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BGH · v ZB 10/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: v ZB 10/62

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. September 1981 nahm der Kläger als Konkursverwalter den Rechtsstreit auf.Erst mit Schriftsatz vom 27. November 1981 begründeten die Beklagten ihre Berufung und beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist. März 1982 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen diesen Beschluß ist unbegründet. Nach dem Vortrag der Beklagten wurde die Sache nach Eingang des Aufnahmeschriftsatzes von der BürovorSteherin NflHBbearbeitet. September 1981 (unterzeichnet von einem der Berufungsanwälte der Beklagten) an die Anwaltsgemeinschaft Weigel zur Kenntnisnahme übersandt wurde, unterließ aber die Eintragung einer Frist zur Beruf ungsbegründung, obwohl ihr - wie sie versichert - aus der siebenjährigen Tätigkeit als Bürovorsteherin in einer anderen Kanzlei Fristberechnungen nach Wiederaufnahme des Verfahrens vertraut waren. Bevor im vorliegenden Fall der Beginn der Frist festgestellt und ihre Dauer berechnet werden konnte, mußte die rechtliche Auswirkung des AufnahmeSchriftsatzes auf den Lauf der Berufungsbegründungsfrist (vgl. Die Berufungsanwälte der Beklagten mußten vielmehr dafür Sorge tragen, daß die Eingänge durch einen verantwortlichen Juristen daraufhin überprüft wurden, ob etwas zu veranlassen, insbesondere eine fristwahrende Prozeßhandlung vorzunehmen war (vgl. Die Beklagten haben insoweit zur Büroorganisation, der entsprechenden Belehrung des Personals und dessen Überwachung in der Kanzlei ihrer Berufungsanwälte nichts vorgetragen. Im übrigen lag die Sache ja einem der Berufungsanwälte der Beklagten in Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Schreibens vom 25.

Zitierte Normen: § 250 ZPO
BerufungsanwälteZBBürovorsteherinBerufungsbegründungsfristBeschlußSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
v ZB 10/62	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.
2.
Horst R Margot RI
Straße ■), VUwi , wohnhaft ebenda,
 Beklagte, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
■Straße
 Rechtsanwalt UBHHV, Ki—^W~von--G( m GflHM, als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma KMWI Bau GmbH & Co. KG, SflHHiWeg B(
Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
y
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Linden, Dr. Räfle, Dr. Vogt und Dr. Lambert
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. März 1982 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beklagten wurden durch Urteil des Landgerichts vom 5. März 1981 zur Zahlung von 4 871,09 IW nebst Zinsen an die Gemeinschuldnerin verurteilt. Sie legten dagegen am 29. April 1981 in zulässiger Weise Berufung ein. Die verlängerte Berufungsbegründungsfrist lief zunächst bis 29. Juni 1981. Am 29. Mai 1981 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Mit einem, den Beklagten am 25. September 1981 zugestellten Schriftsatz vom 22. September 1981 nahm der Kläger als Konkursverwalter den Rechtsstreit auf. Erst mit Schriftsatz vom 27. November 1981 begründeten die Beklagten ihre Berufung und beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 9. März 1982 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.
 
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen diesen Beschluß ist unbegründet. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß infolge eines Verschuldens ihrer zweitinstanzlichen Bevollmächtigten die Berufungsbegründungsfrist versäumt wurde.
Nach dem Vortrag der Beklagten wurde die Sache nach Eingang des Aufnahmeschriftsatzes von der BürovorSteherin NflHBbearbeitet. Sie veranlaßte zwar, daß dieser Schriftsatz mit einem Anschreiben vom 25. September 1981 (unterzeichnet von einem der Berufungsanwälte der Beklagten) an die Anwaltsgemeinschaft Weigel zur Kenntnisnahme übersandt wurde, unterließ aber die Eintragung einer Frist zur Beruf ungsbegründung, obwohl ihr - wie sie versichert - aus der siebenjährigen Tätigkeit als Bürovorsteherin in einer anderen Kanzlei Fristberechnungen nach Wiederaufnahme des Verfahrens vertraut waren.
Es geht hier nicht darum, daß die Berufungsanwälte der Beklagten die Berechnung von sog. Routinefristen ihrem gut geschulten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen durften (vgl. BGHZ 43, 148 ff). Bevor im vorliegenden Fall der Beginn der Frist festgestellt und ihre Dauer berechnet werden konnte, mußte die rechtliche Auswirkung des AufnahmeSchriftsatzes auf den Lauf der Berufungsbegründungsfrist (vgl. §§ 250, 249 Abs. 1 ZPO) erkannt werden. Das ist keine Routinesache, die dem Büropersonal
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überlassen werden kann. Die Berufungsanwälte der Beklagten mußten vielmehr dafür Sorge tragen, daß die Eingänge durch einen verantwortlichen Juristen daraufhin überprüft wurden, ob etwas zu veranlassen, insbesondere eine fristwahrende Prozeßhandlung vorzunehmen war (vgl. BGH Beschluß vom 7. Juli 1971, IV ZB 39/71, VersR 1971, 1022; für einen Sonderfall auch BGH Beschluß vom 2. Juli 1980, IV b ZB 516/80, NJW 1980, 2261). Die Beklagten haben insoweit zur Büroorganisation, der entsprechenden Belehrung des Personals und dessen Überwachung in der Kanzlei ihrer Berufungsanwälte nichts vorgetragen.
Im übrigen lag die Sache ja einem der Berufungsanwälte der Beklagten in Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Schreibens vom 25. September 1981 an die Anwaltsgemeinschaft WBBB^vor. Er hätte durch einfache Rückfrage bei der Bürovorsteherin feststellen können und müssen, ob diese die Bedeutung des Aufnahmeschriftsatzes im Hinblick auf den Fristlauf erkannte und dem durch entsprechende Fristnotierungen Rechnung trug. Erst danach durfte er möglicherweise die Fristberechnung der Bürovorsteherin als Routinearbeit überlassen (vgl. auch BGH Beschluß vom 15. Juni 1978, VII ZB 2/78, VersR 78, 944, der verlangt, daß der Anwalt selbst prüft, ob ein sog. Regelfall vorliegt).
 
Nur am Rande sei vermerkt, daß die mit der Beschwerdebegründung vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Bürovorsteherin NM» nichts darüber aussagt, daß die Fristberechnung der hier vorliegenden Art im Büro der Berufungsanwälte der Beklagten ein Routinefall war (vgl. BGHZ 48, 148, 153).
Dr. Thumm	Linden	Vogt
 Richter am Bundesgerichts-	Dr.	Lambert
 hof Dr. Räfle ist beurlaubt und kann infolgedessen nicht unterschreiben.
Dr. Thumm