Die Tatsache, daß der lErbe für die Bachlaßven-r bindlichkeiten beschränkt haftet, reicht allein » nicht aus, um eine Zinsherabsetzung bei einer Grundstücksbelastung als unzu demutbare Härte für den Gläubiger scheinen zu lassen. d enRechtsanwal t Walter in HflBHBBPstraße als Nachlaßverwalter für den Nachlaß der am 22« August 1950 verstorbenen Sängerin Anna Antragsteller und Beschwerdegegner, wegen Herabsetzung von Hypothekenzinsen hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12« Juli 1957 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Dr. lasche sowie der Bundesrichter Br. Hückinghaus, Dr. Augustin, Dr» Oechßler und Dr. Piepenbrock beschlossen! Die Zinsen für sämtliche Hypotheken sind seit 1945 von der Grundstückseigentümerin und dem Antragsteller nicht.mehr gezahlt worden. Mit dem Range nach den Hypotheken der Antragsgegnerin sind auf dem Grundbesitz der Erblasserin noch Darlebnshy-potheken für andere Gläubiger, eingetragen, und zwar auf dem Grundstück Straße fp für die Sparerbank in Chei ein© Hypothek von 70 000 RM, auf den Grundstücken P| Ober die von dem Antragsteller beantragte Herabsetzung der Zinsen für die Hypothek des Gläubigers Sch^PHP ist noch nicht entschieden (84 T - VH 58/56 LG Berlin). Außer den genannten Grundstücken gehört zu dem Nachlaß noch das Villengrundstück Fo^BHHBstraße Bl in bBB SchmBBBBB Das Grundstück, dessen Einheitswert 33 400 EM beträgt, ist zugunsten der Antragsgegnerin mit zwei Hypotheken belastet, die noch in Höhe von insgesamt 9 456,52 XII valutiert sind .und laufend verzinst werden* Eie durch Vermietung einer Wohnung im Erdgeschoß dieses Hauses erzielten Einnahmen wurden durch die Zahlung der Hypothekenzinsen, durch Abgaben und sonstige Verwendungen auf das Grundstück völlig aufgezehrt* Eie vorhandenen Sparkonten, die am 30. Gegen diesen Beschluß hat die Bundesrepublik Deutschland, indem sie dem Verfahren als Nebenintervenientin beigetreten ist, sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Anträge, den Vertragshilfeantrag zurückzuweisen^ hilfsweise die Zinsen, soweit das Landgericht eine Streichung angeordnet hat,, zu stunden. Die Nebenintervenientin hat dazu geltend gemacht, daß eine Zinsherabsetzung mit Rücksicht auf den erheblichen Wert des Nachlasses und die Wirtschaft- Die Erben seien nient formell Antragsteller, so daß für sie eine Verpfii eil bung zur Offenlegung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse (§ 9 VHG) nicht bestehe. Die Bitte der Erben an den Antragsteller, sie durch Übersendung von Paketen zu unterstützen, lasse vielmehr den Schluß zu, daß die Erben sich in einer mäßigen, wenn nicht gar ungünstigen Einkommens läge ."befänden* Eine weitere Aufklärung verspreche keinen Erfolg. Die Tatsache, daß die Antragsgegnerin zu dem ITeugeschüft nicht zugelassen sei, reiche zur Begründung einer wenig günstigen Lage nicht aus,.da der Antragsgegnerin in Höhe der Unterdeckung für den 1. Schuldner der Verbindlichkeiten, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, 3ind die Erben der Erblasserin* Diese Tatsache steht'jedoch dem Vertragshilfeantrag nicht entgegen, weil der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Nachlaßverwalter Vertragshilfe begehrt. Februar 1956 (NJTST 1957, 226) mit der Begründung bejaht, daß gemäß § 1922 BGB der Nachlaß als Ganzes und demit gleichzeitig auch das Recht des Ansuchens um Vertragshilfe auf den Erben übergehe. hilfeantrag sachlich zu beurteilen ist« Der erkennende Senat hat sich bereits im Beschluß vom 8S März 1955 (V ZB 2/54, BGHZ 16; 378 [382]) mit der Präge befaßt; welche Bedeutung einem Schuldnerwechsel im Vertragshilf everfahren zukomm b, und ausgesprochen, Schuldner im Sinne des Vertragshilfegesetzes sei der zur Zeit der Entscheidung Verpflichtete ohne Rücksicht darauf, ob er der ursprüngliche Schuldner sei oder ob nach Begründung der Verbindlichkeit ein Schuldnerwechsel stattgefunden habe.» HJTT 1955, 668 - MDR ^ 1955, 410),- der die Herabsetzung eines Anspruchs gegen Geschwisterkinder des Erblassers auf Herausgabe des eingebrach-ten Gutes betraf, den Erben des Schuldners, der im Laufe des Vertragshilfeverfahrens (nach der Währungsreform) verstorben war, Vertragshilfe gemäß § 1 VHG versagt und dazu ausgeführt: Der Grundsatz, daß die Entscheidung über die Herabsetzung einer Verbindlichkeit sich nach dem.Sach-stand zur Zeit der Entscheidung beurteile (BGHZ 14? Es wäre nicht vertretbar, Vertragshilfe für eine Verbindlichkeit zu gewähren, die von einem bedürftigen Schuldner im Wege des Erbgangs auf einen wohlhabenden übergegangen sei, oder die Präge der Zumutbarkeit der Leistung unter Zugrundelegung/der Vermögensverhältnisse des Erben zu beantworten, ohne dabei dem Umstand Rechnung zu tragen,, daß der Eintritt in die Verbindlichkeit im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögen stehe. Dieser Umstand werde vielmehr in der Regel dazu führen, dem Erben die Gewährung von Vertragshilfe Jedenfalls für den ITormalfall zu versagen, Es bestehe kein innerer Grund, den durch die Erbschaft erlangten Vermögensvorteil dadurch zu erhöhen, daß man dem Erben mit Rücksicht auf seine persönlichen, mit der Schuldbeziehung zwischen Gläubiger und Erblasser und-mit der Nachlaßmasoe nicht zusammenhängenden Vermögensverhältnisse Vertragshilfe gewähre.! entspreche aber der Billigkeit, da die "Besserstellung'* keinen ungerechtfertigten Vermögenszuwachs bedeute, sondern lediglich darin bestehe, daß eine Schlechterstellung, die sich der Gläubiger nach dem Vertragshilfegesetz wegen der besonderen Verhältnisse des Erblassers hätte gefallen lassen müssen, nicht mehr berechtigt sei. Juni 1948 begründet anzusehen ist, wenn erst nach diesem Zeitpunkt der Schuldner im Wege der Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge Schuldner der Verbindlichkeiten geworden ist, wird von Saage (VHG § 1 Bern II b S 42 f, vgl auch Hubernagel-Künne, Die Vertragshilfe des Richters aus Anlaß des Krieges, VHV § 2 Anm 4; Schubart, Bas Vertragshilferecht, UmstG § 21 Anm g) mit der Begründung bejaht, daß der neue Schuldner in die vollen Rechte seines Rechtsvorgängers eingetreten sei« Saage weist jedoch darauf hin. daß von dem Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit die Frage zu scheiden sei, ob in der Person des Rechtsnachfolgers die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Vertragshilfe gegeben seien« Im übrigen wird, soweit ersichtlich, die frage, ob ein Erbe, der nach der Währungsreform als Schuldner in das Schuldverhältnis eingetreten ist, Vertragshilfe beanspruchen kann, in der Rechtsprechung und auch im Schrifttum nicht behandelt. Die Entscheidungen des IV« Zivilsenats beruhen auf der Vorschrift des § 1 VHG, wonach vor dem 21« Juni 1948 begründete Verbindlichkeiten im Wege richterlicher Vertragshilf e herabgesetzt werden können, wenn und soweit die volle Leistung dem Schuldner bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile nicht zugemutet werden kann. Hiernach sind, wenn der Ertrag des belasteten Grundstücks infolge von Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden zu mehr als ?5 v.H. gemindert ist, die Zinsen insoweit herabzusetzen, als sie den Ertrag des Grundstücks übersteigen (§3 Abs 2 VHG), Biese Bestimmung gilt jedoch insoweit nicht,- als die Zinsherabsetzung aus besonderen Gründen zu einer nicht zu demutbaren Härte für den Gläubiger führen würde (§ 3 Abs 3 VHG)« Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, läßt sich nach den bisherigen Feststellungen noch nicht abschließend beurteilen* Dagegen schreibt das Gesetz, wenn es sich um die Herabsetzung von Zinsen aus Grundpfandrechten handelt, im Falle der Ertraglosigkeit des belasteten Grundstücks ohne weiteres eine Zinsherabsetzung vor (§ ? Abs 2 % VHG)c Von dieser Vorschrift kann nur abgewichen werden, wenn der Ausnahmefall des § 3 Abs 3 VHG gegeben ist, der dann vorliegt., wenn die Zinsherabsetzung aus besonderen Gründen zu einer nicht zu demutbaren Härte für den Gläubiger führen würde. Hinzu kommt, daß die Entscheidung nicht wie im Palle des § 1 Ahs 1 VHG auf die Präge der Zumutbarkeit der Leistung für den Schuldner abzustellen ist5 vielmehr muß die an sich vorgesehriebene Zinsherabsetzung aus besonderen Gründen als eine für den Gläubiger unzu demutbare Härte erscheinen» Eie Auffassung des Beschwerdegerichts, daß die wirtschaftliche Lage der Antragsgegnerin die Anv/endung des § 3 Abs 3 VHG nicht zu rechtfertigen vermöge, ist nicht zu beanstanden» Eie Antragsgegnerin hat mit Hilfe der ihr zustehenden Ausgleichsforderungen eine ausgeglichene Bilanz aufstellen können» Ihre Lage ist deshalb, obwohl sie noch nicht zu dem Neugeschäft zugelassen ist, jedenfalls nicht als ungünstig zu bezeichnen» Auch die Verhältnisse der Erben lassen» wenn man von dem Nachlaß absieht, eine Anv/endung des § 3 Abs 3 VHG zugunsten dfer Gläubigerin nicht zu» Eie Erben verfügen nach den Pest Stellungen des Beschwerdegerichts nicht über ein derartiges Vermögen oder Einkommen, das ihnen ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen .Lage die Bezahlung der rückständigen Zinsen ermöglicht (BGHZ 18, 201 [202/03])o Eer Erbfall als solcher stellt noch keinen besonderen Grund im Sinne des § 3 Abs 3 VHG dar» Anders kann die Rechtslage sein, wenn der Eintritt des Erben in die Vei’bindlichkeit des ursprünglichen Schuldners mit dem Erwerb von Vermögen verbunden ist» Ein besonderer Grund, der zur Bejahung der Voraussetzungen des § 3 Abs 3 VHG führen könnte, würde jedenfalls dann gegeben sein, wenn den Erben aus dem Nachlaß der Erblasserin nicht unerhebliche Vermögenswerte zugefallen v/aren» In dieser Hinsicht läßt der bisher festgestellte Sachverhalt noch keine endgültige Beurteilung zu» Eine Überschuldung des Nachlasses ist nicht festgestellte Wenn eine Überschuldung Vorlage, hätte, worauf schon das Landgericht hingewiesen hat, der Nachlaß verwalt er die Eröffnung des Nachlaßkonkurses beantragen müssen (§§ 1985 Abs 2, 1980 BGB)* § 10 VHG würde ihn nicht von dieser Verpflich- : tung befreien. Es meint jedoch, daß, wenn die 16 000 bis*17 000 DM betragenden Sparkonten auch nur zu dem Teil für eine Zinszahlung an die Antragsgegnerin in Anspruch genommen würden, eine Überschuldung des Nachlasses einträte* Ob dies der Pall sein oder ob nach Berichtigung sämtlicher Nachlaßverbindlichkeiten für die Erben noch ein Überschuß verbleiben würde, steht noch nicht mit Sicherheit fest« Wenn der Nachlaß überschuldet sein sollte und, wie im vorliegenden Fall, die Haftung der Erben auf den Nachlaß beschränkt ist, würde eine Zinsherabsetzung, soweit sie die Überschuldung nicht übersteigt, den Erben keinen Vorteil verschaffen und nur insoweit, als sie über die Überschuldung hinausgeht, für die Erben von Vorteil sein. Eine Versagung der ZinsherabSetzung wUrde somit zur Folge haben, daß entv/eder eine Erhöhung des angefallenen Vermögenswertes nicht eintritt, daß es vielmehr bei dem nach Abzug der Passiven von den Aktiven sich ergebenden Überschuß verbleibt oder daß den Erben überhaupt kein Verraögenswert zufällt0 In beiden Fällen würde zwar den Erben die Bezahlung der Zinsen aus dem Nachlaß zuzu demuten sein, so daß, wenn die Entscheidung nach § 1 Abs 1 VHGr zu treffen v/äre, die Frage der Unzu demutbarkeit der Leistung zu verneinen wäre«, Dieser Gesichtspunkt vermag jedoch allein die Annahme, daß in der Zinsherabsetzung eine unzu demutbare Härte für die Gläubigerin zu erblicken sei, nicht zu rechtfertigen* Die unzu demutbare Härte für den Gläubiger er-» Es wird deshalb entscheidend auf den wirklichen Ttert des Nachlasses und damit auf die Frage ankommen, ob und inwieweit die wirtschaftliche Lage der Erben sich durch den Erbfall verbessert hat» Diese Frage bedarf noch einer weiteren Klärung» Erst dann wird sich beurteilen lassen, ob eine völlige oder teilweise Zinsherabsetzung eine unzu demutbare Härte für die Gläubigerin bedeuten würde« Um eine zuverlässige Grundlage für die Bewertung des Grundbesitzes zu gewinnen, wird es sieh empfehlen, ein Gutachten von einem geeigneten Sachverständigen einzuholen, Der Grundsatz, daß ein Schuldner nicht gezwungen werden soll, das belastete Grundstück zu veräußern, um die rückständigen Zinsen bezahlen zu können, ist bei einem auf einem Erbfall beruhenden Vermögenserwerb nicht ohne weiteres anwendbar, so daß den Erben unter Umständen eine Veräußerung zuzurauten ist* Der Nachlaßverwalter wird deshalb auch zu der Präge i Stellung nehmen müssen, ob und inwieweit er eine Verwertung des Nachlasses beabsichtigt oder welche sonstigen Maßnahmen er zu treffen gedenkt, um ein weiteres Anwachsen der Zinsenlast zu verhindern* Ob bei der Prüfung der unzu demutbaren Härte für die Gläubigerin auch der Umstand von Bedeutung sein kann, daß die Antrags ge gner in sich zu Lebzeiten der Erblasserin eine Zinsherabsetzung hätte gefallen lassen müssen und daß sie Vorteile dadurch erlangt hat, daß die Grundstücke Straße Ü und %ß infolge der Aufwendungen im Rückerstattungs-Verfahren im Eigentum der Erben verblieben sind, wird von der endgültigen Bewertung des Nachlasses abhängen* Da über die von dem Antragsteller beantragte Herabsetzung der Zinsen für die Hypothek des Gläubigers Scheiter noch nicht entschieden ist und das Gesetz (§ 7 Abs 4 VHG), wenn mehrere Verfahren eingeleitet sind, eine einheitliche Entscheidung erstrebt, ist - auch im Hinblick auf die im Palle einer Zinsherabsetzung nach § 3 Abs 2 VHG anzuwendende Vorschrift des § 2 VHG - die Sache unter Aufhebung der Vorentscheidungen an das Landgericht zurückverwiesen worden.
TUT Bicht für* die Amtliche Sammlung! 1. Gesetz* VHG §§ 1.,3$<BGB § 1985 'TT" '•' - .>■ ".'*»• ’2364 081 Rechtssatzs Der Bachlaßverwalter ist berechtigt, für die Bachlaßverbindlichkeiten Vertragshilfe zu beantragen. 2. Gesetz; Rechtssatzs VHG § 3 Abs 3; BGB § 1975 Die Tatsache, daß der lErbe für die Bachlaßven-r bindlichkeiten beschränkt haftet, reicht allein » nicht aus, um eine Zinsherabsetzung bei einer Grundstücksbelastung als unzu demutbare Härte für den Gläubiger scheinen zu lassen. ! Aktenzeichen; V 2B 11/57 Beschluß des BGH vom 12. Juli 1957 i • LG Berlin Kammergericht ' • i • • « i'VCjr V ZB 11/57 Beschluß In der Vertragshilfe sache, 1* Antragsgegnerin, 2* der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Bundesheauftragten für die Behandlung von Zahlun-* gen an die Konversionskasse als Beauftragten für Altbankenfragen, Leitender Regierungsdirektor Dr. Otto SchflB in BflHB) KMHH■Bdamm flR Streitgehilfin der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, der Sächsischen Bodencreditanstalt in BflHR-Ch( itraße^HBB vertreten durch den Vorstand, gegen d enRechtsanwal t Walter in HflBHBBPstraße als Nachlaßverwalter für den Nachlaß der am 22« August 1950 verstorbenen Sängerin Anna Antragsteller und Beschwerdegegner, wegen Herabsetzung von Hypothekenzinsen hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12« Juli 1957 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Dr. lasche sowie der Bundesrichter Br. Hückinghaus, Dr. Augustin, Dr» Oechßler und Dr. Piepenbrock beschlossen! Auf die sofortige weitere Beschwerde werden die Beschlüsse des Zivilsenats 1 a des Kammergerichts vom 6. Februar 1957 und der 84* Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 3. Oktober 1956, soweit die Zin-sen aus den Hypotheken der Antragsgegnerin herabgesetzt sind, aufgehoben. Die Sache wird:zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Gebühren und Auslagen werden für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren der weiteren Beschwerde nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde Wird auf 43 000 bis 44 000 DM festgesetzt« / G r 1i n d e % I. Der Antragsteller ist Nachlaßverwalter für den Nachlaß der.am 22. August 1950 verstorbenen Sängerin Anna Kal geh. Diese steht noch,als Eigentümerin der in \ EflMB Straße V und V? und BtfBfehC itraße gelegenen, in den Grundbüchern Bd 109 Bl HHfcund Bd H8 Bl^BMB^ovzie von Bd 88 Bl |H verzeichneten Grundstücke ein-getragen. Erben der Erblasserin, die Ungarin war, sind ihre beiden in Ungarn lebenden Brüder. Die Grundstücke, deren Gebäude durch Kriegseinwirkung zerstört wurden, haben seit dieser Zeit keinen Ertrag mehr erbracht. Zugunsten der Antragsgegnerin sind in Abteilung III der genannten Grundbücher folgende Hypotheken eingetragen; Straße tB) Straße m 1. WtfHMBTBcL 109 Bl Hr 6 3.00 .000 BM, Hr.8 100 000 HM, Hr-12 5 370 1DM, 2. 148 Bl Hr 24 300 00.0 HM, Hr 26 100 000 BM, Hr 29 4 440 BM, 3. CBtfMMHBlBd 88 Bl Hr 48 300 00.0 BM, Hr 52 8 920 HU. Die beiden erstgenannten auf den .Grundstücken Straße S| und ruhenden Hypotheken von 300 000 und tetraße 100 0Q0 HM sind Gesamthypotheken* Sie sind im Verhältnis 10 ? 1 auf Deutsche Mark umgestellt und noch in Höhe von 29 056,13 und 9685,38 DM valutiert« Die auf dem Grundstück KtflBIpstraße (HHI eingetragene Hypothek von 300 000 HM ist ebenfalls im Verhältnis 10 s 1 auf Deutsche Mark umgestellt und besteht noch in Höhe von 28 009,86 DM. Bei den DM-Hypotheken handelt es .sich um Hauszinssteuerabgeltungshypotheken. Die Zinsen für sämtliche Hypotheken sind seit 1945 von der Grundstückseigentümerin und dem Antragsteller nicht.mehr gezahlt worden. Der Zinsrückstand belief sich zu dem 31. Dezember 1955 auf insgesamt 42 031,47 DM. Mit dem Range nach den Hypotheken der Antragsgegnerin sind auf dem Grundbesitz der Erblasserin noch Darlebnshy-potheken für andere Gläubiger, eingetragen, und zwar auf dem Grundstück Straße fp für die Sparerbank in Chei ein© Hypothek von 70 000 RM, auf den Grundstücken P| Straße Sund jpf für den Kaufmann Arthur SchflHHl eine Gesanfc-hypothek von 130 '000 HM, auf dem Grundstück KtfMMPHstraße PPP für die Spa.rerb.anken in LflPPV^ ?lfHH und ChenJflP^ Hypotheken von 120 000, 80 000 und 50 000 RM sowie für die Landwirt schaftsbank für Bzflpppp|| (Öentral-Lcndv/irtschaf ts-^ bank) eine.Hypothek von 350 000 HM. Auch für diese Hypotheken sind seit 1945 keine Zinsen mehr gezahlt worden. Die Vertragshilf everfahren, in denen der Antragsteller beantragt hatte, die bis zu dem 31. Dezember 1955 aufgelaufenen Zinsen aus den Hypotheken der Sparerbanken auf 0 DM herabzusetzen, haben dadurch ihre Erledigung gefunden, daß der für die Gläubigerinnen be- i stellte Treuhänder sich mit der Streichung der rückständigen Zinsen einverstanden erklärt hat. Ober die von dem Antragsteller beantragte Herabsetzung der Zinsen für die Hypothek des Gläubigers Sch^PHP ist noch nicht entschieden (84 T - VH 58/56 LG Berlin). Der Einheitswert für.die beide# Grundstücke Straße (Bund St der an 1. Januar 194-2 443 000 EM betrug, wurde zu dem 1*. Januar 1946 auf 131 600 EM, der Einheitswert für da.s Grundstück NlHBHBßtraßeBHBl der im Jahre 1939 340 000 SM betrug, im Jahre 1946 auf 102 700 EM festgesetzt-*- Außer den genannten Grundstücken gehört zu dem Nachlaß noch das Villengrundstück Fo^BHHBstraße Bl in bBB SchmBBBBB Das Grundstück, dessen Einheitswert 33 400 EM beträgt, ist zugunsten der Antragsgegnerin mit zwei Hypotheken belastet, die noch in Höhe von insgesamt 9 456,52 XII valutiert sind .und laufend verzinst werden* Eie durch Vermietung einer Wohnung im Erdgeschoß dieses Hauses erzielten Einnahmen wurden durch die Zahlung der Hypothekenzinsen, durch Abgaben und sonstige Verwendungen auf das Grundstück völlig aufgezehrt* Eie vorhandenen Sparkonten, die am 30. Juni 1955 einen. Betrag, von 21 145,46 EM aufwiesen, sind inzwischen auf 16 000 bis 17 000 EM zurückgegangen. Eieser Bückgang ist vor allem durch die laufenden Verwendungen auf das stark beschädigte Grundstück Bl verursacht. Eer Nachlaßverwalter hat beantragt, die bi.s zu dem 31- Ee-zember 1955 auf gelaufenen Hypothekenzinsen von 42 031,47 EM auf 0 EM herabzusetzen und die seit dem 1. Januar 1956 fällig gewordenen und künftig fällig werdenden Zinsen bis zu dem Wiederaufbau der zerstörten Gebäude bzw. bis zur Wiedervor-wertuag der Grundstücke ebenfalls auf 0 EM herabzusetzen oder zu stunden.. Eie Antragsgegnerin hat einer Herabsetzung der Zinsen widersprochen, sich aber bereit erklärt, Stundung zu bewilligen. Sie macht geltend, sie sei zu dem Neugeschäft bisher nicht zugelassen.. las Grundstück xaMBBBs^raDc BHB habe wegen seiner günstigen Lage einen hohen Verkehrswert. Es bestehe auch die Möglichkeit, daß die Erben der früheren Grund- stückeigentümerin sich in solchen Verraögensverhältnissen befänden, daß sie zur Zahlung der Zinsen in der Lage seien. Das Landgericht hat die bis zu dem 30.* September 1956 fällig gewordenen Zinsen auf 0 DM herabgesetzt und die weiter fällig gewordenen und fällig werdenden Zinsen bis zu dem 31. Dezember 1957 gestundet. Gegen diesen Beschluß hat die Bundesrepublik Deutschland, indem sie dem Verfahren als Nebenintervenientin beigetreten ist, sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Anträge, den Vertragshilfeantrag zurückzuweisen^ hilfsweise die Zinsen, soweit das Landgericht eine Streichung angeordnet hat,, zu stunden. Die Nebenintervenientin hat dazu geltend gemacht, daß eine Zinsherabsetzung mit Rücksicht auf den erheblichen Wert des Nachlasses und die Wirtschaft- V liehe Lage der Gläubigerin eine unzu demutbare Härte für die Antragsgegnerin bedeuten würde.. Das Kammergericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde, mit der die Nebenintervenientin ihren Beschwerdeantrag weiterverfolgt. Die sofortige weitere Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland als Streitgehilfin ist gemäß §§ 18 Abs 3, 8 Abs 2 VHG in Verbindung mit § 66 ZPO zulässig (BGHZ 16, 378) und auch begründet. 1. Das Kammergericht hält eine Streichung der rückständigen Zinsen wegen der Ertraglosigkeit der Grundstücke gemäß § 3 Abs 2 VHG für geboten, weil besondere Gründe, aus denen die Anwendung dieser Vorschrift zu einer nicht zu demutbaren Härte für die Gläubigerin führen würde (§ 3 Abs 3 VHG), nicht gegeben seien. Es führt dazu aus* Auf die Tatsache, daß der Wert des Nachlasses ausreiche, um die Zinsrückstände zu decken, komme es nicht an, weil ein Schuldner nicht gezwungen werden solle, das ertraglos gewordene Grundstück zu veräußern* Für eine Zinszahlung könnten allein die Sparkonten in Anspruch genommen werden* Wenn jedoch der Antragsgegnerin der Zugriff auf nur einen Teil dieser Sparkonten gestattet würde, wäre der Nachlaß auf jeden Fall überschuldet,, so daß für die Erben und auch einen Teil der Nachlaßgläubiger nichts übrig bliebe* Das Vorhandensein der Sparguthaben könne deshalb keinen besonderen Grund im Sinne des § 3 Abs 3 VHG bilden. Das gelte erst recht hinsichtlich der sonstigen dem Werte nach geringfügigen Vermögensgegenstände, die dey Antragsteller in dem Vermögens-Verzeichnis vom 30o Juni 1955 angegeben habe. Aus den Verhältnissen der beiden Erben lasse sich zugunsten der Antragsgegnerin nichts herleiten. Die Erben seien nient formell Antragsteller, so daß für sie eine Verpfii eil bung zur Offenlegung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse (§ 9 VHG) nicht bestehe. Der Antragsteller selbst habe keine Möglichkeit, auf die Erben einen Zv/ang auszuüben.. Nach der allgemeinen läge in Ungarn sei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht damit zu rechnen, daß die Brüder der Erblasserin ein nennensv/ertes Vermögen oder Einkommen hätten. Der eine Erbe befinde sich als XranJienhausverwalter in einer abhängigen Stellung und werde seinen bescheiden zu nennenden Verdienst für seinen und seiner Angehörigen Lebensunterhalt benötigen. Der andere Erbe sei Architekt, jedoch zwei Jahre krank gewesen und werde sich sicher in keiner günstigen Lage befinden. Es fehle auch jeder Anhaltspunkt dafür, daß die beiden Brüder der Erblasserin über ein den Durchschnitt in Ungarn wesentlich übersteigendes Einkommen verfügten. Die Bitte der Erben an den Antragsteller, sie durch Übersendung von Paketen zu unterstützen, lasse vielmehr den Schluß zu, daß die Erben sich in einer mäßigen, wenn nicht gar ungünstigen Einkommens läge ."befänden* Eine weitere Aufklärung verspreche keinen Erfolg. Die Verhältnisse der Antragsgegnerin könnten die Anwendung des § 3 Ahs 3 VHG nicht rechtfertigen. Die Tatsache, daß die Antragsgegnerin zu dem ITeugeschüft nicht zugelassen sei, reiche zur Begründung einer wenig günstigen Lage nicht aus,.da der Antragsgegnerin in Höhe der Unterdeckung für den 1. Januar 1933 ein Anspruch auf Ausgleichsforderungen gegen den Bund zustehe. Die Antragsgegnerin habe daher unter Berücksichtigung der. ihr gesetzlich zusteilenden Ausgleichsforderungen für den 1. Januar 1953 eine ausgeglichene Bilanz gehabt. Dafür, daß ihre Lage sich inzwischen verschlechtert habe, sei nichts vorgetragen v/orden. 2. Die sofortige weitere Beschwerde richtet sich, obwohl der Antrag der Nebenintervenientin auf Zurückweisung des Vertragshilfeanträges lautet, lediglich, wie sich aus der Begründung des Rechtsmittels ergibt, gegen die von Landgericht angeordnete und vom Xtm merge rieht bestätigte Zinsherabsetzung. Sie muß, soweit die Vorinstanzen die rückständigen Zinsen herabgesetzt haben, zur Aufhebung der Vorentscheidungen :führen* a) Die Gewährung von Vertragshilfe setzt grundsätzlich einen Antrag des Schuldners voraus. Schuldner der Verbindlichkeiten, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, 3ind die Erben der Erblasserin* Diese Tatsache steht'jedoch dem Vertragshilfeantrag nicht entgegen, weil der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Nachlaßverwalter Vertragshilfe begehrt. Der Nachlaßverwalter hat den Nachlaß zu verwalten und die Nachlaßverbindlichkeiten aus dem Nachlaß zu berichtigen (§ 1985 Abs 1 BGB)o Er ist ein Organ für die Durchführung der Zwecke der Verwaltung mit eigener Parteistellung (RGZ 135, 305 [307] % 150, 189 [190]; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17» Aufl Vorbem I 2 vor § 50)* Mit der Stellung des Vertragshilfeantrages macht der Nachlaßverwalter ein den Erben zustehendes Recht geltend, die durch die Anordnung der Nachlaß Verwaltung die Befugnis verloren haben, den Nachlaß zu verwalten und über ihn zu verfügen (§ 1984 Abs 1 Satz 1 BGB). Db, wie.Coing (bei Kipp-Coing, Erbrecht, 10. Bearbeitung § 94 VI.1) und Rosenberg (Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl § 39 II 3) meinen, der Nachlaßverwalter, soweit er Rechte der Erben wahmimmt oder darüber verfügt, die Stellung eines gesetzlichen Vertreters der Erben hat, mag dahingestellt bleiben. Gegen die Berechtigung des Antragstellers, für die Nachlaßverbindlichkeiten der Erben Vertragshilfe zu beantragen, bestehen jedenfalls keine Bedenken (vgl auch Saage VIIG § 1 Bern II 4 S 47)* b) Der Vertragshilfeantrag ist nur begründet, wenn die Erben Vertragshilfe beanspruchen können,* da,dem Nachlaßverwalter keine weitergehenden Rechte als den Erben zustehen. Das Kammergericht hat die Präge, ob einem Schuldner, der erst nach der Währungsumstellung im YTege der Erbfolge Schuldner der Verbindlichkeiten geworden ist, Vertragshilfe gewährt werden kann, nicht ausdrücklich erörtert, diese Frage.aber in.einem früheren Beschluß vom 25. Februar 1956 (NJTST 1957, 226) mit der Begründung bejaht, daß gemäß § 1922 BGB der Nachlaß als Ganzes und demit gleichzeitig auch das Recht des Ansuchens um Vertragshilfe auf den Erben übergehe. Die Tatsache, daß der Erbe in die rechtliche Stellung des Erblassers eintritt, besagt jedoch nichts dafür, wie der Vertrags hilfeantrag sachlich zu beurteilen ist« Der erkennende Senat hat sich bereits im Beschluß vom 8S März 1955 (V ZB 2/54, BGHZ 16; 378 [382]) mit der Präge befaßt; welche Bedeutung einem Schuldnerwechsel im Vertragshilf everfahren zukomm b, und ausgesprochen, Schuldner im Sinne des Vertragshilfegesetzes sei der zur Zeit der Entscheidung Verpflichtete ohne Rücksicht darauf, ob er der ursprüngliche Schuldner sei oder ob nach Begründung der Verbindlichkeit ein Schuldnerwechsel stattgefunden habe.» In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Pall hatte der Schuldner im Jahre 1944 ein mit einer Hypothek belastetes Trüramergrundstück käuflich erworben. Der Grundsatz, daß ein Schuldnerwechsel auf das Vertrags- t hilfeverfahren keinen Einfluß hat, bezieht sich dianach, wie sich aus der Begründung des Beschlusses ergibt, auf den Pall, daß der Verpflichtete vor der Währungsreform an die Stelle des früheren Schuldners getreten ist« Die Frage, wie die Sachund Rechtslage bei einem Übergang der Verbindlichkeit erst nach der Währungsreform zu beurteilen wäre, hat der Senat in der angeführten Entscheidung offengelassen. Dagegen hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 2. März 1955 (IV ZB 20/55? HJTT 1955, 668 - MDR ^ 1955, 410),- der die Herabsetzung eines Anspruchs gegen Geschwisterkinder des Erblassers auf Herausgabe des eingebrach-ten Gutes betraf, den Erben des Schuldners, der im Laufe des Vertragshilfeverfahrens (nach der Währungsreform) verstorben war, Vertragshilfe gemäß § 1 VHG versagt und dazu ausgeführt: Der Grundsatz, daß die Entscheidung über die Herabsetzung einer Verbindlichkeit sich nach dem.Sach-stand zur Zeit der Entscheidung beurteile (BGHZ 14? 398), beziehe sich an sich nicht auf den Fall eines Gläubigeroder ßchuldnerv/echsels, lasse aber erkennen, daß die für die j Interessenabwägung in Betracht kommenden Umstande keiner zeitlichen Begrenzung unterworfen seien. Die Nichtberück-sichtigung der Tatsache, daß ein Schuldner im Laufe des Verfahrens unerwartet au Wohlstand gelangt oder umgekehrt der zunächst wohlhabende Gläubiger während des Verfahrens in Vermögensverfall geraten sei, müßte zu unbilligen Ergebnissen führen. Aus den gleichen Erwägungen könne es nicht Rechtens sein, im Vertragshilfeverfahren den Umstand; daß der Schuldner oder Gläubiger gestorben sei, grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen. Es wäre nicht vertretbar, Vertragshilfe für eine Verbindlichkeit zu gewähren, die von einem bedürftigen Schuldner im Wege des Erbgangs auf einen wohlhabenden übergegangen sei, oder die Präge der Zumutbarkeit der Leistung unter Zugrundelegung/der Vermögensverhältnisse des Erben zu beantworten, ohne dabei dem Umstand Rechnung zu tragen,, daß der Eintritt in die Verbindlichkeit im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögen stehe. Dieser Umstand werde vielmehr in der Regel dazu führen, dem Erben die Gewährung von Vertragshilfe Jedenfalls für den ITormalfall zu versagen, i daß der Nachlaß nicht überschuldet und der Erbfall nach der Währungsreform eingetreten sei. Bei einem Nachlaß, dessen Aktiven die Passiven überstiegen, werde - wirtschaftlich gesehen - nur der Überschuß geerbt. Es bestehe kein innerer Grund, den durch die Erbschaft erlangten Vermögensvorteil dadurch zu erhöhen, daß man dem Erben mit Rücksicht auf seine persönlichen, mit der Schuldbeziehung zwischen Gläubiger und Erblasser und-mit der Nachlaßmasoe nicht zusammenhängenden Vermögensverhältnisse Vertragshilfe gewähre.! Auf Umstände, die vielleicht eine Vertragshilfe gegenüber dem Erblasser gerechtfertigt hätten, insbesondere also auf eine durch Krieg oder Währungsreform verursachte Vermögensver- schlechterung, könne sich der Erbe nicht berufen* Daß ein Gläubiger durch den Tod des Schuldners unter Umständen besser gestellt werde, treffe zwar zu. entspreche aber der Billigkeit, da die "Besserstellung'* keinen ungerechtfertigten Vermögenszuwachs bedeute, sondern lediglich darin bestehe, daß eine Schlechterstellung, die sich der Gläubiger nach dem Vertragshilfegesetz wegen der besonderen Verhältnisse des Erblassers hätte gefallen lassen müssen, nicht mehr berechtigt sei. Die Frage, ob etwa'dann, wenn es sich bei den Erben um nahe Familienangehörige (Ehegatten, Abkömm-^| linge, Eltern) handele, denen der Erblasser unterhaltspflich- i tig wäre, die ungünstige finanzielle Lage der Erben zu Lasten j eines Nachlaßgläubigers im Wege der Vertragshilfe zu berück- ! sichtigen wäre oder ob vielleicht eine ganz außerordentliche Notlage eines Erben dazu führen könnte, Vertragshilfe zu gewähren, hat der Senat offengelassen, da ein solcher Fall nicht i Vorlage In einer weiteren Entscheidung vom 13> Juni 1956 (IV ZB 16/56« WM 1956, 1188) hat derselbe Senat die im Beschluß vom 2. Marz 1955 vertretene Auffassung aufrechterhalten und nochmals- ausgesprochen, der Erbe könne, wenn der Nachlaß nicht überschuldet sei, jedenfalls dann keine Vertragshilfe beanspruchen, wenn er nicht zu den nächsten Fani- ^ ; lienangehörigen des Erblassers gehöre. Dieser Auffassung hatw sich auch das Oberlandesgericht Schlesv/ig (SchlHA 1956, 205) angeschlossen..Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. April 1956 (JMBl NRhW 1956, 236), das bei einem Schuldnerwechsel Vertragshilfe als unzulässig bezeichnet, betrifft einen Fall, in dem der Schuldner nach der Währungsreform durch Rechtsgeschäft in das Schuldverhältnis eingetreten war. Die Frage, ob eine Verbindlichkeit auch dann noch als vor dem 21. Juni 1948 begründet anzusehen ist, wenn erst nach diesem Zeitpunkt der Schuldner im Wege der Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge Schuldner der Verbindlichkeiten geworden ist, wird von Saage (VHG § 1 Bern II b S 42 f, vgl auch Hubernagel-Künne, Die Vertragshilfe des Richters aus Anlaß des Krieges, VHV § 2 Anm 4; Schubart, Bas Vertragshilferecht, UmstG § 21 Anm g) mit der Begründung bejaht, daß der neue Schuldner in die vollen Rechte seines Rechtsvorgängers eingetreten sei« Saage weist jedoch darauf hin. daß von dem Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit die Frage zu scheiden sei, ob in der Person des Rechtsnachfolgers die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Vertragshilfe gegeben seien« Im übrigen wird, soweit ersichtlich, die frage, ob ein Erbe, der nach der Währungsreform als Schuldner in das Schuldverhältnis eingetreten ist, Vertragshilfe beanspruchen kann, in der Rechtsprechung und auch im Schrifttum nicht behandelt. i Die Entscheidungen des IV« Zivilsenats beruhen auf der Vorschrift des § 1 VHG, wonach vor dem 21« Juni 1948 begründete Verbindlichkeiten im Wege richterlicher Vertragshilf e herabgesetzt werden können, wenn und soweit die volle Leistung dem Schuldner bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile nicht zugemutet werden kann. Im gegenwärtigen Verfahren handelt es sich dagegen um die Herabsetzung von Zinsen aus Grundpfandrechten, für die § 3 VHG eine Sonderregelung getroffen hat. Hiernach sind, wenn der Ertrag des belasteten Grundstücks infolge von Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden zu mehr als ?5 v.H. gemindert ist, die Zinsen insoweit herabzusetzen, als sie den Ertrag des Grundstücks übersteigen (§3 Abs 2 VHG), Biese Bestimmung gilt jedoch insoweit nicht,- als die Zinsherabsetzung aus besonderen Gründen zu einer nicht zu demutbaren Härte für den Gläubiger führen würde (§ 3 Abs 3 VHG)« Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, läßt sich nach den bisherigen Feststellungen noch nicht abschließend beurteilen* Der Erbe ist, da er in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt, grundsätzlich berechtigt, die seinem Rechtsvorgänger zustehenden Rechte geltend zu machen. Die Befugnis des Erben zur Stellung des Vertragshilfeantrages besagt jedoch nichts dafür, nie der Vertragshilfeantrag sachlich zu beurteilen ist. '\7enn der Erblasser, falls er noch lebte, ^ Vertragshilfe hätte beanspruchen können, so kann doch unter ^ Umständen seinem Erben auf Grund der Erwägungen, die den Entscheidungen des IV, Zivilsenats zugrunde liegen, die Vertragshilfe zu versagen sein. Im übrigen ist die Herabsetzung von Zinsen aus Grundpfandrechten, für die § 3 VHG eine Sonderregelung getroffen hat, von anderen Voraussetzungen abhängig als die Herabsetzung einer Kapitalverbindlichkeit. § 1 Abs 1 VHG v.erlangt lediglich, • daß bei Abwägung der beiderseitigen Interessen die volle Leistung dem Schuldner nicht zugemutet werden kann. Dagegen schreibt das Gesetz, wenn es sich um die Herabsetzung von Zinsen aus Grundpfandrechten handelt, im Falle der Ertraglosigkeit des belasteten Grundstücks ohne weiteres eine Zinsherabsetzung vor (§ ? Abs 2 % VHG)c Von dieser Vorschrift kann nur abgewichen werden, wenn der Ausnahmefall des § 3 Abs 3 VHG gegeben ist, der dann vorliegt., wenn die Zinsherabsetzung aus besonderen Gründen zu einer nicht zu demutbaren Härte für den Gläubiger führen würde. Bei der Zinsherabsetzung ist deshalb schon der Ausgangspunkt ein völlig anderer (grundsätzlich Herabsetzung bei entsprechender Ertragsminderung des Grundstücks) als bei der Herabsetzung einer Kapitalverbindlichkeit (Abwägung der Interessen und der Lage von Gläubiger und Schuldner im Hinblick f k - u - 0 V * auf Nichtzu demu tbarlceit fUr den Schuldner) . Hinzu kommt, daß die Entscheidung nicht wie im Palle des § 1 Ahs 1 VHG auf die Präge der Zumutbarkeit der Leistung für den Schuldner abzustellen ist5 vielmehr muß die an sich vorgesehriebene Zinsherabsetzung aus besonderen Gründen als eine für den Gläubiger unzu demutbare Härte erscheinen» Eie Auffassung des Beschwerdegerichts, daß die wirtschaftliche Lage der Antragsgegnerin die Anv/endung des § 3 Abs 3 VHG nicht zu rechtfertigen vermöge, ist nicht zu beanstanden» Eie Antragsgegnerin hat mit Hilfe der ihr zustehenden Ausgleichsforderungen eine ausgeglichene Bilanz aufstellen können» Ihre Lage ist deshalb, obwohl sie noch nicht zu dem Neugeschäft zugelassen ist, jedenfalls nicht als ungünstig zu bezeichnen» Auch die Verhältnisse der Erben lassen» wenn man von dem Nachlaß absieht, eine Anv/endung des § 3 Abs 3 VHG zugunsten dfer Gläubigerin nicht zu» Eie Erben verfügen nach den Pest Stellungen des Beschwerdegerichts nicht über ein derartiges Vermögen oder Einkommen, das ihnen ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen .Lage die Bezahlung der rückständigen Zinsen ermöglicht (BGHZ 18, 201 [202/03])o Eer Erbfall als solcher stellt noch keinen besonderen Grund im Sinne des § 3 Abs 3 VHG dar» Anders kann die Rechtslage sein, wenn der Eintritt des Erben in die Vei’bindlichkeit des ursprünglichen Schuldners mit dem Erwerb von Vermögen verbunden ist» Ein besonderer Grund, der zur Bejahung der Voraussetzungen des § 3 Abs 3 VHG führen könnte, würde jedenfalls dann gegeben sein, wenn den Erben aus dem Nachlaß der Erblasserin nicht unerhebliche Vermögenswerte zugefallen v/aren» In dieser Hinsicht läßt der bisher festgestellte Sachverhalt noch keine endgültige Beurteilung zu» Eine Überschuldung des Nachlasses ist nicht festgestellte Wenn eine Überschuldung Vorlage, hätte, worauf schon das Landgericht hingewiesen hat, der Nachlaß verwalt er die Eröffnung des Nachlaßkonkurses beantragen müssen (§§ 1985 Abs 2, 1980 BGB)* § 10 VHG würde ihn nicht von dieser Verpflich- : tung befreien. Nach dem Vermögensverzeichnis vom 30, Juni j 1955 stehen den Aktiven im Werte von 257 719,85 LII Verbind- j lichkeiten in Höhe von insgesamt 223 251-82 LH gegenüber, Bas * Landgericht hat seiner Entscheidung einen reinen Nachlaßwert von 25 000 bis 30 000 DM zugrunde gelegt* Auch dös Beschwer-® degericht geht, ohne daß es nähere Ausführungen'hierzu macht, davon aus, daß die Aktiven die Passiven übersteigen* Es meint jedoch, daß, wenn die 16 000 bis*17 000 DM betragenden Sparkonten auch nur zu dem Teil für eine Zinszahlung an die Antragsgegnerin in Anspruch genommen würden, eine Überschuldung des Nachlasses einträte* Ob dies der Pall sein oder ob nach Berichtigung sämtlicher Nachlaßverbindlichkeiten für die Erben noch ein Überschuß verbleiben würde, steht noch nicht mit Sicherheit fest« % % . Durch die Anordnung der NaehlaßVerwaltung hat sich die Haftung der Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten auf den £ Nachlaß beschränkt (§ 1975 BGB). Die Erben brauchen deshalb mit ihrem Vermögen oder Einkommen für die Nachlaßverbindlichkeiten nicht einzustehen. Wenn der Nachlaß nicht überschuldet ist und die Aktiven die Passiven übersteigen, so verbleibt den Erben noch ein Vermögenswert* In diesem Pall würde eine Zinsherabsetzung dazu führen, daß der mit dem Erbfall verbundene Vermögensanfall sich erhöhen würde, lecken sich die Aktiven und Passiven, so fällt den Erben aus dem Nachlaß im Ergebnis nichts zu. Eine Zinsherabsetzung würde zur Polge haben, daß die Erben noch einen Vermögenswert er- / / / halten. Wenn der Nachlaß überschuldet sein sollte und, wie im vorliegenden Fall, die Haftung der Erben auf den Nachlaß beschränkt ist, würde eine Zinsherabsetzung, soweit sie die Überschuldung nicht übersteigt, den Erben keinen Vorteil verschaffen und nur insoweit, als sie über die Überschuldung hinausgeht, für die Erben von Vorteil sein. Eine Versagung der ZinsherabSetzung wUrde somit zur Folge haben, daß entv/eder eine Erhöhung des angefallenen Vermögenswertes nicht eintritt, daß es vielmehr bei dem nach Abzug der Passiven von den Aktiven sich ergebenden Überschuß verbleibt oder daß den Erben überhaupt kein Verraögenswert zufällt0 In beiden Fällen würde zwar den Erben die Bezahlung der Zinsen aus dem Nachlaß zuzu demuten sein, so daß, wenn die Entscheidung nach § 1 Abs 1 VHGr zu treffen v/äre, die Frage der Unzu demutbarkeit der Leistung zu verneinen wäre«, Dieser Gesichtspunkt vermag jedoch allein die Annahme, daß in der Zinsherabsetzung eine unzu demutbare Härte für die Gläubigerin zu erblicken sei, nicht zu rechtfertigen* Die unzu demutbare Härte für den Gläubiger er-» fordert mehr als die Zumutbarkeit der Leistung für den Schuldner. Es wird deshalb entscheidend auf den wirklichen Ttert des Nachlasses und damit auf die Frage ankommen, ob und inwieweit die wirtschaftliche Lage der Erben sich durch den Erbfall verbessert hat» Diese Frage bedarf noch einer weiteren Klärung» Erst dann wird sich beurteilen lassen, ob eine völlige oder teilweise Zinsherabsetzung eine unzu demutbare Härte für die Gläubigerin bedeuten würde« Auf das Vermögensverzeichnis vom 30. Juni 1955 allein kann die Bewertung des Nachlasses nicht gestützt werden, zu demal da in diesem Verzeichnis das Grundstück Fof^H^HHI Straße überhaupt nicht bewertet ist und die übrigen Grund- -17- stücke nur mit dem Einheitswert eingesetzt sind. Um eine zuverlässige Grundlage für die Bewertung des Grundbesitzes zu gewinnen, wird es sieh empfehlen, ein Gutachten von einem geeigneten Sachverständigen einzuholen, Der Grundsatz, daß ein Schuldner nicht gezwungen werden soll, das belastete Grundstück zu veräußern, um die rückständigen Zinsen bezahlen zu können, ist bei einem auf einem Erbfall beruhenden Vermögenserwerb nicht ohne weiteres anwendbar, so daß den Erben unter Umständen eine Veräußerung zuzurauten ist* Der Nachlaßverwalter wird deshalb auch zu der Präge i Stellung nehmen müssen, ob und inwieweit er eine Verwertung des Nachlasses beabsichtigt oder welche sonstigen Maßnahmen er zu treffen gedenkt, um ein weiteres Anwachsen der Zinsenlast zu verhindern* Ob bei der Prüfung der unzu demutbaren Härte für die Gläubigerin auch der Umstand von Bedeutung sein kann, daß die Antrags ge gner in sich zu Lebzeiten der Erblasserin eine Zinsherabsetzung hätte gefallen lassen müssen und daß sie Vorteile dadurch erlangt hat, daß die Grundstücke Straße Ü und %ß infolge der Aufwendungen im Rückerstattungs-Verfahren im Eigentum der Erben verblieben sind, wird von der endgültigen Bewertung des Nachlasses abhängen* Da über die von dem Antragsteller beantragte Herabsetzung der Zinsen für die Hypothek des Gläubigers Scheiter noch nicht entschieden ist und das Gesetz (§ 7 Abs 4 VHG), wenn mehrere Verfahren eingeleitet sind, eine einheitliche Entscheidung erstrebt, ist - auch im Hinblick auf die im Palle einer Zinsherabsetzung nach § 3 Abs 2 VHG anzuwendende Vorschrift des § 2 VHG - die Sache unter Aufhebung der Vorentscheidungen an das Landgericht zurückverwiesen worden. Die KostenentScheidung beruht auf §§19 Abs 1 und 7, 20 VHGr, § 123 KostO* Dr* Tasche Dr. Htickinghaus Bundesrichter Dr, Augustin und Dr* Oechßler sind durch Urlaub verhindert zu unterschreiben«. Dr, Tasche Dr< Piepenbrock