März 1995 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Wenzel, Tropf und Schneider beschlossen: Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß der 5. Dezember 1994 hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen mit sofortiger Wirksamkeit Abschiebungshaft auf die Dauer von längstens zwei Monaten im Anschluß an seine Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluß vom 15. Februar 1994 (OLGZ 1994,621) gehindert und hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der Bundesgerichtshof hat die Vorlagefrage inzwischen in dem zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß vom 9.
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 10/95 BESCHLUSS vom 30. März 1995 in der Abschiebungshaftsache Mohsen M| angehöriger, anstalt geboren am 27. alias William Mod Mai 1970, tunesischer Staats-zur Zeit Justizvollzugs- Betroffener, Beschwerdeführer und Führer der weiteren Beschwerde, Verfahrensbevollmächtigte: 1. Rechtsanwälte Uwe B Vdlstraße d, A und Harro 2. Rechtsanwälte Dr. Benedikt L( Phil.-Weldi-Straße und Kollegen, Beteiligte Ausländerbehörde: 2 ö") c ’) > ,s*f Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. März 1995 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Wenzel, Tropf und Schneider beschlossen: Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 15. Februar 1995 wird an das Bayerische Oberste Landesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Gründe I. Gegen den Betroffenen, einen tunesischen Staatsangehörigen, liegt eine rechtskräftige Abschiebungsandrohung vor. Er wurde am 13. September 1994 wegen des Verdachts des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln festgenommen und befindet sich seitdem in dieser Sache in Untersuchungshaft. Mit Beschluß vom 15. Dezember 1994 hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen mit sofortiger Wirksamkeit Abschiebungshaft auf die Dauer von längstens zwei Monaten im Anschluß an seine Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft angeordnet. 3 Die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluß vom 15. Februar 1995 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Frist der Abschiebungshaft im Anschluß an die Untersuchungshaft beginnt. Die sofortige weitere Beschwerde möchte das Bayerische Oberste Landesgericht zurückweisen. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22. Februar 1994 (OLGZ 1994,621) gehindert und hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Der Bundesgerichtshof hat die Vorlagefrage inzwischen in dem zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß vom 9. März 1995, V ZB 7/95, im Sinne des vorlegenden Gerichts entschieden. Damit besteht keine Notwendigkeit für eine Entscheidung mehr (BGHZ 5, 356, 357 f). Vogt Räfle Wenzel Tropf Schneider