Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Das Oberlandesgericht hat den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig verworfen. Der die Wiederaufnahme ablehnende Beschluß des Oberlandesgerichts kann unabhängig davon, ob die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Zwangsversteigerungsverfahrens statthaft ist, nicht mit einem Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof angefochten werden: Im Zwangsversteigerungsverfahren ist eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht zulässig (§§ 96, 180 Abs. 1 ZVG in Verbindung mit § 567 Abs.3 ZPO). Bei entsprechender Anwendung des § 591 ZPO wären in Bezug auf das Wiederaufnahmeverfahren Rechtsmittel nur insoweit zulässig, als sie gegen Beschlüsse der mit dem Zwangsversteigerungsverfahren befaßten Gerichte überhaupt stattfinden. Danach scheidet aber ein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof (sofortige Beschwerde oder Revision) aus.
BUNDESGERICHTSHOF v zb 10/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Rentnerin Walburga GflHUB» KBBBJBp Straße B> z.Zt. im Zentralkrankenhaus B^HIB-Ost, Station 72, Antragstellerin und Beschwerdeführerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die unbekannten Erben des Werner Karl GHHBI, vertreten durch ihren Nachlaßpfleger Rechtsanwalt Dr. H( in 2. Wilfried H Istraße Antragsgegner und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und in bBBBBI ~ 2 s Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen, Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 18. Juni 1980 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Gründe : I. Die Beschwerdeführerin begehrt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Zwangsversteigerungsverfahrens. Das Oberlandesgericht hat den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich das vorliegende Rechtsmittel. II. Der die Wiederaufnahme ablehnende Beschluß des Oberlandesgerichts kann unabhängig davon, ob die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Zwangsversteigerungsverfahrens statthaft ist, nicht mit einem Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof angefochten werden: Im Zwangsversteigerungsverfahren ist eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht zulässig (§§ 96, 180 Abs. 1 ZVG in Verbindung mit § 567 Abs. 3 ZPO). Daran würde die entsprechende Anwendung der Wiederaufnahmevorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 578 ff ZPO) nichts ändern. Eine Wiederaufnahme würde nämlich nur zur Fortsetzung des Zwangsversteigerungsbeschlußverfahrens führen (vgl. OLGZ 74, 52; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO 38. Aufl. Grundzüge vor § 578 Anm. 2 d a.E.). In diesem Beschlußverfahren sind aber Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof nicht statthaft. Das Wiederaufnahmeverfahren selbst eröffnet keinen weiteren Instanzenzug. Bei entsprechender Anwendung des § 591 ZPO wären in Bezug auf das Wiederaufnahmeverfahren Rechtsmittel nur insoweit zulässig, als sie gegen Beschlüsse der mit dem Zwangsversteigerungsverfahren befaßten Gerichte überhaupt stattfinden. Danach scheidet aber ein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof (sofortige Beschwerde oder Revision) aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hill Vogt Hagen Räfle Linden