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BGH · V ZB 11/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 11/60

ZPO § 518 Abs. 1 Ist eine versehentlich an das Landgericht anstatt an das Oberlandesgericht adressierte Berufungsschrift am letzten Tag der Berufungsfrist nach .Dienstschluß in einen für beide Gerichte bestimmten Nachtbriefkasten eingeworfen und am andern Tag unmittelbar dem Oberlandesgericht zugeleitet worden, so 1st sie dort jedenfalls dann rechtseitig eingegangen, wenn der Beamte der Annahmestelle auch zur Entgegennahme der an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftstücke bestellt ist. Verwaltet wird dieser Briefkasten nach der Auskunft der Landesjustizverwaltung in Hamburg von dar Annahmestelle des Amts- und Landgerichts Hamburg. Das Berufungsgericht hält die Berufung für verspätet eingelegt und hat sie durch Beschluß vom 19. Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt (§ 518 Abs, 1 ZPO). Es können jedoch durch Verwaltungsanordnung des Gerichtsvorstands, insbesondere für die Zeit nach Dienstschluß, besondere Anordnungen zur Entgegennahme getroffen werden (BGH aaO, Stein/ Jonas, ZPO 17. § 207, IV 2)* Ist die Berufungsschrift an eine danach zur Entgegennahme befugte Person übergeben oder ist durch Einwurf in einen dazu bestimmten Nachtbrief-!kästen eindeutig Gewahrsam der für den Empfang zuständigen Stelle begründet worden, so gilt die Berufungsschrift als bei dem zuständigen Gericht eingegangen. Umgekehrt ist eine Berufung [Verspätet, wenn sie mit falscher Adresse versehen in den gemeinsamen Nachtbriefkasten gelangt und von der Annahmestelle entsprechend der Anschrift an das unzuständige Gericht geleitet wird (für vorliegenden Nachtbriefkasten in Hamburg vgl. BGH 115 § 518 Abs. 1 Nr. 1), und zwar selbst für den Pall, daß eine gemeinsame Annahmestelle vorliegt und die ihr zugeteilten Bürobeamtsn als Urkundsbeamte der Geschäftsstellen der angeschlosse ien Gerichte und Behörden bestellt sind (für die gemeinsam*: Briefannahmestelle beim Amtsgericht Charlottenburg vgl. lals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der angeschlossenen ; Gerichte bestellt ist, die falsch adressierte Rechtsmittel-Schrift entgegen der Anschrift noch am letzten Tag der Frist unmittelbar an das zuständige Gericht leitet, daß er die Schrift für dieses entgegennimmt und es keine Rolle spielt, wenn sie bei dem zuständigen Gericht erst nach Ablauf der Frist eingeht (BGH JR 1953, 430). Zu prüfen bleibt der Fall, in dem die falsch adressierte vReehtsmittelschrift am letzten Tag der Frist in einen gemeinsamen Hachtbriefkasteh geworfen wird und von der Annahmestelle entgegen der Anschrift unmittelbar dem zuständigen Gericht zugeleitet wird- Ob dem Beschluß des 5* Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 1954 (erwähnt bei Sarstedt aaO) ein solcher Fall zu Grunde lag, oder ob die Revision entsprechend der Anschrift zuerst der nicht zuständigen Staatsanwaltschaft zugeleitet worden 1st, ist aus der Veröffentlichung nicht festzustellen (dasselbe gilt für die Beschlüsse des OLG Bremen vom 27. Wird die Rechts-mittelschrift entgegen ihrer Anschrift entsprechend dem wirklichen Willen des Rechtsmittelklägers an das zuständige Gericht geleitet, so liegt eine falsche Bezeichnung vor, die unschädlich sein kann, wenn der Erklärungsempfänger die Erklärung in dem Sinn versteht, in dem sie von dem Erklärenden in Wirklichkeit gemeint ist. Benützt v^der Rechtsmittelkläger noch unter Ausnutzung der letzten Stunden der Rechtsmittelfrist einen gemeinsamen Nachtbriefkasten, so ist es allerdings allein seine Sache, sich bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig auch hinsichtlich des Empfängers Dieser Fall liegt ähnlich dem zuerst erwähnten, in dem der versehentlich falsch adressierte Schriftsatz in einen Kasten oder in ein Fach gelegt wird, welches allein zur Aufnahme von Schriftstücken für das zuständige Gericht bestimmt ist. In den Anordnungen der Hamburgischen Justizverwaltung sind zwar die Beamten der Annahmestelle beim Amts- und Landgericht Hamburg in Ansehung der von ihnen zu erledigenden Geschäfte nicht ausdrücklich als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Ober- gericht gerichtet sind, kann jedoch daraus entnommen werden, daß eine solche Bestellung für das Landesverwaltungsgericht und das Landesarbeitsgericbt Hamburg in Nr. 1 der Gemeinsamen Verfügung der Landes {Justizverwaltung, des Rechtsamts des Ham-burgiscben Senats und der Arbeitsbehörde vom 29- Juni 1951 (Amtlicher Anzeiger So 623) erfolgt und dort unter Nr. 3 zusammenfassend weiter bestimmt ist: «Damit findet der Gerichtsbriefkasten für eilige Spätsendungen im Verkehr mit den nachfolgend äufgeführten Behörden Verwendung: ....Hanseati-

Zitierte Normen: § 518 ZPO § 341 StPO
BerufungsschriftBeamteAnnahmestellezuständigjOberlandesgerichtBerufungHamburgBeschluß

Volltext der Entscheidung

2184 061
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
ZPO § 518 Abs. 1
Ist eine versehentlich an das Landgericht anstatt an das Oberlandesgericht adressierte Berufungsschrift am letzten Tag der Berufungsfrist nach .Dienstschluß in einen für beide Gerichte bestimmten Nachtbriefkasten eingeworfen und am andern Tag unmittelbar dem Oberlandesgericht zugeleitet worden, so 1st sie dort jedenfalls dann rechtseitig eingegangen, wenn der Beamte der Annahmestelle auch zur Entgegennahme der an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftstücke bestellt ist.
BGH, Beschl. v. 21. Oktober I960 - V ZB 11/60 - OLG Hamburg
LG Hamburg
 In Sachen
 der Ehefrau Am B<
Gertrud
 Klägerin, 3erufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Brozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hermann
F^|^H||^6tra6e	#	-
gegen
 die Witwe Frieda Charlotte S H<fl^-A#-Weg 0,r-
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. J.G.
istraße
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Br. Piepenbrock, Br. Freitag, Br. Mattem und Offterdinger beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluß des 2. Zivilsenats,des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1 v>. April i960 aufgehoben*'
Bie Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
 
Gr r U n d e s
Die Klägerin legtegegen das am 15. Januar I960 zwischen den Parteien zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 15»
Februar I960 Berufung ein. Dieser Schriftsatz ist «an das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 21 -" adressiert; er entr-hält das Aktenzeichen des Landgerichts und ist liberschrieben: "Formelle Berufung”. Hach dem Rubrum ist ausgeführt, daß gegen das näher bezeichnete, am 15. Januar I960 zugestellte Urteil des Landgerichts Hamburg Berufung eingelegt werde.
Dieser Schriftsatz wurde am 15. Februar I960 zwischen Dienstschluß und Mitternacht in den Grerichtsbriefkästen für eilige Spätsendungen eingeworfen. Der Abendbriefkasten ist durch
 Verfügung vom 31. März 1932 (HansJVBl. 1932, 39) am Zivil-
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justizgebäude in Hamburg (S^^^platz) eingerichtet worden und dient’ nach der genannten Verfügung "sowohl zur Aufnahme der für das Amts- und das Landgericht als auch der für das Arbeitsgericht und das Hanseatische Oberlandesgericht bestimmten Eilsendungen”. Verwaltet wird dieser Briefkasten nach der Auskunft der Landesjustizverwaltung in Hamburg von dar Annahmestelle des Amts- und Landgerichts Hamburg. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat «ine eigene Annahmeverteilungs-stelie. Die Berufungsschrift wurde am 16. Februar I960 sogleich der Annahmestelle des Oberlandeagerichts zugeleitet und erhielt dort den Eingangsstempel: *Ei «gegangen :• 16.2.60	14.00".
Das Berufungsgericht hält die Berufung für verspätet eingelegt und hat sie durch Beschluß vom 19. April I960 als unzulässig verworfen.
Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde ist zulässig und auch begründet.
Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt (§ 518 Abs, 1 ZPO).
 
Grundsätzlich ist die Einreichung vollzogen, wenn sie von dem zu ihrer Entgegennahme befugten Beamten, nämlich dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, in Empfang genommen ist (BGHZ 2, 31» 32; RG JW 1938, 2153). Es können jedoch durch Verwaltungsanordnung des Gerichtsvorstands, insbesondere für die Zeit nach Dienstschluß, besondere Anordnungen zur Entgegennahme getroffen werden (BGH aaO, Stein/ Jonas, ZPO 17. Aufl. § 207, IV 2)* Ist die Berufungsschrift an eine danach zur Entgegennahme befugte Person übergeben oder ist durch Einwurf in einen dazu bestimmten Nachtbrief-!kästen eindeutig Gewahrsam der für den Empfang zuständigen Stelle begründet worden, so gilt die Berufungsschrift als bei dem zuständigen Gericht eingegangen. Wäre der Häctat-briefkasten (oder ein bestimmtes Pach) nur für ein Gericht eingerichtet, so wäre daher eine falsche Bezeichnung des Empfängers nicht schädlich. Umgekehrt ist eine Berufung [Verspätet, wenn sie mit falscher Adresse versehen in den gemeinsamen Nachtbriefkasten gelangt und von der Annahmestelle entsprechend der Anschrift an das unzuständige Gericht geleitet wird (für vorliegenden Nachtbriefkasten in Hamburg vgl. BGH 115 § 518 Abs. 1 Nr. 1), und zwar selbst für den Pall, daß eine gemeinsame Annahmestelle vorliegt und die ihr zugeteilten Bürobeamtsn als Urkundsbeamte der Geschäftsstellen der angeschlosse ien Gerichte und Behörden bestellt sind (für die gemeinsam*: Briefannahmestelle beim Amtsgericht Charlottenburg vgl. BCU JR I960, 381; OLG Dresden JW 1930, 2081), weil solchenfalls der Beamte der-Briefen-= nahmeatelle durch die Weiterleitung an die unzuständige Behörde zu dem Ausdruck bringt, daß er entsprechend der Anschrift ein Geschäft erledigt, das dem Urkundsbeämten dieser Behörde obliegt (a.A. zu § 341 StPO Sarstedt, JE 1954, 391).
Daraus ergibt sich folgerichtig für den Pall, in dem der Beamte einer gemeinschaftlichen Briefannahmestelle, der
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lals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der angeschlossenen ; Gerichte bestellt ist, die falsch adressierte Rechtsmittel-Schrift entgegen der Anschrift noch am letzten Tag der Frist unmittelbar an das zuständige Gericht leitet, daß er die Schrift für dieses entgegennimmt und es keine Rolle spielt, wenn sie bei dem zuständigen Gericht erst nach Ablauf der Frist eingeht (BGH JR 1953, 430).
Zu prüfen bleibt der Fall, in dem die falsch adressierte vReehtsmittelschrift am letzten Tag der Frist in einen gemeinsamen Hachtbriefkasteh geworfen wird und von der Annahmestelle entgegen der Anschrift unmittelbar dem zuständigen Gericht zugeleitet wird- Ob dem Beschluß des 5* Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 1954 (erwähnt bei Sarstedt aaO) ein solcher Fall zu Grunde lag, oder ob die Revision entsprechend der Anschrift zuerst der nicht zuständigen Staatsanwaltschaft zugeleitet worden 1st, ist aus der Veröffentlichung nicht festzustellen (dasselbe gilt für die Beschlüsse des OLG Bremen vom 27. Oktober 1949, NJW 1950,
595 und des 0L& Hamm vom 23. Februar 1956, JMBlWRW 1956,
141y offenbar soll nach diesen Entscheidungen, die $ 341 StPO betreffen, unerheblich sein, ob die Schrift für das angeschriebene (nicht zuständige) oder das in Wirklichkeit zuständige Gericht entgegengenommen wird). Wird die Rechts-mittelschrift entgegen ihrer Anschrift entsprechend dem wirklichen Willen des Rechtsmittelklägers an das zuständige Gericht geleitet, so liegt eine falsche Bezeichnung vor, die unschädlich sein kann, wenn der Erklärungsempfänger die Erklärung in dem Sinn versteht, in dem sie von dem Erklärenden in Wirklichkeit gemeint ist. Benützt v^der Rechtsmittelkläger noch unter Ausnutzung der letzten Stunden der Rechtsmittelfrist einen gemeinsamen Nachtbriefkasten, so ist es allerdings allein seine Sache, sich bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig auch hinsichtlich des Empfängers
 
des Rechtsmittels zu erklären, und es kann die Verantwortung der richtigen Weiterleitung in keiner Weise der Annahmestelle überbürdet werden. Spätestens mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist muß objektiv eindeutig auch feststehen,	j
welchem Gericht oder welcher Behörde der Schriftsatz übergeben gelten soll. Die Entscheidung darüber, ob der Er-	j
klarungsempfänger nicht entgegen der falschen Bezeichnung	j
den wahren Willen des Rechtsmittelklägers erkennt, kann	j
jedoch überhaupt erst bei der Sichtung durch den Beamten der	\
Annahmestellef also nach Fristablauf fallen. Gibt man aber	f
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dazu bestellt ist, Schriftstücke für das zuständige und in Wirklichkeit auch angesprochene Gericht entgegenzunehmen.
Dieser Fall liegt ähnlich dem zuerst erwähnten, in dem der versehentlich falsch adressierte Schriftsatz in einen Kasten oder in ein Fach gelegt wird, welches allein zur Aufnahme von Schriftstücken für das zuständige Gericht bestimmt ist. Wenigstens in diesem Fall muß der Schriftsatz schon mit dem	|
Einwerfen in den gemeinsan^n Briefkasten alfcs dein Gericht zuge- f gangen gelten, dem es in ÜbexEinstimmung mit dem Willen des Absenders in Wirklichkeit zugeleitet worden ist (zu eng KG'
 JR 1954, 391 )o
Diese Voraussetzung liegt hier vor. Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Froze^bevollmächtigte der Klägerin die Berufung an das Oberlandesgericht richten wollte. In den Anordnungen der Hamburgischen Justizverwaltung sind zwar die Beamten der Annahmestelle beim Amts- und Landgericht Hamburg in Ansehung der von ihnen zu erledigenden Geschäfte nicht ausdrücklich als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Ober-
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gericht gerichtet sind, kann jedoch daraus entnommen werden, daß eine solche Bestellung für das Landesverwaltungsgericht und das Landesarbeitsgericbt Hamburg in Nr. 1 der Gemeinsamen Verfügung der Landes {Justizverwaltung, des Rechtsamts des Ham-burgiscben Senats und der Arbeitsbehörde vom 29- Juni 1951 (Amtlicher Anzeiger So 623) erfolgt und dort unter Nr. 3 zusammenfassend weiter bestimmt ist: «Damit findet der Gerichtsbriefkasten für eilige Spätsendungen im Verkehr mit den nachfolgend äufgeführten Behörden Verwendung:	....	Hanseati-
sches Oberlandesgericht, . .o**.
Die Berufungsschrift ist damit rechtzeitig bei dein Berufungsgericht eingegangen, so daß der angefochtene Beschluß aufzuheben war. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden, da keine Gerichtskosten entstanden sind, es sich im übrigen aber um allgemeine Verfahrenskosten handelt, über die in der Schlußentscheidung zu befinden ist.
Dr. Tasche	Dr.	Biepenbrock	Dr.	Freitag
 Mattem	Offter dinger