* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZB 11/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 11/55

wegen Erlasses rückständiger und laufender Hypothekenzinsen hat der Y0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17a Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Tasche sowie der Bundesrichter Dr* Hückinghaus, Schuster Dr„ Oechßler und Dr«, Großmann beschlossene Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 7« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 180 Februar 1955 mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben» Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat dem Antragsteller die Offenlegung seiner Vermögens- und Erwerbsverhältnisse unter Beifügung einer Gegenüberstellung der Aktiven und Passiven sowie eines Verzeichnisses der Gläubiger und Schuldner aufgegeben« Der Antragsteller ist dieser Auflage nicht nachgekommen -und hat gebeten, ihn gemäss § 9 Abs 3 VHG von der Offenlegungspflicht zu befreien« Für den Pall, dass das Gericht diesem Anträge nicht entsprechen sollte, hat der Antragsteller beantragt, auch der Antragsgegnerin die Offenlegung ihrer VermögensVerhältnisse aufzugeben« Er hat den Standpunkt vertreten, er sei zur Offenlegung seiner Vermögens- und Erwerbsverhältnisse nicht verpflichtet, weil es sich hier um einen Pall des § 5 Abs 2 VHG handle und die Antragsgegnerin nicht dargetan habe« dass die Streichung der Zinsen für sie aus besonderen Gründen zu einer nicht zu demutbaren Härte führen würde«> Landgericht hat von diesem Standpunkt aus die Präge unentschieden gelassen, ob die Vorschrift des § 3 Abs 2 VHG zwingender Natur ist und es auf die Vermögensverhältnisse der Parteien nur ankommt, wenn der Gläubiger zunächst dartut, dass die Herabsetzung oder der Erlass der Zinsen aus besonderen Gründen für ihn eine nicht zu demutbare Härte bedeuten würde» Es hat abschliessend darauf hingewiesen, dass das Gericht nicht befugt sei, auch den Gläubiger zur Offenlegung seiner Erwerbsund Vermögensverhältnisse anzuhalten* Per Antragsteller hat seinen im ersten Rechtszuge gestellten Antrag mit der sofortigen Beschwerde weiter verfolgt und eine Verletzung des § 3 VHG darin gesehen, dass das Landgericht von ihm eine Offenlegung seiner Erwerbsund Vermögensverhältnisse verlangt habe, obwohl es sich hier um den Sonderfall des § 3 Abs 2 VHG handle und die Vorschriften des § 9 Abs 1 und 2 VHG nur in den Fällen der allgemeinen Vertragshilfe nach § 1 VHG anzuwenden seien,, Er hat geltend gemacht, es gehe nicht an, ein Rechtsschutzinteresse zu verneinen, wenn der Gläubiger eine Einigung mit dem Schuldner in Aussicht stelle, falls dieser seine Vermögensverhältnisse offenlege% denn auf diese Weise würde dem Schuldner eine Entscheidung nach der zwingenden Vorschrift des § 3 Abs 2 VHG, auf die er Anspruch habe, versagt„ 282 ff) dafür berufen, dass der Schuldner nach § 9 VHG seine Vermögensverhältnisse offenzulegen habe« Sie hat einen Anhaltspunkt im Gesetz für die Ansicht vermisst, dass das Gericht in den Pallen des § 3 Abs 2 VHG die Offenlegung der Vermögensund Erwerbsverhältnisse nicht verlangen könne, und darauf hin-gewiesen, dass der Schuldner nach § 9 VHG sogar verpflichtet sei, gleichzeitig mit dem Vertragshilfeantrag eine Übersicht über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzurei-chen* Eie Antragsgegnerin sieht in der Auslegung, die der An- . tragsteiler den §§ 3 und 9 VHG gibt, eine untunliche Beschränkung des Gerichts, die dazu führen würde, dass sich dieses in vielen Fällen von der wirklichen Sachlage nicht überzeugen könnte* Sie hat sich für ihre Auffassung ferner auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27« August 1954 gestützt, in der richtig herausgestellt sei, dass es einem wohlhabenden Schuldner gegenüber nicht verantwortet werden könne, für ihn die öffentliche Hand mit rückständigen Zinsen zu belasten* Sie hat deshalb die Entscheidung des Landgerichts schon aus diesem Grunde als gerechtfertigt angesehen, da dieses ohne Offenlegung der Vermögens- und Erwerbsverhält-nisse des Antragstellers nicht darüber habe befinden können, ob die Verwendung von Geldern der öffentlichen Hand für den Antragsteller notwendig sei« Eas Kammergericht hat unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die für die Zeit bis zu dem 31 <» Eezember 1954 bestehenden Zinsrückstände auf 0,00 EM herabgesetzt und die nach diesem Zeitpunkt fällig werdenden laufenden Zinsen vorerst bis zu dem 31o Eezember 1956 gestundet sowie den Antrag, auch sie zu erlassen, zurückgewiesen* Es ist bei dieser Entscheidung von seiner schon bisher vertretenen Auffassung ausgegangen, jeder Schuldner sei verpflichtet, den Versuch einer gütlichen Einigung mit dem Gläubiger zu unternehnfen, ehe er das Vertragshilfegericht anrufe, und das gelte auch dann, wenn es sich um rückständige und laufende Zinsen von sogenannten "Trümmerhypotheken" handle„ Eas Kammergericht hat jedoch die Zurückweisung des Vertragshilfeantrages des Antragstellers wegen Ablehnung der Offenlegung seiner Erwerbsund Vermögensverhältnisse nicht gebilligt und den von diesem unternommenen Einigungsversuch als genügend angesehen, da er nicht genötigt gewesen sei, sich auf die Richtlinien der Aufsichtsbehörde der Antragsgegnerin einzulassen«, Es hat die Vorschriften des § 3 Abs 1 und 2 VHG als zwingend angesehen und angenommen, dem Antragsteller stehe wegen der Ertragslosigkeit des Grundstücks grundsätzlich ein Anspruch auf Streichung der rückständigen Zinsen zu«, Das Kammergericht ist der Auffassung, dieses Recht habe der Antragsteller durch die Weigerung, seine Vermögens-und Erwerbsverhältnisse offenzulegen, nicht verloren, da es beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs 2 VHG Sache des Gläubigers sei, die besonderen Gründe und die nicht zu demutbare Härte darzutun, die allein ein Abgehen von der nach Absatz 2 zu treffenden Entscheidung rechtfertigen könnten«, Erst nach einer solchen Darlegung kann nach Ansicht des Kammergerichts die Vermögenslage des Schuldners bedeutungsvoll werden und das Verlangen nach Offenlegung seiner Vermögensund Erwerbsverhältnisse gerechtfertigt sein, weil § 3 Abs 2 VHG allein auf das Objekt abstelle und die Vermögenslage des Schuldners danach regelmässig belanglos sei«, Das Kammergericht hat es als nicht angängig angesehen, diese eindeutige Regelung zu druchbrechen, indem man auch ohne Darlegung besonderer Gründe für eine unzu demutbare Härte seitens des* Gläubigers die Weigerung des Schuldners zur Offenlegung seiner Verhältnisse allein genügen lasse, um von der zwingenden Vorschrift des § 3 Abs 2 VHG abzugehen«, Aus alledem hat das Kammergericht gefolgert, dass, wenn der Schuldner in einem gerichtlichen Verfahren auf Grund des § 3 Abs 2 VHG zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse zunächst nicht verpflichtet sei, eine solche Pflicht vor Einleitung des Vertragshilfeverfahrens erst recht nicht bestehen könne« Es hat deshalb die Zurückweisung des Vertragshilfeantrages des Antragstellers durch das Landgericht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als ungerechtfertigt angesehen und die bis zu dem 31« Dezember 1954 rückständig gewesenen Zinsen auf Grund des § 3 Abs VHG erlassen, die seit diesem Zeitpunkt fällig werdenden Zinsen jedoch nur für zwei Jahre gestundet, weil das Grundstück zur Zeit keinen Ertrag abwerfe and nicht anzunehmen sei, dass hierin vor Ablauf von zwei Jahren eine Änderung eintreten werde« Per nach § 18 Abs 3 VHG zulässigen, auch formund fristgerecht eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde war der Erfolg nicht zu versagen Die Antragsgegnerin erstrebt mit ihrem Rechtsmittel die Zurückverweisung der Sache zwecks Aufklärung der Vermögens-und Erwerbsverhältnisse des Antragstellers» Sie hält diese zur sachgemässen Entscheidung des Streitfalles für erforderlich, Dieser Ansicht ist beizutreten» Sie wird zwar in der Literatur zu dem Teil gebilligt» So will Froe-lian (Haus und Wohnung, 1954 5 421 ff /422/) die Vorschriften des § 9 VHG über die Offenlegungspflicht nur auf die allgemeine Vertragshilfe nach § 1 VHG angewendet wissen, weil die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Parteien im Verfahren nach § 3 VHG zunächst ohne Bedeutung seien» Proelian spricht in diesen Fällen dem Gericht die Befugnis ab, die Offenlegung der Vermögenslage des Schuldners zu verlangen,» Krech (Haus und Wohnung 1954, 381 ff /3B27) räumt ein, dass das Gesetz » die Anwendbarkeit des § 9 VHG für den Sonderfall des § 3 VHG nicht generell ausschliesst, meint aber, die Befreiung nach § 9 Abs 3 VHG von der Offenlegung sei immer dann geboten, wenn die offenzulegenden Verhältnisse für die Entscheidung ohne Bedeutung seien» Das ist nach seiner Auffassung im Verfahren § 3 Anm 1| Saage, Vertragshilfegesetz, § 3 unter I), und folgert daraus, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Einschränkung der Vorschriften des § 9 Abs 1 und 2 VHG für die Fälle des § 3 Abs 1 und 2 VHG entweder versehentlich unterlassen oder aber angenommen habe, dass sich eine ausdrückliche Einschränkung der Offenlegungspflicht nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs 2 VHG erübrige0 Im Gegensatz zu Froelian und Krech ist Saage (aaO § 9 Anm 4, b, $, Seite 121) der Ansicht, dass die Offenlegungspflicht ganz allgemein besteht, dass aber in den Fällen des § 3 Abs 2 VHG von einer Offenlegung wird abgesehen werden können, sofern der Schuldner sich nicht selbst auf § 3 Abs 3 VHG beruft, Saage hält also die Offenlegungspflicht auch in den Fällen des § 3 Abs 1 und 2 VHG für gegeben und stellt in das Ermessen des Gerichts, ob es im Einzelfalle die Offenlegung der Vermögens- und Erwerbsverhältnis-se des Schuldners verlangen oder von ihr absehen will. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber nur versehentlich keine Ausnahme von ihr fUr die Palle des § 3 Abs 1 und 2 VHG gemacht hat oder der Auffassung gewesen ist, eine Einschränkung der Vorschriften des § 9 Abs 1 und 2 VHG ergebe sich ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut des §3 Äbs 1 und 2 VHG* Rem Kammergericht ist allerdings darin ' beizutreten, dass diese Vorschriften zwingend sind. An der Ansicht von dem zwingenden Charakter des § 3 Abs 1 und 2 VHG ist festzuhalten* Aus dieser Natur der Vorschriften folgt indessen keineswegs, dass, soweit der Ver-tragshilfeantrag auf sie gestützt wird, d er Offenlegungspflicht keine Bedeutung zukommt* Rer Ansicht der Antragsgegnerin, das Gericht müsse jedenfalls dann, wenn ein Geldinstitut Gläubiger sei, sich darüber schlüssig werden, ob es verantwortet werden könne, die öffentliche Hand mit Ausgleichsforderungen zu belasten, und schon aus diesem Grunde die Of- Findet sich der Schuldner dagegen zu Angaben über seine Vermögenslage nicht bereit, so kann das entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht zur Zurückweisung des nachfolgenden Vertragshilfeantrages wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses führen, vielmehr ist es dann - wie noch darzulegen sein wird - Sache des Vertrags-hilferichters, ob und inwieweit er von dem Schuldner die Offenlegung seiner Vermögens- und Erwerbsverhältnisse fordern oder Befreiung von dieser Pflicht bewilligen willo Dabei wird die Lage des Gläubigers zu berücksichtigen sein, der vielfach oder sogar in der Regel keine genaue Kenntnis von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners haben und daher darauf angewiesen sein wird, mindestens in grossen Zügen über die wirtschaftliche Lage des Schuldners unterrichtet zu werden, um zu dem Vertragshilfeantrag sachgemäss Stellung nehmen zu können,, Abgesehen hiervon kann auch das Gericht, das nach § 14 VHG den Versuch einer gütlichen Einigung machen soll, dieser Pflicht nicht mit Aussicht auf Erfolg genügen, wenn ihm die nötigen Unterlagen für der Sachlage entsprechende Anregungen und Vorschläge fehlen« Aus alledem erhellt, dass die Offenlegungspflicht auch für die Fälle des § 3 Abs 1 und 2 VHG Bedeutung hat* Daraus erklärt es sich, dass das Gesetz die von Froelian vermisste Einschränkung der Offenlegungspflicht für diese Fälle nicht enthält«, Der von Froelian hieraus gezogene Schluss, dass eine Einschränkung versehentlich unterblieben sei oder der Gesetzgeber sie wegen des klaren Wortlauts des § 3 Abs 1 und 2 VHG nicht für notwendig erachtet habe, ist danach nicht zwingend, vielmehr ist angesichts der Bedeutung, die der Offenlegung aus den angegebenen Gründen für eine sachgemäs-se Regelung des Streitfalles zukommt, anzunehmen, dass der Gesetzgeber die Offenlegungspflicht in diesen Fällen ebenso wie in allen anderen für erforderlich erachtet hat* Die Pflicht des Schuldners, Angaben über seine Vermögenslage zu machen, kann, wenn er sie erfüllt, allerdings dazu führen, dass der Gläubiger hierdurch in die Lage versetzt wird, sich dem Vertragshilfeantrage gegenüber darauf zu berufen, dass eine Zinsherabsetzung für ihn aus besonderen Gründen eine nicht zu demutbare Härte bedeuten würde. Pas spricht indessen nicht gegen eine Offenlegungspflicht auch in den Fällen des § 3 Abs 1 und 2 VHG; denn in ihnen soll die Entscheidung ebenfalls den tatsächlich bestehenden Verhältnissen und damit auch dem Leistungsvermögen des Schuldners gerecht werden« Las ist aber nur möglich, wenn dieser seine Vermögenslage offenlegt„ Lies führt letzten Endes auch keineswegs stets zu einer Beurteilung des Streitfalles nach § 1 VHG, da § 3 Abs 3 VHG eine Ausnahme von der Regel des Absatzes 2 nur unter strengen Voraussetzungen zulässt« Sind diese aber gegeben, so ist es nur recht und billig, wenn der Vertragshilfeantrag keinen oder nur einen beschränkten Erfolg zeitigt« Von diesem Standpunkt aus war das Kammergericht nicht genötigt, zu dem Anträge des Schuldners auf Befreiung von der Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und gegebenenfalls zu der weiteren Präge Stellung zu nehmen, inwieweit der Antragsteller etwa seine Vermögenslage zu offenbaren habe.

Zitierte Normen: § 19 KostO
GrundstückZinsFallOffenlegungVHGSchuldner

Volltext der Entscheidung

/
Für das Nachschlagewerk! Für die .Amtliche Sammlung!
Gesetz* VHG §§ 3«, 9
-------2SDSMJ8B—
Rechtssatzs
 Die Pflicht des Schuldners zur Offenlegung seiner Vermögens- und Erwerbsverhältnisse besteht auch bei Vertragshilfeanträgen auf Grund des § 3 Abs 1 und 2 VHG (Herabsetzung von Zinsen bei Trümmergrundstücken). Ob und in welchem Ausmaß von dieser Pflicht im Einzelfall Befreiung zu gewähren ist, hat der Vertragshilferichter unter Berücksichtigung der Lage des Einzelfalles nach pflichtgemäs-sem Ermessen zu entscheiden.
Aktenzeichen* V ZB 11/55	I. LG	Berlin
 Besohl, des BGH v, 17« Mai 1955	II« KG	Berlin
i
In der Yertragshilfesache
-Bank Rhl
 in Kt
f
Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und weitere Beschwerdeführerin*
vertreten durch Rechtsanwalt
 bei
9
gegen
 den I)r0ingo Maximilian M( AflHMallee
 in Bi
 Antragsteller, Beschwerdeführer und weiteren Beschwerdegegner,
 vertreten durch Rechtsanwalt
m
wegen Erlasses rückständiger und laufender Hypothekenzinsen
 hat der Y0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17a Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Tasche sowie der Bundesrichter Dr* Hückinghaus, Schuster Dr„ Oechßler und Dr«, Großmann beschlossene
 Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 7« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 180 Februar 1955 mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben» Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.
Ber Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 3»760,— DM festgesetzt«.
 
Gründeg
 Der Antragsteller ist Eigentümer des in BfllBW-Wi|
'9 *wmm^ Strasse gelegenen, im Grundbuch des Amtsgerichts Charlottenburg von BflHB-WifHHHIB Band 167 Blatt 5013 verzeichneten Grundstücks, auf dem sich ein Gebäude befand, das am 22. November 1943 durch Kriegseinwirkung völlig zerstört worden ist. Der Einheitswert dieses Grundstücks war für den 10 Januar 1935 auf 111.300,— RM festgesetzt und ist mit Wirkung vom 1. Januar 1946 auf 45»900*— RM fortgeschrieben worden.
Das Grundstück wurde im Juni 1941 mit einer Darlehnshypothek von 90.000,— RM zugunsten der Antragsgegnerin in Abteilung III unter Nr 11 des Grundbuchs belastet. Nach der Zerstörung des Gebäudes brachte das Grundstück keinen Ertrag mehr. Der Antragsteller zahlte späterhin wegen der Ertrags-losikgeit des Grundstücks die Hypothekenzinsen nicht. Dadurch entstand bis zu dem 31. Dezember 1953 ein Zinsrückstand von 3.358,05 DM. Ferner waren vom 1. Januar 1954 ab Zinsen in Höhe von 100,74 DM vierteljährlich zu zahlen, die nicht entrichtet worden sind.
Der Antragsteller wandte sich wegen des Erlasses der rückständigen und der laufenden Zinsen bis zur Wiederverwertung des Grundstücks an die Antragsgegnerin, welche die Zinsen zunächst aussergerichtlich bis zu dem 31. Dezember 1954 stundete, aber einen Erlass der Zinsen in Aussicht stellte, falls der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse offenlege. Zu
 letzterem war dieser nicht bereit.
»
Der Antragsteller hat daraufhin bei dem Landgericht beantragt, ihm die rückständigen und die 'lauf endep. Zinsen der Hypothek Nr 11 zu erlassen. Er hat diesen Antrag mit der Ertragslosigkeit des Grundstücks begründet ipid aus dieser gefolgert, dass die Zinsen gemäss § 3 Abs 2 VHG zu streichen seien.

- 3 •
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, sie sei an sich zu einer aussergerichtlichen Einigung bereit gewesen und noch jetzt bereit, könne aber rückständige Hypothekenzinsen wegen der ihr erwachsenden Ausgleichsforderung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde erlassene Sie hat zwecks gütlicher Einigung mit dem Antragsteller beantragt, diesem vor dem Erlass einer Entscheidung aufzugeben, seine Yermögensverhältnisse unter Beifügung der in § 9 VHG vorgesehenen Unterlagen offenzulegen o
Das Landgericht hat dem Antragsteller die Offenlegung seiner Vermögens- und Erwerbsverhältnisse unter Beifügung einer Gegenüberstellung der Aktiven und Passiven sowie eines Verzeichnisses der Gläubiger und Schuldner aufgegeben« Der Antragsteller ist dieser Auflage nicht nachgekommen -und hat gebeten, ihn gemäss § 9 Abs 3 VHG von der Offenlegungspflicht zu befreien« Für den Pall, dass das Gericht diesem Anträge nicht entsprechen sollte, hat der Antragsteller beantragt, auch der Antragsgegnerin die Offenlegung ihrer VermögensVerhältnisse aufzugeben« Er hat den Standpunkt vertreten, er sei zur Offenlegung seiner Vermögens- und Erwerbsverhältnisse nicht verpflichtet, weil es sich hier um einen Pall des § 5 Abs 2 VHG handle und die Antragsgegnerin nicht dargetan habe« dass die Streichung der Zinsen für sie aus besonderen Gründen zu einer nicht zu demutbaren Härte führen würde«>
Das Landgericht hat den Vertragshilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle, wenn, wie hier, der Gläubiger in Aussicht stelle, dass er nach Offenlegung der Erwerbsund Vermögensverhältnisse des Schuldners die Zinsen möglicherweise erlassen werde«
Es hat angenommen, es fehle immer dann an einem Rechtsschutzbedürfnis für das gerichtliche Verfahren, wenn der Schuldner von einer Einigungsmöglichkeit, die seinem Vertragshilfebegehren voll Rechnung tragen würde, keinen Gebrauch mache« Das
- 4 ~
Landgericht hat von diesem Standpunkt aus die Präge unentschieden gelassen, ob die Vorschrift des § 3 Abs 2 VHG zwingender Natur ist und es auf die Vermögensverhältnisse der Parteien nur ankommt, wenn der Gläubiger zunächst dartut, dass die Herabsetzung oder der Erlass der Zinsen aus besonderen Gründen für ihn eine nicht zu demutbare Härte bedeuten würde» Es hat abschliessend darauf hingewiesen, dass das Gericht nicht befugt sei, auch den Gläubiger zur Offenlegung seiner Erwerbsund Vermögensverhältnisse anzuhalten*
Per Antragsteller hat seinen im ersten Rechtszuge gestellten Antrag mit der sofortigen Beschwerde weiter verfolgt und eine Verletzung des § 3 VHG darin gesehen, dass das Landgericht von ihm eine Offenlegung seiner Erwerbsund Vermögensverhältnisse verlangt habe, obwohl es sich hier um den Sonderfall des § 3 Abs 2 VHG handle und die Vorschriften des § 9 Abs 1 und 2 VHG nur in den Fällen der allgemeinen Vertragshilfe nach § 1 VHG anzuwenden seien,, Er hat geltend gemacht, es gehe nicht an, ein Rechtsschutzinteresse zu verneinen, wenn der Gläubiger eine Einigung mit dem Schuldner in Aussicht stelle, falls dieser seine Vermögensverhältnisse offenlege% denn auf diese Weise würde dem Schuldner eine Entscheidung nach der zwingenden Vorschrift des § 3 Abs 2 VHG, auf die er Anspruch habe, versagt„
Die Antragsgegnerin ist der Rechtsauffassung des Antragstellers* entgegengetreten und hat sich auf eine Entscheidung des Kammergerichts vom 13o Juli 1954 (Haus und Wohnung / 1954? 282 ff) dafür berufen, dass der Schuldner nach § 9 VHG seine Vermögensverhältnisse offenzulegen habe« Sie hat einen Anhaltspunkt im Gesetz für die Ansicht vermisst, dass das Gericht in den Pallen des § 3 Abs 2 VHG die Offenlegung der Vermögensund Erwerbsverhältnisse nicht verlangen könne, und darauf hin-gewiesen, dass der Schuldner nach § 9 VHG sogar verpflichtet sei, gleichzeitig mit dem Vertragshilfeantrag eine Übersicht
 über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzurei-chen* Eie Antragsgegnerin sieht in der Auslegung, die der An- . tragsteiler den §§ 3 und 9 VHG gibt, eine untunliche Beschränkung des Gerichts, die dazu führen würde, dass sich dieses in vielen Fällen von der wirklichen Sachlage nicht überzeugen könnte* Sie hat sich für ihre Auffassung ferner auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27« August 1954 gestützt, in der richtig herausgestellt sei, dass es einem wohlhabenden Schuldner gegenüber nicht verantwortet werden könne, für ihn die öffentliche Hand mit rückständigen Zinsen zu belasten* Sie hat deshalb die Entscheidung des Landgerichts schon aus diesem Grunde als gerechtfertigt angesehen, da dieses ohne Offenlegung der Vermögens- und Erwerbsverhält-nisse des Antragstellers nicht darüber habe befinden können, ob die Verwendung von Geldern der öffentlichen Hand für den Antragsteller notwendig sei«
Eas Kammergericht hat unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die für die Zeit bis zu dem 31 <» Eezember 1954 bestehenden Zinsrückstände auf 0,00 EM herabgesetzt und die nach diesem Zeitpunkt fällig werdenden laufenden Zinsen vorerst bis zu dem 31o Eezember 1956 gestundet sowie den Antrag, auch sie zu erlassen, zurückgewiesen* Es ist bei dieser Entscheidung von seiner schon bisher vertretenen Auffassung ausgegangen, jeder Schuldner sei verpflichtet, den Versuch einer gütlichen Einigung mit dem Gläubiger zu unternehnfen, ehe er das Vertragshilfegericht anrufe, und das gelte auch dann, wenn es sich um rückständige und laufende Zinsen von sogenannten "Trümmerhypotheken" handle„ Eas Kammergericht hat jedoch die Zurückweisung des Vertragshilfeantrages des Antragstellers wegen Ablehnung der Offenlegung seiner Erwerbsund Vermögensverhältnisse nicht gebilligt und den von diesem unternommenen Einigungsversuch als genügend angesehen, da er nicht genötigt gewesen sei, sich auf die Richtlinien der Aufsichtsbehörde der
- 6 ~

Antragsgegnerin einzulassen«, Es hat die Vorschriften des § 3 Abs 1 und 2 VHG als zwingend angesehen und angenommen, dem Antragsteller stehe wegen der Ertragslosigkeit des Grundstücks grundsätzlich ein Anspruch auf Streichung der rückständigen Zinsen zu«, Das Kammergericht ist der Auffassung, dieses Recht habe der Antragsteller durch die Weigerung, seine Vermögens-und Erwerbsverhältnisse offenzulegen, nicht verloren, da es beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs 2 VHG Sache des Gläubigers sei, die besonderen Gründe und die nicht zu demutbare Härte darzutun, die allein ein Abgehen von der nach Absatz 2 zu treffenden Entscheidung rechtfertigen könnten«,
Erst nach einer solchen Darlegung kann nach Ansicht des Kammergerichts die Vermögenslage des Schuldners bedeutungsvoll werden und das Verlangen nach Offenlegung seiner Vermögensund Erwerbsverhältnisse gerechtfertigt sein, weil § 3 Abs 2 VHG allein auf das Objekt abstelle und die Vermögenslage des Schuldners danach regelmässig belanglos sei«, Das Kammergericht hat es als nicht angängig angesehen, diese eindeutige Regelung zu druchbrechen, indem man auch ohne Darlegung besonderer Gründe für eine unzu demutbare Härte seitens des* Gläubigers die Weigerung des Schuldners zur Offenlegung seiner Verhältnisse allein genügen lasse, um von der zwingenden Vorschrift des § 3 Abs 2 VHG abzugehen«, Aus alledem hat das Kammergericht gefolgert, dass, wenn der Schuldner in einem gerichtlichen Verfahren auf Grund des § 3 Abs 2 VHG zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse zunächst nicht verpflichtet sei, eine solche Pflicht vor Einleitung des Vertragshilfeverfahrens erst recht nicht bestehen könne« Es hat deshalb die Zurückweisung des Vertragshilfeantrages des Antragstellers durch das Landgericht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als ungerechtfertigt angesehen und die bis zu dem 31« Dezember 1954 rückständig gewesenen Zinsen auf Grund des § 3 Abs VHG erlassen, die seit diesem Zeitpunkt fällig werdenden Zinsen jedoch nur für zwei Jahre gestundet, weil das Grundstück zur
 Zeit keinen Ertrag abwerfe and nicht anzunehmen sei, dass hierin vor Ablauf von zwei Jahren eine Änderung eintreten werde«
Die Antragsgegnerin rügt mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde Verletzung des § 3 VHG und meint, das Kammergericht sei von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 4«. Januar 1955 (V ZB 28/54 =» BGHZ 16, 105) abgewichen; denn nach ihren aussergerichtlichen Feststellungen handle es sich hier um einen "guten” Schuldner im Sinne dieser Rechtsprechung, dem sie als privates Geldinstitut mit einigen tausend Fällen von Vertragshilfeansprüchen gegenüberstehe« Sie hält insbesondere § 3 Abs 3 VHG für verletzt, weil nach dem angeführten Beschluß des erkennenden Senats die Anwendung dieser Vorschrift eine Interessenabwägung erfordere und diese eine vorherige Offenlegung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Schuldners voraussetzeo Hinsichtlich ihrer eigenen Lage trägt die Antragsgegnerin vor, dass sie zu dem grössten Teil Grundstücke im rheinisch-westfälischen Raum und in Berlin beliehen habe und viele dieser Pfandobjekte kriegsbeschädigt seien, so dass sich die Zahl der laufenden und zu eiwartenden Vertragshilf eanträge auf einige tausend Falle belaufen werde« Sie hält deshalb die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht mit dem Ziel der Offenlegung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Antragstellers schon deswegen für erforderlich, weil ihm anderenfalls die Weigerung, seine gute finanzielle Lage zu offenbaren, ungerechtfertigte finanzielle Vorteile bringen würde. Sie weist schliesslich darauf hin, dass, wenn man auf die Kenntnis von der guten finanziellen Lage des Schuldners abstellen wolle, derjenige Schuldner, der seine Vermögenslage dem Geldinstitut offenbare, für diese Offenheit bestraft werde, während der ihm vermögensmässig gleichwertige, ebenfalls "gute" Schuldner, der die Offenlegung verweigere, gewisser-massen belohnt werde«
 
Per nach § 18 Abs 3 VHG zulässigen, auch formund fristgerecht eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde war der Erfolg nicht zu versagen
 Die Antragsgegnerin erstrebt mit ihrem Rechtsmittel die Zurückverweisung der Sache zwecks Aufklärung der Vermögens-und Erwerbsverhältnisse des Antragstellers» Sie hält diese zur sachgemässen Entscheidung des Streitfalles für erforderlich, Dieser Ansicht ist beizutreten»
Die Antragsgegnerin beruft sich für ihre Auffassung auf § 9 VHG, der es dem Schuldner zur Pflicht macht, in seinem Vertragshilfeantrage s eine Vermögens- und Erwerbsverhältnisse offenzulegen und ihm eine geordnete Vermögensübersicht sowie ein Verzeichnis der Gläubiger und Schuldner beizufügen« Die Vorschriften d es § 9 Abs 1 und 2 VHG sind in der Tat ganz allgemein gehalten und haben im Gesetz keine ausdrückliche Einschränkung für besondere Fälle erfahren. Die Ansicht des ICammergerichts, dass diese Bestimmungen in Verfahren nach $ 3 Abs 1 und 2 VHG keine Anwendung finden können, ist irrig. Sie wird zwar in der Literatur zu dem Teil gebilligt» So will Froe-lian (Haus und Wohnung, 1954 5 421 ff /422/) die Vorschriften des § 9 VHG über die Offenlegungspflicht nur auf die allgemeine Vertragshilfe nach § 1 VHG angewendet wissen, weil die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Parteien im Verfahren nach § 3 VHG zunächst ohne Bedeutung seien» Proelian spricht in diesen Fällen dem Gericht die Befugnis ab, die Offenlegung der Vermögenslage des Schuldners zu verlangen,» Krech (Haus und Wohnung 1954, 381 ff /3B27) räumt ein, dass das Gesetz » die Anwendbarkeit des § 9 VHG für den Sonderfall des § 3 VHG nicht generell ausschliesst, meint aber, die Befreiung nach § 9 Abs 3 VHG von der Offenlegung sei immer dann geboten, wenn die offenzulegenden Verhältnisse für die Entscheidung ohne Bedeutung seien» Das ist nach seiner Auffassung im Verfahren
- 9 ~
nach § 3 VHG der Fall, weil im Rahmen der nicht an die Gesamt-Verhältnisse der Beteiligten, sondern lediglich an das belaste-te Objekt und die Lage des "Betroffenen” anknüpfenden Regelung dieser Vorschrift die Verhältnisse des Schuldners ohne Interesse seien, solange sich dieser nicht selbst auf die Ausnahmevorschrift des Absatzes 3 berufe« Krech hält daher in diesen Verfahren einen Verzicht auf die Offenlegung für geboten und gibt dem Schuldner einen Anspruch auf Befreiung, obwohl das Gesetz nur davon spricht, dass das Gericht die Befreiung bewilligen kann, Krech nimmt in diesen Fällen bei Versagung der Befreiung von der Offenlegung einen Ermessensmissbrauch an, Froelian (aaO Seite 422, Fußnote 7) weist darauf hin, dass die Bestimmungen des § 3 VHG in dem Regierungsentwurf zu diesem Gesetz nicht enthalten waren, sondern erst aus längeren
 Erörterungen des Rechtsausschusses des Bundestages hervorge-
*
gangen sind (vgl dazu Buden-Rowedder, Vertragshilfegesetz,
§ 3 Anm 1| Saage, Vertragshilfegesetz, § 3 unter I), und folgert daraus, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Einschränkung der Vorschriften des § 9 Abs 1 und 2 VHG für die Fälle des § 3 Abs 1 und 2 VHG entweder versehentlich unterlassen oder aber angenommen habe, dass sich eine ausdrückliche Einschränkung der Offenlegungspflicht nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs 2 VHG erübrige0 Im Gegensatz zu Froelian und Krech ist Saage (aaO § 9 Anm 4, b, $, Seite 121) der Ansicht, dass die Offenlegungspflicht ganz allgemein besteht, dass aber in den Fällen des § 3 Abs 2 VHG von einer Offenlegung wird abgesehen werden können, sofern der Schuldner sich nicht selbst auf § 3 Abs 3 VHG beruft, Saage hält also die Offenlegungspflicht auch in den Fällen des § 3 Abs 1 und 2 VHG für gegeben und stellt in das Ermessen des Gerichts, ob es im Einzelfalle die Offenlegung der Vermögens- und Erwerbsverhältnis-se des Schuldners verlangen oder von ihr absehen will. Er meint, Schuldnern, die es aus einer grundsätzlichen Einstellung heraus nicht für nötig hielten, ihre Verhältnisse offenzulegen, könne nicht scharf genug entgegengetreten werden, da Vertragshilfemassnahmen stets einschneidende Eingriffe in das
«vVp..
 
Schuldverhältnis darstellten und es daher kein unbilliges Ansinnen an den Schuldner sei, zur Rechtfertigung seines Antrages seine A^ermögens- und Erwerbslage aufzudeckeno Riese Auffassung verdient den Vorzug vor den Ansichten von Proelian und des Kammergerichts,
 Rie Antragsgegnerin macht mit Recht geltend, dass das Gesetz keine Einschränkung der Offenlegungspflicht enthält.
Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber nur versehentlich keine Ausnahme von ihr fUr die Palle des § 3 Abs 1 und 2 VHG gemacht hat oder der Auffassung gewesen ist, eine Einschränkung der Vorschriften des § 9 Abs 1 und 2 VHG ergebe sich ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut des §3 Äbs 1 und 2 VHG* Rem Kammergericht ist allerdings darin ' beizutreten, dass diese Vorschriften zwingend sind. Riese Ansicht hat der erkennende Senat bereits in seiner Entschei-dung vom 4, Januar 1955 (V ZB 28/54, BGHZ 16, 105 /T06/107/
- NJW 1955, 343 = MDR 1955, 218) geteilt* Er hat dort ausgesprochen, § 3 Abs 2 VHG schreibe für den Pall, dass die Zinsen den Ertrag des Grundstücks übersteigen, zwingend eine Sinsherabsetzung vor, ohne dass Bil3igkeitserwägungen Raum gegeben werden könne* Rer Senat hat als den gesetzlichen Grundgedanken dieser Regelung die Überlegung angeführt, dass Hypothekenzinsen in der Regel aus dem Ertrag des Grundstücks zu zahlen seien und dass daher im Normalfalle bei Kriegsschäden ein teilweiser oder völliger Zinserlass eintreten müsse. An der Ansicht von dem zwingenden Charakter des § 3 Abs 1 und 2 VHG ist festzuhalten* Aus dieser Natur der Vorschriften folgt indessen keineswegs, dass, soweit der Ver-tragshilfeantrag auf sie gestützt wird, d er Offenlegungspflicht keine Bedeutung zukommt* Rer Ansicht der Antragsgegnerin, das Gericht müsse jedenfalls dann, wenn ein Geldinstitut Gläubiger sei, sich darüber schlüssig werden, ob es verantwortet werden könne, die öffentliche Hand mit Ausgleichsforderungen zu belasten, und schon aus diesem Grunde die Of-
 
fenlegung der Yermögensverhältnisse des Schuldners verlangen, kann freilich nicht beigetreten werden* Das würde in den gedachten Fällen letzten Endes dazu führen, dass dem öffentlichen Interesse eine, wenn vielleicht auch nicht ausschlaggebende, so doch erhebliche Bedeutung beigemessen würde 5 während der Gesetzgeber gerade in den Fällen des § 3 Abs 1 und 2 VHG eine Belastung der öffentlichen Hand durch Ausgleichsforderungen bewusst in Kauf genommen hat (Beschluß des erkennenden Senats vom 12« Oktober 1954, V ZB 21/53,
BGHZ 15, 43 = NJW 1954, 1845 = MDR 1955, 94) und kein Grund ersichtlich ist, warum Geldinstitute gegenüber anderen Gläubigern hier eine bevorzugte Stellung haben sollen« Der Offenlegungspflicht kommt indessen in den hier zur Erörterung stehenden Fällen unter anderen Gesichtspunkten Bedeutung zu*
*
Das Yertragshilfegesetz erwartet nach § 9 Abs 1 von dem Schuldner, dass er vor Inanspruchnahme der gerichtlichen Hilfe den Versuch einer Einigung mit dem Gläubiger unternimmt« Ein solcher Versuch wird häufig von vornherein zu dem Scheitern verurteilt sein, wenn der Schuldner sein Verlangen auf Herabsetzung der Zinsen allein mit der Ertragslosigkeit des Grundstücks begründet* Denn der Gläubiger dürfte zur Herabsetzung oder zu dem Erlass der Zinsen kaum bereit sein, wenn er sich kein Bild von der wirtschaftlichen Lage des Schuldners nachen kann, die er regelmässig nicht zuverlässig wird beurteilen können* Schon der Versuch einer ausseiv gerichtlichen Einigung erfordert daher, dass der Schuldner dem Gläubiger seine wirtschaftliche Lage zwar nicht gerade unter Beobachtung der Vorschriften des §'9 Abs 1 und 2 VHG, aber doch in grossen Zügen darlegt, damit dieser sich über die Berechtigung des Vertragshilfebegehrens des Schuldners und die Möglichkeit einer aussergerichtlichen Einigung schlüssig werden kann« Wenn der Schuldner einem dahingehenden, berechtigten Verlangen des Gläubigers entspricht, dürfte dies
• ''iQr ,
- 12
H
ln vielen Fällen zu einer aussergerichtlichen Einigung führen, die das Gesetz gerade erstrebt. Findet sich der Schuldner dagegen zu Angaben über seine Vermögenslage nicht bereit, so kann das entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht zur Zurückweisung des nachfolgenden Vertragshilfeantrages wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses führen, vielmehr ist es dann - wie noch darzulegen sein wird - Sache des Vertrags-hilferichters, ob und inwieweit er von dem Schuldner die Offenlegung seiner Vermögens- und Erwerbsverhältnisse fordern oder Befreiung von dieser Pflicht bewilligen willo Dabei wird die Lage des Gläubigers zu berücksichtigen sein, der vielfach oder sogar in der Regel keine genaue Kenntnis von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners haben und daher darauf angewiesen sein wird, mindestens in grossen Zügen über die wirtschaftliche Lage des Schuldners unterrichtet zu werden, um zu dem Vertragshilfeantrag sachgemäss Stellung nehmen zu können,, Abgesehen hiervon kann auch das Gericht, das nach § 14 VHG den Versuch einer gütlichen Einigung machen soll, dieser Pflicht nicht mit Aussicht auf Erfolg genügen, wenn ihm die nötigen Unterlagen für der Sachlage entsprechende Anregungen und Vorschläge fehlen« Aus alledem erhellt, dass die Offenlegungspflicht auch für die Fälle des § 3 Abs 1 und 2 VHG Bedeutung hat* Daraus erklärt es sich, dass das Gesetz die von Froelian vermisste Einschränkung der Offenlegungspflicht für diese Fälle nicht enthält«, Der von Froelian hieraus gezogene Schluss, dass eine Einschränkung versehentlich unterblieben sei oder der Gesetzgeber sie wegen des klaren Wortlauts des § 3 Abs 1 und 2 VHG nicht für notwendig erachtet habe, ist danach nicht zwingend, vielmehr ist angesichts der Bedeutung, die der Offenlegung aus den angegebenen Gründen für eine sachgemäs-se Regelung des Streitfalles zukommt, anzunehmen, dass der Gesetzgeber die Offenlegungspflicht in diesen Fällen ebenso wie in allen anderen für erforderlich erachtet hat* Die

■ r i
.i
**1
V
i
r

i
n
:1 .• i
1
*•
 
Pflicht des Schuldners, Angaben über seine Vermögenslage zu machen, kann, wenn er sie erfüllt, allerdings dazu führen, dass der Gläubiger hierdurch in die Lage versetzt wird, sich dem Vertragshilfeantrage gegenüber darauf zu berufen, dass eine Zinsherabsetzung für ihn aus besonderen Gründen eine nicht zu demutbare Härte bedeuten würde. Pas spricht indessen nicht gegen eine Offenlegungspflicht auch in den Fällen des § 3 Abs 1 und 2 VHG; denn in ihnen soll die Entscheidung ebenfalls den tatsächlich bestehenden Verhältnissen und damit auch dem Leistungsvermögen des Schuldners gerecht werden« Las ist aber nur möglich, wenn dieser seine Vermögenslage offenlegt„ Lies führt letzten Endes auch keineswegs stets zu einer Beurteilung des Streitfalles nach § 1 VHG, da § 3 Abs 3 VHG eine Ausnahme von der Regel des Absatzes 2 nur unter strengen Voraussetzungen zulässt« Sind diese aber gegeben, so ist es nur recht und billig, wenn der Vertragshilfeantrag keinen oder nur einen beschränkten Erfolg zeitigt«
Nach alledem hat das Kammergericht rechtsirrtümlich eine Offenlegungspflicht in den Fällen des § 3 Abs 1 und 2 VHG verneint« Eine andere Frage ist es, ob der Schuldner in diesen Fällen genötigt ist, schon bei Stellung des Ver-tragshilfeantrages den Vorschriften des § 9 Abs 1 und 2 VHG vollauf zu genügen« La der Gesetzgeber in § 3 VHG die Herabsetzung der Zinsen von dem Grundstücksertrag abhängig gemacht hat, dürfte es in der Regel ausreichen, wenn der Schuld' ner zunächst nur die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 und 2 VHG dartut und in grossen Zügen die Gründe angibt, aus denen er zur Erfüllung seiner Zinsverpflichtungen nicht in der Lage sein will. Er wird dann abwarten können, ob der Gläubiger oder das Gericht eine genauere Larlegung seiner Vermögens-veihältnisse begehrt« Lenn es ist denkbar, dass der Gläubiger sich mit der summarischen Larlegung der Vermögenslage des Schuldners begnügt, weil er beispielsweise sich von der
 
Berufung auf § 3 Abs 3 VHG letzten Endes doch keinen Erfolg verspricht oder der Notwendigkeit zur Offenlegung seiner eigenen Vermögenslage aus dem Wege gehen möchte*
Der Vertragshilferichter wird in den hier zur Erörterung stehenden Fällen zweckmässigerweise zunächst die Stellungnahme des Gläubigers zu dem Vertragshilfeantrage abwarten und sich erst dann schlüssig machen, ob der Schuldner der grundsätzlich von Anfang an bestehenden Offenlegungspflicht in weitergehendem Maße genügen soll und ob dies nicht auch im Hinblick auf den vorzunehmenden Versuch einer gütlichen Einigung erforderlich erscheint0 So kann der Vertragshil-ferichter dem Sonderfall des § 3 Abs 1 und 2 VHG am ehesten gerecht werden* Dabei wird er sich vor Augen halten müssen* dass nach unserer Rechtsordnung grundsätzlich je-der vor einem Einblick Unbefugter in seine wirtschaftliche Lage geschützt wird (Steuergeheimnis, Bankgeheimnis), dass deren Offenlegung daher nur verlangt wird, soweit dies aus besonderen Anlässen und zu bestimmten Zwecken erforderlich ist« Es ist danach Aufgabe des Vertragshilferich-ters, von der Befreiungsbefugnis des § 9 Abs 2 VHG - sei es auf Antrag ausdrücklich, sei es im übrigen stillschweigend - in allen denjenigen Fällen Gebrauch zu machen, in denen eine gänzliche Offenlegung der Vermögensverhältnisse des Schuldners zunächst nicht erforderlich erscheint* Verlangt aber der Gläubiger diese Offenlegung, sowird der Vertragshilferichter dem Schuldner die Erfüllung seiner Offenlegungspflicht, sofern nicht besondere Gründe eine Befreiung von ihr rechtfertigen, aufgeben müssen, wobei es seinem pflichtgemässen Ermessen überlassen bleiben muss, ob er sie in ihrem vollen gesetzlichen Umfang fordern oder unter Anpassung an die besondere Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Einlassung des Gläubigers beschränken will. Hierbei ist zu beachten, dass Befreiung von der Offenlegungspflicht nach § 9 Abs 3 VHG
 
nur bewilligt werden darf, wenn dies nach Lage des Palles geboten erscheint, and dass, wenn sie gewährt wird, diese Massnahme in der Entscheidung zu begründen ist, wie der erkennende Senat in seiner zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung vom 8,
März 1955 (V ZB 2/54) dargelegt hat.
Im vorliegenden Palle hat sich das Kammergerieht der Ansicht des Antragstellers angeschlossen, dass es in den Pallen des § 3 Abs 1 und 2 VHG keiner Offenlegung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Schuldners bedürfe.
Von diesem Standpunkt aus war das Kammergericht nicht genötigt, zu dem Anträge des Schuldners auf Befreiung von der Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und gegebenenfalls zu der weiteren Präge Stellung zu nehmen, inwieweit der Antragsteller etwa seine Vermögenslage zu offenbaren habe. Seine Entscheidung beruht indessen auf einer rechtsirrtümlichen Auslegung der §§ 3, 9 VHG. Sie hat zur Polge gehabt, dass die Antragsgegnerin über die wirtschaftliche Lage des Antragstellers im Unklaren geblieben ist und zu einer sachlichen Stellungnahme zu dem Vertragshilfeantrag nicht in der Lage war. Bach den obigen Ausführungen hatte sie aber einen Anspruch darauf, dass der Antragsteller seine Vermögenslage - mindestens in dem von ihr begehrten beschränkten Umfang (sie hat nach ihrem Vortrag nur »wenige Angaben über seine Vermö- • gensverhältnissewverlangt) - offenlegte, solange das Gericht ihn hiervon nicht befreite. Mit Recht hat danach die Antragsgegnerin darin, dass das Kammergericht allein auf die Ertragslosigkeit des Grundstücks abgestellt und eine Offenlegungspflicht verneint hat, einen schweren verfahrensrechtlichen Verstoss gesehen, der zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht nötigte, da seine rechtsirr-
-16-

'
tümliche Auffassung die Antragsgegnerin an der sachge-mässen Wahrnehmung ihrer Hechte in der Tatsacheninstanz gehindert hat.
Von der Aufhebung war nach § 19 Abs 7 Satz 3 VHG die Wertfestsetzung auszunehmen.
Her Wert des Beschwerdegegenstands im dritten Rechtszuge ist nach § 19 Abs 7 Satz 2 VHG, §§ 123, 24 Abs 2 KostO festgesetzt worden.	;
Hr, Tasche Hr. Hückinghaus Schuster
i
Hr. Oechßler	Bundesrichter Hr. Großmann	!
ist durch Urlaub verhindert	•:
zu unterschreiben,
.t
Hr. Tasche	'*
;
I
\
L'.
»•
*
n i* » .
4- , 3'