB 69/71 (Beschluß vom 15. Februar 1972 zu erwarten, daß er beschleunigt einen Anwalt zu Rate zog und nicht untätig blieb,bis das Oberlandesgericht auf die Urteilsübersendung reagieren würde. Januar 1972 eine Sorgfaltsverletzung des Anwalts enthielt, die dem Beklagten zuzurechnen war (§ 232 Abs. 2 ZPO; damals war das Mandats Verhältnis, anders als in den Entscheidungsfällen LM ZPO § 233 Nr. 40 und 46, noch nicht erloschen). Unerheblich ist auch, ob eine eigene Sorgfaltsverletzung des Beklagten nicht schon darin lag, daß er nach der ihm mitgeteilten Tatsache der Zustellung des anzufechtenden Urteils das Mandat des bisherigen Anwalts kündigte, ohne gleichzeitig von sich aus über die zur recitswirksamen Urteilsanfechtung nötigen Schritte anderweitigen Rechtsrat einzuholen. Nach allem hat das Oberlandesgericht zutreffend den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen; infolgedessen mußte auch die Berufung als unzulässig verworfen werden.
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 1 / 1/72 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. des Brauereibesitzers Max 2. seiner Ehefrau Elisabeth xfllHiB’ MÄBfcplatz^ - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr.fl|HHf Ä gegen Marktgerneine meister Martin M< vertreten durch den 1 Bürger- Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. /AmuMBA. s str. VI - 2 i / 1 Dor V. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs lint in der Sitzung vom 14. JuLi 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Freitag, Dr, Mattem, Hill und Offterdinger beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. März 1972 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen • Streitwert: 25 000 DM. Gründe : Das Oberlandesgericht hat die zweiwöchige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 254 ZPO) als versäumt angesehen, weil ein etwaiges Hindernis im Sinne von § 233 ZPO spätestens am 1. Februar 1972 behoben worden sei; es hat deshalb die Frage, ob bis dahin ein solches Hindernis bestand, offen gelassen. Dem ist beizutreten. Wie der Inhalt des Schreibens des Beklagten vom 1. Februar 1972 an das Oberlandesgericht ergibt, hatte der Beklagte spätestens an diesem Tag das Schreiben des Oberlandesgerichts vom 26. Januar 1972 in Händen, worin unter anderm auf die zwingende Vorschrift hingewiesen ist, daß eine Berufungsschrift von einem btim Berufungs- « gericht zugelassenen Anwalt eingereicht werden muß. Daraus mußte auch eine rechtsunkundige Partei entnehmen, daß zur weiteren Rechtsverteidigung die Betrauung eines Anwalts unerläßlich war. Die dem Beklagten bis dahin zugegangenen, einander widersprechenden Mitteilungen über das Ende der Berufungsfrist stimmen, wie auch für den Beklagten erkennbar war, jedenfalls im Ergebnis dahin überein, daß die Berufungsfrist spätestens Ende Januar 1972 abgelaufen war; insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von dem von der Beschwerde herangezogenen Entscheidungsfall IV ZB 69/71 (Beschluß vom 15. Dezember 1971> VersR 1972, 201). Unter diesen Umständen bedeutet es keine Überspannung der Sorgfaltsanforderungen an den Beklagten, von ihm spätestens ab 1. Februar 1972 zu erwarten, daß er beschleunigt einen Anwalt zu Rate zog und nicht untätig blieb,bis das Oberlandesgericht auf die Urteilsübersendung reagieren würde. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dai3 bereits die unrichtige Angabe des Urteilszustellungsdatums im Anwalt ss ehr eiben vom 5. Januar 1972 eine Sorgfaltsverletzung des Anwalts enthielt, die dem Beklagten zuzurechnen war (§ 232 Abs. 2 ZPO; damals war das Mandats Verhältnis, anders als in den Entscheidungsfällen LM ZPO § 233 Nr. 40 und 46, noch nicht erloschen). Unerheblich ist auch, ob eine eigene Sorgfaltsverletzung des Beklagten nicht schon darin lag, daß er nach der ihm mitgeteilten Tatsache der Zustellung des anzufechtenden Urteils das Mandat des bisherigen Anwalts kündigte, ohne gleichzeitig von sich aus über die zur recitswirksamen Urteilsanfechtung nötigen Schritte anderweitigen Rechtsrat einzuholen. / Nach allem hat das Oberlandesgericht zutreffend den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen; infolgedessen mußte auch die Berufung als unzulässig verworfen werden. Die sofortige Beschwerde war als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Dr. Augustin Dr. Freitag Mattem Hill Offterdinger *