Instanz in Rechtsanwalt It Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 29* März 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen0 1678)= Das Berufungsgericht ist daher mit Recht davon ausgegangen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten seine persönliche Selbstkontrolle als ausreichende Sicherung angesehen hat* Hiergegen wird auch in der Beschwerdebegründung nichts eingewendet,, Erkrankung um die Bestellung eines Vertreters halte bemühen müssen'(WarnRspr 1929 Ni% 72)o Auf jeden Pall konnte er nach Beginn seiner Erkrankung die bisherige Selbstkontrolle nicht mehr als ausreichend erachten, Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts? der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hatte mit Rücksicht auf seine Erkrankung und die damit verbundenen? Die Nichtunterzeichiiüng der Berufungsbegründungsschrift kann insbesondere: nicht mit einem plötzlich auftretenden körperlichen Unbehagen entschuldigt werden, da solche Erscheinungsformen der Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten jmch noch nach dem Vortrag in der Berufungsbegründung schon früher aufgetreten waren und deshalb jederzeit mit einer Wiederholung gerechnet werden mußte«,
2356 023 7 ZB 11/5§ B e s c hl u ß ln dem * Re cb.tss t reit i,, d e r An g u s t e S t 2, des Hugo in traßei craße, Beklagten, Berufungskläger und Beschwerdeführer, „ p r o 2 e Bb e v o 11 rnäc h t i gter Ilolnstanzx Rechtsanwalt Br- gegen den Eduard St| in Dl traßei Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, Prozeßbar Br o ) Ilmächt: Instanz in Rechtsanwalt It Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 29* März 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen0 £^!L*LiLiLi. Die zulässige, auch formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde kann aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg haben0 Die Beschwerdeführer haben den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht auf ein Büroversehen bei der Behandlung 'und Einreichung der nicht unterschrie-benen Berufungsbegründungsschrift vom 9» März 1957 gestütz 2; - das bei einer von dem PrQzeßbevollinächtigtGn der Beklagten in seinem Büro eingerichteten ausreichenden Kontrolle der ausgehenden bestimmenden Schriftsätze die Wiedereinset zung gerechtfertigt hätte (BGH NJW 1957? 1678)= Das Berufungsgericht ist daher mit Recht davon ausgegangen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten seine persönliche Selbstkontrolle als ausreichende Sicherung angesehen hat* Hiergegen wird auch in der Beschwerdebegründung nichts eingewendet,, Es kommt s omi t aus schließ!i ch darauf an? ob die Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die * Wiedereinsetzung, rechtfertigen kann o' Dies hat das Berufungsgericht, mit zutreffenden Gründen verneint* Die Erkrankung des Anwalts stellt nur dann einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO dar? wenn sie plötzlich (Wieczorek ZPO § 233 B II e 4) oder unvorhergesehen (Beschluß des Senats vom 2711> 1951 ? insoweit, in RdL 1952? 52 und LM .Nr, 3 zu § 10 LVR nicht veröffentlicht) eintritt * Bei längerer Krankheit muß der Anwalt sich jedoch sicherstellen (BayObLG NJW 1949? 264. Nr„ 5)* Es kann dahingestellt bleiben, ob der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten sich schon zu Beginn seiner. Erkrankung um die Bestellung eines Vertreters halte bemühen müssen'(WarnRspr 1929 Ni% 72)o Auf jeden Pall konnte er nach Beginn seiner Erkrankung die bisherige Selbstkontrolle nicht mehr als ausreichend erachten, Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts? der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hatte mit Rücksicht auf seine Erkrankung und die damit verbundenen? von ihm selbst eingeräumten Begleiterscheinungen eine Doppelkontrolle einführen müssen? bestehen daher keine rechtlichen Bedenken* Däs•Berufungsgericht hat auch nicht unberücksichtigt-gelassen, daß gegenüber den im Februar 1957 .heftigeren Störungen im Befinden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten sich eine Besserung eingestellt haben mochte« Es hat jedoch aus den von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten selbst vorgetragenen Gründen dessen Zustand auch im Zeitpunkt des Versehens noch in einem solchen Maß als beeinträchtigt 'angesehen, daß er zu der normalen Leitung seiner Praxis nicht mehr voll in der Lage gewesen sei* Die Nichtunterzeichiiüng der Berufungsbegründungsschrift kann insbesondere: nicht mit einem plötzlich auftretenden körperlichen Unbehagen entschuldigt werden, da solche Erscheinungsformen der Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten jmch noch nach dem Vortrag in der Berufungsbegründung schon früher aufgetreten waren und deshalb jederzeit mit einer Wiederholung gerechnet werden mußte«, Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, J., I C Der Streitwert:für die Beschwerdeinstanz wird auf 10 000 „DM festgesetzt:«,; ■ Karlsruhe, den 9ü Mai 1958 Bundesgerichtshof9 V* Zivilsenat Br. Tasche Dr, Augustin . Dr Piepenbrock Brw Freitag Dr «Mattem .