November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Der Rechtspfleger hat die Erledigung der Anträge auf Eintragung des Eigentumswechsels und des Nießbrauchs davon abhängig gemacht, daß bis zu dem 20. Januar 1978 eine Bescheinigung der Stadt Bremen über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts gemäß § 24 Abs. 5 BBauG beigebracht werde. Gegen diese Beanstandung hat sich der beurkundende Notar erfolglos mit Erinnerung und Beschwerde gewandt. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen möchte der weiteren Beschwerde stattgeben, weil aus dem Vertrag vom 23. Es sieht sich aber an dieser Entscheidung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. August 1977 (DNotZ 1978, 91) gehindert und hat deshalb die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. V ZB 14/78 (zur Veröffentlichung vorgesehen), hat der Bundesgerichtshof die Vorlagefrage im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden.
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 10/78 BESCHLUSS in der Grundbuchvorlagesache betreffend das im Grundbuch von B( Bezirk Blatt unter der laufenden Nummer 15 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück Gemarkung R, Flur dfe, Flurstücke 8/74 und 6/25, lacl Gebäude- und Hoffl 950,5 qm groß che. •Allee Beteiligte: 1. der Maschinenschlosser Friedrich Wilhelm Hermann •Allee Bi 2. die Ehefrau Emma S: •Allee 3. die Ehefrau Irene Fenna-Marie geb. Antragsteller und Beschwerdeführer, - auch hinsichtlich der weiteren Beschwerde - - Verfahrensbevollmächtigter zu 1. bis 3.: Rechtsanwalt und Notar Dr.i 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt beschlossen: Die Sache wird an den 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen zurückgegeben. Gründe I. Der Beteiligte zu 1 ist als Eigentümer des eingangs näher bezeichneten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Mit Urkunde des Notars Dr. R^HB9 vom 23. Juni 1977 veräußerte er das Grundstück mit Zustimmung seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 2, an die gemeinsame Tochter, die Beteiligte zu 3. In derselben Urkunde räumt die Tochter ihren Eltern ein lebenslanges Nießbrauchsrecht am übernommenen Grundstück ein. Sie verpflichtete sich ferner, nach dem Tode ihres Vaters an ihre Schwester einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsbetrag zu zahlen. Die Beteiligten erklärten die Auflassung, die Beteiligte zu 3 bewilligte die Eintragung des Nießbrauchs. Der Rechtspfleger hat die Erledigung der Anträge auf Eintragung des Eigentumswechsels und des Nießbrauchs davon abhängig gemacht, daß bis zu dem 20. Januar 1978 eine Bescheinigung der Stadt Bremen über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts gemäß § 24 Abs. 5 BBauG beigebracht werde. Gegen diese Beanstandung hat sich der beurkundende Notar erfolglos mit Erinnerung und Beschwerde gewandt. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt er sein Ziel weiter. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen möchte der weiteren Beschwerde stattgeben, weil aus dem Vertrag vom 23. Juni 1977* der überwiegend Schenkungscharakter habe, entnommen werden könne, daß ein Vorkaufsfall nicht vorliege. Es sieht sich aber an dieser Entscheidung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. August 1977 (DNotZ 1978, 91) gehindert und hat deshalb die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Sache war an das vorlegende Oberlandesgericht zurückzugeben. Mit Beschluß vom 24. November 1978, V ZB 14/78 (zur Veröffentlichung vorgesehen), hat der Bundesgerichtshof die Vorlagefrage im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden. Damit wird eine erneute Entscheidung in diesem Fall entbehrlich (vgl. } BGHZ 5f 356, 358; zweifelnd Müller ZZP 66, 261, der aber dieses Verfahren aus praktischen Gründen ebenfalls für gerechtfertigt ansieht). Hill Linden Dr. Eckstein Vogt Hagen